Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2002

LSG NRW: verlust des sehvermögens, heimpflege, begriff, versorgung, verpflegung, anstaltspflege, bestreitung, sachleistung, pflegezulage, beihilfe

Landessozialgericht NRW, L 10 V 20/01
Datum:
26.06.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 10 V 20/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 20 V 66/00
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 9 V 9/02 R
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 08.05.2001 abgeändert. Die Klage wird insoweit
abgewiesen, als der Kläger die Auszahlung der Kleiderverschleißzulage
begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte
trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger während der Zeit dauerhafter Heimpflege
die Führzulage (§ 14 Bundesversorgungsgesetz (BVG)) und die
Kleiderverschleißpauschale (§ 15 BVG) ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge
auszuzahlen sind.
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Bei dem 1911 geborenen Kläger stellte der Beklagte zuletzt Bescheid vom 20.03.1985
als Schädigungsfolgen
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"Verlust des rechten Auges; hochgradige Sehschwäche des linken Auges mit Aderhaut-
Netzhaut-Narben; Verlust des Geruchssinns" mit einer MdE um 100 v.H. fest. Der
Beklagte bewilligte ferner Pflegezulage nach Stufe III, Schwerstbeschädigtenzulage,
Ehegattenzuschlag, Ausgleichsrente, Führungszulage und Ersatz für Mehrverschleiß an
Kleidern und Wäsche (Bewertungszahl 17).
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Seit dem 04.09.1999 ist der Kläger dauernd in einem Pflegeheim untergebracht.
Ausweislich des Heimvertrags vom 10.06.1999 hat er Anspruch auf Unterkunft und
Versorgung (Verpflegung, regelmäßige Reinigung des Wohnraumes, Bereitstellung von
Bettwäsche und Handtüchern, Waschen/Mangeln von Privatwäsche in normalem
Umfang), pflegerische Dienste und persönliche Hilfen (u.a. dem Gesundheitszustand
entsprechende Pflege sowie Hilfen durch Beratung und Angebote zur Kommunikation
und Beschäftigung), weitere Leistungen (u.a. Nutzung der Gemeinschaftsräume,
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Angebote zur Freizeitgestaltung) und Sonderleistungen gegen Entgelt (u.a.
therapeutisch-rehabilative Maßnahmen). Unter dem 08.09.1999 beantragte der Kläger
die Übernahme der Heimpflegekosten nach § 35 Abs. 6 BVG mit Maßgabe, die
Führzulage und Kleiderverschleißpauschale ohne Anrechnung auf die
Versorgungsbezüge weiterhin auszuzahlen. Mit Bescheid vom 30.11.1999 verfügte der
Beklagte die Übernahme der Heimpflegekosten unter Anrechnung auf die
Versorgungsbezüge sowie die Auszahlung eines Betrags in Höhe der Grundrente eines
erwerbsunfähigen Beschädigten ab 01.09.1999. In den Gründen des Bescheides ist
ausgeführt, dass Führzulage und Kleiderverschleißpauschale anzurechnen seien, denn
§ 35 Abs. 6 BVG bestimme, dass in Fällen der Heimpflege, in denen die Kosten unter
Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen werden, dem Beschädigten zur
Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Grundrente zu
belassen sei.
In seinem Widerspruch hat der Kläger darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.06.1998 - L 6 V 61/97 - dem
Beschädigten die Führzulage bei nicht nur vorübergehender Heimpflege zu belassen
sei. Auch die Kleiderverschleißpauschale sei anrechnungsfrei, denn sie habe
schädigungsbedingten Charakter; außerdem würden die hierdurch auszugleichenden
Kosten des Kleidungs- und Wäscheverschleißes auch während der Heimunterbringung
entstehen. Sie seien durch den Heimvertrag nicht abgedeckt. Der Beklagte wies den
Widerspruch mit Bescheid vom 21.01.2000 zurück. Die Regelung des § 35 Abs. 6 BVG
sei eindeutig. Danach verbleibe dem Beschädigten von seinen Versorgungsbezügen
zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Grundrente eines
erwerbsunfähigen Beschädigten. Soweit die Rechtsprechung hiervon abweiche, werde
dem weder vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung noch der
Versorgungsverwaltung gefolgt.
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In der fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und
nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen nach §§ 14, 15 BVG um
solche der Heilbehandlung und nicht um Versorgungsbezüge handele. Diese
Leistungen seien daher anrechnungsfrei.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.11.1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2000 zu verurteilen, ihm ab dem
01.09.1999 Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung nach § 14 BVG und die
Kosten für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche nach § 15 BVG
ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zu gewähren.
9
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Er hat vorgetragen, nach § 35 Abs. 6 BVG seien die Kosten der nicht nur
vorübergehenden Heimpflege unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zu
übernehmen. Dem Beschädigten verbleibe zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse
ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten. Hierzu
würden auch die Kosten für fremde Führung und eine außergewöhnlicher
Kleiderverschleiß rechnen.
12
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (Urteil vom
04.04.2001). Es hat ausgeführt: Beihilfe für fremde Führung und die Kosten für
außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung seien nicht auf die Pflegekosten
anzurechnen, weil es sich jeweils nicht um Versorgungsleistungen im Sinne des § 35
Abs. 6 BVG handele. Die Rechtsprechung habe zudem mehrfach entschieden, dass die
Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung auch im Fall dauerhafter Heimpflege
ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zu gewähren sei. Die beantragten
Leistungen seien auch nicht durch den Heimpflegevertrag gedeckt. Aus diesem gehe
hervor, dass in den Heimleistungen keine Kosten für Kleidung und Wäsche enthalten
seien. Es entspreche auch dem Regelfall, dass die Anstaltspflege keine
Bekleidungskosten umfasse. Die Reinigung von Wäsche durch die Pflegeeinrichtung
sei ausdrücklich auf ein Normalmaß beschränkt. Ebenso umfasse der Pflegevertrag
keine über die notwendige Versorgung hinausgehende Betreuung des Beschädigten.
Die Führzulage solle dem Blinden die Möglichkeit erhalten, den häuslichen Bereich
selbständig zu verlassen und sich außerhalb des Hauses und unabhängig von fremder
Hilfe frei zu bewegen. Die Personalsituation eines Pflegeheimes werde es regelmäßig
nicht zulassen, über die notwendige Betreuung hinaus solche Leistungen zu
übernehmen, die allein dazu dienen, dem blinden Heimbewohner einen letzten Rest
von Selbständigkeit zu belassen. Der außergewöhnliche Kleiderverschleiß und die
notwendige Führung eines Blinden würden nicht zu den "sonstigen Bedürfnissen" des
Geschädigten zählen, die dieser von dem ihm verbleibenden Betrag in Höhe der
Grundrente zu leisten habe. Eine solche gesetzgeberische Absicht könne nicht daraus
gefolgert werden, dass der Begriff des "persönlichen Bedürfnisses" in § 35 Abs. 2 BVG
alte Fassung durch den Begriff des "sonstigen Bedürfnisses" in § 35 Abs. 6 BVG ersetzt
worden sei. Kleiderverschleiß und Blindenführung könnten nach dem Wortlaut sowohl
den persönlichen als auch den sonstigen Bedürfnissen zugeordnet werden. Hätte der
Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung eine andere Regelungsabsicht gehabt, hätte
angesichts des Urteils BSGE 26, 292, 293 f. eine ausdrückliche Regelung nahegelegen.
Sinn und Zweck der Vorschriften würden dafür sprechen, dass die in § 35 Abs. 6 BVG
geregelte "Betreuung einschließlich notwendiger Pflege" neben den Sonderleistungen
für besonderen Führaufwand und außergewöhnlichen Kleiderverschleiß stehe. Die
Pflegezulage nach § 35 BVG betreffe Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege,
die die allgemeine Hilflosigkeit bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens beseitigen solle. Die beantragten Leistungen seien
Sonderleistungen, die über den allgemeinen Bedarf hinausgehen würden.
Blindenbegleitung sei keine Pflegeleistung im Sinne des § 35 BVG. Die bloße
Begleitung zur Ersetzung der Sehkraft ohne pflegerische Hilfeleistung werde mit der
Zusatzleistung über § 14 BVG ausgeglichen. Die Zulage für fremde Führung solle für
bestimmte Lebensvorgänge das verlorene Sehvermögen des blinden Beschädigten
ausgleichen und dem Blinden Verrichtungen des täglichen Lebens ermöglichen, zu
denen er keiner fremden Pflege und Wartung bedürfe und damit eine selbständige
Lebensführung sichern. Ebenso stelle die Kleiderverschleißpauschale eine neben der
üblichen Pflegeleistung in § 35 BVG bestehende Beihilfe dar, die einen
schädigungsbedingten außergewöhnlichen Verschleiß ausgleiche. Unerheblich sei, ob
der Beschädigte bettlägerig sei und deshalb die fremde Führung nicht wahrnehmen
könne. Beide Leistungen hätten pauschalierenden Charakter und würden keinen
Verwendungsnachweis erfordern. Auch die Systematik des BVG spreche dafür,
Führzulage und Kleiderverschleißpauschale neben den Kosten der Heimpflege zu
gewähren. Nach § 35 Abs. 6 S. 1 BVG würden die Versorgungsbezüge des
Beschädigten auf die Heimkosten angerechnet. Bei den Leistungen nach §§ 14, 15
13
BVG handele es sich jedoch um besondere Leistungen der Heilbehandlung, die der
orthopädischen Versorgung nahe stünden und damit nicht um Versorgungsbezüge im
Sinne des § 35 Abs. 6 BVG.
Diese Entscheidung greift der Beklagten mit der fristgerecht eingelegten Berufung an. Er
vertritt die Auffassung, bereits aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 6 BVG ergebe sich, dass
der Beschädigte im Falle einer Heimunterbringung die Kosten für Unterkunft,
Verpflegung, Betreuung und notwendige Pflege, abgesehen von einem Betrag, der der
Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten entspreche, mitfinanzieren
müsse. § 35 Abs. 6 BVG garantiere dem Beschädigten einen Anspruch auf Übernahme
der Kosten für eine "Vollbetreuung", bei der sich der zeitliche Umfang und die Inhalte
von Betreuung und Pflege jeweils an den persönlichen Bedürfnissen des Betroffenen
orientieren müsse. Daraus folge, dass die in § 35 Absatz 6 BVG verwandten Begriffe
"Betreuung" und "notwendige Pflege" weit auszulegen seien, damit den individuellen
Bedürfnissen des konkreten Einzelfalls Rechnung getragen werden könne. Bei
Blindheit umfasse die notwendige Betreuung auch die Führung durch Dritte. Deshalb
müsse ein auf diese besonderen Bedürfnisse ausgerichteter Vertrag mit der
Pflegeeinrichtung abgeschlossen werden. Eine "weite" Auslegung der in § 35 Absatz 6
BVG genannten Begriffe "Betreuung" und "notwendige Pflege" sei auch angesichts des
Rundschreibens des BMA vom 02.10.1996 und der Begründung dieser Vorschrift im
KOV-Strukturgesetz 1990 geboten. Hieraus würden sich die vom Gesetzgeber
gewollten Rechtsfolgen bei nicht nur vorübergehender Heimpflege herleiten lassen,
nämlich Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und notwendige
Pflege sowie Anrechnung auf sämtliche Versorgungsbezüge und Belassung eines
Betrages in Höhe der Grundrente einens erwerbsunfähigen Beschädigten zur
Bestreitung aller übrigen Bedürfnisse. Jede andere Auslegung werde dem Charakter
der als umfassende Sachleistung zu gewährenden Heimpflegekosten nicht gerecht. Die
Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG würden sicherstellen, dass für sämtliche Bedürfnisse
des Beschädigten die Kosten übernommen werden (Unterkunft, Nahrung, Betreuung
und Pflege) und durch die begrenzte Kostenbeteiligung des Beschädigten an den
Heimpflegekosten darüber hinaus ein Betrag in nicht unbeträchtlicher Höhe zur
Bestreitung sonstiger Bedürfnisse zur Verfügung stehe. Der Entscheidung des BSG vom
15.07.1992 zu § 14 BVG können nicht gefolgt werden, weil das BSG die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht hinreichend berücksichtigt habe. Hinsichtlich
der Leistungen nach § 15 BVG habe das BSG am 21.09.1983 - 9a RV 28/92 -
entschieden, dass es sich hierbei um anzurechnende Versorgungsbezüge im Sinne des
früheren § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG handele.
14
Der Beklagte beantragt,
15
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2001 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
16
Der Kläger beantragt,
17
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom
08.05.2001 zurückzuweisen.
18
Er bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
19
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an.
20
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den
Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.
23
1.
24
Der angefochtene Bescheid vom 30.11.1999 leidet unter einem Anhörungsmangel (§ 24
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ( SGB X)). Der Mangel ist jedoch geheilt und
rechtfertigt nicht allein aus diesem Grund die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
25
Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte
eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
26
Der Bescheid vom 30.11.1999 greift in die Recht des Klägers ein. Mit Bescheid vom
20.03.1985 hat der Beklagte erstmals Führzulage und Schwerstbeschädigtenzulage
gewährt.
27
Seit dem 04.04.1999 befindet sich der Kläger im Altenheim. Anläßlich seines Antrags
auf Übernahme der Heimkosten hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid
Führzulage und Kleiderpauschale auf die übernommenen Heimkosten an gerechnet
und nicht mehr ausgezahlt. Dieser Bescheid ist ein Grundlagenbescheid mit
Doppelwirkung (hierzu BSG vom 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R - sowie wie vom
29.10.1986 - 6 RKa 19/85 -). Doppelwirkung kann nicht nur dann eintreten, wenn vom
Bescheid zwei Personen einerseits belastend und andererseits begünstigend betroffen
sind (vgl. Schröder - Printzen, SGB X, 3. Auflage, 1996, § 44 Rdn. 7). Ein Bescheid mit
Doppelwirkung liegt auch dann vor, wenn er für denselben Betroffenen begünstigende
und belastende Elemente enthält (Schröder-Printzen aaO Rdn. 6). Das ist hier der Fall,
denn die Begünstigung (Übernahme der Heimkosten) geht mit einer Belastung
(Anrechnung von Führzulage und Kleiderpauschale) einher. Zwar wird der finanzielle
Nachteil (Nichtauszahlung von Führzulage und Kleiderpauschale) durch den
finanziellen Vorteil (Übernahmen der Heimkosten) aufgewogen. Hierauf kommt es nach
der Konzeption des § 24 Abs. 1 SGB X indes nicht an. Maßgebend sind nicht die
finanziellen Auswirkungen, entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit in die Rechte
des Beteiligten eingegriffen wird. Führzulage und Kleiderpauschale sind jeweils
eigenständige Leistungen mit jeweils gesonderten Anspruchsvoraussetzungen. Wird
eine dieser Leistungen - wie hier - infolge von Anrechnungsvorschriften nicht
ausgezahlt, wird in den Anspruch des Klägers auf diese Leistung eingegriffen.
28
In einem solchen Fall verpflichtet § 24 Abs. 1 SGB X die Behörde, zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen anzuhören. Was unter einer "erheblichen
Tatsache" zu verstehen ist, richtet sich nach Art und Inhalt des Verwaltungsaktes,
dessen Erlaß beabsichtigt ist (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 24 Nr.
13), sowie den Umständen des Einzelfalles und den jeweils anzuwendenden
Vorschriften (BSG vom 28.04.1999 - B 9 SB 5/98 R -). Entscheidungserheblich sind
hiernach alle (Haupt-)Tatsachen, auf welche die Behörde den Verfügungssatz
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zumindest auch gestützt hat oder auf die es nach ihrer materiell-rechtlichen Ansicht
objektiv ankommt (BSG SozR 3 - 1300 § 24 Nr. 4). Ausgehend hiervon ist
entscheidungserhebliche "Haupttatsache" die Auffassung des Beklagten, § 35 Abs. 6
BVG regele eindeutig, dass Führzulage und Kleiderpauschale auf die Heimkosten
anzurechnen seien und nicht mehr ausgezahlt werden könnten. Streng genommen
handelt es sich dabei nicht um eine Tatsache, also um ein dem Beweis zugängliches
Geschehen, vielmehr um die rechtliche Auslegung einer bestimmten Vorschrift. Dies
kann dahinstehen, denn angesichts des mit der Anhörungen verfolgten Zwecks (hierzu
BSG vom 15.05.1985 5b RJ 40/84 - sowie BSG vom 19.09.2000 B 9 SB 1/00 R -) kann
dies keinen Unterschied machen. Auch zu geänderten Rechtsauffassungen ist der
Beteiligte nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören. Im übrigen kann auch der Umstand, dass
der Beklagte nunmehr eine andere Rechtsmeinung vertritt, als Tatsache im Sinn des §
24 Abs. 1 SGB X angesehen werden.
Sonach hat der Beklagte bei Erlaß des Bescheides vom 30.11.1999 gegen § 24 Abs. 1
SGB X verstoßen. Ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides folgt hier aus dennoch
nicht, denn der Anhörungsfehler ist geheilt. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein
Anhörungsfehler durch Mitteilung der entscheidungserheblichen Haupttatsachen, auf
die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt, in
den Gründen des Ausgangsbescheides geheilt werden (BSG vom 29.01.1991 - 4 RK
4/91 -; BSG vom 05.11.1997 - 9 RV 21/96 -; BSG vom 14.07.1994 - 7 RAr 104/93 -).
Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 30.11.1999. Hierin wird die
Rechtsauffassung des Beklagten kurz, aber nachvollziehbar begründet. Mehr ist nicht
erforderlich, denn der Beklagte muss - wie hier - nur darlegen, welche tatsächlichen
oder rechtlichen Gründe ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 SGB
X).
30
2.
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In der Sache hat die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg. Das SG hat den
Beklagten zu Unrecht verurteilt, die Kleiderverschleißpauschale (§ 15 BVG) nach
Übernahme der Heimunterbringungskosten weiter auszuzahlen. Im übrigen ist die
Berufung des Beklagten allerdings unbegründet.
32
Die Kleiderverschleißpauschale ist auf die Kosten der Heimunterbringung nach § 35
Abs. 6 Satz 1 BVG anzurechnen. Die Führzulage (§ 14 BVG) bleibt hingegen
anrechnungsfrei. Der 7. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen hat hierzu im Urteil vom
16.05.2002 - L 7 V 27/01 - ausgeführt:
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"§ 35 Abs. 2 BVG i.d.F. bis zum 31.03.1990 (a.F.) sah vor, dass die Kosten der nicht nur
vorübergehenden Anstaltspflege eines Beschädigten vom Beklagten unter Anrechnung
auf die Versorgungsbezüge übernommen werden. Unter dem in § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG
a.F. verwandten Begriff "Versorgungsbezüge" sind nach der Rechtsprechung des BSG
(Urteil vom 21.09.1983, 9a RV 28/92) alle Ansprüche, die ein Beschädigter ohne die
Anstaltspflege nach dem BVG realisieren kann, zu verstehen. Dazu gehören u.a. die
Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage, die Pflegezulage, die Ausgleichsrente
und der Berufsschadensausgleich. Gemeinsames Merkmal der vom BSG aufgezählten
Leistungen ist, dass es sich um wiederkehrende Geldleistungen i.S.v. § 11
Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) handelt, die an der jährlichen Anpassung nach § 56
BVG teilnehmen, wobei sich die Zielsetzung der Leistungen zumindest teilweise
unterscheiden und mit der der Pflegezulage nach § 35 BVG nicht deckungsgleich sind.
34
Die Kleiderverschleißpauschale ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil
vom 21.09.1983, 9a Rvi 2/82; Urteil vom 21.09.1983, 9 RV 28/92; Urteil vom 08.10.1987,
9a Rvi 5/85) als Teil der Versorgungsbezüge i.S.v. § 35 Abs. 2 BVG a.F. auf die Kosten
der Anstaltspflege anzurechnen. Dies hat das BSG u.a. mit dem Gesichtspunkt
"Ausschluss der Doppelversorgung" begründet, da der Zweck der
Kleiderverschleißpauschale - pauschale Abgeltung des durch die anerkannten
Schädigungsfolgen verursachten außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und
Wäsche - und die Zielrichtung der Anstaltspflege - Sicherstellung aller menschlichen
Grundbedürfnisse, einschließlich der Stellung von Kleidung und Wäsche - eine
Deckungsgleichheit besteht. Mit der Änderung des § 35 BVG durch das KOV-Struktur G
1990 (BGBl. I S. 582) ist nach Auffassung des Senates keine Änderung der Rechtslage
hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Kleiderverschleißpauschale eingetreten. Zwar ist
durch die Neuregelung der übernahmefähigen Kosten einer Heimpflege in § 35 Abs. 7
Satz 1 BVG i.d.F. vom 01.04.1990 (n.F.) bzw. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. der
Gesichtspunkt "Ausschluss der Doppelversorgung" entfallen. Denn in § 35 Abs. 6 Satz 1
BVG n.F. sind die übernahmefähigen Kosten einer Heimpflege auf die Aufwendungen
zur Unterkunft, Verpflegung und Betreuung, einschließlich der notwendigen Kosten für
eine Pflege, beschränkt worden. Die Definition der übernahmefähigen Heimkosten
entspricht dem Begriff der Unterbringung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz n.F., gültig
ab dem 01.08.1990, wonach eine Unterbringung in einem Heim neben der Überlassung
der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung umfasst
(BT-Drucksache 11/5831 S. 15). Der Umfang der Betreuung nach dem Heimgesetz,
welche die Pflege als gesteigerte Form der Betreuung mitumfasst, ergibt sich aus dem
vertraglichen Leistungsangebot wobei aus der besonderen Zielgruppe, die der
Heimträger mit der Einrichtung erreichen will. Aufwendungen für Bekleidung, Wäsche
und Schuhwerk gehören nicht mehr zu den Kosten der Heimpflege i.S.v. § 35 Abs. 6
Satz 1 BVG n.F ... Alle übrigen Bedürfnisse, die nicht zu den übernahmefähigen Kosten
i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. zählen, sind "sonstige Bedürfnisse" i.S.v. § 35 Abs. 6
Satz 2 BVG n.F., zu deren Deckung einem Beschädigten als Selbstbehalt ein Betrag in
Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten von den ihm zustehenden
Versorgungsbezügen belassen wird.
Die Kleiderverschleißpauschale unterfällt aber weiterhin dem in § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG
n.F. verwandten Begriff der "Versorgungsbezüge". Der in § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG a.F.
verwendete Begriff "Versorgungsbezüge", d.h. alle wiederkehrenden Geldleistungen
i.S.v. § 11 SGB I, die ein Beschädigter als Anspruch nach dem BVG realisieren kann, ist
inhaltlich in die Neuregelung des § 35 BVG betreffend die Heimpflege übernommen
worden. Weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der Konzeption des § 35 Abs. 6
BVG n.F. ist ein Wille des Gesetzgebers zur inhaltlichen Änderung des Begriffes
erkennbar. Daher sind nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. in der Regel alle nach dem
BVG an den Beschädigten auszuzahlenden wiederkehrenden Geldleistungen i.S.v. §
11 SGB I auf die als wiederkehrende generalisierte Sachleistung gewährte Heimpflege
anzurechnen. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 10 ff. BVG
einschließlich der Leistungen der orthopädischen Versorgung nach § 13 BVG, die
grundsätzlich als Sachleistung erbracht werden, bleiben im Falle der Heimpflege
anrechnungsfrei. Bei der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG handelt es sich
nicht um Leistungen einer Kranken- oder Heilbehandlung, sondern diese Leistung stellt
eine besondere Leistung dar, die denen der Heil- und Krankenbehandlung nahesteht
(BT-Drucksache V/1216 S. 3). Die Kleiderverschleißpauschale gilt pauschal einem
konkreten materiellen schädigungsbedingten Mehrbedarf ab, der insbesondere durch
die Folgen der orthopädischen Versorgung mit Hilfsmitteln entsteht. Sie bezweckt die
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Abgeltung des durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten
außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche. Sie soll eine Bedarfslage
abdecken, die sich nicht an dem gesamten Leidenszustand orientiert, sondern
funktionsbezogen den durch die Schädigungsfolgen bedingten Verschleiß umfasst,
insbesondere den durch das Tragen von orthopädischen Hilfsmitteln nach § 13 BVG
verursachten. Die Kleiderverschleißpauschale ist keine Sachleistung wie der
Leistungen der Kranken- und Heilbehandlung, sondern es handelt sich um eine
wiederkehrende Geldleistung, die "rentenähnlichen Charakter" hat und an den
jährlichen Anpassungen nach § 56 BVG teilnimmt. Die Inkongruenz der Leistungen der
Heimpflege nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. und der Kleiderverschleißpauschale nach
§ 15 BVG spricht nicht gegen eine Zurechnung der Kleiderverschleißpauschale zu den
"Versorgungsbezügen". Die Art der Leistungen - Gewährung der Heimpflege als
generalisierte Sachleistung sowie der anrechenbaren Versorgungsbezüge als
Geldleistungen - ist nicht deckungsgleich. Ebenso ist die Zielsetzung anderer
Versorgungsbezüge i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. wie z.B. die Grundrente und der
Berufsschadensausgleich, zumindest teilweise mit dem der Heimpflege nicht kongruent.
Während die Leistungen nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. die Sicherstellung des durch
die anerkannten Schädigungsfolgen mitverursachten erhöhten Pflegeaufwandes in
Form der Heimpflege durch die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft,
Verpflegung und Betreuung bezweckt, dient die Grundrente nicht nur zur Deckung des
materiellen schädigungsbedingten Mehrbedarfes, sondern auch als immaterielle
Entschädigung; der Berufsschadensausgleich bezweckt den Ausgleich eines
beruflichen Schadens. Den Bestimmungen des BVG kann auch nicht der allgemeine
Grundgedanke entnommen werden, das geldwerte Ansprüche, die zur Befriedigung
eines konkreten schädigungsbedingten Mehrbedarfes eines Beschädigten dienen, von
der Anrechnung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. ausgenommen bleiben. Nach der
Konzeption des § 35 Abs. 6 BVG n.F. soll einem Beschädigten von den
Versorgungsbezügen, also den wiederkehrenden geldwerten Leistungen nach dem
BVG, ein Selbstbehalt in Höhe des Betrages einer Grundrente eines erwerbsunfähigen
Beschädigten, d.h. nach einer MdE um 100 v.H., zur Deckung seiner sonstigen
Bedürfnisse verbleiben, unabhängig davon, welche geldwerten Leistungen aus
welchem Grund ihm zustehen. Dabei unterfallen dem Begriff "sonstige Bedürfnisse"
i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 2 BVG n.F. nach dem Willen des Gesetzgebers alle Bedürfnisse
eines Beschädigten (BT-Drucksache XI/5831 S. 15), also auch der
schädigungsbedingte Mehrbedarf. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Kleiderverschleißpauschale wegen ihres Charakters als wiederkehrende Geldleistung
i.S.v. § 11 SGB I, einen Versorgungsbezug i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. darstellt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist die Führzulage nach
§ 14 BVG nicht auf die Kosten einer Heimpflege nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG
anzurechnen. Zwar handelt es sich bei der Führzulage ebenso wie bei der
Kleiderverschleißpauschale um eine der Heil- und Krankenbehandlung nahestehende,
wiederkehrende Geldleistung i.S.v. § 11 SGB I, die einen konkreten materiellen
schädigungsbedingten Mehrbedarf abdeckt und an der jährlichen Anpassung nach § 56
BVG teilnimmt. Die Führzulage bezweckt pauschal die Abdeckung der Kosten des
Unterhalts eines Führhundes, der im Rahmen der orthopädischen Versorgung nach §
13 BVG einem Blinden gestellt wird. Sie dient alternativ auch der pauschalen Abgeltung
des im Einzelnen nicht feststellbaren Aufwandes für die Führung durch fremde
Personen. Der Blinde soll durch die fremde Führung die Möglichkeit erhalten, seinen
häuslichen Bereich selbstständig zu verlassen und sich außerhalb seines Hauses
verhältnismäßig frei zu bewegen, wobei der Führhund oder die Führungshilfe als
36
"quasi-orthopädisches Hilfsmittel" als teilweiser Ausgleich des verlorenen
Sehvermögens anzusehen ist. Die fremde Führung gleicht zeitweise und für bestimmte
Lebensvorgänge das verlorene Sehvermögen aus. Die Führung ergänzt die Pflege
insoweit, als die Pfegekraft nach § 35 BVG von der ständigen Notwendigkeit, einen
Blinden zu begleiten, entlastet wird. Die Führzulage ermöglicht erst das Bewegen
außerhalb des Pflegebereichs und sichert eine Selbstständigkeit des Blinden bei
solchen Verrichtungen des täglichen Lebens, zu denen fremde Hilfe, Pflege und
Wartung i.S.v. § 35 BVG nicht benötigt werden, wie z.B. Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen, Ferienaufenthalten, Teilnahme an Fortbildungen oder Kuren (vgl.
BSG, Urteil vom 29.11.1973, 10 RV 69/73; Urteil vom 15.07.1992, 9a RV 9/91). Dabei ist
der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 14 BVG auf diejenigen Beschädigten
beschränkt, bei denen eine Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, also der
Verlust des Sehvermögens in Gesamtheit durch Schädigungsfolgen verursacht worden
ist. Bei anderen Beschädigten, die für die Aufnahme von Beziehungen zur Umwelt und
die Teilnahme am kulturellen Leben ebenfalls wie Blinde i.S.v. § 14 BVG auf die
Führung durch fremde Personen im Einzelfall angewiesen sind, wie z.B. Blinde, deren
Blindheit durch den schädigungsunabhängigen Verlust des Sehvermögens auf einem
Auge mitverursacht worden ist, geistig Behinderte, Hirnverletzte oder Amputierte, sind
die Aufwendungen für die Führung durch fremde Personen nach dem Willen des
Gesetzgebers durch die übrigen Leistungen nach dem BVG, insbesondere durch die
Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Pflegezulage nach § 35 BVG
abgedeckt, auch wenn das Erfordernis einer Begleitperson ebenso wie bei Blinden
nach § 14 BVG auf Schädigungsfolgen beruht. Im Fall der Heimpflege nach § 35 Abs. 6
Satz 1 BVG n.F.müssen Beschädigte, die nicht zum Kreis der Blinden i.S.v. § 14 BVG
gehören, die Aufwendungen für die Führung durch fremde Personen aus dem
Selbstbehalt nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. bestreiten. Bei der Führzulage nach § 14
BVG handelt es sich um eine Privilegierung einer bestimmten Gruppe von
Beschädigten, die auf Grund einer gesetzgeberischen Entscheidung bessergestellt sind
als andere Beschädigte. Wegen des Charakters der Führzulage nach § 14 BVG als
gesetzgeberische gewollte Privilegierung einer bestimmten Gruppe von Beschädigten
unterfällt die Führungszulage nicht dem Begriff "Versorgungsbezüge" i.S.v. § 35 Abs. 6
Satz 1 BVG und bleibt damit auf die Kosten der Heimpflege anrechnungsfrei (vgl. LSG
NW, Urteil vom 21.06.1995, L 10 V 53/94; BSG, Beschluss vom 06.03.1996, 9 BV
115/95; LSG NW, Urteil vom 23.06.1998, L 6 V 61/97)."
Den Beteiligten ist diese Entscheidung bekannt. Der Senat tritt dem nach eigener
Überprüfung und Überzeugung bei.
37
Die Anpassungsbescheide vom 15.12.2000, 11.01.2001, 24.07.2001, 11.01.2002 sowie
der Umstellungsbescheid vom 09.11.2001 sind Folgebescheide zum
Grundlagenbescheid vom 30.11.1999, soweit in ihnen die Anrechnung der
Versorgungsbezüge auf die Kosten der Heimpflege nach § 35 BVG und die
Beschränkung des an den Kläger auszuzahlenden Betrags auf den Betrag in Höhe der
Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten mitgeregelt ist. Sie haben insoweit
keinen eigenständigen Regelungsgehalt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG).
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