Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.05.2003
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 26.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 9 AL 171/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 B 15/00 AL
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Bremen vom 11. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Beklagte.
Wegen des Tatbestandes wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter I. verwiesen.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da der Rechtsstreit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ihren Gunsten
entschieden worden wäre. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) unter Anwendung des §
105a Arbeitsförderungs-gesetz (AFG) seien erfüllt gewesen. Durch die Fiktion eines ausreichenden gesundheit-lichen
Leistungsvermögens nach dieser Vorschrift sei die Arbeitsverwaltung gehindert, einen Anspruch auf Alg wegen
dauerhafter gesundheitlicher Einschränkung zu verneinen (BSG vom 9.9.1999 – B 11 AL 13/99 –).
Gegen diese ihr am 19. Mai 2000 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29. Mai 2000 Beschwerde eingelegt,
der das SG nicht abgeholfen hat. Die Beklagte trägt vor, die Klage hätte keinen Erfolg haben können. Bei der
Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit könne die Arbeitsverwaltung nach der Entscheidung des 7. Senats des
Bundes-sozialgerichts (BSG) vom 29. April 1998 – B 7 AL 18/97 R – auf das vom Rentenver-sicherungsträger
festgestellte Leistungsvermögen zurückgreifen, wenn dieser den Antrag auf Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit abgelehnt habe und die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers noch nicht rechtskräftig
sei. Aufgrund der Entscheidung des 11. Senats könne nicht von einer gefestigten Rechtsprechung des BSG
ausgegangen werden.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 11. Mai 2000 aufzuheben und zu entscheiden, dass die Beklagte der
Klägerin außergerichtliche Kosten
nicht zu erstatten hat.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Leistungsakte der
Beklagten. Diese Unterlagen haben dem Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beschlussfassung
gemacht worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte zur Erstattung der
außergerichtlichen Kosten der Klägerin verpflichtet. Aus der Entscheidung des BSG vom 29. April 1998 – B 7 AL
18/97 R – ist nichts anderes abzuleiten. Denn diese behandelt einen Fall, bei dem der Rentenversicherungsträger das
Bestehen einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit positiv festgestellt hatte. Im vorliegenden Fall ging es aber gerade
um einen Alg-Anspruch für einen Zeitraum, in dem der Rentenversicherungsträger Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit
verneint hatte bis schließlich unter Anerkennung des Rentenanspruchs die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit festgestellt
wurde. Die rückwirkend festgestellte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat auf den Bestand des Anspruchs auf Alg bis
zum Zeitpunkt der Feststellung der Rente keinen Einfluss (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 AFG).
Auch die subjektive Verfügbarkeit der Klägerin kann in diesem Fall nicht verneint werden.
Die Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).