Urteil des OLG Brandenburg vom 27.04.2005
OLG Brandenburg: fahrzeug, link, fortbewegung, quelle, sammlung, könig, versuch, form, zustand, mittelwert
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss (OWi) 266B/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 316 StGB, § 24a StVG
Ordnungswidriges Fahren unter Alkoholeinfluss: "Freifahren"
eines im Waldboden festgefahrenen Fahrzeugs als Führen eines
Kraftfahrzeugs
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Eisenhüttenstadt vom 27. April 2005 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen
aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten -
an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hat mit Urteil vom 27. April 2005 den Betroffenen
„wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die 0,5-Promille-Grenze“ zu einer Geldbuße
von 440,00 € verurteilt und ihm untersagt, für die Dauer von einem Monat
Kraftfahrzeuge jedweder Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen das in Anwesenheit
des Betroffenen verkündete Urteil legte dieser Rechtsbeschwerde ein. Die Auslegung der
Rechtsmittelschrift ergibt, dass die Verletzung des materiellen Rechts gerügt wird.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und
entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht
eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel (vorläufig) Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme
vom 4. November 2005 hierzu ausgeführt:
„Die durch das Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht den Vorwurf des
Führens eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 24a StVG. Das Gericht hat festgestellt,
dass der Betroffene in alkoholisiertem Zustand versucht habe, einen PKW, welcher sich
in der Ortslage D. im Waldboden festgefahren hätte, freizufahren. Der Betroffene habe
dabei auf Bedienelemente des Fahrzeuges eingewirkt. Das Fahrzeug habe sich bewegt,
die Räder seien durchgedreht.
Zunächst teilt das bußgeldrichterliche Urteil - neben dem Mittelwert - nicht die mit dem
verwendeten Alkoholmessgerät des Types 7110 Evidential MK III festgestellten
Einzelalkoholwerte mit, so dass die Mittelwertbildung vom Rechtsbeschwerdegericht
nicht nachvollzogen werden kann (vgl. Beschluss des 1. Senats vom 10.03.2004 - 1 Ss
(OWi) 34 B/04). Angesichts dessen stellt der vergebliche Versuch, ein im Waldboden
feststeckendes Fahrzeug freizubekommen, kein Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne
der §§ 316 StGB, 24 a StVG dar (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 315 c, Rdz. 3; LK-
König, StGB, 11. Aufl., Rdz. 12 zu § 315 c). Dies gilt selbst im Fall minimaler
Fortbewegung, sofern das Fahrzeug im Ergebnis nicht von seinem Standort fortbewegt
wird (OLG Karlsruhe, VRS 83, 425 f.).
Da bisher auch keine umfassenden Feststellungen getroffen worden sind, ob der
Betroffene möglicherweise selbst alkoholisiert zum Tatort gefahren ist, was sich ggf.
noch als einheitlicher prozessualer Lebenssachverhalt darstellen dürfte, kommt eine
eigene Entscheidung des Senats (Freisprechung) hier nicht in Betracht.“
Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin nach umfassender Prüfung an.
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