Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2005
LSG NRW: anstellung, unterrichtung, existenzminimum, versorgung, familie, sicherheit, erwerbstätigkeit, rechtskraft, unterlassen, leistungsbezug
Landessozialgericht NRW, L 9 B 31/05 AS ER
Datum:
21.07.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 9 B 31/05 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 13 AS 13/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1
1)
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Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
09.06.2005) ist unbegründet.
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Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug
(§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), für deren Richtigkeit nach eigener Prüfung mehr spricht als
dagegen, so dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
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Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht - die Eilbedürftigkeit
einer Entscheidung zur Vermeidung nicht rückgängig zu machender Nachteile. So hat
es der Antragsteller (Ast) bisher unterlassen, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beantragen, obwohl nicht ansatzweise
ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfüllen würde.
Er besitzt vielmehr die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG erforderliche Duldung, so dass
eine Sicherung des Existenzminimums gegeben wäre, auch wenn ihm die Höhe der
etwaigen Leistung nicht ausreichend erscheint. Es obliegt ihm, diese Sicherung in
Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, weshalb
er trotz Hinweis auf das Vorgehen zur Erlangung einer Erlaubnis für eine
Erwerbstätigkeit und damit eine Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II durch die
Landrätin des Kreises Herford - Sicherheit und Ordnung - sowie die Unterrichtung über
die Voraussetzungen keinen Arbeitgeber gefunden haben will. Es ist nicht erkennbar
und glaubhaft gemacht, dass er sich überhaupt um eine Anstellung bemüht und damit
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und glaubhaft gemacht, dass er sich überhaupt um eine Anstellung bemüht und damit
einen festen Arbeitswillen bekundet hat. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass nach
dem eigenen Vortrag des Antragstellers sein Existenzminimum durch die Versorgung in
seiner Familie gesichert ist, deren Gefährung nicht ersichtlich ist. Es ist ihm daher
zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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2)
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
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Auch insoweit ist der Beschluss ebenfalls nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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