Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.06.2002
LSG Nsb: niedersachsen, zustellung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 04.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 17 AL 159/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 B 50/01 AL
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 29. Oktober 2001 wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen
Beschlusses eingelegt worden ist (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf die einzuhaltende Frist ist der
Kläger auf der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden (§ 66 SGG).
Da auch Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Beschwerde als unzulässig zu
verwerfen.
Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).