Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.05.2009

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 27.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Trier S 5 SB 154/07
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 4 SB 44/09
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 14.01.2009 aufgehoben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers sowie die Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleich G nach dem Sozialgesetzbuch Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Mit Bescheid vom 27.07.2004 stellte das Amt für soziale Angelegenheiten Trier bei dem im Jahr 1967 geborenen
Kläger eine Behinderung mit einem GdB von 60 fest. Einen Neufeststellungsantrag des Klägers lehnte das Amt für
soziale Angelegenheiten Trier mit Bescheid vom 15.08.2006 ab, da eine wesentliche Verschlimmerung nicht
eingetreten sei. Auch der beantragte Nachteilsausgleich G sei nicht festzustellen. Den Widerspruch des Klägers wies
der Beklagte unter Neubezeichnung der Behinderung zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007).
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Trier erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14.01.2009 aufgrund
einer mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag, zu welcher der Kläger mit einfachem Brief geladen worden war und
an welcher der Kläger nicht teilgenommen hat, abgewiesen.
Am 20.02.2009 hat der Kläger gegen das ihm am 23.01.2009 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, er habe eine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht erhalten. Entgegen
der Darstellung des Sozialgerichts stehe ihm ein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB vor. Er sei nie richtig
untersucht worden, leide unter Kniebeschwerden, schmerzenden Gelenken. Deshalb und wegen einer stark
schmerzenden Ferse könne er kaum laufen. Wegen einer Wirbelsäulenversetzung leide er unter heftigsten
Schmerzen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 14.01.2009 aufzuheben, den Bescheid des Amts für
soziale Angelegenheiten Trier vom 15.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2007
abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, seine Behinderung mit einem GdB von mehr als 60 sowie die
gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G festzustellen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen,
und nimmt zur Begründung Bezug auf das angefochtene Urteil.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der den Kläger betreffenden
Verwaltungsakten des Beklagten (Az.: ) sowie der Prozessakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist im Sinne einer Zurückverweisung an das Sozialgericht begründet. Das erstinstanzliche
Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben
und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies
ist hier der Fall.
Ein Verfahrensmangel liegt vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das
gerichtliche Verfahren regelt. Der gerügte (und objektiv vorliegende) Mangel muss sich nicht auf den sachlichen Inhalt
der Entscheidung, dh die Richtigkeit des angefochtenen Urteils beziehen, sondern auf das prozessuale Vorgehen des
Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Wesentlich ist ein Verfahrensmangel dann, wenn
er möglicherweise nach der Rechtsauffassung des Sozialgerichts und dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht
das Urteil beeinflusst hat, dh wenn das Urteil auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage,
Rdn 18; § 159 Rdn 3a).
Das Sozialgericht hat gegen § 62 SGG; Art. 103 GG (Grundsatz des rechtlichen Gehörs) verstoßen, denn es hat über
die Klage mündlich verhandelt und entschieden, ohne den Kläger (ordnungsgemäß) zu laden, der an der mündlichen
Verhandlung auch nicht teilgenommen hat. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum
jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum
Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden (Maunz/Dürig/Herzog Art. 103 Abs. 1 GG Rn 66). Der Entscheidung
dürfen nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs. 2
SGG).
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG erfolgt die Ladung zum Termin durch eine Bekanntgabe, nicht zwingend durch eine
Zustellung. Die Ladung zum Termin vom 09.12.2008 wurde entgegen der Ladungsverfügung des Vorsitzenden der 5.
Kammer des Sozialgerichts Trier vom 08.12.2008 aber weder mit Postzustellung noch durch Einschreiben mit
Rückschein (§§ 63 Abs. 2 SGG; 166 ff SGG ) zugestellt, sondern durch "formlose" Ladung, also einfachen Brief.
Diese Form der Ladung setzt aber nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG die "Bekanntgabe" voraus. Ein Zugang der Ladung,
die der Kläger nach seinen Angaben nie erhalten hat, ist nicht nachgewiesen, die Ladung selbst mangels
Bekanntgabe an den Kläger nicht ordnungsgemäß, die auf die Ladung ergangene Entscheidung mithin unter Verstoß
gegen Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergangen (vgl. Meyer-Ladewig aaO, § 62 Rdn. 6c). Auch eine Heilung ist
nicht eingetreten (§§ 63 Abs. 2 SGG; 189 ZPO). Dass der Kläger nach seinem Vorbringen in der
Berufungsbegründung nicht an der Verhandlung vom 14.01.2009 hätte teilnehmen können, ist unschädlich. Denn
durch die fehlende Bekanntgabe der Ladung und den darin liegenden den Verstoß gegen den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs wurde ihm nicht nur eine Klagebegründung, sondern auch die Möglichkeit Vertagung zu
beantragen, abgeschnitten.
Somit steht fest, dass das Sozialgericht sein Urteil aufgrund eines erheblichen Verfahrensfehlers gefällt hat.
Zudem spricht einiges dafür, dass es das Urteil auch ohne hinreichende Entscheidungsgrundlage gefällt hat, da nach
dem Vorbringen des Klägers nicht auszuschließen ist, dass der Kläger die Klage begründet hätte, hätte er von der
Ladung zur mündlichen Verhandlung gewusst.
Auf diesen Mängeln kann das Urteil beruhen; es ist nicht ausgeschlossen, dass das Sozialgericht bei einer Anhörung
des Klägers und einer Aufklärung des medizinischen Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
Um zu vermeiden, dass den Beteiligten nicht eine Gerichtsinstanz verloren geht und da der Rechtsstreit wegen der
fehlenden Sachaufklärung nicht entscheidungsreif ist, war es angebracht, keine Sachentscheidung zu treffen, sondern
die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Sozialgericht vorbehalten (vgl. Meyer-Ladewig, aaO, §
159 Rdn 5 f).
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.