Urteil des LSG Sachsen vom 08.08.2001
LSG Fss: ddr, berufliche tätigkeit, regierung, tschechoslowakei, sozialversicherungsabkommen, sozialpolitik, zusammenarbeit, pflege, republik, schulausbildung
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 11 RA 219/00
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 67/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06. Februar 2001 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Streitig ist insbesondere
eine Berücksichtigung von in der damaligen Tschechoslowakei zurückgelegter Beitragszeiten sowie von Zeiten ohne
Beschäftigung im Beitrittsgebiet.
Die am ...1947 geborene Klägerin ist slowakische Staatsbürgerin. Vom 01.09.1963 bis 31.08.1966 besuchte sie das
Gymnasium in L ... M ... und legte im Schuljahr 1965/66 das Abitur ab. Vom 01.09.1966 bis 10.09.1977
(einschließlich Resturlaub ab 05.09.1977) war die Klägerin mit kurzen Unterbrechungen in der heutigen Slowakei
berufstätig und entrichtete nach ihren Angaben Beiträge zum dortigen Sozialversicherungsträger.
Am 13.08.1977 heiratete sie R ... Q ... und siedelte am 01.09.1977 zu ihrem Ehemann in die DDR nach P ... um.
Bereits am 06.09.1977 habe sie sich bei der Ausländerbehörde in P ... angemeldet und einen Antrag auf
Aufenthaltserlaubnis gestellt. Der rote Personalausweis für Ausländer ist ihr am 07.08.1978 ausgehändigt worden.
Am ...1978 ist der eheliche Sohn in P ... geboren.
Ab 05.05.1980 war die Klägerin mit Unterbrechungen im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der
Erkrankung ihres Kindes gab sie vorübergehend in der Zeit vom 19.03.1981 bis 11.10.1981 ihre Berufstätigkeit auf
und widmete sich der Pflege und Betreuung des Kindes.
Einen Antrag der Klägerin auf berufliche Rehabilitierung wegen einer erzwungenen Beschäftigungslosigkeit für die Zeit
ohne gültige Aufenthaltspapiere lehnte die Rehabilitierungsbehörde ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht
erhobene Klage (5 K 2394/96) nahm die Klägerin am 01.09.1998 zurück.
Auf den Antrag der weiterhin in Plauen lebenden Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.1999 eine
ab 01.06.1999 beginnende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 764,46 DM, der
sich ab 01.08.1999 auf 789,00 DM erhöhte. Eine Berücksichtigung der in der CSSR zurückgelegten
Beschäftigungszeiten vom 01.09.1966 bis 10.09.1977 lehnte die Beklagte ab, weil die persönlichen Voraussetzungen
des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht gegeben seien (vgl. Anlage 10 des Bescheides). Nach dem
Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheides) erkannte die Beklagte die Zeit der Schulausbildung der Klägerin ab
dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum 31.08.1966 als Anrechnungszeit an. Ferner berücksichtigte sie die Zeit vom
01.05.1978 bis 30.04.1979 als Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung und erkannte die Zeit vom 28.04.1978 bis
27.04.1988 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung an. Ohne Berücksichtigung als Beitragszeit blieben die
Zeiten vom 06.09.1977 bis 30.04.1978, in der die Klägerin nur über ein Touristenvisum verfügte, vom 01.05.1979 bis
04.05.1980, in der sie mangels freien Kinderkrippenplatzes für den Sohn einer Berufstätigkeit nicht nachgehen konnte
sowie vom 19.03.1981 bis 11.10.1981, während der die Klägerin ihre Berufstätigkeit wegen Erkrankung und Pflege des
Kindes unterbrach.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin sowohl die Berücksichtigung der in der Slowakei zurückgelegten Zeiten
als auch der Zeiten im Beitrittsgebiet ohne Beschäftigung geltend. Von der slowakischen Sozialversicherung sei ihr
bestätigt worden, dass sie in der Slowakei keinen Anspruch auf Altersrente oder Invalidenrente habe.
Nach aufklärendem Schreiben vom 18.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 04.05.2000
zurück. Die Zeiten im Beitrittsgebiet, in denen keine Beschäftigung ausgeübt worden war, seien nicht als
Pflichtbeitragszeiten anzurechnen. Die völkerrechtlichen Verträge der ehemaligen DDR mit der ehemaligen
Tschechoslowakischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens seien nach der
Verordnung der Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.1992 auf erstmalige Rentenansprüche nach dem 31.12.1995
nicht mehr anzuwenden. Die in diesem Staat zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten daher nach
deutschen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der anderen Zeiten bestehe keine
Beitragsentrichtung zur Sozialversicherung der DDR.
Mit der am 19.05.2000 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren zur
Berücksichtigung der streitigen Zeiten weiter. Sie trug sinngemäß vor, die in der CSSR zurückgelegten Zeiten seien
bereits deshalb anzuerkennen, weil sie aus den dort zurückgelegten Beitragszeiten mit Entrichtung von Beiträgen
keine Ansprüche an die heutige Slowakei besitze.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 06.02.2001 ab. Der angegriffene
Rentenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Zeiten vom 01.09.1963 bis 05.09.1977 seien für die Ermittlung des
Wertes des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zu berücksichtigen. Die in der CSSR zurückgelegten
Beschäftigungszeiten seien keine originären Beitragszeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und diesen auch nicht gleichgestellt. Eine Pflicht der Beklagten zur
rentenwertsteigernden Berücksichtigung der tschechoslowakischen Beschäftigungszeiten ergebe sich auch nicht aus
dem Europarecht im weiteren Sinne. Ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen zwischen den beiden
Staaten liege noch nicht vor. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf das zwischen der Regierung der DDR
und der Regierung der Tschechoslowakei geschlossene Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Sozialpolitik stützen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits in ständiger Rechtssprechung zur Bewertung der
zwischen der ehemaligen DDR und anderen sozialistischen Staaten auf dem Gebiet der Sozialpolitik geschlossenen
Abkommen entschieden, dass diese Regierungsabkommen kein Bundesrecht geworden, sondern als so genannte
geschlossene Abkommen mit Ablauf des 02.10.1990 erloschen seien (vgl. SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1 sowie Nrn. 3 bis
6). Die DDR als Staats- und Völkerrechtssubjekt sei mit Ablauf des 02.10.1990 vollständig und ersatzlos
untergegangen. Damit seien jedenfalls auch die völkerrechtlichen Verträge der DDR erloschen, die nur die
Staatsbürger der Vertragspartner erfassten. Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) sei nicht im Wege der
Rechtsnachfolge anstelle der DDR Vertragspartner der Abkommen geworden. Ein neuer Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei liege bislang nicht vor. Dennoch sei die
Regierung der BRD nicht gehindert gewesen, einseitig durch Bundesrecht jenen Versicherten Vertrauens- und
Bestandsschutz zu gewähren. Die Klägerin könne aber die begehrte Rechtsfolge nicht aus dieser einseitigen
Anordnung der Weitergeltung des Sozialversicherungsabkommens herleiten, denn dieser vorübergehende
Rechtszustand sei grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.1995 beendet worden. Da das Recht der Klägerin auf
Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI nach diesem Stichtag entstanden sei, finde das durch die o.g.
Rechtsverordnung geschaffene Interimsrecht keine Anwendung. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten
nach der Übersiedlung bis zur Geburt des Kindes seien weder originären Beitragszeiten im Sinne des SGB VI noch
diesen gleichgestellt. Möglicherweise käme eine Anwendung der Vorschriften des Zweiten SED-
Unrechtsbereinigungsgesetzes in Betracht. Insoweit liege jedoch ein rechtskräftiger Ablehnungsbescheid der
zuständigen Rehabilitierungsbehörde vor. Aber auch die Zeiten, in denen die Klägerin wegen der Erkrankung des
Kindes bzw. eines fehlenden Krippenplatzes nicht berufstätig gewesen sei, seien mangels Entrichtung von Beiträgen
zur Rentenversicherung nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Zutreffend habe die Beklagte diese Zeiten im Rahmen
der anerkannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet vom 01.04.1978 bis 30.04.1988
mit einbezogen.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben vom 05.03.2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23.03.2001 eingelegte
Berufung, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Beklagten habe sie einen Nachweis der
Sozialversicherung in Preßburg (Slowakei) übergeben, in der als Beitragszeiten, die Zeiten vom 01.09.1963 bis
10.09.1977 aufgeführt seien. Für die von der Beklagten bereits berücksichtigten Zeiten vom 27.11.1964 bis
31.08.1966 mache sie keinen Anspruch geltend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06.02.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 15.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2000 zu verurteilen, den Wert
des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.09.1963 bis 26.11.1964, vom
01.09.1966 bis 10.09.1977, vom 06.09.1977 bis 30.04.1978, vom 01.05.1979 bis 04.05.1980 und vom 19.03.1981 bis
11.10.1981 als Beitragszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Eine Änderung könne nur durch ein noch ausstehendes
Sozialversicherungsabkommen mit der Slowakei erfolgen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen
und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Mit Zustimmung der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1
i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig,
jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf rentenwertsteigernde Berücksichtigung der
von der Klägerin geltend gemachten Zeiten besteht nicht. Die streitigen Zeiträume erfüllen keinen Tatbestand einer
rentenrechtlichen Zeit im Sinne des Bundesrechts.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass für eine Berücksichtigung der in der früheren
Tschechoslowakei zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Rahmen der deutschen
Rentenversicherung eine Rechtsgrundlage nicht besteht. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Slowakei liegt noch nicht vor. Auch aus dem Abkommen zwischen der
Regierung der DDR und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Sozialpolitik vom 11.09.1956 (GBl. I 1957 S. 393), dessen Geltungsgrund mit dem Beitritt der DDR zur
Bundesrepublik Deutschland entfallen ist, kann die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der noch streitigen
Zeit der Schulausbildung vom 01.09.1963 bis 26.11.1964 sowie der Beschäftigungszeiten vom 01.09.1966 bis
10.09.1977 herleiten (vgl. nur BSG, Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 29/98 R - m.w.N.).
Aber auch für die übrigen nach der Übersiedlung zu ihrem Ehemann in die frühere DDR von der Klägerin geltend
gemachten Zeiten vom 06.09.1977 bis 30.04.1978, vom 01.05.1979 bis 04.05.1980 und vom 19.03.1981 bis
11.10.1981 kommt eine weitere rentenrechtliche Berücksichtigung nicht in Betracht. Eine Beitragszeit i.S. von § 54
Abs. 1 i.V.m. § 55 SGB VI scheidet aus, weil die Klägerin in den fraglichen Zeiten nach Bundesrecht weder
Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge tatsächlich gezahlt hat. Ebenso kommt eine Anwendung des § 248 Abs. 3
Satz 1 SGB VI nicht in Betracht, weil in den streitigen Zeiträumen auch im Beitrittsgebiet nach den vor dem
Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften keine Beiträge zum dortigen System der gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Soweit die Klägerin meint, in der Zeit vom 06.09.1977 bis 30.04.1978 sei sie aufgrund rechtsstaatswidriger
Verfolgungsmaßnahmen gehindert gewesen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, führt diese Erklärung gegenüber
dem Rentenversicherungsträger noch nicht zu einer anderen Bewertung der streitigen Zeiten. Zwar besteht nach dem
als Art. 2 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311) am 01.07.1994 in Kraft
getretenen "Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet"
(Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen und damit auch auf
rentenrechtliche Wiedergutmachung von Verfolgungsschäden, wenn die Folgen einer beruflichen Benachteiligung noch
andauern. Zur Durchführung dieses Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung hat die Rehabilitierungsbehörde
auf Antrag jedoch die Verfolgteneigenschaft festzustellen und eine Rehabilitierungsbescheinigung zu erteilen (§ 17
Abs. 1 BerRehaG). Diese enthält ferner weitere für die Feststellung des Rentenanspruchs notwendige Angaben, wie
Beginn und Ende der Verfolgungszeit, Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die
Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die zuzuordnende Leistungs- und
Qualifikationsgruppe. Nach § 22 Abs. 3 BerRehaG sind die zur Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnittes des
BerRehaG zuständigen Behörden an die in der Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde enthaltenen Feststellungen
gebunden. Eine solche Rehabilitierungsbescheinigung hat die Klägerin der Beklagten nicht vorgelegt. Nach dem
Vortrag der Klägerin ist ein solcher Anspruch nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz von der
Rehabilitierungsbehörde offensichtlich rechtskräftig abgelehnt worden. Der Klägerin steht damit keine rechtliche
Grundlage zur Seite, nach der eine Einbeziehung der Zeit vom 06.09.1977 bis 30.04.1978 in die Ermittlung des
Wertes des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente möglich wäre. Sofern die Klägerin eine Feststellung der
Verfolgteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde erstreiten kann, ist es ihr unbenommen, bei der Beklagten
einen Neubescheidungsantrag zu stellen.
Schließlich sind auch die von der Klägerin begehrten Zeiten vom 01.05.1979 bis 04.05.1980 und vom 19.03.1981 bis
11.10.1981, in denen sie als Hausfrau und Mutter eine Berufstätigkeit nicht ausgeübt und sich der Pflege und
Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet hat, nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Insoweit handelt es sich
um Zeiten der Kindererziehung nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Für diese Zeiträume hat die
Klägerin ebenfalls keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abgeführt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob
eine Berufstätigkeit in Ermangelung eines Krippenplatzes oder wegen der Erkrankung des Kindes nicht ausgeübt
werden konnte. Ausschlaggebend ist allein, ob Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Die Beklagte
hat aber die hier von der Klägerin geltend gemachten Zeiten im Rahmen der Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung (vom 01.04.1978 bis 30.04.1988) anerkannt und in die Gesamtleistungsbewertung einbezogen. Dem
Senat ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin mit dieser Regelung beschwert ist. Vielmehr wird sie wie alle
übrigen Versicherten behandelt, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder eine Berufstätigkeit auch nach
dem ersten Lebensjahr des Kindes nicht ausgeübt haben oder nicht ausüben konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).