Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.05.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 2 RI 431/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 29/01
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1948 geborene Klägerin wendet sich mit ihrer am 31. Januar 2001 eingelegten Berufung gegen das ihr am 16.
Januar 2001 zugestellte Urteil vom 9. November 2000, mit dem das Sozialgericht (SG) Braunschweig die
Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 12. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16. September 1998 nach weiterer medizinischer Sachaufklärung (ua: Einholung des Untersuchungsgutachtens des
Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 11. September 2000) bestätigt hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung von Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (EU) vom 12. Februar 1998 abgelehnt, weil nach dem zuvor von ihr eingeholten
Untersuchungsgutachten der Ärztin für Innere Medizin, Landesmedizinaldirektorin Dr. E., vom 14. Mai 1998 noch ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für die Verrichtung körperlich mittelschwerer Arbeiten vorhanden war.
Die Klägerin, die keinen Ausbildungsberuf erlernt und zuletzt bis 1989 als Bandarbeiterin gearbeitet hat, hält sich nach
wie vor für erwerbsunfähig. Insbesondere weist sie darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand gegenüber früher, als
sie eine Rente wegen EU auf Zeit bis zum 31. Mai 1998 bezogen hatte, nicht gebessert habe.
Die Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001 ein Attest des Psychiaters F. vom 2. Mai
2001 vorgelegt hat, beantragt,
1. das Urteil des SG Braunschweig vom 9. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1998 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen EU, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), über den 31.
Mai 1998 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie die Rentenakten der Beklagten waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Beratung. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Urteil des Berichterstatters aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 16. Mai 2001 gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG, weil die Beteiligten sich hiermit übereinstimmend im
Erörterungstermin vom 16. Mai 2001 einverstanden erklärt haben.
Die angefochtenen Entscheidungen erweisen sich als rechtmäßig. Der Klägerin steht keine Rente wegen EU gemäß §
44 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der bis zum 31.
Dezember 2000 gültigen Fassung (vgl Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000 in BGBl I S 1827 ff), dessen Wortlaut in den angefochtenen Entscheidungen wiedergegeben ist und
auf den hier verwiesen werden kann, zu. Denn sie verfügt über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Dieses steht
der begehrten Rente entgegen (§ 44 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB VI alte Fassung – aF -).
Die Feststellung des vollschichtigen Leistungsvermögens ergibt sich zur Gewissheit des Gerichts aus den
Untersuchungsgutachten der Ärztin für Innere Medizin, Dr. E., vom 14. Mai 1998 und des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie, Dr. D., vom 11. September 2000. Die festgestellten Diagnosen (ua ausgeprägtes depressives Syndrom;
degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Tinitus) und die zugrundeliegenden Befunde sind nicht so ausgeprägt, dass das
Leistungsvermögen dadurch aufgehoben ist. Darauf hat schon das SG im Urteil vom 9. November 2000 hingewiesen.
Auf dessen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des vollschichtigen Leistungsvermögens nicht infrage
gestellt wird durch die Tatsache des Rentenbezuges in der Vergangenheit. Es handelte sich dabei um eine Rente auf
Zeit, die nach Zeitablauf von selbst wegfiel, so dass der jetzige Rentenantrag der Klägerin vom 12. Februar 1998
rechtlich kein Verlängerungsantrag der bisherigen Rente, sondern ein Erstantrag auf Gewährung einer neuen Rente ist.
Für diesen Antrag sind die Gesundheitszustände in der Vergangenheit einschließlich deren Bewertung jetzt
entscheidungsunerheblich.
Auch die jetzt im Termin am 16. Mai 2001 von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Psychiaters F. vom 2. Mai
2001 ist nicht geeignet, die Feststellung des vollschichtigen Leistungsvermögens infrage zu stellen. Die
Bescheinigung ist inhaltsgleich mit der vom 6. November 2000, die die Klägerin bereits in der ersten Instanz vorgelegt
hatte und mit der schon das SG sich zutreffend in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat. Die jetzige
Bescheinigung unterscheidet sich von der früheren lediglich im Gebrauch des Wortes: "Erwerbsunfähigkeit" statt
"Arbeitsunfähigkeit", ohne dass hierfür eine Begründung gegeben wird.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 193 und 160 Abs 2 SGG.