Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 13.04.2010
LSG Shs: innere medizin, ärztliches gutachten, behinderung, befund, psychiatrie, schwerhörigkeit, behandlung, gerichtsakte, neurologie, sektion
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 10 SB 286/04
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 2 SB 5/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX).
Der 1948 geborene Kläger beantragte am 4. Juli 2003 erstmals die Feststellung des GdB nach dem SGB IX für die
Zeit seit dem 13. Januar 2003 sowie die Feststellung des Merkzeichens "G". Daraufhin holte das beklagte Land den
Befund- und Behandlungsbericht des Arztes für innere Medizin Dr. H vom 10. Juli 2003 mit weiteren Arztbriefen, u. a.
aus dem Krankenhaus G , sowie Befund- und Behandlungsberichte des Arztes für Orthopädie Dr. S vom 12. Oktober
2003 und vom 22. Januar 2004 sowie des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. D vom 5. November 2003 ein.
Nach Auswertung durch die Versorgungsärztin Ha stellte das beklagte Land den GdB des Klägers mit Bescheid vom
9. Februar 2004 mit 20 fest und führte zur Begründung u. a. aus, dass dabei folgende Funktionsbeeinträchtigungen
berücksichtigt worden seien:
Wirbelsäulen-Syndrom Schlaf-Apnoe-Syndrom Ohrgeräusche.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger nicht begründete, wies das beklagte Land mit
Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2004 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
Zur Begründung seiner dagegen am 19. Juli 2004 bei dem Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat der Kläger
sinngemäß geltend gemacht, dass die Bewertung des GdB mit 20 nicht ernst zu nehmen sei. Allein der GdB für die
Wirbelsäulenerkrankung sei mit 40 festzustellen. Hinzu kämen ein Tinnitus mit erheblichen psychovegetativen
Begleiterscheinungen, eine Einschränkung des Hörvermögens, die mit 20 zu bewerten sei sowie eine depressive
Verstimmung. Ergänzend hat sich der Kläger auf zahlreiche medizinische Befunde bezogen. Dazu wird auf Bl. 27 bis
Bl. 47 der Gerichtsakte verwiesen. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 11. August 2006 bei dem Kläger für die
Zeit ab dem 1. Januar 2003 einen GdB von 30 und ab September 2004 einen GdB von 40 anerkannt.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis des beklagten Landes angenommen und beantragt,
den Bescheid vom 9. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 teilweise aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, über das Anerkenntnis vom 11. August 2006 hinaus ab 13. Januar 2003 einen GdB
von mindestens 50 festzustellen, hilfsweise die Verhandlung zu vertagen und ein weiteres hals-nasen-ohrenärztliches
Gutachten verbunden mit einer weiteren Untersuchung im Schlaflabor einzuholen, zur Frage der Klärung der
Notwendigkeit der Überdruckbeatmung, hilfsweise ein entsprechendes hals-nasen-ohren-ärztliches Gutachten gemäß
§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über sein bereits abgegebenes Teilanerkenntnis vom 11. August 2006 hinausgeht.
Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte des Arztes für innere Medizin Dr. H vom 30. Mai 2005, des
Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. D vom 23. Mai 2005, des Arztes für Orthopädie Dr. S vom 13. Juni 2005
und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M vom 24. Juni 2005 eingeholt. Ferner hat das Sozialgericht die
Gutachten des Arztes für innere Medizin Dr. B vom 18. Januar 2006 sowie des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Dr. Hb vom 7. Juli 2006 sowie – auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG – das Gutachten des Arztes für Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde Prof. Dr. J vom 22. August 2007 veranlasst.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Im Vordergrund stehe ein Wirbelsäulensyndrom. Dies sei mit einem Einzel-GdB von 30 jedenfalls nicht zu
niedrig eingeschätzt worden. Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden ergebe sich nach Nr.
26.18 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (AHP) primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung
und –instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Für Wirbelsäulenschäden mit
mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder
anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde
Wirbelsäulensyndrome) sei nach Nr. 26.18 der AHP ein GdB von 20 anzunehmen. Bei mittelgradigen und schweren
funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten sei ein GdB von 30 bzw. 40 anzunehmen. Im Bereich der
Halswirbelsäule fänden sich bei dem Kläger keine wesentlichen Einschränkungen. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen Dr. B sei die Halswirbelsäule bei der Untersuchung frei beweglich gewesen. Im Bereich der Brust-
und Lendenwirbelsäule bestünden zum Teil mittelgradige Einschränkungen. Allerdings würden die von Dr. B
erhobenen Bewegungsmaße kaum einen GdB von 20 rechtfertigen. Im Hinblick auf die Ausführungen des
Sachverständigen Dr. B , wonach bei der kernspintomographischen Untersuchung vom 28. Ok¬tober 2003
Narbengewebe mit teilweiser Umscheidung und leichter Verziehung der linken S 1-Wurzeltasche als Teil-Ursache für
ausstrahlende Schmerzen dokumentiert würden, lasse sich unter Berücksichtigung der damit einhergehenden
Schmerzen ein GdB für die Wirbelsäule von insgesamt 30 gerade rechtfertigen. Eine höhere Einschätzung komme
angesichts der erhobenen Befunde hinsichtlich der Beweglichkeit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.
Auch die depressive Störung sei mit einem Einzel-GdB von 20 seit September 2004 unter Berücksichtigung der
Maßstäbe aus den AHP nicht zu gering eingeschätzt worden. Bei dem Kläger lägen allenfalls leichtere
psychovegetative und psychische Störungen vor. Bei der Untersuchung durch Dr. B habe lediglich eine leichte
depressive Färbung bestanden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach dem Befundbericht der
Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M vom 24. Juni 2005 seit dem 14. Sep¬tember 2004 nicht mehr in
Behandlung befunden habe. Als Diagnose habe Dr. M lediglich depressive Symptome festgestellt. Anhaltspunkte
dafür, dass bei dem Kläger stärker behindernde Störungen vorlägen, ergäben sich aus den vorliegenden
medizinischen Unterlagen nicht. Die Ohrgeräusche seien mit einem Einzel-GdB von 10 unter Berücksichtigung der
Maßstäbe aus den AHP nicht zu gering eingeschätzt worden. Aus den erhobenen Befunden ergäben sich keine
Hinweise darauf, dass bei dem Kläger erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen vorliegen würden, die eine
höhere Einschätzung rechtfertigen könnten. Auch das bei dem Kläger bestehende Schlaf-Apnoe-Syndrom sei mit
einem GdB von 10 nicht zu gering eingeschätzt worden. Auch insoweit hat sich das Sozialgericht der Beurteilung
durch die Sachverständigen Dr. B und Dr. Hb angeschlossen. Nach den AHP sei erst bei der Notwendigkeit einer
kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ein GdB von 20 anzunehmen. Diese Notwendigkeit bestehe bei dem
Kläger nicht. Dies werde auch durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J bestätigt. Im Übrigen würde
auch eine Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms mit einem Einzel-GdB von 20 keineswegs ohne Weiteres einen
höheren Gesamt-GdB zur Folge haben. Die bei dem Kläger bestehende Schwerhörigkeit bedinge keinen GdB. Der
Gesamt-GdB sei unter Berücksichtigung der AHP nicht höher als mit 30 und ab September 2004 mit 40
einzuschätzen. Den Antrag des Klägers, ein weiteres Gutachten auf hals-nasen-ohrenärztlichem Fachgebiet nach §
109 SGG einzuholen, hat das Sozialgericht im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass das Antragsrecht
nach § 109 SGG jedenfalls für das entsprechende Fachgebiet durch die Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. J
verbraucht sei.
Gegen das ihm am 30. Januar 2008 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 27. Februar 2008 beim
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung und macht zur Begründung im Wesentlichen
geltend: Die Bewertung des Wirbelsäulensyndroms mit einem Einzel-GdB von 30 und die Bewertung der depressiven
Störung seit September 2004 mit einem Einzel-GdB von 20 seien nicht zu beanstanden. Nicht ausreichend sei jedoch
die Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms mit einem Einzel-GdB von 10. Zur Begründung nimmt der Kläger u. a. auf
Unterlagen aus dem Internet Bezug (Bl. 327 bis Bl. 339 der Gerichtsakte) sowie auf Arztbriefe des Arztes für innere
Medizin Dr. Hc vom 29. August 2008, vom 31. Oktober 2008, vom 23. Februar 2009 und vom 7. Mai 2009. Der vom
Gericht beauftragte Sachverständige Dr. T sei unqualifiziert. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen sei zur
Behandlung des Schlaf-Apnoe-Syndroms die erforderliche nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar, sodass der
Einzel-GdB allein für diese Erkrankung mit 50 zu bewerten sei. Seine umfassenden Bemühungen zur Verwendung der
Maske seien gescheitert. Die Maske bewirke, dass er ständig eitrige Entzündungen auf dem Nasenrücken habe und
er leide unter Platzangst. Neben der mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewertenden Wirbelsäulenerkrankung sei
weiterhin die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertende depressive Störung zu berücksichtigen. Aufgrund des im
erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Teilanerkenntnisses der Beklagten seien diese Bewertungen nicht mehr
reversibel.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 14. Dezember 2007 aufzuheben, die Bescheide des beklagten Landes vom
9. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 über das angenommene
Teilanerkenntnis hinaus zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von 50
seit Januar 2003 festzustellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht das beklagte Land unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. Hd
vom 12. November 2008 geltend, dass die im Berufungsverfahren dokumentierte Verschlechterung des Hörvermögens
zu einer Bewertung der Schwerhörigkeit mit einem Einzel-GdB von 10 führe. Daraus folge keine Änderung bezogen
auf die mit dem abgegebenen Teilanerkenntnis getroffene Entscheidung.
Der Senat hat den Befund- und Behandlungsbericht des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. D vom 22.
September 2008, das am 13. März 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Gutachten
des Arztes für innere Medizin Dr. T mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 2. November 2009 und auf Antrag des
Klägers nach § 109 SGG das Gutachten des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. V vom 10. Oktober 2009 mit
dessen ergänzender Stellungnahme vom 7. Januar 2010 eingeholt. Ferner hat der Senat Auszüge aus
Tagungsprotokollen der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim
Bundesarbeitsministerium mit Beiträgen zur Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms (Tagungen am 25./26. November
1998, am 28./29. April 1999 und am 26. März 2003) beigezogen. Wegen des Inhalts der Protokolle wird auf Bl. 465,
466 der Gerichtsakte verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 13. April 2010 hat der Senat den Arzt für innere Medizin und Psychiatrie Dr. T zur
Erläuterung seines Gutachtens vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des beklagten Landes sowie die Gerichtsakten haben dem Senat
vorgelegen. Diese sind Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht
eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der GdB des Klägers ist für die Zeit von Januar 2003 bis August 2004 nicht höher als mit 30 und für die
Zeit ab September 2004 nicht höher als mit 40 zu bewerten.
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist § 69 SGB IX. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die zur
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen
das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert,
wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und
der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend. Danach sind bei der
Bewertung des GdB seit dem 1. Januar 2009 die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 10.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) erlassenen "versorgungsmedizinischen Grundsätze" zu beachten. Für die Zeit vor
dem 1. Januar 2009 war der GdB unter Heranziehung der inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden AHP in ihrer
jeweils geltenden Fassung festzulegen. Zwar beruhten die AHP weder auf Gesetz noch auf einer Verordnung oder
auch nur auf Verwaltungsvorschriften, sodass sie keinerlei Normqualität hatten. Dennoch waren sie als antizipierte
Sachverständigengutachten anzusehen, deren Beachtlichkeit im konkreten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sich
zum einen daraus ergab, dass eine dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung nur dann
gewährleistet war, wenn die verschiedenen Behinderungen nach gleichen Maßstäben beurteilt werden. Zum anderen
stellten die AHP ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung des GdB dar (BSG, Urt. v. 18.
September 2003 – B 9 SB 3/02 R, BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2, m. w. N.).
Die bei dem Kläger vorliegenden Wirbelsäulenschäden sind unter Berücksichtigung der Maßstäbe aus Teil B Nr. 18.9
der versorgungsmedizinischen Grundsätze und den damit übereinstimmenden Maßstäben aus den AHP
2004/2005/2008, Seite 116 bzw. den AHP 1996, Seite 140 in der mit Rundschreiben des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung vom 22. September 1997 (VI 5/55463/3) geänderten Fassung mit einem GdB von jedenfalls
nicht mehr als 30 zu bewerten. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des
sozialgerichtlichen Urteils Bezug. Die Bewertung der Wirbelsäulenschäden mit einem Einzel-GdB von 30 ist auch von
den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden.
Ferner besteht bei dem Kläger ein Schlaf-Apnoe-Syndrom. Nach den Maßstäben aus Teil B Nr. 8.7 der
versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. den damit übereinstimmenden Maßstäben aus den AHP 2004/2005/2008,
Seite 70 und den AHP 1996, Seite 85 ist ein durch Untersuchung im Schlaflabor nachgewiesenes Schlaf-Apnoe-
Syndrom ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überdruckbeatmung mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten. Bei
Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung sehen die AHP bzw. die versorgungsmedizinischen
Grundsätze eine Bewertung mit einem GdB von 20 vor und bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung einen
GdB von wenigstens 50. Dabei sind Folgeerscheinungen oder Komplikationen, z. B. Herzrhythmusstörungen,
Hypertonie oder Cor pulmonale zusätzlich zu berücksichtigen.
Ein Schlaf-Apnoe-Syndrom ist bei dem Kläger bereits im Jahre 1999 diagnostiziert worden. Die damals erhobenen
Befunde waren geeignet, die Notwendigkeit einer nasalen Überdruckbeatmung zu begründen. Die bei dem Kläger in
den Jahren 2006 und 2007 durchgeführten polygraphischen Untersuchungen ergaben dagegen, dass sich die
Erkrankung inzwischen gebessert habe und die Notwendigkeit einer nasalen Überdruckbeatmung nicht mehr
festgestellt werden konnte. Da nicht festgestellt werden kann, für welchen Zeitraum die Notwendigkeit einer nasalen
Überdruckbeatmung im Anschluss an die im Jahr 1999 gestellte Diagnose bestand, ist nach dem auch im
sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast davon auszugehen, dass zu dem
Zeitpunkt, für den der Kläger den GdB erstmals geltend macht (Januar 2003) zunächst ein mit einem GdB von 10 zu
bewertendes Schlaf-Apnoe-Syndrom ohne die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
bestand. Wie der Sachverständige Dr. T in der Verhandlung am 31. März 2009 - insoweit abweichend von seinen
schriftlichen Ausführungen – klargestellt hat, wurden erstmals wieder bei einer am 29./30. Oktober 2008
durchgeführten polygraphischen Untersuchung im Schlaflabor (vgl. Arztbrief des Dr. Hc vom 31. Oktober 2008, Bl.
366 der Gerichtsakte) behandlungsbedürftige Störungen nachgewiesen, die die Notwendigkeit einer nasalen
Überdruckbeatmung erneut begründen konnten. Daher ist der GdB für das Schlaf-Apnoe-Syndrom seit Oktober 2008
mit wenigstens 20 und für die Zeit davor seit Januar 2003 mit höchstens 10 zu bewerten.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für die Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms mit
einem Einzel-GdB von 50 wegen "nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung" nicht vor. Dabei geht der Senat in
Übereinstimmung mit dem Gutachten des Arztes für innere Medizin Dr. T , dem sich insoweit auch Prof. Dr. V in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2010 angeschlossen hat, davon aus, dass die Bewertung mit
einem GdB von 50 nur in Betracht kommt, wenn Gesundheitsstörungen festgestellt werden können, die die
Durchführung der nasalen Überdruckbeatmung objektiv ausschließen. Dieser von den Sachverständigen zu Grunde
gelegte Maßstab zur Beurteilung der "Undurchführbarkeit" der Überdruckbeatmung steht im Einklang mit der
Auffassung der Sektion "Versorgungsmedizin" des ärztlichen Sachverständigenrats beim Bundesarbeitsministerium
(Niederschrift über die Tagungen am 25./26. November 1998, am 28./29. April 1999 und am 26. März 2003). Danach
kann eine "Undurchführbarkeit" der nasalen Überdruckbeatmung nicht in Fällen fehlender Compliance festgestellt
werden, sondern nur bei Vorliegen von Erkrankungen wie z. B. einer Gesichtsschädelanomalie, die einen objektiven
Hinderungsgrund für die Benutzung der Maske darstellt. Derartige Erkrankungen liegen bei dem Kläger nach den
überzeugenden Darlegungen beider im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen nicht vor. Der Kläger hat u. a.
gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. V zur Nutzung der Beatmungsmaske angegeben, dass er dieses Gerät
gar nicht nutze, weil die Geräusche ihn und die Schlafpartnerin störten, weil er unter Platzangst unter der Maske leide
sowie unter einem eitrigen Nasenrücken nach Nutzung der Maske. Ferner behindere der Schleimabfluss aus den
Nasennebenhöhlen die Atmung. Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass die Benutzung der Maske für den Kläger mit
erheblichen Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten verbunden ist. Der Kläger leidet jedoch nicht an Erkrankungen
oder Behinderungen, die die Durchführung der nasalen Überdruckbeatmung unmöglich machen würden. Bei dem
Kläger besteht auch keine psychische Erkrankung wie z. B. eine Angstneurose, die das Auftreten nicht überwindbarer
Platzangst begründen könnte. Ferner ist bei dem Kläger keine Hauterkrankung oder allergische Reaktion diagnostiziert
worden, die einen Kontakt mit dem für die Herstellung der Maske verwendeten Material generell ausschließen würde.
Gegen die Undurchführbarkeit der Überdruckbeatmung spricht auch der von Dr. Hc im Schlaflabor erhobene Befund.
Nach dem Inhalt des Befundberichts vom 31. Oktober 2008 war die Atmung des Klägers bei einem Druck von 11 mb
normal. Der Schlafverlauf war nach Eingewöhnung ebenfalls normal.
Allerdings gibt es im vorliegenden Fall insbesondere unter Berücksichtigung der Arztbriefe des Dr. Hc vom 23.
Februar und vom 7. Mai 2009 Hinweise, dass die mit der Benutzung der Maske verbundenen Unannehmlichkeiten
erheblich über das dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannte Maß hinausgehen und dass der Kläger
insbesondere wegen der auftretenden Hautreizungen aber auch wegen eines Panikgefühls bei Verwendung einer
Mund-Nasenmaske große Schwierigkeiten hat, sich an die Benutzung der Maske zu gewöhnen. Ob diese besonderen
Schwierigkeiten bei der Benutzung der Maske in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Prof. Dr. V eine Erhöhung
des Einzel-GdB auf 30 rechtfertigen oder ob mit Dr. T davon auszugehen ist, dass der GdB für das Schlaf-Apnoe-
Syndrom mit 20 zutreffend bewertet ist, lässt der Senat dahinstehen, weil sich dies aus den nachfolgend dargelegten
Gründen nicht auf die Höhe des Gesamt-GdB auswirkt.
Die bei dem Kläger bis allenfalls 2007 vorliegende depressive Störung war ab September 2004 mit einem GdB von 20
zu bewerten. Insoweit folgt der Senat dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Arztes für innere
Medizin Dr. B. Jedenfalls seit Ende des Jahres 2007 kann das Vorliegen einer mit einem GdB zu bewertenden
depressiven Störung bei dem Kläger nicht mehr festgestellt werden. Mit dieser Beurteilung folgt der Senat dem
Gutachten des Arztes für innere Medizin und Psychiatrie Dr. T , der den Kläger am 18. Februar 2009 untersucht hat
und der das Vorliegen einer krankheitswertigen depressiven Störung nach dem Ergebnis der Untersuchung
ausgeschlossen hat. Bereits seit der Untersuchung durch Dr. B im Januar des Jahres 2006 liegen keine Befunde vor,
die auf das Vorliegen einer depressiven Störung hindeuten könnten. Auf Nachfrage hat der Kläger zudem mitgeteilt,
dass er sich in den letzten 12 Monaten nicht in neurologisch-psychiatrischer Behandlung befunden hat. Die
Einschätzung des Dr. T , nach der eine mit einem GdB zu bewertende neurologisch-psychiatrische Erkrankung nicht
mehr vorliegt, steht in Einklang mit der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers als Anlage zum Schriftsatz vom
13. Dezember 2009 übersandten Stellungnahme des Klägers, in der dieser angibt, dass er eine sehr schwere Zeit
hinter sich habe und bis Ende 2006, Anfang 2007 überhaupt nicht sicher war, ob er bis zur Rente durchhalten würde,
er sei deshalb in neurologisch-psychiatrischer Behandlung gewesen. Soweit der Kläger einen Einzel-GdB von 20 für
seine depressive Störung auch über das Jahr 2007 hinaus mit der Begründung geltend macht, dass dieser Einzel-GdB
Grundlage des von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Teilanerkenntnisses sei und dass
dieser Einzel-GdB daher "nicht mehr reversibel" sei, ist darauf hinzuweisen, dass die der Bewertung des Gesamt-GdB
zugrunde liegenden Einzel-GdB-Werte keine Bindungswirkung entfalten, weil das Schwerbehindertenrecht nur einen
Gesamtzustand der Behinderung kennt und es sich deshalb bei einzelnen Graden der Behinderung lediglich um
Bewertungsfaktoren für die Einschätzung des Gesamt-GdB handeln kann (BSG, Urt. v. 10. September 1997 – 9 RVs
15/96, BSGE 81, 50 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 7).
Wegen der Bewertung der Ohrgeräusche mit einem GdB von 10 bezieht sich der Senat ebenfalls gem. § 153 Abs. 2
SGG auf die zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils. Bezogen auf die durch das Sozialgericht mit einem
GdB von 0 bewertete Schwerhörigkeit des Klägers ist während des laufenden Berufungsverfahrens eine gewisse
Verschlechterung eingetreten. Nach dem von Dr. D als Anlage zu seinem Befundbericht vom 22. September 2008
übersandten Sprachaudiogramm betrug der Hörverlust auf beiden Ohren bis zu 20 %. Daraus folgt unter
Berücksichtigung der Maßstäbe aus den AHP 2008, Seite 59, und den damit übereinstimmenden Maßstäben aus Teil
B Nr. 5.2.4 der versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB von maximal 10. Mit dieser Bewertung stützt sich der
Senat auf die nachvollziehbare Auswertung der Befunde in der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. Hd vom
12. November 2008 sowie das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. T. Diese Bewertung wird auch in
dem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. V bestätigt.
Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB dürfen die einzelnen Werte nicht addiert werden. Maßgebend ist vielmehr die
Auswirkung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Im Hinblick auf die weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen ist zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Ein
Gesamt-GdB von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel,
bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder
Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung,
oder bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung. Von Ausnahmefällen abgesehen führen
zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Beurteilung des Gesamt-GdB berücksichtigt werden könnte. Dies
gilt auch, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme
des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. AHP 1996, Seite 33 ff., AHP 2004/2005/2008, Seite 24 ff., Teil B
Nr. 3 der versorgungsmedizinischen Grundsätze).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier von dem GdB von 30 für die Wirbelsäulenschäden auszugehen. Dieser
Wert wäre bei der Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms mit einem Einzel-GdB von 30 für die Zeit ab dem Jahr 2008
auf einen GdB von insgesamt 40 zu erhöhen. Bei der Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms mit einem GdB von 20
wird ein Gesamt-GdB von 50 erst recht nicht erreicht. Bezogen auf die Bildung des Gesamt-GdB von 40 folgt der
Senat sowohl dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. T als auch dem auf Antrag des Klägers
nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. V. Wie Dr. T in der mündlichen Verhandlung in jeder Hinsicht
nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, würde der Kläger durch das mit einem Einzel-GdB von 30 zu
bewertende Wirbelsäulensyndrom auch bei Berücksichtigung eines mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewertenden
Schlaf-Apnoe-Syndroms nicht so beeinträchtigt, wie z. B. ein Behinderter mit einer Herzerkrankung, die
Funktionsstörungen bereits bei leichten körperlichen Belastungen mit sich bringt und die nach den AHP 2008, Seite
71 f. bzw. Teil B Nr. 9.1.1 der versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten
wäre.
Für die Zeit von September 2004 bis höchstens in das Jahr 2007 wurde der Einzel-GdB von 30 für die
Wirbelsäulenerkrankung durch die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertende depressive Störung so weit erhöht,
dass ein Gesamt-GdB von 40 gerade noch erreicht wurde. Da das Vorliegen einer depressiven Störung in der Zeit vor
September 2004 nicht festgestellt werden kann, war der Gesamt-GdB in der Zeit von Januar 2003 bis August 2004 mit
30 zu bewerten.
Die weiteren beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen, die mit einem Einzel-GdB von höchstens 10 zu
bewerten sind (Schlaf-Apnoe-Syndrom in der Zeit bis in das Jahr 2007, Schwerhörigkeit, Tinnitus), bewirken keine
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Beurteilung des Gesamt-GdB berücksichtigt
werden könnte.
Im Ergebnis ist der Gesamt-GdB damit nicht höher zu bewerten, als dies mit dem im erstinstanzlichen Verfahren von
der Beklagten abgegebenen und von dem Kläger angenommenen Teilanerkenntnis bereits erfolgt ist.
Dem Antrag des Klägers, einen weiteren Befundbericht des Arztes für innere Medizin Dr. Hc einzuholen, hat der Senat
nicht entsprochen, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Das Vorliegen der vom Kläger geschilderten
Schwierigkeiten bei der Verwendung der Atemmaske sind in den vorliegenden Berichten des Dr. Hc dokumentiert und
wurden bei der Entscheidung berücksichtigt. Ausschlaggebend für die Bewertung des GdB für das Schlaf-Apnoe-
Syndrom mit nicht mehr als 30 ist also nicht, dass der Senat die vom Kläger dargestellten Hindernisse bei der
Benutzung des Schlaf-Apnoe-Gerätes nicht gewürdigt hätte, sondern dass diese nach den hier zu Grunde zu legenden
Maßstäben nicht geeignet sind, eine "Undurchführbarkeit" der nasalen Überdruckbeatmung zu begründen, die eine
Bewertung mit einem Einzel-GdB von 50 rechtfertigen würde. Die von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten
Arztbriefe des Dr. Hc vom 29. August 2008, vom 31. Oktober 2008, vom 23. Februar 2009 und vom 7. Mai 2009 sind
auch von den Sachverständigen erkennbar ausgewertet worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Hc in einem
weiteren Befundbericht bisher noch nicht bekannte und berücksichtigte medizinische Befunde mitteilen könnte, waren
auch dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 SGG liegen nicht vor.