Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.04.2007

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 18.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 21 AS 236/07 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 AS 139/07 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. Februar 2007 wird geändert.
Die Beschwerdegegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Anspruch der Beschwerdeführer
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Senates unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache vorläufig neu zu berechnen und sich ergebende
höhere Leistungen an die Beschwerdeführer auszuzahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführer auf existenzsichernde Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II).
Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind die 1989 und 1991 geborenen Söhne der Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers zu 2 ... Sie entstammen der ersten Ehe ihrer Mutter. Sie lebten bis März 2007 mit ihrer Mutter und
dem zweiten Ehemann der Mutter zusammen.
Die Beschwerdeführer leben in einer Wohnung in der F. in G ... Die Wohnfläche der Wohnung beträgt 115 qm. Für die
Wohnung ist eine monatliche Grundnutzungsgebühr von 520,00 Euro zu entrichten. Hierzu treten Vorauszahlungen für
die Betriebskosten in Höhe von 115,00 Euro sowie für Kaltwasser und Entwässerung in Höhe von 60,00 Euro sowie
eine Vorauszahlung für Heizung in Höhe von 95,00 Euro. Die Beschwerdeführer bezogen bis zum 31. Januar 2007
Sozialgeld von der Beschwerdegegnerin. Mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 13. September 2006 waren
ihnen monatlich 637,32 Euro bis Januar 2007 bewilligt worden.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 verweigerte die Beschwerdegegnerin die Fortzahlung von existenzsichernden
Leistungen für die Beschwerdeführer. Zur Begründung wies sie auf eine Änderung im SGB II hin. Danach müsse
nunmehr das Einkommen des zweiten Ehemanns der Mutter der Beschwerdeführer auch als Einkommen der
Beschwerdeführer berücksichtigt werden. Dies berücksichtigend ergebe sich bei zusätzlicher Berücksichtigung des
Einkommens aus Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kein verbleibender Anspruch der
Beschwerdeführer. Den Widerspruch der Beschwerdeführer wies die Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid
vom 9. Februar 2007 zurück.
Am 20. Februar 2007 beantragten die Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht (SG) Braunschweig den Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, weiter Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Zur Stützung ihres Antrags
legten sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Stiefvaters vor, worin dieser im Wesentlichen ausführte, er sei nicht
gewillt, den Unterhalt der Beschwerdeführer sicherzustellen. Da kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und den
Beschwerdeführern bestehe, sei er nicht verpflichtet, sie zu unterhalten.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 26. Februar 2007 abgelehnt. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen auf die Änderung des SGB II hingewiesen und ausgeführt, der Stiefvater der
Beschwerdeführer sei nunmehr verpflichtet, die Beschwerdeführer zu unterhalten. Verfassungsrechtliche Bedenken
bestünden gegen diese Regelung nicht.
Gegen den Beschluss ist am 1. März 2007 Beschwerde eingelegt worden.
Am 1. April 2007 ist der zweite Ehemann der Mutter der Beschwerdeführer aus dem gemeinsamen Haushalt
ausgezogen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern und ihrer Mutter daraufhin mit Bescheid vom 5. April 2007 für
den Monat April 2007 erneut existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Hierbei ist sie indessen davon
ausgegangen, dass die Kosten der Unterkunft (KdU) nicht in voller Höhe zu berücksichtigten seien. Die Mutter der
Beschwerdeführer habe den Mietvertrag für die bisher bewohnte Wohnung nunmehr auf sich überschreiben lassen.
Hierfür habe es der vorherigen Zustimmung der Beschwerdegegnerin bedurft, die die Mutter der Beschwerdeführer
nicht eingeholt habe. Da die KdU insgesamt unangemessen hoch seien, sei daher nur der angemessene Teil der KdU
zu übernehmen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustands erforderlich, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dies
ist dann der Fall, wenn die Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer eiligen Entscheidung (Anordnungsgrund) als
auch das Vorliegen eines materiellen Anspruchs in der Sache (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Insoweit
ergibt sich nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung, dass die Regelung
des Sachverhalts durch die Bescheide der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2007 und vom 5. April 2007
voraussichtlich rechtswidrig ist und die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerdeführer haben auch
die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens glaubhaft gemacht, da es sich um existenzsichernde Leistungen handelt.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 30. Januar 2007 wenden, gilt das Nachstehende:
Der Senat kann sich zunächst im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht die Auffassung bilden, dass die hier
einschlägige Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II verfassungswidrig ist. Danach ist bei unverheirateten Kindern,
die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung
ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das
Einkommen oder Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu
berücksichtigten. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung konnte das Einkommen des Stiefvaters nicht für die
Berechnung des Leistungsanspruchs der Stiefkinder herangezogen werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 29. November 2005, L 8 AS 37/05 ER; anderer Auffassung die Literatur vgl. etwa Adolph in
Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II Sozialgesetzbuch XII Asylbewerberleistungsgesetz, Rn 15 zu § 9 SGB II; Mecke
in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rn 50 differenzierend Brühl in LPK SGB II 1. Aufl. § 9 Rn 47). Die Beschwerdeführer
wenden sich nun gegen die geltende gesetzliche Neuregelung. Der Senat sieht im Hinblick auf diese gesetzliche
Regelung keine Möglichkeit, im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren bereits die Verfassungswidrigkeit
festzustellen (vgl. hierzu etwa Wenner in Soziale Sicherheit 2006, 146,152; SG Berlin, Beschluss vom 8. Januar
2007, S 103 AS 10869/06 ER wiedergegeben in SoSi Plus 2007,8). Insoweit sind die Beschwerdeführer auf die
Durchführung eines Hauptsacheverfahrens und eine dort etwa vorzunehmende Vorlage nach Artikel 100 Grundgesetz
(GG) an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen (vgl. insoweit etwa den Beschluss der 3. Kammer des 1.
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2005, 1 BvR 1789/05 = NZS 2006, Seite 201).
Der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2007 ist indessen nach summarischer Prüfung insoweit
rechtswidrig, als er das Einkommen des Stiefvaters der Beschwerdeführer in voller Höhe zur Anrechnung bringt.
Insoweit macht sich der Senat die Rechtsauffassung des SG Berlin in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 (S
37 AS 11401/06) zu Eigen. Danach ist § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II so zu verstehen, dass der Stiefvater der
Beschwerdeführer als Verschwägerter im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 1590 Abs. 1 BGB zu
verstehen ist (so wohl auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2007, L 13 AS 27/06 ER).
Zur Begründung nimmt der Senat insbesondere Bezug auf die Begründung der Neuregelung (Bundestagsdrucksache
16/1410, Seite 20). Danach machte der bisherige Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nach Auffassung des
Gesetzgebers nicht hinreichend deutlich, dass das Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch auf den
Bedarf nicht leiblicher Kinder anzurechnen ist. Dies habe zur Folge, dass bei nicht miteinander verheirateten Partnern
das Einkommen des nicht leiblichen Elternteils nicht auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes angerechnet wird.
Bei verheirateten Partnern entstehe dagegen zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft, sodass entsprechend
der Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II vermutet werde, dass das nicht leibliche Kind vom Stiefelternteil Leistungen
erhält. Nach derzeitigem Rechtsstand würden daher verheiratete Partner gegenüber unverheirateten Partnern
schlechter gestellt. Mit der Änderung werde daher klargestellt, dass – auch entsprechend der ursprünglichen Absicht
des Gesetzgebers – Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft in beiden Fallgestaltungen auf den Bedarf eines
nicht leiblichen Kindes anzurechnen ist und damit die Schlechterstellung von Ehen gegenüber nicht ehelichen
Partnerschaften aufgelöst werden. Aus diesen Ausführungen kann im Umkehrschluss aber nur geschlossen werden,
dass es der Gesetzgeber hinsichtlich verheirateter Partner – wie im Fall der Mutter der Beschwerdeführer mit deren
Stiefvater - bei der ursprünglich von ihm gewollten Regelung – nämlich der Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II –
belassen wollte.
Die insoweit vorzunehmenden Absetzungen nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie
zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (vom 20. Oktober 2004
– Alg II-VO) sind indessen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführer im Bescheid vom 30.
Januar 2007 nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdegegner wird dies bei der vorzunehmenden Neuberechnung
zu berücksichtigten haben.
Soweit der Beschwerdegegner im Bescheid vom 5. April 2007 die KdU der Beschwerdeführer nicht in voller Höhe als
Bedarf berücksichtigt hat, begegnet auch dies nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen
summarischen Prüfung erheblichen rechtlichen Bedenken. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für die
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigten, soweit die Aufwendungen für die
Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigt, wenn es der Bedarfsgemeinschaft
nicht möglich oder nicht zuzumuten war, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken.
Auf diese Regelungen in § 22 Abs. 1 SGB II kann die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der vollen Übernahme der
KdU nicht stützen, denn es ist nicht ersichtlich, wie es den Beschwerdeführern oder ihrer Mutter innerhalb der Kürze
der Zeit möglich gewesen sein soll, die – in der Tat unangemessenen - Unterkunftskosten zu senken. Sie waren
vielmehr in der nunmehr eingetretenen, familiären Situation genötigt, zunächst die Familienwohnung beizubehalten.
Die Beschwerdegegnerin kann die Nichtberücksichtigung der vollen KdU auch nicht auf § 22 Abs. 2 SGB II stützen.
Danach soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die
Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für diese neue Unterkunft einholen. Der kommunale
Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue
Unterkunft angemessen sind.
Insoweit bestehen schon Zweifel, ob diese Regelung einschlägig sein kann. In ihr ist nämlich nur von einer "neuen"
Unterkunft die Rede. Eine "neue" Unterkunft haben die Beschwerdeführer indessen gerade nicht bezogen. Sie
verbleiben vielmehr in der seit langem bewohnten Familienwohnung. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die
Voraussetzungen der Vorschrift auch in anderer Weise nicht gegeben sind. Die Mutter der Beschwerdeführer, die
lediglich als Prozessbevollmächtigte im hiesigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung tätig ist, war
nämlich bis April 2007 nicht Leistungsbezieherin nach dem SGB II. Schon deshalb war sie nicht verpflichtet, vor der
Umschreibung des Mietvertrags von ihrem zweiten Ehemann und Stiefvater der Beschwerdeführer auf sie selbst eine
Zusicherung von dem kommunalen Träger der Leistungen nach dem SGB II einzuholen. hieraus folgt nach
Auffassung des Senates, dass die sofortige Nichtberücksichtigung der KdU im Bescheid vom 5. April 2007
voraussichtlich rechtswidrig ist. Den Beschwerdeführern und ihrer Mutter wird eine angemessene Frist zur Senkung
der KdU einzuräumen sein.
Diese Gesichtspunkte wird die Beschwerdegegnerin bei der Neuberechnung der den Beschwerdeführern zustehenden
Leistungsansprüche zu berücksichtigen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.