Urteil des LSG Sachsen vom 25.04.2001

LSG Fss: ddr, leiter, versicherungsträger, sozialversicherung, bfa, rechtsnachfolger, meinung, beitragssatz, bergbau, anerkennung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.04.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 16 RA 310/96
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 186/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 08. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 05.Juni 2000 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind für das
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zeiträume, die der Kläger wissenschaftlicher Leiter der Lehrgrube der
Bergakademie F ... war, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzurechnen sind.
Am 17.10.1994 beantragte der am ...1931 geborene Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente für langjährig
Versicherte. Hierbei legte er die Nachweise über seinen beruflichen Werdegang vor. Der Kläger hatte nach dem Abitur
1950 an der Bergakademie F ... studiert. Mit Urkunde vom 06.09.1956 erhielt er den akademischen Grad eines
Diplomingenieurs der Fachrichtung Bergbau. Danach war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Von 1966
bis 1978 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Oberassistent im Wissenschaftsbereich Geomechanik an der
Bergakademie. Von 1979 bis 1981 war er wissenschaftlicher Leiter der hochschuleigenen Lehrgrube. Von 1982 bis
Ende 1994 war er Leiter bzw. Direktor des Universitätsbergwerks (Lehrgrube) "H ...-F ..." der Bergakademie F ...
Während des Kontenklärungsverfahrens wies der Kläger darauf hin, dass die Zeit als Leiter der Lehrgrube der
knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sei. Mit Bescheid vom 07.07.1995 wurde dem Kläger ab
01.01.1995 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.499,10 DM gewährt. Da
die streitigen Zeiten nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet wurden, legte der Kläger Widerspruch
ein. Die Lehrgrube sei ein ehemaliges Produktionsbergwerk des F ... Erzbergbaus gewesen. Sie unterliege mit ihrer
Tätigkeit von jeher der Aufsicht des Bergamtes Chemnitz. Damit sei sie zweifelsfrei ein bergbaulicher Betrieb.
Beigefügt war ein Tätigkeitsnachweis der Technischen Universität (TU) F ... vom 15.11.1994, in dem die Zeiten von
1979 bis 1994 als Leiter der Lehrgrube bestätigt wurden. Weiterhin wurde ausgeführt, dass ab 1982 dem Kläger das
Personal des Lehrbergwerks unterstanden habe. Dies seien ein Grubenbetriebsleiter (Diplomingenieur), ein Steiger und
sieben weitere Bergbaufachkräfte gewesen. Diese seien alle Pflichtmitglied der Knappschaft gewesen. Unter Leitung
des Klägers seien bergbautechnologische und bergbausicherheitliche Arbeiten durchgeführt worden, weiterhin
wissenschaftliche Untersuchungen und studentische Praktika unter Tage. Außerdem hätten Aufwältigungs- und
Rekonstruktionsarbeiten in stillgelegten Grubenbauen stattgefunden.
Mit Bescheid vom 27.02.1996 wurde die Rente ab dem 18.07.1995 neu berechnet. Ab 01.04.1996 wurde ein
monatlicher Zahlbetrag von 2.972,70 DM festgesetzt.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 13.05.1996 zurückgewiesen. Nach § 137 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei die Bundesknappschaft für Angestellte zuständig, wenn diese ausschließlich oder
überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten. Nur gelegentliche oder geringfügige knappschaftliche Arbeiten
eines nicht bergbaulichen Unternehmens würden die Zuständigkeit der Bundesknappschaft nicht begründen. Die
Knappschaft sei auch zuständig, wenn die Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb ausgeübt wird. Nach
dem Einigungsvertrag erstrecke sich die Zuständigkeit im Beitrittsgebiet auch auf Beschäftigte, die am 31.12.1990 in
bergbaulichen Betrieben beschäftigt waren oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese
Beschäftigung ausübten und für sie der Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gelte. Nach Mitteilung der
Bergakademie hätte in der fraglichen Zeit keine bergbauliche Versicherung vorgelegen. Die Zeiten seien daher
weiterhin der Angestelltenversicherung zuzuordnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 04.06.1996 beim Sozialgericht (SG) Chemnitz Klage, mit der er sein Ziel
weiterverfolgt. Nach dem von der Bundesknappschaft erstellten alphabetischen Verzeichnis der in der ehemaligen
DDR gelegenen Betriebe, die in die knappschaftliche Versicherung überführt wurden vom 18.03.1992, sei die
Bergakademie F ... ein knappschaftlicher Betrieb. Nachdem die dem Kläger unterstellten neun Grubenmitarbeiter
Pflichtmitglieder der knappschaftlichen Versicherung gewesen seien, sei es nicht zweifelhaft, dass der Kläger einem
knappschaftlichen Betrieb angehört habe. Im Übrigen werde auf den Tätigkeitsnachweis der Bergakademie verwiesen.
Mit Beschlüssen vom 13.05.1997 lud das SG Chemnitz die Bundesknappschaft nach § 75 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die TU Bergakademie F ... gemäß § 75 Abs. 1 SGG zum Verfahren bei. Nach der
Mitteilung der Bundesknappschaft, dass die Lehrgrube "E ..." - vormalig "H ...-F ..." - als Versuchsgrube ab dem
01.01.1991 als knappschaftlicher Betrieb anerkannt sei, trug der Kläger weiter vor, dass auch in der DDR die
Lehrgrube ein knappschaftlicher Betrieb gewesen sei. Nach §§ 62, 63 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung
der Arbeiter und Angestellten vom 17.11.1977 (SVO; GBl. I S. 373) gehöre die Lehrgrube zu den knappschaftlichen
Betrieben. § 63 Abs. 2 habe bestimmt: "Bergbauliche Betriebe sind alle Betriebe, in denen Mineralien und ähnliche
Rohstoffe mit bergbaulichen Technologien gewonnen werden. Dazu gehören auch die Aufschluss- und
Instandhaltungsbetriebe des Bergbaus ..." Nach der von der Knappschaft vorgelegten Arbeitsgrundlage vom
29.09.1980 sei die Lehrgrube ein knappschaftlicher Betrieb. Unter Nr. 3 sei bestimmt, dass hinsichtlich des dort
beschäftigten bergmännischen Fachpersonals die Einstufung als bergbaulicher Betrieb erfolge. Damit sei der Kläger
spätestens ab 1979 bergbaulich pflichtversichert. Diese Versicherung wirke fort, da nach Anlage 1 Kap. VIII Sachg. H
Abschn. III Nr. 1 f(bb) zum Einigungsvertrag für die am 31.12.1990 in bergbaulichen Betrieben Beschäftigten die
Zuständigkeit der Bundesknappschaft festgestellt sei. Dass im Sozialversicherungsausweis des Klägers die
Eintragung "30 %" oder "Bergbau" nicht vorliege, müsse sich der bundesdeutsche Versicherungsträger zurechnen
lassen. Die Verwaltung der Sozialversicherung habe dem FDGB oblegen. In den Betrieben wären die Aufgaben von
den Betriebsgewerkschaftsleitungen durchgeführt worden. Die Betriebsgewerkschaftsleitung der Bergakademie hätte
die Pflicht gehabt, die Sozialversicherung des Klägers zu kontrollieren und auf die ordnungsgemäße Abführung der
zutreffenden Sozialversicherungsbeiträge hinzuwirken. Die Betriebsgewerkschaftsleitung sei offensichtlich ihrer
Kontrollpflicht nicht richtig nachgekommen, so dass die Tätigkeit des Klägers rechtswidrig nicht der knappschaftlichen
Versicherung zugeordnet worden war. Mit diesem Fehler habe die Bundesknappschaft die Rentenversicherung des
Klägers übernommen.
Die Ermittlungen des SG ergaben, dass der Kläger seit 1979 seinen Arbeitsplatz in der Schachtanlage "A ... E ..."
hatte. Dort übte er sämtliche Arbeiten aus. Einen weiteren Büroarbeitsplatz an der TU Bergakademie hatte er nicht.
Außerdem lagen vor die Funktionspläne vom 01.01.1980 und 01.04.1984. Nach dem Funktionsplan vom 01.01.1980
war der Kläger wissenschaftlicher Leiter der Lehrgrube und hatte vor allem Aufgaben bei der Ausbildung von
Studenten und in der Forschung. Hinsichtlich der Grube war er zuständig für die Erarbeitung und Durchsetzung von
Plänen zum Aufbau und zur Nutzung der Lehrgrube als Einrichtung für Lehre und Forschung und für die bergbauliche
Traditions- und Denkmalpflege. Ab 01.04.1984 änderte sich die Funktionsbezeichnung in "Leiter der Lehrgrube".
Tätigkeit war unter anderem Erarbeitung und Durchsetzung von Plänen einschließlich des technischen
Jahresbetriebsplanes und Vorgaben für das Grubenkollektiv sowie Kontrolle des Betriebsablaufs einschließlich aller
über- und untertägigen Befahrungen. Außerdem sollte der Kläger die Organisation verschiedener Abteilungen und
Institutionen auf den Gebieten der Bergbaugeschichte übernehmen, und hatte auch weiterhin Aufgaben in der Lehre
unter besonderer Beachtung einer effektiven Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten der Grube. Im Gegensatz dazu
war dem Grubenbetriebsleiter die Umsetzung der Pläne unter Berücksichtigung der besonderen gesetzlichen und
bergbehördlichen Bestimmungen übertragen. Er hatte auch die arbeitsorganisatorische Leitung des
Lehrgrubenkollektivs und des Besucherbetriebes.
Mit Urteil vom 08.07.1999 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 07.07.1995 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.05.1996 auf und verurteilte die Beklagte, die Versicherungszeit des Klägers vom
01.01.1991 bis 31.12.1994 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Nach § 138 Abs. 2 SGB VI zählten zu den knappschaftlichen Betrieben Versuchsgruben. Nach der Wiedervereinigung
Deutschlands sei ab 01.01.1991 die Bundesknappschaft nach § 137 Nr. 1 SGB VI auch für die Arbeitnehmer des
knappschaftlichen Bereiches im Beitrittsgebiet zuständig. Wegen der Versuchsgrubeneigenschaft sei die Lehrgrube
zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung für jeden dort beschäftigten Arbeitnehmer ab 01.01.1991
verpflichtet. Für die Einbeziehung in die knappschaftliche Sozialversicherung sei keine bergbauliche
Vorversicherungszeit erforderlich.
Der Kläger sei auch als Arbeitnehmer der Lehrgrube anzusehen. Die Lehrgrube sei kein selbständiger Betrieb, sondern
Bestandteil der TU Bergakademie F ... Der Kläger habe seit 1979 seinen Arbeitsplatz auf der Schachtanlage. Seine
Tätigkeit sei vollumfänglich mit der Lehrgrube verbunden. Einen weiteren Büroarbeitsplatz habe er nicht.
Für die Zeit davor habe der Kläger zwar seinen Arbeitsplatz ebenfalls auf der Schachtanlage gehabt. Diese sei jedoch
nicht offiziell als bergbaulicher Betrieb anerkannt gewesen. Dies sei daran festzustellen, dass die vorgelegte
Arbeitsgrundlage vom 29.09.1980 der Präzisierung der Anlage 2 Abschn. I zu § 63 SVO gedient habe. § 63 SVO
beziehe sich auf Werktätige, die außerhalb eines bergbaulichen Betriebs für den Bergbau tätig gewesen seien. Nach
Nr. 7 der genannten Anlage seien Ingenieure mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die in der Bergakademie als
wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt waren, den in Bergbaubetrieben beschäftigten Werktätigen gleichzustellen
gewesen, sofern sie vor Aufnahme der Tätigkeit an der TU mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren. Diese
Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Vom Nachweis der Vorversicherung seien hier Mitarbeiter befreit gewesen, die
regelmäßig monatlich für fünf Schichten unter Tage eingesetzt waren. Ein entsprechender Nachweis liege für den
Kläger nicht vor. Und nach Ziff. 3 der Arbeitsgrundlage sei die Lehrgrube hinsichtlich des beschäftigten Fachpersonals
als bergbaulicher Betrieb anzusehen gewesen. Hierzu gehörten die grubennächsten Mitarbeiter wie Steiger usw. Damit
sei der Kläger nicht knappschaftlich zu versichern gewesen.
Mit seiner am 01.09.1999 gegen das am 20.08.1999 zugestellte Urteil eingelegten Berufung begehrt der Kläger
weiterhin die Zuordnung der Beschäftigungszeiten vom 01.01.1979 bis 31.12.1990 zur knappschaftlichen
Versicherung.
Mit Rentenbescheid vom 05.06.2000 wurde während des Berufungsverfahrens die Rente des Klägers ab 01.01.1995
wegen Änderung von Beitragzeiten neu berechnet. Ab 01.07.2000 ist ein Zahlbetrag von monatlich 3.337,57 DM
festgesetzt. Die streitigen Zeiten sind nicht der Knappschaft zugeordnet.
Der Kläger ist mit seiner Berufung weiterhin der Meinung, dass seine Zeiten als Leiter der Lehrgrube der
knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen seien. Als Diplombergingenieur und Leiter der Grube könne kein
Zweifel daran bestehen, dass er zum bergmännischen Fachpersonal gehöre. Eine Differenzierung nach Funktionen sei
nicht vorgesehen. Nach der vorgelegten Arbeitsgrundlage gehöre der Kläger damit zur knappschaftlichen
Versicherung. Da die Lehrgrube als bergbaulicher Betrieb nach der Nr. 3 der Arbeitsgrundlage gelte, gehöre der Kläger
nicht zu den gleichgestellten Werktätigen, sondern sei originär bergbaulich versichert gewesen.
Der Kläger beantragt deshalb,
das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Chemnitz teilweise zu ändern und die beigeladene Bundesknappschaft zu
verpflichten, die Versicherungszeit des Klägers von 1979 bis 1990 der knappschaftlichen Rentenversicherung
zuzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger während seiner Beschäftigung von 1979 bis 1990 auf dem
Lehrbergwerk "Al ... E ..." in der bergbaulichen Rentenversicherung zu versichern war.
Die Beklagte beantragt
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Nach Meinung der Beklagten entspricht die Entscheidung des SG Chemnitz im Ergebnis der Rechtsauffassung der
Beigeladenen zu 1. und auch der Beklagten. Problematisch sei allerdings der Tenor der Entscheidung. Weder im
Tenor noch in den Entscheidungsgründen sei zur Frage der Zahlung der Differenzbeträge Stellung genommen. Die
Zuordnung der Versicherungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung setze aber voraus, dass
entsprechende Beiträge bezahlt wurden. Sollte sich der Arbeitgeber weigern, den Differenzbetrag zu zahlen, bestehe
die Gefahr, dass der Versicherte auf Grund des Urteils die Anerkennung knappschaftlicher Beitragszeiten geltend
mache, ohne hierfür entsprechende Beiträge bezahlt zu haben. Ihre zunächst aus diesem Grund fristgerecht
eingelegte Berufung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Im Übrigen stelle sich die Frage, ob für den Kläger Beiträge nach bergbaulichen Beitragssätzen zu bezahlen gewesen
seien, nicht mehr. Rein tatsächlich werde ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Grund einer
Fehlentscheidung des FDGB als Träger der Sozialpflichtversicherung geltend gemacht. Ein solcher
Herstellungsanspruch bestehe, wenn ein Leistungsträger Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt hat,
bei dem Betroffenen dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil eingetreten sei, ein Schutzrechtszusammenhang zwischen
Pflichtverletzung und Nachteil vorliege und ein Ausgleich durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung erreicht
werden könne. Verwiesen ist auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.01.1994, SozR 3-4100 § 249 i Nr.
4. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Für Zeiten im Beitrittsgebiet bestehe keine Möglichkeit, Differenzbeträge für
die Durchführung der Versicherung nach bergmännischen Beitragssätzen zu bezahlen. Eine gesetzliche Grundlage sei
für eine Nachzahlung nicht gegeben. Außerdem sei die Beklagte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
Rechtsnachfolger der Sozialversicherungsträger der ehemaligen DDR. Mit dem Beitritt der Bundesländer der
ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland sei die DDR mit ihren Untergliederungen ohne Rechtsnachfolger
untergegangen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 24.03.1998, Az.: B 4 RA 86/95 R. Überdies habe die
BfA für Beratungsfehler eines anderen Trägers nur einzustehen, wenn der andere Träger Aufgaben der BfA
wahrgenommen habe. Dies konnte der FDGB als Untergliederung der DDR nicht.
Die Beigeladene zu 1. schließt sich dem Antrag der Beklagten an. Sie ist weiterhin der Meinung, dass der Kläger nicht
der knappschaftlichen Versicherung zugeordnet werden könne. Überdies sei die Zuordnung nicht möglich, weil erhöhte
Beiträge zur bergbaulichen Rentenversicherung für die Zeit vor 1991 nicht geleistet seien. Im Übrigen habe man die
Bergakademie darauf aufmerksam gemacht, dass für die Zeit von 1991 bis 1994 Beiträge nachzuzahlen seien.
Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt und ausgeführt, dass nach Rechtskraft des Urteils die nötigen
Haushaltsmittel angefordert würden, um die bergmännischen Beiträge für den Kläger nachzuzahlen.
Der Senat hat den Beiladungsbeschluss des SG geändert und festgestellt, dass die TU Bergakademie F ... nach § 75
Abs. 2 SGG beizuladen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers, § 143 SGG, erweist sich als unbegründet. Er hat kein Recht
darauf, dass die Zeiten als Leiter der Versuchsgrube bis zum 31.12.1990 der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordnet werden. Das Urteil des SG Chemnitz erweist sich insoweit als im Ergebnis zutreffend. Der Bescheid vom
05.06.2000 ist Gegenstand des Verfahrens geworden, § 96 SGG. Er ersetzt den Bescheid vom 07.07.1995 trotz der
Neuberechnung der Rente von Anfang an nicht in vollem Umfang. Er beschäftigt sich mit der Anerkennung anderer
Zeiten, lässt damit die Ablehnung der Zuordnung rentenrechtlicher Zeiten zur Knappschaft in den früheren Bescheiden
bestehen. Damit ist die Berufung aber auch als Klage gegen diesen Rentenbescheid zu behandeln. Dies führt auch
dazu, dass das Urteil des SG nicht im Tenor abzuändern ist. Dort wurde der Rentenbescheid vom 07.07.1995 und
damit die Rentengewährung aufgehoben. Da mit dem Bescheid vom 05.06.2000 die Rente von Anfang neu berechnet
und gewährt wurde, besteht weiterhin ein Bescheid über die Gewährung der Rente.
Beklagter bleibt weiterhin die BfA, auch wenn die Bundesknappschaft zuständiger Versicherungsträger für die
Versicherten ist, die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben, § 140 SGB
VI. Nach § 126 Abs. 1 SGB VI besteht aber wohl die Zuständigkeit der BfA fort. Da zu Beginn des
Leistungsverfahrens mangels anderer Beitragszahlung die BfA zuständig war, bleibt ihre Zuständigkeit für das
Leistungsverfahren erhalten, auch wenn nach § 140 SGB VI die ausschließliche Zuständigkeit der Knappschaft
bestehen würde. Dieses Problem ergibt sich aus dem letzten Rentenbescheid vom 05.06.2000. Hier sind 39 Monate
Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung festgestellt. Zusammen
mit den Jahren 1991 bis 1994 ist damit die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die BfA ist aber berechtigt, nach Feststellung
der Zugehörigkeit zur Knappschaft das weitere Verfahren an die Knappschaft abzugeben.
In der Sache kommt es nicht darauf an, ob die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit die Voraussetzungen für die
Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt. Für die Frage, welche Beitragszeiten in der ehemaligen
DDR der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, gilt als Sondervorschrift § 248 SGB VI. Nach Abs.
3 der Vorschrift stehen Beitragszeiten nach Bundesrecht solchen Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge
zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden
Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. In Abs. 4 ist bestimmt, dass Beitragszeiten abweichend von den Vorschriften
des 3. Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, wenn für die versicherte Beschäftigung
Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Diese Vorschrift ist eine
Ausprägung der Besitzschutzbestimmung in Kapitel VIII Sachg. H Abschn. III Nr. 1 f(bb) der Anlage 1 zum
Einigungsvertrag. Dort ist bestimmt: "Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Beschäftigte,
die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind,
solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt."
Damit ist der Kläger für die Zeit bis 31.12.1990 nicht Mitglied der Knappschaft. Für ihn wurden, was sich aus den
Ausführungen der TU Bergakademie F ... und seinem Sozialversicherungsausweis ergibt, nie Beiträge zur
bergbaulichen Sozialversicherung der DDR bezahlt. Ohne Beitragszahlung ist aber die Zuordnung zur Knappschaft
ausgeschlossen.
Die Prüfung, ob der Kläger nach den Vorschriften der DDR der bergbaulichen Versicherung hätte zugerechnet werden
müssen, wäre nur durchzuführen, wenn die Feststellung auf das jetzige Versicherungsverhältnis eine Auswirkung
hätte. Das wäre dann der Fall, wenn bei einer falschen Entscheidung der Institutionen der DDR der Kläger so zu
stellen wäre, als ob er in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. Ein solcher
Herstellungsanspruch besteht jedoch nicht. Dieser Herstellungsanspruch wurde von der Rechtsprechung entwickelt
(siehe BSGE 60, 158 [164] m.w.N.). Voraussetzung ist, dass ein Versicherungsträger gegenüber einem Versicherten
eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht verletzt hat, diese Pflichtverletzung ursächlich für einen eingetretenen
sozialrechtlichen Schaden ist. Eine solche Pflicht kann nur der FDGB der DDR als zuständiger Versicherungsträger
verletzt haben. Eine Zurechnung dieses Fehlers an bundesdeutsche Versicherungsträger ist ausgeschlossen. Sie
sind nicht Rechtsnachfolger der Versicherungsträger der DDR. Wie die Beklagte ausgeführt hat, sind mit dem Beitritt
die DDR auch Untergliederungen - also auch Versicherungsträger - ohne Rechtsnachfolger untergegangen (siehe u.a.
Urteil des BSG vom 24.03.1998, B 4 RA 86/95 R). Die Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland
sind nur Funktionsnachfolger der Sozialversicherung der früheren DDR (Urteil des BSG vom 14.12.1998, B 5/4 RA
23/97 R).
Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Die begehrte Feststellung betrifft das Verhältnis des Klägers zum FDGB als
Träger der Sozialversicherung der DDR. Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte nicht Rechtsnachfolger des FDGB,
so dass in diesem Verfahren eine derartige Feststellung nicht getroffen werden kann. Überdies wurde die vorrangige
Leistungsklage zu dieser Frage abgewiesen.
Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet und ist daher in der Sache
zurückzuweisen. Die Berufung der Beklagten ist wirksam zurückgenommen, so dass die Verurteilung zur Zurechnung
der Zeiten von 1991 bis 1994 zur Knappschaft rechtskräftig geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).