Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.03.2001

LSG Nsb: private unfallversicherung, erwerbsfähigkeit, unfallfolgen, lähmung, niedersachsen, arbeitsunfall, eingliederung, vollrente, widerstand, widerspruchsverfahren

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 6 U 5/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6/3 U 51/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. November 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls. Der 1939 geborene Kläger war zum
Unfallzeitpunkt als niedergelassener Hausarzt in Sassenburg tätig. Am 14. Mai 1994 wollte er einem Patienten eine
Spritze geben, als eine Mücke auf seine Hand flog. Nachdem der Kläger die Mücke vertrieben hatte, ließ sich diese
an einer Wand nieder. Hier erschlug der Kläger sie mit der rechten flachen Hand. Trotz Schmerzen an der Beugeseite
des rechten Oberarmes arbeitete er weiter. Am 31. Mai 1994 stellte er sich bei dem Durchgangsarzt Dr. I. vor, der
eine Ruptur der distalen &61506;izepssehne diagnostizierte und eine operative Versorgung empfahl. Nach
Konsultation des Chirurgen Dr. J. sah der Kläger von einer Operation ab. Im Verwaltungsverfahren reichte er das für
seine private Unfallversicherung erstattete Gutachten von Prof. Dr. K. vom 16. August 1995 ein, nach dessen
Ausführungen die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des rechten Armes um 1/10 beeinträchtigt ist. Die Beklagte
holte das Gutachten von Prof. Dr. L. und Dr. M. vom 18. Februar 1996 ein. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis,
der Riss der Bicepssehne im Bereich der rechten Ellenbeuge sei Unfallfolge. Eine messbare durch Unfallfolgen
bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestehe jedoch nicht, weil keine wesentliche objektivierbare
Kraftminderung am rechten Arm feststellbar sei. Mit Bescheid vom 26. März 1996 erkannte die Beklagte als Folgen
des Unfalls vom 14. Mai 1994 an: Ohne wesentliche Kraftminderung/Muskelver-schmächtigung am rechten Arm mit
glaubhaften Restbeschwerden verheilter Riss der kurzen Bicepssehne im Bereich der rechten Ellenbeuge. Die
Zahlung einer Rente lehnte sie ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, der Riss der Sehne habe
zum Verlust der Funktionsfähigkeit des Hauptbeugers des Ellenbogengelenkes und des stärksten
Auswärtsdrehsupinators des Unterarms geführt. Die Schmerzen hätten zwar nachgelassen, jedoch sei eine
Kraftminderung verblieben. Hinsichtlich der MdE-Bemessung sei seine Verletzung der Lähmung des Nervus
musculocutanaeus vergleichbar, so dass eine MdE um 20 vH anzunehmen sei. In ihrer ergänzenden Stellungnahme
vom 10. Juli 1996 wandten Prof. Dr. L. und Dr. M. ein, dass ein Funktionsverlust des Nervus musculocutanaeus weit
gravierender sei, weil dieser Nerv neben dem Bicepsmuskel auch noch andere Oberarmbeuger versorge. Beim Kläger
sei die Oberarmmuskulatur auch des rechten Armes kräftig entwickelt. Eine auffallende Kraftminderung am rechten
Arm sei nicht nachzuweisen. Eine messbare MdE liege nicht vor. Dem stimmten die beratenden Ärzte der Beklagten
Priv.Doz. Dr. N. und Dr. O. in ihren Stellungnahmen vom 28. August 1996 und 11. November 1996 zu. Mit
Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig hat der Kläger vorgetragen, der Riss der
Sehne führe zu einer wesentlichen Kraftminderung des Armes. Er sei nicht in der Lage, Körperteile von Patienten
festzuhalten oder einen Gipsverband abzunehmen, außerdem habe er Schwierigkeiten beim Einsteigen und
Festhalten im Bus, beim Heben einer Last und beim Einschrauben einer Schraube. Das SG hat das Gutachten von
Prof. Dr. K. vom 25. September 1997 nebst ergänzender Stellungnahme vom 23. Dezember 1997 eingeholt. Der
Sachverständige hat als Unfallfolge u.a. eine geringe Einschränkung der groben Kraft des rechten Armes festgestellt
und die MdE auf 10 vH geschätzt. Mit Urteil vom 16. November 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, in Anbetracht der festgestellten Funktionsdefizite werde eine MdE von 20 vH nicht
erreicht. Die Oberarmmuskulatur sei seitengleich kräftig entwickelt, eine auffallende Kraftminderung oder eine
Einschränkung der Unterarmdrehfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Dieser Funktionsverlust sei weder mit der
Lähmung des Nervus musculocutanaeus vergleichbar noch mit einer Versteifung des Ellenbogengelenkes in 90 Grad
Stellung.
Gegen dieses am 6. Januar 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Februar 2000 (Montag) Berufung eingelegt. Er
trägt vor, der Abriss der distalen Bicepssehne bedeute eine deutliche Kraftminderung bei der Beugung, einen fast
vollständigen Ausfall der Unterarmaußendrehfähigkeit gegen Widerstand sowie Schmerzen und ein Lähmungsgefühl.
Die Funktionsstörung sei vergleichbar mit dem Ausfall des Nervus musculocutanaeus, weil der Abriss der distalen
Bizepssehne zusätzlich zu Schmerzen und falschen Rückmeldungen über die Körperlage führe.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Braunschweig vom 16. November 1999 aufzuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 26. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember
1996 zu ändern,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 16. November 1999 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2001 hat der Senat den Chirurgen Prof. Dr. P. als
Sachverständigen gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung hat auch die
Verwaltungsakte der Beklagten zu Grunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der
Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente hat. Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des
Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (SBG) zum 01. Januar 1997 nach den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII,
wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 01. Januar 1997 aufgetreten sind, das alte Recht (§§ 548, 580, 581 RVO)
anzuwenden ist.
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist gemäß §§ 580, 581 Reichsversicherungsordnung (RVO) nur zu
gewähren, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalles um wenigstens 20 v.H. gemindert
ist. Die Entscheidung der Frage, in welchem Grade die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine
tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Die Bemessung der unfallbedingten MdE richtet
sich nach dem Umfang der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung des Verletzten durch die Unfallfolgen und der
dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens. Dabei liegt
die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind,
in erster Linie auf medizinisch-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit sich
derartige Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden
aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE. Darüber hinaus sind
bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und
versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht
im Einzelfall bindend, aber als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen
Parallelfällen der täglichen Praxis heranzuziehen sind (BSG SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23). Sie stellen in erster Linie
auf das Ausmaß der unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung ab.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die durch die Folgen des von der
Beklagten als Arbeitsunfall anerkannten Unfalls bedingte MdE des Klägers mindestens 20 vH beträgt.
Der Kläger hat bei dem Arbeitsunfall am 14. Mai 1994 eine Ruptur der distalen Bicepssehne erlitten. Bei
Armverletzungen ist eine MdE um 20 vH z.B. anzunehmen bei einer Versteifung des Ellenbogengelenkes mit
Restbewegungsmöglichkeit von 0/90/135 Grad oder bei einer Aufhebung der Unterarmdrehbewegungen in
Einwärtsdrehstellung 0/70/70 Grad (Mehrhorff/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Aufl. S. 147f.). Eine vergleichbare
Funktionseinschränkung lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen:
Nach den übereinstimmenden Feststellungen von Prof. Dr. Decker/Dr. Meyer und Prof. Dr. Reilmann ist die Beugung
des Ellenbogengelenkes nicht beeinträchtigt, und die Unterarmdrehung auswärts/einwärts ist seitengleich. Auch nach
den Angaben des Klägers ist die Funktion des rechten Armes insoweit nicht wesentlich eingeschränkt.
Entgegen seiner Auffassung führt jedoch auch die als Folge des Unfalls verbliebene Kraftminderung nicht zu einer
MdE um 20 vH.
Prof. Dr. Decker/Dr. Meyer und Prof. Dr. Reilmann haben bei ihren Untersuchungen lediglich eine geringe
Kraftminderung bei der Beugung festgestellt.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Oestern stimmen diese Befunde auch überein mit den
Angaben in der von ihm ausgewerteten medizinischen Literatur. Darin wird bei konservativ behandelten distalen
Bicepssehnenrupturen die Kraftminderung in der Supination und Beugung des Ellenbogengelenk mit 30 bis 40 %
angegeben, d.h. 60 bis 70 % der Kraft dieses Muskels sind noch erhalten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
sowohl die Supinationsfähigkeit als auch die Beugung im Ellenbogengelenk außerdem von weiteren Muskeln
durchgeführt werden, geht der Senat in Übereinstimmung mit Prof. Dr. Decker /Dr. Meyer, Prof. Dr. Reilmann und
Prof. Dr. Oestern davon aus, dass die MdE des Klägers nicht mit mindestens 20 vH zu bewerten ist.
Von dieser Einschätzung ist der Senat auch deshalb überzeugt, weil der Kläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung selbst vorgeführt hat, dass er den rechten Arm problemlos einsetzen kann. Er hat nicht nur seine
mündlichen Ausführungen durch lebhafte Gesten mit beiden Händen und Armen unterstrichen, sondern darüber hinaus
während der Diskussion über verschiedene Möglichkeiten der Kraftmessung mit dem rechten Arm mehrmals einen
Besucherstuhl hochgehoben.
Eine für den Kläger günstigere Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten
Literatur aus den Jahren 1981 und 1987, in der die MdE höher bewertet wird. Dazu hat Prof. Dr. Oestern für den Senat
überzeugend darauf hingewiesen, dass die MdE in den älteren Erfahrungswerten deshalb höher angegeben wurden,
weil die Kraftminderung bei einem Ausfall der distalen Bicepssehne nur unzureichend bestimmt werden konnte.
Dagegen sei die Kraftminderung jetzt mittels neuerer Untersuchungen (isochinetische Messungen) in etwa
bestimmbar und werde in der neueren Literatur seit 1995 mit 30 bis 40 % angegeben. Entgegen der Ansicht des
Klägers ist der Abriss der distalen Bicepssehne auch nicht vergleichbar mit der – eine MdE um 20 vH rechtfertigenden
– Lähmung des Nervus musculocutaneus. Dies ergibt sich bereits rein rechnerisch daraus, das dieser Nerv neben
dem Bicepsmuskel auch noch zwei weitere Muskeln versorgt. Auch darauf hat Prof. Dr. Oestern zu Recht
hingewiesen.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.