Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.03.2002
LSG Nsb: ärztliche behandlung, niedersachsen, behinderung, gesundheit, zustand, klinik, ausgabe, form, unfallfolgen, sehnenscheidenentzündung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 13.03.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 41 SB 231/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10/9 SB 137/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. August 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung über die Berufung konnte deshalb gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) durch Beschluss ergehen.
II.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem 1962 geborenen Kläger die Voraussetzungen eines Grades der
Behinderung (GdB) von wenigstens 20 vorliegen.
Im September 1999 beantragte der Kläger bei dem Versorgungsamt (VA) Braunschweig die Feststellung eines GdB
und begründete dies im wesentlichen mit den Folgen eines im Februar 1999 erlittenen Verkehrsunfalles. Nach
Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. März
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2000 die Feststellung eines GdB ab. Die
Gesundheitsstörungen 1. Unfallfolgen (Acetabulumfraktur) 2. Sehnenscheidenentzündung 3. Struma bedingten keinen
GdB.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und die Feststellung eines GdB
begehrt. Nach Beiziehung von medizinischen Unterlagen von Dr. E. und des Urteils des Landessozialgerichts
Niedersachsen in der Sache F. hat das SG die Klage mit Urteil vom 13. August 2001 abgewiesen. Die bei dem Kläger
vorliegenden Funktionsstörungen bedingten keinen GdB von wenigstens 20. Allein an dem linken Hüftgelenk des
Klägers lasse sich eine Beugebehinderung auf 110 bis 95 Grad feststellen. Erst eine Bewegungsstörung des
Hüftgelenkes von 0/10/90 Grad bedinge nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AHP 1996) einen GdB von 20.
Gegen das Urteil wendet sich die vorliegende am 4. September 2001 bei dem SG eingegangene Berufung des
Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er insbesondere aus, eine
Vielzahl von Betätigungen des täglichen Lebens sei mit Schmerzen verbunden.
Nach seinem schriftlichen Vorbringen beantragt der Kläger sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. August 2001 und den Bescheid des Versorgungsamtes
Braunschweig vom 14. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes
Niedersachsen vom 13. April 2000 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von wenigstens 20 seit dem 6. Februar 1999
festzustellen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die angegriffenen Bescheide für zutreffend und sieht sich in dieser Auffassung
durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, den
sonstigen Aktenhalt sowie auf den Inhalt der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Braunschweig,
Aktenzeichen G. Bezug genommen. Die genannten Akten haben der Entscheidungsfindung zugrunde gelegen.
Die Beteiligten ist die Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung des Senates durch
Beschluss Stellung zu nehmen.
III.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig.
Das SG hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Feststellung eines GdB nicht zusteht. Es ist
hierbei von den richtigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ausgegangen und hat mit nachvollziehbaren
Erwägungen und zutreffend seine Entscheidung begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. August 2001 Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.
Nachdem der Kläger in zweiter Instanz sein erstinstanzliches Vorbringen im wesentlichen nur wiederholt, sieht der
Senat insbesondere keinen Anlass, die Ausführungen des SG zur Feststellung des für einzelne Funktionsstörungen
zu vergebenden GdB zu wiederholen. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die von dem Kläger vorgebrachten vielfältigen
Schmerzbeschwerden bei der Bemessung des GdB außer Acht gelassen. Dies resultiert bereits aus §§ 69 Abs. 1, 2
Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nach den genannten Vorschriften ist der GdB auf der
Grundlage der Auswirkungen von Behinderungen festzusetzen. Behinderungen sind Beeinträchtigungen der
körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit. Demnach sind Schmerzen an sich
keine Behinderungen. Sie können allenfalls Behinderungen sein, wenn sie zu Beeinträchtigungen der körperlichen
Funktionen, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit geführt haben. Dass dies bei dem Kläger im
Hinblick auf die vielfältigen Schmerzbeschwerden der Fall wäre, ist für den Senat nicht ersichtlich.
Dem entspricht auch die Regelung der RandNr. 18 Abs. 8 der AHP 1996, die bei der Bewertung der durch bestimmte
Funktionsstörungen bedingten Grade der Behinderung im Interesse einer Gleichbehandlung aller behinderten Personen
anzuwenden sind. Nach der genannten Regelung schließen die in der GdB/MdE-Tabelle angegebenen Werte die
üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte
Zustände. Nur in den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über
das übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist,
können höhere Werte angesetzt werden. Daran fehlt es bei dem Kläger.
Allerdings ist davon auszugehen, dass das Ausmaß des durch die Funktionsstörungen bei dem Kläger bedingten GdB
in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall sicher höher gewesen ist. Dieser Zustand gilt mit Rücksicht auf § 2 Abs. 1
SGB IX jedoch nicht als Behinderung im Sinn des Gesetzes, weil er nicht länger als sechs Monate angehalten hat.
Denn bereits anlässlich des stationären Heilverfahrens in der Klinik H. im August 1999 war die Bewegungsfähigkeit
des linken Hüftgelenkes des Klägers bereits wieder so weit gebessert, dass dadurch ein GdB von wenigstens 20 nicht
mehr bedingt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.