Urteil des LSG Sachsen vom 12.11.2010
LSG Fss: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, überwiegendes interesse, öffentliches interesse, vollziehung, behörde, hauptsache, interessenabwägung, haus
Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 37 AS 5052/10 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 593/10 B ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. September 2010
wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Hausverbotes, das die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden:
Antragsgegnerin) gegen den im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehenden
Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
ausgesprochen hat.
Die Antragsgegnerin erließ mit Bescheid vom 24.08.2010 ein Hausverbot gegen den Antragsteller für ihr
Dienststellengebäude in der. Straße ..., Haus Nr ... Das Hausverbot gelte ab sofort bis 31.08.2011. Die
Dienstleistungen der Antragsgegnerin blieben dem Antragsteller insoweit erhalten, als er bei schriftlicher Einladung
bzw. nach telefonischer Terminabsprache berechtigt sei, das Haus zu betreten. Er könne sich selbst schriftlich oder
telefonisch an sie wenden. Die sofortige Vollziehung des Hausverbotes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werde angeordnet. Es sei im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die
Dienstleistungen in einem geordneten Dienstbetrieb erbracht würden. Der Antragsteller habe diesen Dienstbetrieb
wiederholt gestört und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Anwendung von Gewalt bedroht. Dies sei nicht
hinnehmbar und fordere einen sofortigen und wirksamen Schutz. Dagegen müsse das Interesse des Antragstellers an
einer ungehinderten Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen zurücktreten. Die Beeinträchtigungen seien jedoch
gering, da er lediglich vor einem Besuch einen Termin vereinbaren müsse.
Am 01.09.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Chemnitz einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt,
weil er damit nicht einverstanden sei. Sein nächster Termin sei am 07.09.2010, den er unbedingt wahrnehmen müsse.
Aufgrund eines ersten Hausverbots im Juli 2007 seien ihm erhebliche Nachteile entstanden, die er jetzt vermeiden
wolle. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten und hat vorgetragen, der Antragsteller habe von Dezember 2009
bis August 2010 öfter ohne Termin vorgesprochen bzw. wiederholt angerufen und durch seine aggressive Art den
Dienstbetrieb gestört sowie die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bedroht und beschimpft. Am 18.08.2010 habe er
gegenüber seiner Fallmanagerin wörtlich erklärt, "Überlegen Sie, was Sie tun, sonst wird Ihnen was passieren" und
damit gedroht, dass sein Sohn bald Halbwaise und die Fallmanagerin dafür verantwortlich sei. Im Weiteren sei ein
geordneter Dienstbetrieb in der Dienststelle sowohl am 18.08.2010 als auch am 23. und 24.08.2010 durch die
ständigen Vorsprachen und Telefonate des Antragstellers (außerhalb seiner wesentlichen Angelegenheiten) nicht
möglich gewesen. Daher sei am 24.08.2010 mit sofortiger Wirkung durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin ein
Hausverbot erteilt worden, das dem Antragsteller am 26.08.2010 zugestellt worden sei. Ein Widerspruch sei nicht
eingelegt worden. Daher sei der Antrag unzulässig und im Übrigen beim unzuständigen Gericht erhoben, da das
Verwaltungsgericht zuständig sei.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13.09.2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der
Antrag sei unzulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei zwar eröffnet, da es sich um
eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51 Abs. 1 Nr.
4a) Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele. Statthaft sei ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG. Allerdings sei der Antrag
unzulässig, weil kein Widerspruch gegen die Erteilung des Hausverbots eingelegt worden sei. Schon der Wortlaut des
§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG setze voraus, dass ein Widerspruch gegen den belastenden Verwaltungsakt
überhaupt erhoben worden sei. Ohne Rechtsbehelf könne die aufschiebende Wirkung weder eintreten noch vom
Gericht angeordnet werden. Ein nicht existierender Rechtsbehelf könne keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gegen den ihm am 15.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16.09.2010 zur Niederschrift beim
Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, durch dieses Hausverbot sei er derart eingeschränkt, dass er
Stellen- und Arbeitsangeboten nicht nachgehen könne, da er kurzfristig keinen Termin bei der Antragsgegnerin
bekomme bzw. die zuständige Fallmanagerin bei Anruf des Klägers nicht abnehme, den Anrufbeantworter einschalte
oder nicht erreichbar sei, so dass er kurzfristige Absprachen, Änderungen und Anträge z.B. für Fahrtkosten zu
Vorstellungsgesprächen nicht wahrnehmen könne. Wegen der Nichtnutzung der Telefonanlage der Antragsgegnerin für
die Erstkontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitsgebern entstünden enorme Kosten. Auch würden ihm
Antragsformulare nicht zugestellt, sondern verweigert. Er sei dadurch gegenüber anderen Leistungsempfängern
benachteiligt. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller eine Abschrift seines Widerspruchs vom 15.09.2010 gegen
den Bescheid vom 24.08.2010 nebst Eingangsbestätigung der Antragsgegnerin vom 16.09.2010 vorgelegt sowie
mehrere schriftliche Stellenangebote für ihn sowie Ausdrucke der Jobbörse der Antragsgegnerin jeweils vom
30.08.2010.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13.09.2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.08.2010 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor, aus der übersandten Dokumenta¬tion der Fallmanagerin ergebe
sich, dass der Antragsteller ohne Einschränkungen den Termin am 07.09.2010 in den Räumen der Antragsgegnerin
habe wahrnehmen können. Seit Ausspruch des Hausverbots habe der Antragsteller mehrere Termine in der
Dienststelle der Antragsgegnerin persönlich wahrgenommen und die Antragsgegnerin sei den Terminwünschen, soweit
sie dringend und notwendig gewesen seien, umgehend nachgekommen. Lediglich weitere Termin zwecks Vorsprache
bei der Fallmanagerin seien mit Hinweis auf den bevorstehenden Termin am 07.09.2010 abgelehnt worden. Diese
Verfahrensweise sei seit Bestehen des beschränkten Hausverbots beibehalten worden. Da der Antragsteller immer
wieder vorgetragen habe, dass er seine Anliegen nicht klären könne, habe am 06.10.2010 ein zweistündiger Termin
mit seinem Rechtsanwalt, der Fallmanagerin, dem zuständigen Sachbearbeiter und einem Mitarbeiter der
Widerspruchabteilung stattgefunden, in dessen Verlauf der Antragsteller von der Forderung, ihm täglich eine
Vorsprache zu gestatten, wieder abgerückt sei. Auch am 11.09.2010 habe er auf seinen Wunsch am Nachmittag
desselben Tages einen Termin bei seiner Fallmanagerin erhalten. Eilbedürftigkeit bestehe angesichts dessen nicht;
die Rechte des Antragstellers würden von der Antragsgegnerin gewahrt. U.a. wegen einer am 22.09.2010 in den
Diensträumen der Agentur für Arbeit Zwickau ausgesprochenen Drohung mit einem "zweiten Winnenden" hat die
Staatsanwaltschaft Zwickau am 21.10.2010 Anklage wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von
Straftaten erhoben (7 Ds 120 Js 21507/10).
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet
zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (1 Heftung, Bl. 1-17) verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht erhoben (§§ 172, 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Insbesondere ist der dem Begehren des Antragstellers entsprechende Antrag, die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs gegen das Hausverbot im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.08.2010 wiederherzustellen, nicht
mehr unzulässig, weil er am 15.09.2010 fristgerecht Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hat. Dennoch ist
der Beschluss vom 13.09.2010 im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
des Hausverbots vom 24.08.2010 bestehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides im 24.08.2010 ist in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden. Zwar ist als Rechtsgrundlage § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannt. Da jedoch diese Vorschrift und die hier
richtigerweise anzuwendende Vorschrift des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG im Wesentlichen identisch sind und der
Antragsteller durch die Benennung der unzutreffenden Rechtsgrundlage nicht beeinträchtigt ist, folgt hieraus nicht die
Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag, der auch
schon vor Klageerhebung zulässig ist, die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 3 SGG ganz oder
teilweise wiederherstellen, wenn die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG –
wie hier – angeordnet hat. Dabei entscheidet das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung, bei der auch die in §
86a Abs. 3 Satz 2 SGG aufgestellten Kriterien herangezogen werden können (vgl. Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b RdNr. 12b m.w.N.). Der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das private Interesse des Antragstellers, den Vollzug des angefochtenen
Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), das öffentliche
Interesse am Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Die Interessenabwägung orientiert sich an den
Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Denn wenn sich schon nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
gebotenen und allein nötigen summarischen Prüfung ergibt, dass der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, besteht
kein überwiegendes Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Andernfalls
ordnet das Gericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung an, weil am Vollzug eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes in der Regel kein öffentliches Interesse besteht. Hierfür ist der Sachverhalt gemäß §
103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten zu ermitteln, soweit dies mit Rücksicht auf die
Eilbedürftigkeit geboten ist. Daneben sind aber auch alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die
sofortige Vollziehbarkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen, nämlich das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall
und der Umfang der drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Insbesondere bei offenem Ausgang des
Hauptsacherechtsbehelfs ist eine Folgenabwägung zwischen den Auswirkungen, die der Sofortvollzug eines
rechtswidrigen Bescheides einerseits und die Vollzugsaussetzung eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit
sich bringen würden, vorzunehmen. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger
müssen die gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein.
Anders als die Antragsgegnerin offenbar meint, ist es daher im Unterschied zur Entscheidung nach § 86b Abs. 2 SGG
unerheblich, ob ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist.
Vielmehr hat der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG nicht nur bei besonderer Eilbedürftigkeit, sondern schon
dann Erfolg, wenn sich der angegriffene Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Auch die die Problematik
der Vorwegnahme der Hauptsache stellt sich im Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG regelmäßig nicht.
Gemessen an den o.g. Prüfungsmaßstäben hat der Antrag des Antragstellers allerdings keinen Erfolg, weil das
Hausverbot vom 24.08.2010 nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtmäßig ist. Die Begründung
der Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Auch inhaltlich sind die
widerstreitenden Interessen von der Antragsgegnerin in pflichtgemäßer Ermessenausübung in Ausgleich gebracht
worden. Insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Materiellrechtlich verlangt der Erlass eines
Hausverbotes eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes, wobei der Grundsicherungsträger besondere
Anstrengungen unternehmen muss, um sich anbahnende oder bereits entstandene Konflikte zu überwinden.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennbar. Dabei hat der Senat
berücksichtigt, dass es sich in der Sache weniger um ein Hausverbot als um den Erlass bestimmter Beschränkungen
gegenüber dem Antragsteller für die persönliche Kontaktaufnahme in den Diensträumen der Antragsgegnerin handelt.
Bereits aus dem wechselseitigen Vorbringen der Beteiligten lässt sich erkennen, dass der Antragsteller die
Dienststelle und seine Fallmanagerin über das übliche Maß hinaus mit persönlichen Vorsprachen in Anspruch nimmt.
Insbesondere übersteigen die häufigen Besuche des Antragstellers in der Dienststelle, die im Zusammenhang mit der
Durchsetzung des Umgangsrechts mit seinem Sohn stehen, seinen Anspruch auf Förderung nach § 14 Satz 1 SGB
II, wonach die Leistungsträger erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit
unterstützen. Dies bedeutet nämlich nicht, dass der Antragsteller bei allen Schwierigkeiten des täglichen Lebens die
Hilfe der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen kann.
Daher musste im eilbedürftigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter aufgeklärt werden, ob es
tatsächlich zu den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschimpfungen und Bedrohungen, die vom Antragsteller
nicht in Abrede gestellt werden, gekommen ist. Denn schon die Forderung des Antragstellers, die Dienststelle täglich
aufsuchen und telefonische Erstkontakte über die Telefonanlage der Antragsgegnerin ausführen zu können, steht
außer Verhältnis zu dem Beratungs- und Betreuungsbedarf, den er im Rahmen des § 14 Satz 1 SGB II
vernünftigerweise beanspruchen kann. Es liegt auf der Hand, dass durch eine derart häufige Vorsprache bei der
Fallmanagerin ein geordneter Ablauf der übrigen dienstlichen Geschäfte in der Dienststelle nicht mehr gewährleistet
werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin mit ihrem "Hausverbot" vom
24.08.2010 ausgesprochenen Beschränkungen für das persönliche Aufsuchen der Dienststelle nicht nur dann
gerechtfertigt sind, wenn von einem Hilfebedürftigen eine objektive Gefahr ausgeht, sondern schon dann, wenn der
Dienstbetrieb wiederholt erheblich gestört wird. Vorliegend bestehen daran insbesondere angesichts der
Vorkommnisse in den Räumen der Agentur für Arbeit Zwickau am 22.09.2010, die zur Anklageerhebung gegen den
Antragsteller geführt haben, wenig Zweifel. Soweit das Ausmaß der Beeinträchtigung des Dienstbetriebes der
Antragsgegnerin durch den Antragsteller zwischen den Beteiligten überhaupt streitig ist, muss dies der Klärung im
Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorbehalten bleiben.
Jedenfalls überwiegt das Sofortvollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Denn die aufgrund des Bescheides vom 24.08.2010 derzeit bestehenden Einschränkungen für den Antragsteller sind
gering. Ein Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit liegt nicht vor, weil die Behörde nicht in Rechte des
Antragstellers eingreift, sondern in Ausübung ihres Hausrechts ihm gegenüber lediglich weitergehende
Einschränkungen verfügt hat. Dass eine Behörde beispielsweise nur während der allgemeingültigen Öffnungszeiten
aufgesucht werden kann, stellt ebenfalls keinen Grundrechtseingriff dar. Darüber hinaus gewährleistet die praktische
Handhabung des beschränkten Hausverbotes durch die Antragsgegnerin seit 24.08.2010, dass der Antragsteller seine
berechtigten Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bzw. Beratung und Arbeitsvermittlung geltend machen und
durchsetzen kann. Denn ihm wird so die Antragsgegnerin – bei vorheriger Terminvereinbarung jederzeit das Betreten
der Räume gestattet, wenn dies im Rahmen der Durchsetzung seiner Ansprüche nach SGB II nötig ist.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin aufgrund der vom Antragsteller ausgehenden Beeinträchtigungen für den
ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ein berechtigtes Interesse daran, die Häufigkeit der persönlichen Vorsprachen des
Antragstellers zu beschränken bzw. gegebenenfalls Vorkehrungen für seine Besuche in ihrer Behörde zu treffen. Denn
die Antragsgegnerin ist im Interesse ihrer Mitarbeiter sowie der anderen Leistungsempfänger gehalten, Maßnahmen
zu deren Schutz zu ergreifen, bevor es zu Beschimpfungen, Bedrohungen oder gar Tätlichkeiten kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.