Urteil des OLG Brandenburg vom 12.03.2010

OLG Brandenburg: vergütung, neues recht, nachlassgericht, erbrecht, familienrecht, erbschaft, amt, ermessensspielraum, quelle, sammlung

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Wx 2/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1836 Abs 1 BGB, § 1915 Abs 1
BGB, § 1960 Abs 2 BGB, § 3
VBVG, § 61 Abs 1 FamFG
Vergütung des anwaltlichen Nachlasspflegers: Angemessener
Stundensatz bei überschuldetem Nachlass mit GmbH-Anteilen
und einem Betriebsgrundstück
Tenor
Die Beschwerde der Nachlasspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt
(Oder) vom 12.3.2010 – 6 VI 254/07 – wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.883,55 €.
Gründe
I.
Am 15.10.2006 verstarb der Erblasser. Zum Nachlass gehören mehrere Grundstücke
und Gesellschaftsanteile an zwei in Liquidation befindlichen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
Mit Beschluss vom 7.8.2007 bestellte das Amtsgericht die Nachlasspflegerin, eine
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht, mit den Aufgabenbereichen der Sicherung
und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben. Die
Nachlasspflegerin ermittelte zum Todestag des Erblassers Aktiva in Höhe von
303.627,26 € und Passiva in Höhe von 1.314.834,20 €. Alle Erben der ersten, zweiten
und dritten Ordnung schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus.
Die Nachlasspflegerin beantragte mit Schriftsatz vom 21.9.2009 die Festsetzung ihrer
Vergütung für den Zeitraum vom 26.3.2009 bis zum 18.9.2009. Dabei begehrte sie für
einen Zeitaufwand von 53,85 Stunden - wie bei der Festsetzung für den davor liegenden
Zeitraum - einen Stundensatz von 175,00 € zzgl. Umsatzsteuer.
Die Verfahrenspflegerin für die unbekannten Erben hat demgegenüber eine
Stundenvergütung von 110,00 € netto für angemessen gehalten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.3.2010 die Vergütung der Nachlasspflegerin
auf insgesamt 8.330,60 € brutto festgesetzt und weitergehende Vergütungsansprüche
zurückgewiesen. Dabei hat es einen Stundensatz von 130,00 € netto für angemessen
gehalten.
Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 16.3.2010, wendet sich die Nachlasspflegerin
mit ihrer am 16.4.2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie weiterhin die
Festsetzung ihrer Vergütung nach einem Stundensatz von 175,00 € begehrt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.5.2010 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen
und ihn dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 61 Abs. 1 FamFG zulässig. Die Beschwer beträgt für die
Nachlasspflegerin 2.883,55 € und übersteigt damit den Beschwerdewert von 600,00 €.
Die Nachlasspflegerin hat die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingehalten.
Für die Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde gilt das FamFG. Das Verhältnis
von altem und neuem Verfahrensrecht wird in Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz
geregelt. Dort bestimmt Satz 1, dass auf Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet
worden sind, oder deren Einleitung bis zu diese Zeitpunkt beantragt wurde, weiter die vor
Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Absatz
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Absatz
2 stellt klar, dass jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung
abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren i. S. von Absatz 1 der Vorschrift ist.
Jeder Festsetzungsantrag des Nachlasspflegers ist als ein solches selbständiges
Verfahren anzusehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22.2.2010, Rpfleger 2010, 325,
zitiert nach Juris). Hier hat die Nachlasspflegerin den Vergütungsfestsetzungsantrag
nach dem 1.9.2009 gestellt, so dass neues Recht zur Anwendung gelangt.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB
grundsätzlich nach den für die Vormundschaft geltenden Vorschriften. Während
ehrenamtliche Pfleger lediglich Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung gemäß
den §§ 1835, 1835a BGB erhalten, erhält der Nachlasspfleger eine Vergütung, wenn es
sich um eine Berufspflegschaft handelt. So liegt der Fall hier, wie das Nachlassgericht in
seinem Bestellungsbeschluss festgestellt hat.
Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach,
ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem mittellosen Nachlass sind über
die §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) maßgeblich.
Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der
Staatskasse, die maximal 33,50 € pro Stunde beträgt, § 3 Abs. 3 Satz 2 VBVG.
Ist der Nachlass vermögend, wobei es auf einen vorhandenen Aktivnachlass ankommt
(OLG Schleswig, Beschluss vom 14.1.2010, 3 Wx 63/09; BayObLG NJW-RR 2000, 1392,
jeweils zitiert nach Juris), bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der
Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren
Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
Pflegschaftsgeschäfte, § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB. Hier ist der Nachlass zwar überschuldet,
allerdings ist ein Aktivnachlass vorhanden, der die Vergütung deckt. Maßgeblich sind
mithin nicht die Stundensätze des § 3 VBVG.
In einem derartigen Fall bestimmt das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen,
in welcher Höhe dem Nachlasspfleger eine Vergütung zu bewilligen ist. Das Gesetz geht
dabei von einem Stundensatzsystem aus (BayObLG NJW-RR 2000, 1392, zitiert nach Juris
Rn 29). Bei der Entscheidung, welchen Stundensatz sie für angemessen erachten, steht
den Tatsachengerichten ein weiter Ermessensspielraum zu (OLG München Rpfleger
2006, 405, 406).
Der Stundensatz bestimmt sich nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren
Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der
Pflegschaftsgeschäfte.
Nicht berücksichtigt werden kann bei der Bemessung des Stundensatzes allerdings die
übliche Vergütung, die der Nachlasspfleger außerhalb seiner pflegerischen Tätigkeit
beansprucht. Denn das Gesetz ordnet gerade nicht an, dass der Berufspfleger vom
vermögenden Nachlass eine übliche Vergütung erhält. Es kommt nach dem Gesetz
vielmehr darauf an, inwiefern Fachkenntnisse nutzbar sind und welchen Umfang und
welche Schwierigkeit die Pflegschaftsgeschäfte haben. Bei ausreichendem Nachlass ist
deshalb der Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers so zu bemessen, dass der
Rechtsanwalt für den im Interesse des Erben erbrachten Zeitaufwand eine
kostendeckende Vergütung erhält, die auch Büroaufwand mit abdeckt
(Palandt/Edenhofer, BGB, § 1960 Rn 23). Dass das Soldan Institut für
Anwaltmanagement in einem "Vergütungsbarometer 2009" den durchschnittlichen
Stundensatz deutscher Rechtsanwälte mit 182 € ermittelt hat, ist deshalb für die
Bemessung des Stundensatzes des Nachlasspflegers ohne Bedeutung.
Das Amtsgericht hat hier eine Rechtsanwältin, die bei Bestellung bereits Fachanwältin für
Familienrecht war und später die Bezeichnung Fachanwältin für Erbrecht führen durfte,
zur Nachlasspflegerin bestellt. Die Nutzbarkeit der Fachkenntnisse steht bei einem
Rechtsanwalt ohnehin schon außer Zweifel; die Nachlasspflegerin hat hier als
Fachanwältin in zwei Rechtsgebieten zusätzliche Qualifikationen, die in besonderem
Maße für ihr Amt nutzbar waren.
Zutreffend hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die
Auffassungen dazu, wie die Stundensätze anwaltlicher Nachlasspfleger bei
vermögendem Nachlass zu bemessen sind, weit auseinandergehen.
Einigkeit besteht allein darüber, dass die Regelsätze des VBVG eine kostendeckende
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Einigkeit besteht allein darüber, dass die Regelsätze des VBVG eine kostendeckende
Vergütung nicht gewährleisten.
Nach einer Auffassung sind die in § 3 VBVG festgelegten Sätze als wesentliche
Orientierungshilfe angesehen worden, die nur ausnahmsweise überschritten werden
dürften. So hat das OLG Dresden auf der Grundlage des VBVG Stundensätze für eine
einfache, mittelschwere und schwierige Abwicklung des Nachlasses entwickelt, wobei der
höchste Stundensatz 58 € beträgt (OLG Dresden, Beschluss vom 20.6.2007, 3 W
427/07, Rpfleger 2007, 547, zitiert nach Juris Rn21). Dieser Auffassung hat sich das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht angeschlossen (Beschluss vom 14.1.2010, 3
Wx 63/09, zitiert nach Juris, Rn 27 ff.).
Demgegenüber halten andere Gerichte eine wesentlich höhere Vergütung für einen
anwaltlichen Nachlasspfleger für angemessen. So hat das Landgericht München I die
Auffassung vertreten, dass dem anwaltlichen Nachlasspfleger regelmäßig
Bruttostundensätze zwischen 200 und 300 DM zu bewilligen seien (Beschluss vom
18.7.2002, 16 T 7473/02, Kurztext in Juris). Das Landgericht München II hat ebenfalls
einen Stundensatz von 103,00 € netto für angemessen gehalten, weil dieser Satz sich in
dem vom Landgericht München I angewandten Vergütungsrahmen für anwaltliche
Nachlasspfleger - zwischen 100 € und 150 € - halte (Beschluss vom 8.2.2008, 6 T
186/08, zitiert nach Juris Rn 14). Das Landgericht Wuppertal hat einen Stundensatz von
102,00 € netto nicht beanstandet (Beschluss vom 1.10.2004, 6 T 289/04, FamRZ 2005,
932, zitiert nach Juris). Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts waren für den
anwaltlichen Nachlasspfleger bis zum Inkrafttreten des Ersten
Betreuungsrechtsänderungsgesetzes zum 1.1.1999 Stundensätze von 219 DM brutto zu
bewilligen, danach solche in Höhe von 175,20 DM brutto (vgl. KG Beschluss vom
10.7.2007, 1 W 454/03). Das OLG Zweibrücken hat einen Stundensatz von 110,00 €
nicht beanstandet (Beschluss vom 21.11.2007, 3 W 201/07, NJW-RR 2008, 369, zitiert
nach Juris).
Nach einer dritten Ansicht wird eine Orientierung an den Entschädigungssätzen für
Sachverständige empfohlen, die das JVEG vorsieht (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O.).
Diese Sätze liegen zwischen 50 € und 95 € netto.
Im vorliegenden Fall muss nicht entschieden werden, ob die Sätze des VBVG die
Stundensätze des anwaltlichen Nachlasspflegers begrenzen. Offen bleiben kann auch,
ob die Stundensätze des JVEG die Obergrenze für die Vergütung des anwaltlichen
Nachlasspflegers bilden. Denn das Nachlassgericht hat hier einen Stundensatz von
130,00 € netto, d. h. von 154,70 € brutto festgesetzt. Dieser festgesetzte Stundensatz
überschreitet den Höchstsatz des VBVG um fast das Vierfache und denjenigen des JVEG
um mehr als ein Drittel. Dass dieser Stundensatz zu hoch wäre, hat die vom
Amtsgericht für die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung eingesetzte
Verfahrenspflegerin nicht geltend gemacht.
Das Rechtsmittel hat vielmehr die Nachlasspflegerin mit dem Ziel der Festsetzung eines
noch höheren Stundensatzes eingelegt.
Das Beschwerdegericht hält im vorliegenden Fall eine noch höhere Vergütung für nicht
angemessen.
Auch wenn die Pflegschaftsgeschäfte hier wegen des Umstands schwierig sind, weil in
den Nachlass Gesellschaftsanteile von in Abwicklung befindlichen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung fallen und weil - neben weiterem Grundbesitz - auch ein
Betriebsgrundstück vorhanden ist, liegt die festgesetzte Vergütung betragsmäßig im
obersten Bereich der Vergütungen, die die Rechtsmittelinstanzen für anwaltliche
Nachlasspfleger akzeptiert haben. Die Höhe der Vergütung trägt dem Umfang und der
Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte jedenfalls ausreichend Rechnung. Die
Obergerichte, die Nachlasspflegervergütungen für Rechtsanwälte deutlich oberhalb der
Sätze des VBVG für angemessen halten, gehen ersichtlich von einem Mittelsatz von
ungefähr 100 € netto pro Stunde aus. Ein um 30 % darüber Stundensatz von 130 €
berücksichtigt eine erhöhte Schwierigkeit ausreichend.
Außerdem ist hier zu berücksichtigen, dass der Nachlass nach den Ermittlungen der
Nachlasspflegerin deutlich überschuldet ist und voraussichtlich keiner der in Betracht
kommenden Erben, in deren alleinigem Interesse eine Nachlasspflegschaft angeordnet
wird, Vermögensvorteile aus der Erbschaft ziehen wird. Bei einer derartigen Sachlage
erscheint es nicht angemessen, einen Stundensatz festzusetzen, der über allen bisher
von Rechtsmittelinstanzen akzeptierten Stundensätzen liegt.
III.
28
29
Eine Entscheidung über die gerichtlichen Kosten ist im Hinblick auf § 131 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 KostO nicht veranlasst. Zu einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher
Kosten bestand kein Anlass, § 81 Abs. 2 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2
FamFG nicht vorliegen. Da das Nachlassgericht eine die Höchstvergütung nach VBVG
um knapp das Vierfache übersteigende Vergütung festgesetzt und die Nachlasspflegerin
das Rechtsmittel eingelegt hat, kommt es nicht auf die umstrittene Frage an, ob der
anwaltliche Nachlasspfleger nur eine an dem VBVG oder dem JVEG zu orientierende
Vergütung zu erhalten hat oder eine deutlich darüber liegende Vergütung beanspruchen
kann.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum