Urteil des OLG Brandenburg vom 13.02.2007
OLG Brandenburg: heimatrecht, namensrecht, eltern, vorname, beurkundung, gestaltung, familienname, ausstellung, geburtsschein, verkehr
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Wx 8/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 BGBEG, § 11 Abs 1
Nr 1 PStG, § 21 Abs 1 PStG
Reihenfolge der Namenseinträge in behördliche Formulare und
Urkunden, Namensführung nach Heimatrecht
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind vietnamesische Staatsangehörige. Das Standesamt
Frankfurt (Oder) hatte die Geburt des Beteiligten zu 1. unter der Registernummer …
beurkundet und dabei dessen Namen in der Reihenfolge Vorname, Mittelname,
Familienname eingetragen. Aus Anlass eines Einbürgerungsantrages der Schwester des
Beteiligten zu 1. wurde deren Geburtseintrag beim Standesamt Dresden in Bezug auf
die Reihenfolge ihrer Namen entsprechend dem vietnamesischen Recht dahin berichtigt,
dass der Familienname vorangestellt und anschließend Mittelname und Vorname
registriert wurden. Nach Mitteilung des Berichtigungsvermerkes des Standesamtes
Dresden an das Standesamt Frankfurt (Oder) leitete dieses ein Berichtigungsverfahren
ein. In diesem Rahmen legte es die Sache gem. § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht vor.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) wies den Standesbeamten durch Beschluss vom
15.07.2006 an, im Geburtseintrag berichtigend zu vermerken, dass die Reihenfolge der
Namen zu ändern sei und die Namensbestandteile zu kennzeichnen seien. Dagegen hat
der Beteiligte zu 4. sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Rechtsauffassung
im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts zu bestätigen. Das Landgericht Frankfurt
(Oder) hat durch Beschluss vom 13.02.2007 die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu
4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.07.2006 zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name vorbehaltlich
einer anderweitigen Rechtswahl dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person
angehört. Auch die Reihenfolge von Individual- und Familiennamen sei eine materiell-
rechtliche Frage und richte sich deswegen nach dem Personalstatut und nicht nach § 11
Abs. 1 Nr. 1 PStG. Entsprechend sei der Name in der in Vietnam üblichen Reihenfolge
Familienname, Mittelname und Vorname einzutragen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 5. sofortige weitere Beschwerde eingelegt
mit dem Ziel, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.02.2007
aufzuheben und festzustellen, dass hinsichtlich der Reihenfolge der Namen die erfolgte
Beurkundung durch das Standesamt der Stadt Frankfurt (Oder) rechtmäßig sei. Nach
seiner Ansicht wird der persönlichkeitsrechtliche Charakter des Namens durch den
Vorrang des deutschen Registerrechts nicht verletzt, weil der Betroffene auch bei einer
Beurkundung in der nach formellem Recht geltenden Reihenfolge alle von ihm nach
Personalstatut erworbenen Namensbestandteile führe. Unter Hinweis auf die textliche
Gestaltung der bei den Standesämtern gebräuchlichen Formulare meint er, die Namen
in der nach Heimatrecht maßgebenden Reihenfolge könnten nur in gesondert
ausgestellten Personenstandsurkunden (Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und
Sterbeurkunde), nicht hingegen im Geburtseintrag und im Familienbuch verlautbart
werden. Der Wille des Gesetzgebers, im internationalen Namensrecht Rechtsicherheit
und Rechtsklarheit zu gewährleisten und damit zugunsten des persönlichkeitsrechtlichen
Charakters des Namens bewusst eine gewisse Ungleichheit bei der Art und Weise der
Eintragung von Namen in Personenstandsbüchern in Kauf zu nehmen, greife nicht
umfassend, weil internationale Besonderheiten, wie die Reihenfolge der vietnamesischen
Namen, für den betroffenen Personenkreis nicht einheitlich durch alle Beurkundungen in
Personenstandsbüchern, sondern allenfalls bei der Ausstellung bestimmter Urkunden
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Personenstandsbüchern, sondern allenfalls bei der Ausstellung bestimmter Urkunden
berücksichtigt werden könnten.
II.
Die gem. §§ 9 Abs. 2 i.V.m. 48 Abs. 1 PStG und 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige
weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 5. stellt die vom vietnamesischen Recht
abweichende Eintragung der Reihenfolge der Namen im Geburtseintrag eine
Rechtsverletzung dar. Durch Umstellung der Namensbestandteile entsprechend der im
deutschen Registerrecht vorgesehenen Reihenfolge - Vor- und Familiennamen - wird der
persönlichkeitsrechtliche Charakter des Namens missachtet. Gem. Art. 10 Abs. 1
EGBGB unterliegt der Name dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die
Maßgeblichkeit des Personalstatuts erstreckt sich dabei auf die Namensführung
insgesamt, d.h. Familiennamen, Vornamen sowie Schreibweise. Ausländische Namen
sind so einzutragen, wie sie der Namensträger nach seinem Heimatrecht tatsächlich
führt; für den im deutschen Recht nicht vorgesehenen Zwischennamen nach
marokkanischen und russischem Recht ist das höchstrichterlich entschieden.
Zwischennamen sind als Bestandteil des bürgerlichen Namens in die Geburtsurkunde
(BGH FamRZ 1971, 429, 431) und im Familienbuch (BGH NJW 1993, 2244, 2245)
einzutragen. Ein Konflikt zwischen ausländischen materiellen Namensrecht und dem
Personenstandsverfahrensrecht ist zugunsten des ausländischen materiellen Rechts zu
lösen. Das deutsche Registerverfahren muss sich insoweit den Erfordernissen eines
fremdartigen und realen Namensrechts unterordnen (BGH FamRZ 1971, 429; NJW 1993,
2244, 2246; Staudinger-Hepting, Art. 10 EGBGB, Rdnr. 31).
Zu der nach Art 10 Abs. 1 EGBGB registerverfahrensrechtlich beachtlichen
Namensführung nach Heimatrecht gehört nach einer im Schrifttum und vom OLG
Rostock vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, auch eine vom
deutschen Recht abweichende Reihenfolge der einzelnen Namensbestandteile (OLG
Rostock, StAZ 1994, 287, 288; Staudinger-Hepting, BGB, Art 10 EGBGB Rdnr. 34)). Über
die Reihenfolge der einzelnen Namensbestandteile ist wie über einen Zwischennamen
eine Identifikation und - wie die verschiedenen Muster vom weiteren Beschwerdeführer
zu den Akten gereichten Gestaltungsmöglichkeiten des Geburtseintrags belegen - auch
eine klarere Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern möglich. Ausnahmen von der nach
Heimatrecht maßgeblichen Reihenfolge bei der Namensführung im Registerverfahren
sind entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 5. weder zwingend geboten noch
gerechtfertigt. Soweit der Beteiligte zu 5. als Grund für eine Ausnahme auf die bei den
Standesämtern gebräuchlichen Formulare abstellt, dringt er damit nicht durch. Für die
von den Standesämtern verwendeten Formulare und Familienbücher kann in Bezug auf
den vom Bundesgerichtshof postulierten Nachrang gegenüber dem ausländischen
Namensrecht nichts anderes gelten als für das Registerverfahren selbst. Die im
behördlichen Verfahren üblichen Vordrucke und Formulare sind lediglich Hilfsmittel zur
Vereinfachung und Vereinheitlichung der jeweiligen Verwaltungsaufgaben. Deren
textliche Gestaltung ist für die jeweiligen Personenstandsurkunden im Gesetz nicht im
Einzelnen vorgegeben. Vielmehr schreibt die für den hier in Streit stehende Eintragung
im Geburtenbuch einschlägige Regelung des § 21 Abs. 1 PStG lediglich vor, welche
Daten, nämlich u. a. Vor- und Familiennamen der Eltern und des Kindes, zu verlautbaren
sind. Wenn dann der Bundesgerichtshof abweichend von den gesetzlichen Vorgaben im
PStG betreffend die Geburtsurkunde gem. § 62 PStG die Eintragung weiterer, dem
deutschen Recht fremder, Namensbestandteile fordert, darf dies weder für die
Geburtsurkunde noch für andere personenstandsregisterrechtliche Eintragungen an
Formalien wie den gebräuchlichen Formularen scheitern. Deren Gestaltung muss, wie
das Registerverfahren insgesamt, vielmehr den Besonderheiten eines fremdartigen und
realen Namensrechts Rechnung tragen. Für die Eintragung eines Zwischennamens im
Familienbuch ist dies, wenn auch ohne Befassung mit der vom Beteiligten zu 5.
aufgeworfenen Problematik des Fehlens einer entsprechenden Rubrik im tabellarisch
aufgebauten Familienbuch, höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 1993, 2244, 2245).
Anderes kann auch hinsichtlich der Eintragung im Geburtenbuch nicht gelten. Zwar hat
der Bundesgerichtshof seine v.g. Entscheidung (FamRZ 1971, 429, 431) zur Eintragung
von Zwischennamen in der Geburtsurkunde in erster Linie auf deren Beweiswert im
alltäglichen Verkehr und die sich ergebenden Schwierigkeiten bei unvollständiger
Eintragung des Namens gestützt. Diese Erwägungen lassen sich gleichwohl auch auf die
Eintragung im Geburtenbuch übertragen. Die Geburtsurkunde wie auch der
Geburtsschein nach § 61 c PStG wird als Auszug aus dem Geburtenbuch erteilt. Ist darin
ein anderer als der vom Namensträger tatsächlich geführte Name verlautbart, besteht
die Gefahr, dass eine fehlerhafte Geburtsurkunde ausgestellt wird. Schon um dies bzw.
das gerichtliche Verfahren gem. § 45 Abs. 2 PStG zu vermeiden, ist es geboten, den
das gerichtliche Verfahren gem. § 45 Abs. 2 PStG zu vermeiden, ist es geboten, den
tatsächlich geführten Namen im Geburtenbuch einzutragen. In diesem Sinne ist es auch
zu verstehen, wenn der Bundesgerichtshof in der v. g. Entscheidung nach der durch
Gesetz vom 17.7.1970 (BGBl I 1099) geänderten Fassung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG die
Eintragung eines Zwischennamens im Geburtenbuch für zulässig gehalten hat, weil “sich
dann bei der Ausstellung der Geburtsurkunde in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten
mehr ergeben”. Allein das vom Beteiligten zu 5. zum Ausdruck gebrachte Bestreben
nach Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis durch Verwendung einheitlicher Formulare
hinsichtlich des Namens des Kindes, rechtfertigt jedenfalls nicht eine von Art. 10 EGBGB
abweichende Eintragung zuzulassen. Entweder müssen im Fließtext der
Geburtseintragsformulare die vorgedruckten Namensbestandteilbezeichnungen des
Kindes (Vorname, Nachname) im Einzelfall hand- bzw. maschinenschriftlich geändert
oder es müssen solche Vordrucke verwendet werden, die eine Beurkundung des Kindes
mit seinem nach Heimatrecht geführten Namen ohne Änderungen zulassen. Dies gilt
umso mehr, als der Eintrag der Namen der Eltern des Beteiligten zu 1., der Beteiligten
zu 2. und 3., im Geburtenbuch ohnehin von der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG vorgesehenen
Reihenfolge abweicht. Wenn hinsichtlich des Namens der Eltern das materielle
Namensrecht das Verfahrensrecht verdrängt, muss dies auch hinsichtlich des gem. § 21
Abs. 1 Ziffer 4 PStG einzutragenden Namens des Kindes gelten. Daher war die sofortige
weitere Beschwerde zurückzuweisen.
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