Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 05.07.2007

LSG Rpf: aufschiebende wirkung, wichtiger grund, extensive auslegung, erwerbsfähigkeit, eingliederung, hauptsache, form, vorfrage, auffordern, unternehmen

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 05.07.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Koblenz S 11 ER 174/07 AS
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 ER 175/07 AS
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 06.06.2007
geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der
Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007 angeordnet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer sowohl die außergerichtlichen Kosten im Antrags- als auch im
Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Beschwerdeführers gegen den Absenkungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007 anzuordnen ist.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer leidet an einem metabolischen Syndrom mit Steatosis Hepatitis, Hypertonie und
Hyperlipidämie (ärztliche Bescheinigung von Dr. S , Internist, B , vom 19.01.2005). Eigenen Angaben zur Folge
besteht bei ihm eine Schlafapnoe und chronische Arthrose. Der Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2005
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf seinen Antrag vom 21.04.2007 bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 in einer
monatlichen Höhe von 861,68 EUR. Am 16.05.2007 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer
Eingliederungsvereinbarung vorgelegt. Darin heißt es wörtlich: "1. Leistungen ARGE für die Stadt Koblenz Angebot
einer ärztl. Untersuchung beim Arzt der Agentur f. Arbeit zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit Angebot v.
Arbeitsgelegenheiten Angebot v. Trainingsmaßnahmen Kommt der zuständige Träger seinen in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das Recht
der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende
Ersatzmaßnahme anbieten:
2. Bemühungen Herr G E Herr G E verpflichtet sich, Ortsabwesenheit vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner
abzustimmen, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu
bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere: Wahrnehmung des Termines beim
Arzt der Agentur f. Arbeit Koblenz, zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit Aufnahme von Trainingsmaßnahmen
Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten Vorlage von Eigenbemühungen in schriftl. Form mind. 3 Stck pro Monat."
Der Beschwerdeführer lehnte es ab die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Mit Bescheid vom 22.05.2007
senkte die Beschwerdegegnerin den dem Beschwerdeführer zustehenden Anteil des Arbeitslosengelds II unter
Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.08.2007 monatlich
um 30 % der Regelleistung höchstens jedoch in Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden
Gesamtauszahlungsbetrags ab. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer am 29.05.2007 Widerspruch ein.
Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht Koblenz (SG) durch Beschluss vom
06.06.2007 abgelehnt. Es hat den Antrag des Beschwerdeführers dahingehend ausgelegt, dass es sich vorliegend um
einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs handele. In der Hauptsache erreiche der
Beschwerdeführer sein Ziel durch einen Anfechtungswiderspruch bzw. eine Anfechtungsklage. Der Widerspruch habe
jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdeführer habe kein wichtiger Grund im Sinne des § 31
Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Seite gestanden, um den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung am 16.05.2007
abzulehnen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache als offen zu beurteilen sei,
übersteige das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse nicht. Das Suspensivinteresse des
Beschwerdeführers bestehe darin, dass er für drei Monate die volle, das Existenzminimum gewährleistende
Regelleistung monatlich erhalte, ohne einer Kürzung um monatlich 104,00 EUR ausgesetzt zu sein. Im öffentlichen
Interesse liege wiederum, nicht die volle Leistung zu erbringen und sich bei Weiterzahlung der vollen Leistung und
späterer Abweisung der Klage mit einem praktisch nicht durchsetzbarem Erstattungsanspruch begnügen zu müssen.
Gegen den am 12.06.2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20.06.2007 Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, die
Eingliederungsvereinbarung zu prüfen. Er habe die Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause nehmen und ggf.
Rechtsrat einholen wollen. Die Kürzung der Leistungen wirke sich für ihn Existenz bedrohend aus.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass ihre Entscheidung zutreffend sei. Eine von dem Beschwerdeführer
bislang geforderte Schweigepflichtentbindungserklärung sei bislang nicht vorgelegt worden. Man habe dem
Beschwerdeführer auch ausreichend Zeit zur Prüfung der Vereinbarung eingeräumt.
Der Beschwerdeführer hat eine eidesstattliche Versicherung vom 13.06.2007 sowie Kontoauszüge der Sparkasse K
vorgelegt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der
Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung
gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Vorliegend ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der
Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007 anzuordnen, weil erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Rechtsbehelf ist, der dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht.
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verweist der Senat in
entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
bestehen vorliegend erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beschwerdegegnerin vom
22.05.2007.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer
ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung
abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm
angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Dies ist vorliegend nach
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegeben.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Abwägung seiner berechtigten Interessen mit den Interessen
der Gemeinschaft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden
kann (Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, K § 31, Rn. 39). Trotz des nach § 15 SGB II grundsätzlich
bestehenden Kontrahierungszwangs hat der Arbeitslose einen wichtigen Grund zur Ablehnung eines Vertrages, wenn
dieser einen rechtswidrigen Inhalt enthält, was vorliegend nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der
Fall ist.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren
(Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere nach Satz 2 der Regelung
bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen der
erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss sowie in
welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Voraussetzung für den Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung ist jedoch nach § 15 Abs. 1 SGB II, dass der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Damit ist
ausgeschlossen, dass Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung die Vorfrage, ob Erwerbsfähigkeit überhaupt
vorliegt, sein darf.
Vorliegend ist jedoch die Eingliederungsvereinbarung darauf gerichtet gewesen, diese Vorfrage zu klären nämlich, ob
der Beschwerdeführer überhaupt erwerbsfähig ist. Nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II hat die Agentur für Arbeit
festzustellen, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Um diese Feststellung treffen zu können,
kann der Leistungsträger nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III den Hilfebedürftigen auffordern zu
einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Die Aufforderung zur Meldung kann nach
§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III zum Zweck der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den
Leistungsanspruch erfolgen. Sofern der Hilfebedürftige bei Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen
Untersuchung dieser ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit der Absenkung des
Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 2 SGB II. Hieraus folgt, dass auch kein Bedürfnis besteht, eine extensive
Auslegung des § 15 Abs. 1 SGB II dahingehend vorzunehmen, dass auch für die Prüfung der Frage, ob überhaupt
Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen vorliegt, eine Eingliederungsvereinbarung zulässig sein soll.
Da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ganz erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des
Bescheides der Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007 bestehen, überwiegt das Suspensivinteresse des
Beschwerdeführers das öffentliche Interesse des Leistungsträgers an der Vollziehung des Bescheides vom
22.05.2007.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).