Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.08.2009

LSG NRW (zpo, sgg, keller, beschwerde, partei, mutwilligkeit, barzahlung, eingriff, rechtsmittel, bestand)

Landessozialgericht NRW, L 19 B 168/09 AS
Datum:
14.08.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 168/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 25 AS 10/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 05.05.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Beklagte bewilligte den Klägern in Bedarfsgemeinschaft
Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die
Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 (Bescheid vom 28.10.2008). Mit Schreiben vom
24.11.2008 forderte die Beklagte die Klägerin zu 1), die nigerianische Staatsangehörige
ist, unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten auf, bis spätestens 11.12.2008 einen
gültigen Nationalpass mit Aufenthaltsstatus vorzulegen. Bei mangelnder Mitwirkung
drohte sie die Versagung der Leistungen an. Hiergegen legte die Klägerin am
06.01.2009 Widerspruch ein, nachdem die Beklagte die Fortzahlung der Leistungen
eingestellt hatte. Diesen Widerspruch verwarf die Beklagte als unzulässig, weil das
Schreiben vom 24.11.2008 keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle
(Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009).
2
Das hiergegen am 16.01.2009 angerufene Sozialgericht Köln hat mit Beschluss vom
05.05.2009 Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu 1) abgelehnt, weil die Beklagte den
Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen habe und der hilfsweise gestellte
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns ebenfalls
mangels Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr unzulässig sei.
3
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
4
Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO liegt vor, wenn eine verständige, nicht
hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl.
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Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl., Rn.
447 m. w. N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auf., § 73 a Rn. 8). Dies gilt
insbesondere, wenn die Partei durch ein ihr günstiges Urteil keine Vorteile erlangen
könnte (BSG Beschl. v. 25.07.2002 - B 11 AL 1/02 RH). So liegt es hier, weil die
Beklagte der Klägerin bereits am 08.01.2009 eine Barzahlung der bewilligten
Leistungen angeboten und diese am 09.01.2009 auf deren Konto überwiesen hat. Da
die Beklagte des Weiteren durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid klargestellt
hatte, dass durch das Aufforderungsschreiben kein Eingriff in die Leistungsrechte der
Klägerin erfolgen sollte, bestand für diese keinerlei Klageanlass mehr.
Das hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren bietet keine Erfolgsaussicht im Sinne
des § 114 ZPO, weil es in keinem echten Eventualverhältnis zum Hauptantrag steht und
daher als bedingtes Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer a. a.
O. § 92 Rn. 2). Darüber hinaus hat das Sozialgericht zu Recht das erforderliche
Feststellungsinteresse verneint.
7
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer
entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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