Urteil des LSG Sachsen vom 14.08.2009

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Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 20 AL 270/07
Sächsisches Landessozialgericht L 1 AL 114/09 B-PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. April 2009 wird verworfen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Festlegung
monatlicher Raten für das vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) durch Vergleich am 17.10.2007 beendete
Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen S 20 AL 270/07.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.06.2007 bewilligte ihr das SG zunächst durch Beschluss vom
17.10.2007 PKH. Die Beschwerdeführerin habe derzeit keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.
Nach Vorlage einer aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse änderte das SG mit
Beschluss vom 28.04.2009 den Beschluss über die Bewilligung von PKH vom 17.10.2007 wie folgt ab:
"Die Antragstellerin hat ab 01.05.2009 monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen".
Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung führte aus, die Beschwerde sei statthaft.
Gegen den Beschluss des SG vom 28.04.2009 hat die Beschwerdeführerin am 13.05.2009 "Einspruch", unter dem
27.05.2009 ihr Prozessbevollmächtigter "Beschwerde" eingelegt.
Trotz Aufforderung zur Beschwerdebegründung durch Schreiben des Senats vom 22.06.2009 sowie Anforderung einer
Stellungnahme zum Schreiben des Bezirksrevisors vom 22.06.2009 und trotz Ankündigung einer
Beschwerdebegründung bis zum 30.07.2009 ist ein entsprechender Eingang beim Senat nicht festzustellen gewesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. April 2009 abzuändern und ihr für das erstinstanzliche Verfahren
ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde
gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
So liegt es hier. Das SG hat in seinem Beschluss vom 28.04.2009 ausschließlich die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für eine ratenfreie PKH verneint.
Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst auch Beschwerden gegen die Bewilligung von PKH
unter Festsetzung von Ratenzahlungen (anderer Auffassung allerdings LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
11.06.2008 – L 19 B 851/08 AS PKH – juris Rn. 4 ff.).
Denn in der Bewilligung von PKH mit Ratenzahlung ist immer zugleich auch eine Ablehnung der von den
Antragstellern regelmäßig begehrten ratenfreien Bewilligung zu sehen. Dabei beruht die Festsetzung von Monatsraten
nach § 115 Abs. 2 bis 4 Zivilprozessordnung (ZPO) stets auf der Feststellung, dass beim Antragsteller
einzusetzendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Dieser Ausspruch erfolgt somit ausschließlich aufgrund
der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ohne dass die Erfolgsaussichten des
Rechtsschutzbegehrens zu berücksichtigen wären. Da es sowohl bei der Ablehnung von PKH wegen vollständigen
Unvermögens des Antragstellers, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses die Kosten der
Prozessführung zu tragen, als auch bei der Ablehnung von PKH wegen teilweisen Unvermögens des Antragstellers,
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung zu tragen, allein auf die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ankommt, ist kein sachlicher Grund ersichtlich,
warum die vollständige Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuches anders behandelt werden sollte als ein die
Gewährung der beantragten PKH teilweise ablehnender Beschluss (so auch Sächsisches LSG, Beschluss vom
25.09.2008 – L 7 B 386/08 AS-PKH – amtlicher Umdruck, S. 3; Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2008 – L 2
B 411/08 AS-PKH – juris Rn. 12-19, und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2008 – L 1 B 23/08 KR –
juris Rn. 6-8).
Unschädlich ist, dass die dem Beschluss des SG beigefügte Rechtsmittelbelehrung fälschlich von der Zulässigkeit
der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG ausgegangen ist. Denn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur
Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs führen, der nach der Rechtsordnung nicht vorgesehen ist (s. Littmann in Lüdtke,
SGG, 3. Auflage, § 66 Rn. 3, und BayVGH, Beschluss vom 05.07.2007 – 23 C 07.30334 – juris Rn. 2; vgl. auch LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2006 – L 12 AL 77/05 – juris Rn. 26).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).