Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.06.2004
LSG Nsb: aufschiebende wirkung, mitgliedschaft, schutz der versicherten, beitragssatz, wirtschaftliches interesse, hauptsache, kündigung, krankenversicherung, fusion, erlass
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 29.06.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 61 KR 96/04 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 204/04 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2004 wird aufge-hoben, soweit der Bescheid der
Antragsgegnerin vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 und der Bescheid
der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 8. Juni 2004 aufgehoben
worden sind. Im Übrigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2004 geändert: Es wird bis
zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsa-che festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Antragstellers bei der
Antrags-gegnerin mit Ablauf des 30. Juni 2004 endet. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. Die
Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus dem Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft in der Beschwerdeinstanz lediglich noch die Wirksamkeit einer
Sonderkündigung des Krankenversicherungsverhältnisses.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (im Folgenden: Ast) ist angestellter Rechtsan-walt und unterliegt der
Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zum 31. Dezember 2003 gehörte er der
Betriebskrankenkasse (BKK) für steuerberatende und juristische Berufe an. Diese fusionierte zum 1. Januar 2004 mit
der BKK Zollern-Alb zur BKK Gesundheit und beschloss mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt einen allgemei-nen
Beitragssatz von 13,6 %. Der Ast machte daraufhin von seinem Sonderkündigungs-recht Gebrauch und kündigte das
Versicherungsverhältnis im Januar 2004 zum Ablauf des Monats März 2004. Die BKK Gesundheit bestätigte die
Kündigung mit Schreiben vom 26. Januar 2004.
Im Januar 2004 beantragte der Ast die Aufnahme in die TAUNUS BKK mit Wirkung zum 1. April 2004. Zu diesem
Zeitpunkt galt für die Versicherten der TAUNUS BKK ein allge-meiner Beitragssatz von 12,8 %. Mit Schreiben vom
23. Februar 2004 teilte die TAUNUS BKK dem Ast mit, dass seine Mitgliedschaft am 1. April 2004 beginne.
Zum 1. April 2004 fusionierte die TAUNUS BKK mit der BKK Braunschweig unter Beibe-haltung ihres Namens (im
Folgenden: Ag) und beschloss mit Wirkung zum gleichen Zeit-punkt einen allgemeinen Beitragssatz von 13,8 %. Der
Ast erklärte der Ag gegenüber mit Schreiben vom 20. April 2004 die Anfechtung seines Aufnahmeantrages wegen
arglisti-ger Täuschung. Er sei aufgrund von Werbematerial und telefonischen Auskünften von Mitarbeitern der Ag
davon ausgegangen, dass sein Beitragssatz ab dem 1. April 2004 12,8 % und nicht 13,8 % betragen werde. Er habe
gegenüber den Mitarbeitern der Ag ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass er seinen Aufnahmeantrag ausschließlich
unter Berücksichtigung dieses Aspektes gestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass den Mitarbeitern der Ag im
Februar 2004, als er die Aufnahmeverhandlungen mit der Ag ge-führt habe, die bevorstehende Fusion und die damit
verbundene Erhöhung des allgemei-nen Beitragssatzes bekannt gewesen sei. Er werde gegebenenfalls die
Wirksamkeit sei-ner Anfechtungserklärung und die Nichtigkeit des Versicherungsverhältnisses durch ein
sozialgerichtliches Eilverfahren klären lassen. Im Übrigen mache er von seinem Sonder-kündigungsrecht zum Ablauf
des Monats Juni 2004 wegen der Erhöhung des allgemei-nen Beitragssatzes Gebrauch und bitte, an dem
beabsichtigten Wechsel zu einer ande-ren gesetzlichen Krankenkasse unterstützend mitzuwirken.
Nachdem eine Reaktion der Ag zunächst nicht erfolgte, hat der Ast bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg am 5. Mai
2004 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat die Feststellung begehrt, dass er seine Mitgliedschaft bei
der Ag wirksam angefochten habe und nicht deren Mitglied geworden sei. Hilfsweise hat er die Feststellung beantragt,
dass seine Mitgliedschaft aufgrund seiner Sonderkündigung mit Ablauf des 30. Juni 2004 en-de. Er sei auf baldige
Feststellung angewiesen, weil sein Versicherungsschutz geklärt werden müsse und die Ag ihm bisher noch keine
Versicherungskarte habe zukommen lassen. Die BKK ESSANELLE sei bereit, ihn ab dem 1. Juli 2004 als Mitglied
aufzuneh-men. Sie habe aber noch keine entsprechende Bestätigung ausgestellt, weil sie wegen der fehlenden
Kündigungsbestätigung rechtliche Probleme sehe.
Die Ag hat mit Bescheid vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 und mit
Bescheid vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 8. Juni 2004 die Kündigung des Ast
zurückgewiesen. Durch ihre Fusion mit der BKK Braunschweig sei zum 1. April 2004 eine neue Krankenkasse
entstanden mit einem neuen Beitragssatz. Es handele sich daher nicht um die Erhöhung eines Beitrags-satzes, so
dass ein Sonderkündigungsrecht nicht bestehe.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2004 hat das SG Oldenburg den Bescheid der Ag vom 5. Mai 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie den Bescheid der Ag vom 13. Mai 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2004 aufgeho-ben und festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Ast bei der Ag
mit Ablauf des 30. Juni 2004 ende. Im Übrigen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Der Hauptantrag des Ast könne kei-nen Erfolg haben. Denn nach
summarischer Prüfung bestünden Zweifel an der Wirksam-keit der Anfechtung der Mitgliedschaftserklärung durch den
Ast. Es liege auch kein Eilbe-darf für eine diesbezügliche Feststellung vor, weil nur ein kurzer Zeitraum von drei Mo-
naten Mitgliedschaft umstritten sei. Dem Ast sei insoweit das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache
zuzumuten. Dem Hilfsantrag des Ast sei stattzugeben. Es liege ein Anordnungsanspruch vor. Denn nach
summarischer Prüfung sei eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache anzunehmen. Die Festsetzung eines höheren
allgemeinen Beitragssat-zes nach der Fusion zweier Krankenkassen im Verhältnis zu den bisher gültigen Bei-
tragssätzen der fusionierenden Kassen bilde einen Sonderkündigungstatbestand im Sin-ne des § 175 Abs. 4
Sozialgesetzbuch –Fünftes Buch- (SGB V). Er sei einer Beitragser-höhung einer Krankenkasse gleichzusetzen und
erlaube es dem Versicherten, die Mit-gliedschaft ohne Berücksichtigung der Frist des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu
kündigen. Den Nachweis der Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse habe der Ast durch Vorlage des
Schreibens der BKK ESSANELLE vom 23. Juni 2004 geführt. Für die Eilent-scheidung sei auch der erforderliche
Anordnungsgrund gegeben. Das Interesse des Ast an einer Klärung seines Versicherungsverhältnisses sei höher zu
bewerten als ein mögli-ches wirtschaftliches Interesse der Ag an der Beitragszahlung für den Ast. Dies gelte um so
mehr, als die Ag nach den glaubhaften Bekundungen des Ast bisher weder Leistun-gen erbracht habe noch sich um
den Beitragseinzug bei dem Ast bzw. seinem Arbeitge-ber bemüht habe. Der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der
Hauptsache stehe der Ent-scheidung nicht entgegen. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft bei der Ag würde gleicher-
maßen eine Vorwegnahme der Hauptsache bis zu deren Entscheidung bedeuten, da eine Rückabwicklung und
Übertragung des Krankenversicherungsverhältnisses auf eine andere Krankenkasse im Falle des späteren Obsiegens
des Ast praktisch ebenfalls un-durchführbar sei.
Gegen diesen ihr am 1. Juli 2004 zugestellten Beschluss hat die Ag am 6. Juli 2004 Be-schwerde eingelegt. In einem
Eilverfahren sei grundsätzlich kein Raum für eine Status-entscheidung, weil sie nicht vollstreckbar sei. Dem Ast habe
kein Kündigungsrecht zuge-standen. Er sei am 1. April 2004 Mitglied geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe der all-
gemeine Beitragssatz von 13,8 % gegolten. Der Tatbestand einer Beitragserhöhung bei laufender Mitgliedschaft sei
demnach nicht gegeben.
Das SG hat der Beschwerde mit Datum vom 7. Juli 2004 nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG)
vorgelegt.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist im we-sentlichen unbegründet.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob der Ast seine Mit-gliedschaft bei der Ag mit
Ablauf des 30. Juni 2004 wirksam kündigen konnte. Denn nur die Ag hat den Beschluss des SG angefochten. Soweit
der Hauptantrag des Ast vom SG abgelehnt worden ist, ist von diesem keine Beschwerde eingelegt worden.
Das SG hat seine Entscheidung auf § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gestützt. Danach sind einstweilige Anordnungen auch
zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile notwendig erscheint. Das SG hat das Vorliegen eines Anordnungs-
grundes und eines Anordnungsanspruchs zugunsten des Ast bejaht. Der erkennende Senat schließt sich diesen
überzeugenden Ausführungen an.
Aufgrund der Erhöhung des Beitragssatzes von 12,8 % auf 13,8 % steht dem Ast nach der gebotenen summarischen
Prüfung ein Recht zur Kündigung seiner Mitgliedschaft nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V zu.
Nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der
Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn eine Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht.
Der Ag ist zwar darin zuzustimmen, dass § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V nach seinem Wortlaut den Fall der
Beitragssatzerhö-hung bei der Vereinigung zweier Krankenkassen nicht erfasst. Von seinem Sinn und Zweck her ist §
175 Abs. 4 Satz 5 SGB V auf diesen Fall jedoch entsprechend anzuwen-den. Denn hinsichtlich des Fehlens eines
Sonderkündigungsrechtes bei Beitragssatzer-höhungen aufgrund der freiwilligen Vereinigungen zweier Krankenkassen
enthält das Gesetz eine planwidrige unbeabsichtigte Lücke.
Ziel des Sonderkündigungsrechtes nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ist der Schutz der Versicherten durch
Beitragssatzstabilität. Das wird durch die Gesetzesmaterialien bestä-tigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit
dem Kassenwahlrecht das Beitragssatz-niveau in der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisiert werden (vgl
hierzu: Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Bd 2, Stand Dezember 2003, § 175
SGB V Rdnr 23). Mittel hierzu ist die Erschwerung von Beitragssatzanhe-bungen mit Hilfe eines außerordentlichen
Kündigungsrechtes der Versicherten. Den Ver-sicherten soll ein flexibles Ausweichen ermöglicht werden, wenn
Beitragssatzerhöhungen durch ihre Krankenkasse vorgenommen werden. Von dieser gesetzlichen Zielsetzung her
besteht eine Erforderlichkeit eines Sonderkündigungsrechts im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht nur bei
Beitragssatzerhöhungen einer Krankenkasse, sondern in gleicher Weise bei Beitragssatzerhöhung im Falle der
Vereinigungen zweier Krankenkas-sen. Andernfalls könnten Krankenkassen den Schutz, den § 175 Abs. 4 Satz 5
SGB V den Versicherten bietet, durch freiwilligen Zusammenschluss unterlaufen.
§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ist auf den Ast entsprechend anwendbar, obwohl er nicht Mitglied der "alten" TAUNUS
BKK war, sondern dieser gegenüber lediglich einen Auf-nahmeantrag mit Wirkung zum 1. April 2004 gestellt hatte. Da
der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung zeitlich
zusammenfielen, erscheint es nach der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen rechtlichen
Prüfung geboten, § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V entsprechend anzuwenden. Denn ebenso wie die Mitglieder der "alten"
TAUNUS BKK hat auch der Ast auf die Stabilität des Beitragssatzes von 12,8 % vertraut. Er ist als Anwärter auf die
Kas-senmitgliedschaft in gleicher Weise schutzwürdig, wie bereits in die Kasse aufgenomme-ne Mitglieder.
Der Ast war im Frühjahr 2004 Anwärter auf die Mitgliedschaft bei der Ag. Er hat seinen Antrag auf Aufnahme zum 1.
April 2004 bei der Ag im Februar 2004 gestellt. Die "alte" TAUNUS BKK hat den Antrag und den Beginn der
Mitgliedschaft des Ast mit Schreiben vom 23. Februar 2004 bestätigt. Mit Schreiben vom gleichen Tage hat sie
gegenüber dem Arbeitgeber des Ast einen Beitragssatz von 12,8 % ausdrücklich genannt und die-sen als günstig
angepriesen. Nach Angaben des Ast hat er von der Erhöhung des Bei-tragssatzes auf 13,8 % erst im Laufe des
Monats April 2004 erfahren, zu einem Zeit-punkt also, als der erhöhte Beitragssatz bereits wirksam war. Diesem
Sachverhalt hat die Ag nicht widersprochen.
Die Ag muss bestehende Kündigungsrechte der Mitglieder gegenüber der "alten" TAUNUS BKK gegen sich gelten
lassen. Denn nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V tritt bei der freiwilligen Vereinigung zweier
BKK die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. Die Ag als neue Kranken-
kasse ist somit Rechtsnachfolgerin der "alten" TAUNUS BKK geworden. Sie hat die Rechte und Pflichten der "alten"
TAUNUS BKK kraft Gesetzes übernommen.
Zu Recht hat das SG auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejaht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig.
Das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24. Mai 2004, Az L 16 B 15/04 KR ER), das LSG Sachsen (Beschluss
vom 23. Februar 2004, Az L 1 B 01/04 KR ER), das LSG Thüringen (Beschluss vom 6. Juli 2004 Az. L 6 KR 526/04
ER) und das LSG Berlin (Be-schlüsse vom 24. Juni und 6. Juli 2004, Az L 15 B 51/04 KR ER und L 9 B 137/04 KR
ER) haben in Parallelverfahren jeweils das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit der Erwägung verneint, es handele
sich nur um eine geringfügige Beitragserhöhung, die bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen sei.
Dieser Rechtsprechung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Im vorliegenden Fall geht es nicht nur um die Höhe der Beiträge. Streitgegenstand ist in erster Linie die Mitgliedschaft
in einer bestimmten Krankenkasse. Es geht um den kran-kenversicherungsrechtlichen Status des Ast. Eine
Statusfrage muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch vorläufig möglichst so entschieden werden, wie es
dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens entspricht. Nur auf diese Weise kann gewährleistet
werden, dass aufwändige und komplizierte Rückabwicklungen des Versicherungsverhältnisses nach Abschluss des
Hauptsacheverfahrens tunlichst vermie-den werden. Da im vorliegenden Fall die Erfolgsaussicht in der Hauptsache
überwiegt, ist der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
geboten.
Der Beschluss des SG ist daher grundsätzlich zu bestätigen. Allerdings gewährt § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nur die
Möglichkeit einer vorläufigen Regelung. Demzufolge ist die Entscheidung der ersten Instanz dahingehend zu ändern,
dass die Wirksamkeit der Kün-digung und damit das Ende der Mitgliedschaft des Ast bei der Ag lediglich bis zur Ent-
scheidung in der Hauptsache festgestellt wird.
Der Beschluss des SG kann im Übrigen keinen Bestand haben, soweit er die Bescheide der Ag aufgehoben hat. Der
Ast hat gegen die Bescheide bereits Anfechtungsklage er-hoben. Sie hat nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende
Wirkung. Denn die Bescheide weisen die Kündigung des Ast zurück und treffen keine Entscheidung über die
Versiche-rungs-, Beitrags- und Umlagepflichten. Nur in diesem Falle entfiele gemäß § 86a Abs 2 Ziffer 1 SGG die
aufschiebende Wirkung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Die Änderungen des Beschlusses des SG sind für die Kosten
nicht entscheidend und treten gegenüber dem Antrag der Ag auf vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen
Beschlusses zurück. Der Senat misst ihnen für die Kostenpflicht der Ag daher keine Bedeutung bei.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.