Urteil des LSG Sachsen vom 11.07.2001
LSG Fss: auch der Berufungsinstanz, sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen., arbeitsentgelt, bemessungszeitraum, entstehung, härte, stundenlohn, vergütung, minderung
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 3 AL 1059/96
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 53/99
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Februar 1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtiche Kosten - auch der Berufungsinstanz - sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg).
Der am ... geborene, verheiratete Kläger war vom 01.09.1977 bis 08.09.1996 bei der K ... Maschinen- und
Werkzeugbau-GmbH, K ..., zuletzt als Monteur, beschäftigt. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des
Amtsgerichts Chemnitz vom 09.09.1996 die Gesamtvollstreckung eröffnet. Der Arbeitgeber stellte den Kläger ab
diesem Tag von seiner Arbeit frei.
Auf seinen Antrag vom 11.09.1996 wurde ihm mit Bescheid vom 18.11.1996 Konkursausfallgeld (Kaug) für den noch
ausstehenden Lohn vom 09.06.1996 bis 08.09.1996 in Höhe von 6.858,41 DM bewilligt.
Der Kläger meldete sich am 10. 9. 1996 beim Arbeitsamt Plauen arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg).
Entsprechend der Arbeitsbescheinigung vom 17. 9. 1996 hatte er ab Juni 1996 keinen Lohn mehr bezogen. Für die
Zeit von Dezember 1995 bis Mai 1996 hatte der Kläger in 862 Stunden ein Gesamtbruttoentgelt von 16.402,54 DM bei
einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden erzielt.
Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 30.09.1996 ab 10. 9. 1996 Alg in Höhe von 313,80 DM wöchentlich für
312 Kalendertage ausgehend von einem wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 740,- DM und der der
Steuerklasse IV, ein Kinderfreibetrag, entsprechenden Leistungsgruppe A, erhöhter Leistungssatz. Dem
Bemessungsentgelt lag das entsprechend der Arbeitsbescheinigung abgerechnete Arbeitsentgelt von Dezember 1995
bis Mai 1996 zugrunde.
Der Kläger widersprach am 17. 10. 1996 und bezweifelte die Richtigkeit der Berechnungsgrundlage.
Mit Änderungsbescheid vom 09.01.1997 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 26.07.1997 ein
wöchentliches Alg in Höhe von 308,40 DM.
Der Kläger nahm zum 28.07.1997 eine Arbeit auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.1996, dem Kläger am 07.11.1996 zugestellt, wies die Beklagte den
Widerspruch zurück. Bei der Bemessung seien stets die letzten, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem
Beschäftigtenverhältnis abgerechneten geschlossenen Lohnabrechnungszeiträume zugrunde zu legen, für die dem
Arbeitnehmer zumindest ein Teil des Arbeitsentgeltes zugeflossen sei. Der so festgestellte Bemessungszeitraum
ändere sich nicht durch nachträglichen Zufluss von bemessungsrelevantem Arbeitsentgelt, z. B. durch Zahlung von
Kaug. Deshalb sei das ab Juni 1996 erarbeitete, jedoch nicht zugeflossene Arbeitsentgelt bei der Bemessung nicht zu
berücksichtigen. Im Bemessungszeitraum vom 01.12.1995 bis 31.05.1996 habe der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt
von insgesamt 16.402,54 DM in 862,0 Arbeitsstunden erzielt. Es errechne sich somit ein Stundenlohn von 19,03 DM,
der multipliziert mit der tariflich regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ein gerundetes
Bemessungsentgelt von 740,- DM ergebe.
Dagegen hat der Kläger am 03.12.1996 Klage erhoben. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28. 6. 1995, Az.: 7
RAr 102/94) sei auch das dem Arbeitslosen in nachträglicher Vertragserfüllung nach dem Ausscheiden zugeflossene
Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Beklagte hätte deswegen das anstelle des Arbeitsentgeltes gezahlte Kaug
berücksichtigen müssen. Die Beklagte habe außerdem den Berechnungszeitraum fehlerhaft festgestellt. Gem. § 112
Abs, 2 AFG umfasse dieser 100 Tage mit Anspruch auf Alg und damit die bis Februar 1996 geflossenen Gelder, nicht
jedoch einen Berechnungszeitraum ab 01.12.1995. Im übrigen läge eine unbillige Härte i.S. § 112 Abs.7 AFG vor.
Das SG hat die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum 12/95 bis 6/96 beigezogen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.02.1999 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Alg. Er
habe innerhalb des Zeitraumes vom 10.03.1996 bis 09.09.1996 keine 100 Tage Anspruch auf Alg gehabt. Denn er
habe für die Monate Juni bis August 1996 kein Arbeitsentgelt, sondern von der Beklagten eine Sozialleistung, nämlich
Kaug, erhalten. Der Bemessungszeitraum sei deshalb um die Monate Februar und Januar 1996 und Dezember 1995
zu verlängern gewesen. Innerhalb dieses Zeitraumes habe der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt von 16.402,45 DM bei
862 geleisteten Arbeitsstunden erzielt. Das ergebe ein gerundetes Bruttoarbeitsentgelt von 740,- DM. Entsprechend
der Lohnsteuerklasse IV ergebe sich aus der Anlage 1a der AFG-Leistungsverordnung 1996 ein erhöhter
Leistungssatz von 313,80 DM. Die Ausnahmeregelung des § 112 VII AFG greife nicht ein. Eine unbillige Härte sei
nicht feststellbar. Der Kläger habe im maßgeblichen Dreijahreszeitraum vom 10.09.1993 bis 09.09.1996 überwiegend
nicht erheblich mehr verdient als im Bemessungszeitraum.
Der Kläger hat gegen das am 23.03.1999 zugestellte Urteil am 19.04.1999 Berufung eingelegt und zur Begründung wie
folgt vorgetragen: Er habe am 27.09.1996 Kaug in Höhe von 4794,72 DM auf seinem Konto erhalten. Insofern sei von
einem zeitnahen Zufluss im Sinne Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 24.07.1997 (11 RAr 97/96) auszugehen.
Entgegen der Ansicht des SG sei Kaug als eine Entgeltersatzleistung, welche nicht von der
Versichertengemeinschaft finanziert werde, sondern nach § 168 b Satz 1 AFG von den Berufsgenossenschaften und
somit von der Gesamtheit der Arbeitgeber als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Mit dem Kaug würden nachträglich
vertragliche Ansprüche erfüllt. Er ist ferner der Ansicht, die Berechnung des Bemessungsentgeltes verstoße gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25.02.1999 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 30.09.1996
i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 06.11.1996 sowie den Bescheid vom 09.01.1997 dahingehend abzuändern,
dass der Bemessung des Arbeitslosengeldes vom 10.09.1996 bis 26.06.1997 ein höheres Bemessungsentgelt
zugrunde gelegt wird und die sich daraus ergebenden Differenzansprüche dem Kläger ausgezahlt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der Kläger habe das "Entgelt" für die Monate Juni 1996 bis August 1996
nicht "erzielt" i.S.v. § 112 Abs. 2 AFG. Der Arbeitgeber habe die Vergütung infolge der Insolvenz nicht ausgezahlt.
Nach bestätigter Rechtsprechung sei Arbeitsentgelt nicht als erzielt anzusehen, wenn es zwar erarbeitet, dem
Arbeitnehmer jedoch nicht zugeflossen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit der Zahlung des Kaug
"Arbeitsentgelt" i.S.d. § 112 AFG erhalten habe. Denn das Kaug sei dem Kläger weder vor Ausscheiden aus dem
Beschäftigungsverhältnis noch zeitnah mit dem Ausscheiden zugeflossen. Bei der Überweisung vom 27.09.1996 in
Höhe von 4794,72 DM habe es sich nur um einen Vorschuss auf das zu erwartende Kaug gehandelt. Die endgültige
Abrechnung des Kaug sei mit Bescheid vom 18.11.1996 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger auch der
Restbetrag an Kaug überwiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.:500898) und die Gerichtsakten beider Verfahrenszüge haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt
1000,- DM. Denn der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 10.09.1996 bis 28.07.1997 Alg in Höhe von 17.486,6 DM
anstelle der bewilligten 14.222,30 DM. Der Kläger geht dabei von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 980,- DM
aus, wobei sich diese Betrag aus der im Zeiraum vom 10.03.1996 bis 09.09.1996 erhaltenen Vergütung und Kaug, 743
Arbeitsstunden und einer regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von 38 Stunden berechnet. Daraus
ergebe sich ein Alg-Anspruch in Höhe von 17.486,6 DM (1996: 6237,1 + 1997: 11249,6).
Die Berufung ist auch im übrigen zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.09.1996 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.11.1996 und der folgende Änderungsbescheid vom 09.01.1997 sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach vom 10.09.1996 bis 28.07.1997 zustehenden Alg richtet sich nach § 111
Abs.1 Nr. 1 AFG in der ab dem 01.01.1994 gültigen Fassung. Danach beträgt das Alg 67 % des um die gesetzlichen
Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112 AFG). Die AFG-
Leistungsverordnung 1996/1997, in der für die verschiedenen Arbeitsentgelte (§ 112 AFG) nach Minderung um die bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzüge unter Berücksichtigung der Nettolohnersatzquote von 67 % die
jeweiligen Leistungssätze ausgewiesen sind, sieht in der Leistungsgruppe A, der der Kläger gem. § 111 Abs.2 S. 2 Nr.
1 a AFG angehört, für eine (wöchentliches) Arbeitsentgelt von 740,- DM die bewilligten 331,80 DM/308,40 DM vor.
Ein Anspruch auf höheres Alg wäre dem Kläger nur dann zuzuerkennen, wenn die Leistung nach einem höheren
Arbeitsentgelt zu zahlen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Bemessungsentgelt i.S.v. § 112 AFG ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
durchschnittlich in der Woche erzielt hat (Abs.1 S. 1). Der Bemessungszeitraum umfaßt nach § 112 Abs.2 S.1 AFG in
der ab dem 08.01.1994 gültigen Fassung die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten
Lohnabrechnungszeiträume der letzten 6 Monate für die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der
Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Dies sind hier die Monate Dezember
1995 bis Mai 1996.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Zeitraum vom 09.06.1996 bis 08.09.1996, für den er nachträglich Kaug
erhalten hat, nicht einzubeziehen. Denn er hat insoweit kein erarbeitetes Arbeitsentgelt i.S.v. § 112 Abs.2 AFG erzielt.
Der Bemessungszeitraum umfaßt nach dem bis zum 31.12.1997 geltenden Recht nur Lohnabrechnungszeiträume, für
die das erarbeitete Arbeitsentgelt nicht nur bis zum Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet,
sondern auch zugeflossen ist (vg. BSG; Urt. v. 24.07.1997, Az.: 11 RAr 97/96, BSGE 76, 167; 77, 244). Für die
Abgrenzung des Bemessungszeitraumes gilt das strenge Zuflußprinzip. Das Kaug ist dem Kläger weder vor dem
Ausscheiden noch zeitnah mit dem Ausscheiden zugeflossen. Die endgültige Bewilligung erfolgte vielmehr am
18.11.1996.
Daran ändert auch die Neuregelung des § 130 Abs.1 SGB III, wonach der Bemessungszeitraum die
Entgeltabrechnungszeiträume umfaßt, die beim Ausscheiden aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor der
Entstehung dss Anspruchs abgerechnet sind, nichts. Der Gesetzgeber hat das AFG weder geändert noch der o.g.
Regelung Rückwirkung beigemessen. Die Regelung kann daher nur ab 01.01.1998 Geltung beanspruchen. (Art. 83
ABs.1 AFG). Für die Zeit zuvor enthält die Vorschrift indirekt eine Bestätigung der Rechtsprechung, die Arbeitsentgelt
i.S.d. § 112 Abs.2 AFG nicht als erzielt ansieht, wenn es zwar erarbeitet, aber dem Arbeitnehmer nicht zugeflossen
ist. Die Neuregelung gibt keinen Anlaß, von der bisherigen Rspr. zu § 112 Abs.2 AFG Abstand zu nehmen (vgl. BSG,
Urt. v. 24.07.1997, Az.: 11 RAr 97/96).
Für den Bemessungszeitraum ist folglich auf den Zeitraum Dezember 1995 bis Mai 1996 abzustellen. Auf der
Grundlage des so festgestellten Bemessungszeitraumes ergibt sich zugunsten des Klägers kein höherer Anspruch
auf Alg. Der Kläger hat im Bemessungszeitraum ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 16.402,54 DM in 862
Arbeitsstunden und damit einen Stundenlohn von 19,03 DM erzielt. Hieraus ergibt sich bei einer 39-Stunden-Woche
eine gerundetes wöchentliches Arbeitsengelt in Höhe von 740,- DM, das den angefochtenen Bescheiden zugrunde
gelegt wurde.
Fragen der Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen stellen sich nicht. Auch ein Verstoß gegen Art.
14 Abs.1 GG liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nr. 1,2 SGG.