Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.04.2010

LSG Nsb: angriff, üble nachrede, bedrohung, niedersachsen, gefährdung, schusswaffe, mobbing, stalking, beweisantrag, einwirkung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 22.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 12 VG 30/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 VG 18/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz
(OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.
Die 1951 geborene Klägerin erstattete am 24. September 2004 bei dem Polizeikommissariat I. eine Strafanzeige
gegen ihren damaligen, inzwischen wohl geschiedenen, Ehemann. Sie gab dabei u.a. an, sie werde seit der Trennung
von ihrem Ehemann im Januar oder Februar 2004 von diesem bedroht, meistens am Telefon. Am 23. September 2004
habe ihr Ehemann in einem Telefongespräch gegen 20.00 Uhr geäußert:
"Miststück, Hure, Schlampe. Ich bringe dich um. Du hast mich beschissen, belogen, betrogen. Das wirst du büßen.
Du wirst niemals Ruhe vor mir haben. Ich bringe dich in die Klapse oder in die Gruft."
Während des Telefonates sei ein Klacken zu hören gewesen, das sich für die Klägerin wie das Durchladen einer
Pistole angehört habe. Ihr Ehemann habe dazu geäußert:
"Hast du das verstanden. Weißt du es jetzt verstanden."
Am 14. Dezember 2004 fand eine Durchsuchung der Wohnung und der Pkw des Ehemannes der Klägerin statt, wobei
Schusswaffen nicht gefunden wurden. Ausweislich der Aufzeichnungen der durchführenden Polizeibeamten erklärte
der Ehemann der Klägerin in diesem Zusammenhang, bei den Vorwürfen der Klägerin handele es sich um üble
Nachrede, Verleumdung. Er sei nie im Besitz einer Waffe gewesen. Im März 2005 stellte die Staatsanwaltschaft J.
das Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Klägerin gemäß § 153 a Abs. 1 StPO vorläufig gegen Zahlung
eines Geldbetrages in Höhe 400,- EUR ein.
Im Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem
OEG. Sie machte seelische Gesundheitsstörungen als Folgen "körperlich seelischer Beschimpfungen, Bedrohungen
mit einer Waffe, telefonischem Terror nächte- und tagelang" geltend. Sie leide noch unter Schwindel, Übelkeit,
Angstzuständen, Zittern und Erschöpfungszuständen.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 lehnte der
Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Bei den geltend gemachten Beschimpfungen handele es
sich nicht um eine Tätlichkeit. Die von der Klägerin behauptete Bedrohung lasse sich nicht mit der erforderlichen
Sicherheit nachweisen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Braunschweig erhoben und psychische Beeinträchtigungen als
Schädigungsfolgen i.S. des Opferentschädigungsgesetz geltend gemacht. Ein tätlicher Angriff i.S. des § 1 OEG
könne auch bereits bei bloßer Bedrohung mit einer Schusswaffe vorliegen.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen und die Klage dann
mit Urteil vom 16. September 2008 als unbegründet abgewiesen. Auch das nur behauptete Verhalten des Ehemannes
der Klägerin stelle keinen tätlichen Angriff i.S. des OEG dar. Hierfür sei eine unmittelbar auf den Körper zielende
Einwirkung erforderlich, wovon insbesondere im Hinblick auf eine telefonisch ausgesprochene Drohung nicht
ausgegangen werden könne. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei vielmehr eine unmittelbare
Bedrohung mit einer Gewalttat Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung.
Gegen das ihr am 30. Oktober 2008 zugestellte Urteil wendet sich die am 24. November 2008 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin psychische Beeinträchtigungen als
Schädigungsfolgen geltend macht. Bis zu der Trennung von ihrem Ehemann im Januar oder Februar 2004 habe es
auch unmittelbare körperliche Übergriffe gegeben, die sie ebenfalls zum Gegenstand ihres bei dem Beklagten
gestellten Antrags gemacht habe. Auch die Folgen dieser Übergriffe seien Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits. Daraus resultierten psychische Beeinträchtigungen. Soweit im Übrigen das Sozialgericht im Hinblick
auf die telefonische Bedrohung die Annahme eines tätlichen Angriffes abgelehnt habe, entspreche dies nicht der
aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Es sei danach vielmehr nicht zwingend erforderlich, dass eine
auf die Verletzung der körperlichen Integrität abzielende feindliche Gesinnung des Täters vorliege.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 4.
Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, Schädigungsfolgen nach § 1 OEG festzustellen und der Klägerin deswegen
Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 25 zu gewähren.
hilfsweise wiederholt sie den Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 7. Januar 2009, Seite 5 alle vier Beweisanträge,
aus dem Schriftsatz vom 20. November 2006, Seite 4, ein Beweisantrag, aus dem Schriftsatz vom 20. November
2006, Seite 6 die beiden Beweisanträge, aus dem Schriftsatz vom 20. November 2006, Seite 7 die vier
Beweisanträge.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. September 2008
zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend. Unter Auseinandersetzung mit
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelnen hält er daran fest, dass der – bloß verbal – angedrohte
Schusswaffengebrauch keinen tätlichen Angriff i.S. des § 1 OEG darstellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
Verwaltungsakte des Beklagten sowie der über die Klägerin bei dem Versorgungsamt Braunschweig geführten
Schwerbehindertenakten, Az.: 88-0774 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das
Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen weder für die Anerkennung von Schädigungsfolgen
noch für die Gewährung von Versorgungsleistungen gegeben sind. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats
steht der Klägerin ein Anspruch nach § 1 OEG i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes nicht zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG Versorgung, wer
infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche
Schädigung erlitten hat. Hierbei müssen das schädigende Ereignis und die gesundheitlichen Störungen in dem Sinn
nachgewiesen sein, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Die
ursächliche Beziehung zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung muss hingegen nur
wahrscheinlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az.: B 9 VS 2/98 R, SozR 3-3200 § 81 Nr. 16).
Nach diesen Maßstäben kann der Senat sich nicht die Überzeugung bilden, dass die Klägerin Opfer eines
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden ist. Tätlicher Angriff ist
dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2008, Az.: B 9 VG 2/07 R,
zitiert nach JURIS, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar
auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung. Nicht als tätlicher Angriff sind im Regelfall hingegen
solche Einwirkungen anzusehen, die nicht unmittelbar und gewaltsam den Körper eines anderen treffen. Danach sind
allein verbale Belästigungen nicht geeignet, einen tätlichen Angriff i.S. von § 1 OEG darzustellen. Dies hatte der 13.
Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 22. Juni 2006, Az.: L 13 VG 7/05, Die
Versorgungsverwaltung 2007, 23) noch dahingestellt gelassen.
Von einem tätlichen Angriff vermag der Senat auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten
Geschehnisse am 23. September 2004 auszugehen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung
des Senats bereits nicht erwiesen ist, dass der damalige Ehemann der Klägerin ihr im Zusammenhang mit dem
Ausstoßen von Drohungen das Vorhandensein einer Schusswaffe akustisch verdeutlicht haben sollte. Ohne diese
oder eine ähnlich gelagerte Bezugnahme auf eine real vorhandene Schädigungsmöglichkeit der Klägerin würde es sich
bei den Drohungen um bloßes – im Recht des OEG unbeachtliches – Gerede handeln. Das Bundessozialgericht hat in
der zuletzt genannten Entscheidung in auch für den Senat überzeugender Weise herausgearbeitet, dass es für die
Beantwortung der Frage, ob die Grenze zwischen einer bloßen Bedrohung und einem tätlichen Angriff überschritten
war, maßgeblich auf die objektiv hohe Gefährdung des Opfers ankommt. Jedenfalls solange der Drohende nicht
objektiv über zur Umsetzung der Drohung erforderliche geeignete Mittel verfügt und er zugleich den Willen zum
Einsatz dieser Mittel zum Ausdruck bringt, tritt eine Erhöhung der Gefährdung des Opfers nicht ein.
Der Senat muss gleichwohl nicht aufklären, ob der damalige Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit dem
Telefongespräch tatsächlich über eine Schusswaffe verfügte und dies der Klägerin auch in dem Telefongespräch
signalisiert hat. Denn auch dadurch würde eine objektiv hohe Gefährdung des Opfers noch nicht eintreten. In dem
genannten Urteil hat das Bundessozialgericht deshalb auch ausdrücklich ausgeführt, dass eine bloß verbale Drohung
zu schießen noch nicht zu einer objektiv erhöhten Gefährdung des Bedrohten führt. Das hält der Senat auch im
Hinblick auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt für zutreffend. Denn selbst unter der – durch keinerlei Fakten
unterlegten – Annahme, dass der damalige Ehemann der Klägerin sich im Zusammenhang mit dem angeschuldigten
Telefongespräch in örtlicher Nähe zu dem von ihr damals bewohnten Haus aufgehalten und dass die von ihm etwa
mitgeführte Schusswaffe tatsächlich scharf geladen und entsichert gewesen sein sollte, bestand mit Rücksicht auf
den Schutz der Klägerin durch die Wände des Hauses für sie keine unmittelbare Verletzungsgefahr. Insoweit
unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, den das Bundessozialgericht in dem von der Klägerin
wiederholt zitierten Urteil vom 24. Juli 2002 (Az.: B 9 VG 4/01 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 22) zu entscheiden hatte. In
jenem Verfahren war nach den Feststellungen des Hessischen Landessozialgerichts davon auszugehen, dass der
Täter im Rahmen einer sich auf mehrere Personen erstreckenden Auseinandersetzung zunächst zwei Warnschüsse
abgegeben und dann auf den wenige Meter entfernt stehenden späteren Geschädigten mit der Waffe gezielt hatte.
Dass schon mit dem Zielen mit der Waffe unter diesen Bedingungen für den später Geschädigten eine ganz
erhebliche Erhöhung des Verletzungsrisikos eingetreten war, zweifelt auch der erkennende Senat nicht an. Die
Situation der Klägerin war demgegenüber gänzlich anders. Sie war auch anders als die Situation des später Verletzten
in dem dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. September 1997 (Az.: 9 RVg 1/96, SozR 3-3800 § 1 Nr. 11)
zugrundeliegenden Fall. Zwar war auch in jenem Fall der später Geschädigte durch die Wände eines Gebäudes vor
den drohenden Angriffen geschützt, doch hatten die Täter bereits damit begonnen, durch unmittelbare
Gewalteinwirkung gegen die verschlossene Tür das einzige Hindernis gegenüber einem unmittelbaren körperlichen
Zugriff auf den späteren Geschädigten aus dem Weg zu räumen. So war die Gefährdungslage der Klägerin zum
Zeitpunkt des behaupteten Telefongespräches bei Weitem nicht.
Ein tätlicher Angriff im Sinn der hier erheblichen Vorschriften liegt auch nicht im Hinblick darauf vor, dass es nach
dem Vorbringen der Klägerin in der Zeit zwischen Anfang 2004 und September 2004 eine Reihe von Belästigungen,
Beschimpfungen und möglicherweise auch Bedrohungen durch ihren damaligen Ehemann gegeben hat. Ein "schweres
Stalking" i.S. des bereits genannten Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2006 (a.a.O.) lag darin
ersichtlich nicht. Das "schwere Stalking" hat das Landessozialgericht in dem von ihm entschiedenen Fall daran
festgemacht, dass es auch zu einem körperlichen Übergriff gekommen war. Jedenfalls daran fehlt es im vorliegenden
Fall für die Zeit seit dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung, so dass es einer Beweisaufnahme zu
dem Inhalt etwaiger telefonischer oder sonstiger Kontakte zu ihrem früheren Ehemann in dieser Zeit und zu den
möglichen gesundheitlichen Auswirkungen dieser Kontakte auf die Klägerin nicht bedarf. Ein Mobbing, auf das sie
sich unter Bezugnahme auf die – ihrem Begehren allerdings auch im Übrigen entgegenstehende – Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 14. Februar 2001 (Az.: B 9 VG 4/00 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 18) beruft, liegt schon
begrifflich nicht vor: als Mobbing können negative Handlungen am Arbeitsplatz aber auch in anderen Organisationen
angesehen werden (vgl. Wikipedia, Stichwort: Mobbing).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die Frage sein, ob die
Gesundheitsstörungen der Klägerin womöglich auf in der Zeit vor Februar 2004 stattgehabte körperliche Angriffe ihres
früheren Ehemannes zurückzuführen sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihren Antrag bei
verständiger Würdigung auch auf solche Taten bezogen haben wollte. Streitgegenstand einer Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage kann unabhängig davon nur das sein, was der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden
geregelt hat. Sowohl der angegriffene Bescheid als auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten treffen Regelungen
ausschließlich zu den Beschimpfungen und Bedrohungen der Klägerin. Auch in der Begründung des Widerspruchs
gegen den Bescheid vom 4. Januar 2006 hat die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sie weitere Taten mit
einbezogen haben wollte.
Ob es sich bei den im Termin der mündlichen Verhandlung am 22. April 2010 gestellten Hilfsanträgen um über ihre
verfahrensmäßige Bedeutung hinaus ernst zu nehmende Anträge handelt oder lediglich um eine durch Aufzählung
aller im vorbereitenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahren bereits vorgebrachten Beweisanregungen bloß
ausführliche Bezugnahme auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen, muss der Senat ebenso wenig entscheiden
wie die Frage, ob es sich insoweit um prozessordnungsgemäße Beweisanträge handelt (vgl. dazu BSG, Beschluss
vom 8. Dezember 2009, Az.: B 5 R 148/09). Über die vorstehenden materiellen Erwägungen hinausgehende
Ausführungen zu den Hilfsanträgen hält der Senat in diesem Zusammenhang jedoch für entbehrlich (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 136 RdNr. 7a), weil er sich mit dem gesamten
schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin bereits im vorbereitenden Verfahren gedanklich auseinandergesetzt hat,
ohne dass es ihm Anlass zu weiteren Maßnahmen im Sinn von §§ 103, 106 SGG gegeben hätte. Die bloße
Wiederholung des Vorbringens bei unveränderter Sach- und Rechtslage und unveränderter Einschätzung derselben
durch den Senat gibt deshalb auch keine Veranlassung, das Beweisanerbieten nunmehr für entscheidungserheblich
zu halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.