Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.09.2007
LSG Nsb: erwerbsfähigkeit, systematische auslegung, teleologische auslegung, abschlag, altersrente, gleichbehandlung, niedersachsen, anschlussberufung, arbeitslosigkeit, drucksache
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 13 RA 252/03
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 R 415/07
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Juni 2007 abgeändert. Die
Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten beider
Rechtszüge sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berechnung des Monatsbetrages der Rente wegen Erwerbsminderung, insbesondere ob
die Beklagte berechtigt war, die persönlichen Entgeltpunkte (pEP) unter Berücksichtigung eines verminderten
Zugangsfaktors zu ermitteln.
Mit Rentenbescheid vom 14. Juli 2003 leistet die Beklagte in Ausführung eines von der im Juni 1944 geborenen
Klägerin angenommenen Anerkenntnisses vom 27. Mai 2003 (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 1 RA 66/02) Rente
wegen voller Erwerbsminderung beginnend am 1. Juli 2002. Der Feststellung des Monatsbetrages der Rente legte sie
30,1562 persönliche Entgeltpunkte zugrunde. Dabei berücksichtigte die Beklagte einen für 19 Kalendermonate um
0,057 (19 x 0,003) verminderten Zugangsfaktor von 0,943. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin
die Verfassungswidrigkeit der Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 geltend gemacht hatte, wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2003 unter Hinweis auf die Gesetzeslage als unbegründet zurück.
Mit der dagegen am 27. Oktober 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Verfassungswidrigkeit der
Vorschrift des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gerügt. Gründe für eine
Gleichbehandlung der Gruppe der Bezieher von vorgezogenen Altersrenten und der Gruppe der Bezieher von Renten
wegen Erwerbsminderung seien nicht ersichtlich. Während der Bezieher einer vorgezogenen Altersrente den Umfang
seiner Rentenminderung durch die zeitliche Stellung seines Rentenantrages selbst bestimmen könne, sei dies einem
Rentner, der eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehe, nicht möglich. Darüber hinaus hat sich die
Klägerin durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 (Az.: B 4 RA 22/05 R) bestätigt
gesehen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI sei so zu interpretieren, dass diese Vorschrift
die Höhe des Abschlags bei Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet würden, auf
die Abschlagshöhe begrenze, die für den Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres gelte. Für
Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet würden, sei danach der Zugangsfaktor
um 10,8 % zu mindern. § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI werde dabei als Grundregel aufgefasst, die festlege, dass
grundsätzlich für alle Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet würden, der
Zugangsfaktor um einen Abschlag zu mindern sei. § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI sei dagegen als bloße
Berechnungsregel zu verstehen. Erst im Kontext mit Abs 3 sei die richtige Auslegung des § 77 Abs 2 Satz 3 SGB IV
ersichtlich. Sinn und Zweck der Regelung des § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI sei die Ergänzung des § 77 Abs 3 SGB VI
und nicht die vom BSG angenommene Klarstellung des § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI. Ferner hat die Beklagte die
Auffassung vertreten, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass der Gesetzgeber Abschläge vom
Zugangsfaktor 1,0 auch für Zeiten des Bezuges von Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres
hätte einführen wollen. Auch die beteiligten Institutionen seien von einem solchen gesetzgeberischen Willen
ausgegangen. Zudem sei eine derartige Rentenkürzung während des Rentenbezuges ohne jegliche Veränderung in
den Verhältnissen im bisherigen Rentenrecht nicht bekannt. Sie stehe in deutlichem Widerspruch zu § 88 Abs 1 SGB
VI, der einen umfassenden Besitzschutz für Folgerenten biete. Die strittigen Regelungen seien auch
verfassungsgemäß, insbesondere durch die begleitende Übergangsregelung für Rentenbezugszeiten zwischen dem 1.
Januar 2001 und dem 31. Dezember 2003 auch verhältnismäßig. Durch die Gefahr von Ausweichreaktionen der
Berechtigten der vorgezogenen Altersrenten auf die Rente wegen Erwerbsminderung sei die Gleichbehandlung zudem
gerechtfertigt.
Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat die Beklagte mit Urteil vom 15. Juni 2007 verpflichtet, die der Klägerin
gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Juli 2002 bis zum 30. November 2005 ohne Anwendung der
Vorschrift des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat das SG unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 ausgeführt, dass die Zeit des
Rentenbezuges vor Ablauf des Kalendermonats November 2005 nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme im
Sinne des § 77 Abs 2 SGB VI gelte. Abzustellen sei nicht auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern auf die
Vollendung des nach der Anlage 23 zum SGB VI maßgebenden Lebensalters. Dies betrage im Falle der Klägerin 61
Jahre und 5 Monate. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Dezember 2005 habe die Klägerin keinen Anspruch auf
Gewährung einer Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0. Seit diesem
Zeitpunkt nehme die Klägerin die Erwerbsminderungsrente vorzeitig in Anspruch. Die Absenkung des Zugangsfaktors
für Zeiten der vorzeitigen Inanspruchnahme sei auch verfassungskonform. Dadurch werde die Höhe der
Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten angepasst und
Ausweichreaktionen entgegengewirkt.
Gegen das der Beklagten am 18. Juli 2007 zugestellte Urteil wendet sich diese mit der am 31. Juli 2007 erhobenen
Berufung. Unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag und Verweis auf diverse Entscheidungen der
Instanzgerichte, die die Rechtsansicht der Beklagten teilen und der Rechtsprechung des BSG vom 16. Mai 2006 nicht
folgen, hält die Beklagte an ihrer bisherigen Auffassung fest. Darüber hinaus legt sie dar, dass selbst wenn der
erkennende Senat der Auffassung des BSG grundsätzlich folgen sollte, das angefochtene Urteil dennoch insoweit
geändert werden müsse, als das SG auf Zahlung abschlagfreier Rente vom 1. Juli 2004 bis zum 30. November 2005
entschieden habe. Das SG habe die Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2006 nicht zutreffend umgesetzt. Rein
rechnerisch sei das Alter aus der Anlage 23 zum SGB VI zutreffend ermittelt worden. Fehlerhaft sei jedoch, dieses
Alter zur Ermittlung des Zeitraums anzuwenden, in dem das Gesetz Abschläge grundsätzlich vorsehe. Die Grundregel
des § 77 Abs 2 SGB VI im Verständnis der Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2006 ergäbe aber, dass Abschläge
bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorzunehmen seien, im vorliegenden Fall also bereits ab 1. Juli 2004.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Juni 2007 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Juni 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2003
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2003 abzuändern,
3. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.
November 2005 hinaus ohne Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu zahlen,
hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß Artikel 100 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die
Frage vorzulegen, ob § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SBGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Klägerin hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. Statthaft und zulässig ist
ferner die Anschlussberufung der Klägerin.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2003 ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat seit
Rentenbeginn am 1. Juli 2002 keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Minderung des
Zugangsfaktors. In Anwendung von § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 2 SGB VI iVm § 264 c SGB VI und der Anlage 23
zum SGB VI hat die Beklagte den Zugangsfaktor zutreffend mit 0,943 ermittelt und den Monatsbetrag der Rente unter
Berücksichtigung von 30,1562 pEP seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 festgestellt.
Nach §§ 63 Abs 6, 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des
Zugangsfaktors ermittelten EP mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei
Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI bestimmt den Zugangsfaktor. Danach
ist dieser für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von pEP einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63.
Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Beginnt eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung
des Zugangsfaktors maßgebend (Satz 2). Davon abweichend bestimmt § 264 c SGB VI, das bei der Ermittlung des
Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60igsten Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen
Lebensalters maßgebend ist, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 beginnt.
Der Zugangsfaktor der am 1. Juli 2002 beginnenden Rente wegen voller Erwerbsminderung der im Juni 1944
geborenen Klägerin ist mithin für 19 Kalendermonate (Dezember 2005 bis Juni 2007) um 0,057 (19 x 0,003) auf den
Betrag von 0,943 (1,0 – 0,057) zu mindern.
Der entgegenstehenden Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG im Urteil vom 16. Mai 2006, wonach
Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen
nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen, vermag sich der Senat nicht
anzuschließen. Er folgt vielmehr der Auffassung der Beklagten, die zwischenzeitlich auch in einer Reihe von
Entscheidungen der Instanzgerichte ihre Bestätigung gefunden hat (vgl. insbesondere Hess. LSG, U. v. 24. August
2007 – L 5 R 228/06 -; SG Detmold, U. v. 14. August 2007 – S 20 R 83/07 – SG Köln, U. v. 13. August 2007 – S 3 R
85/07 –; SG Leipzig, U. v. 3. Juli 2007 – S 3 R 1397/06 –; SG Duisburg, U. v. 2. Juli 2007 – S 21 R 145/07 –; SG
Freiburg, U. v. 14. Juni 2007 – S 6 R 886/07 –; SG Nürnberg, U. v. 30. Mai 2007 – S 14 R 4013/07 –; SG Aachen, U.
v. 29. Mai 2007 – S 13 KN 9/07 –; SG für das Saarland, U. v. 8. Mai 2007 – S 14 R 82/07 –; SG Köln, U. v. 23. April
2007 – S 3 R 367/06 –; SG Augsburg, U. v. 23. April 2007 – S 3 R 26/07 –; SG Altenburg, U. v. 22. März 2007 – S 14
KN 64/07 –; SG Bremen, U. v. 21. November 2006 – S 8 RA 180/03 – ; der Auffassung des 4. Senates des BSG im
o.g. Urteil vom 16. Mai 2006 angeschlossen haben sich hingegen insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 9.
Mai 2007 – L 8 R 353/06 –; SG Lübeck, U. v. 26. April 2007 – S 14 R 235/07 –; LSG für das Saarland, U. v. 9.
Februar 2007 – L 7 R 40/06 –). Das Gesetz schließt entgegen der Auffassung des BSG einen verringerten
Zugangsfaktor für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht ausdrücklich aus. Es legt auch nicht fest,
dass Erwerbsminderungsrenten erst dann einer "Bestimmung des Zugangsfaktors" unterworfen sind, wenn der
Rentner "das 60. Lebensjahr vollendet hat" und damit erstmals ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten
überhaupt theoretisch möglich werde (BSG, Urteil vom 16. Mai 2006, Rdnr 25).
Dieser Auslegung steht bereits der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Nach dem klaren Wortlaut der
Ausgangsregelung des § 77 Abs. 1 SGB VI richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei
Rentenbeginn. Damit hat der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der Zugangsfaktor für die genannte
Rentenlaufzeit einheitlich zu bestimmen ist. Diesen Grundsatz lässt auch die Ausnahmebestimmung des § 77 Abs 2
S. 2 SGB VI unberührt. Sie bestimmt lediglich, dass "für die Bestimmung des Zugangsfaktors" die Vollendung des
60. Lebensjahres maßgebend ist, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60.
Lebensjahres beginnt. Damit hat der Gesetzgeber lediglich normiert, dass bei Erwerbsminderungsrenten der
Zugangsfaktor nicht unter den Wert von 0,892 (= 1,00 – 0,003 x 36) sinken darf. Dabei verdeutlicht die in § 77 Abs. 2
S. 2 SGB VI gebrauchte Formulierung "für die Bestimmung des Zugangsfaktors", dass der Gesetzgeber auch bei
Erwerbsminderungsrenten von einem einheitlich für die gesamte Rentenlaufzeit festzulegenden Zugangsfaktor
ausgegangen ist. Der Gesetzeswortlaut gibt damit keinen Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, wonach
ein verminderter Zugangsfaktor erst für Rentenbezugszeiten ab vollendetem 60. Lebensjahr relevant werden sollte.
Vielmehr liegt der Regelungsgehalt des § 77 Abs 2 Satz 2 und 3 SGB VI in der Begrenzung der Wirkung des § 77 Abs
2 Satz 1 Nr 3 SGB VI.
Auch eine ergänzende systematische Auslegung führte zu keinem anderen Ergebnis. Überzeugend legen von
Koch/Kolakowski (SGb 2/07, 71 ff). dar, dass § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich die Grundregel aufstellt, dass
für die bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legenden Entgeltpunkte der Zugangsfaktor
zu reduzieren ist, wenn diese vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Zutreffend weisen
diese darauf hin, dass anders als für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten, § 77 Abs 2 SGB VI mit den
Sätzen 2 und 3 für Erwerbsminderungsrenten auch die Berechnungsregeln, aufgrund derer die für die Reduzierung des
Zugangsfaktors zu berücksichtigenden Monate zu bestimmen sind, enthält. Danach regelt § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3
SGB VI zunächst, ab welchen Zeitpunkt die Monate zählen, die für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgeblich
sind. Mit dem Datum der Vollendung des 63. Lebensjahres wird der Zeitpunkt zur Berechnung des
Minderungszeitraumes benannt (Beginn des zeitlich rückwärts zu betrachtenden Zeitraums).
Die Berechnung setzt sich sodann in § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI fort, wonach gerade nicht jeder Monat, in dem die
Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, zu einer Reduzierung des
Zugangsfaktors führen soll. Eine Reduzierung ist vielmehr ausgeschlossen für die Monate der Inanspruchnahme der
Erwerbsminderungsrente, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegen (Ende des zeitlich rückwärts zu
betrachtenden Zeitraums).
Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung für die Auffassung, dass in § 77 SGB VI Rentenabschläge
infolge der Reduzierung des Zugangsfaktors auch für Zeiten des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente vor der
Vollendung des 60. Lebensjahres geregelt sind. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999 -) war es unausweichlich, zur Vermeidung von
Ausweichreaktionen wegen der Abschläge bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten in Renten wegen
Erwerbsminderung, die Höhe der Erwerbsminderungsrente an die Höhe der zum frühest möglichen Zeitpunkt in
Anspruch genommenen Altersrente mit Abschlag anzupassen. Um unangemessene Auswirkungen einer solchen
Regelung auf Personen, die schon frühzeitig erwerbsgemindert werden zu vermeiden, sollte die Zurechnungszeit
verlängert werden (BT-Drucksache 13/8011, Seite 50). Die auf diesem Wege vom Gesetzgeber angestrebte
Kompensation wird auch durch das wechselseitige Verhältnis der aufeinander abgestimmten Übergangsregelungen der
§§ 253a und 264c SGB IV i.V.m. der Anlage 23 zum SGB VI verdeutlicht. Eine frühzeitige Erwerbsminderung im
Sinne der Gesetzesbegründung kann nach Auffassung des Senats nur in dem Sinne interpretiert werden, dass diese
jedenfalls auch vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist. Anderenfalls wäre die Kompensationsmöglichkeit
über die Verlängerung der Zurechnungszeit überflüssig. Zurechnungszeiten kommen gemäß § 59 Abs 1 SGB VI
lediglich dann rentensteigernd in Betracht, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Entsprechende Ausführungen finden sich in den Begründungen zu § 59 SGB VI und zu § 77 SGB VI (BT-Drucksache
13/8011, Seiten 56 und 58). Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
einen in Abhängigkeit vom Rentenbeginn geringeren Zugangsfaktor erhalten sollten. Auf diese Weise würden auch
Vorteile aufgrund des längeren Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeglichen. Zur
Vermeidung zu starker Auswirkungen auf die Renten für frühzeitig erwerbsgeminderte Personen werde die Zeit
zwischen der Vollendung des 55. und 60. Lebensjahres, die bislang nur zu einem Drittel angerechnet wurde, zukünftig
in vollem Umfang angerechnet.
Auch im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) finden
sich entsprechende Hinweise, die eine Auslegung im oben genannten Sinne bestätigen (BT-Drucksache 14/4230,
Seite 24). Danach würden die Auswirkungen der Regelung, die Erwerbsminderungsrenten mit einem Abschlag von
höchstens 10,8 % zu versehen, dadurch abgemildert, dass die Zeit zwischen dem vollendeten 55. und 60. Lebensjahr
künftig voll als Zurechnungszeit angerechnet werde. Der Versicherte werde damit so gestellt, als ob er entsprechend
der Bewertung seiner Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr weiter gearbeitet hätte. Diese Fiktion setzt - wie bereits
oben ausgeführt- voraus, dass die Rente wegen Erwerbsminderung vor der Vollendung des 60. Lebensjahres mit
Abschlägen in Anspruch genommen werden kann. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Gesetzentwurf
aufgeführt wird, dass bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung sich bei einem Eckrentner eine
gegenüber dem geltenden Recht nur um 3,3 % niedrigere Rente ergibt (BT-Drucksache 14/4230, Seite 24).
Vorausgesetzt wird ein Leistungsfall bis zum Lebensalter von 56 Jahren und 8 Monaten.
Im Ergebnis folgt daraus zur Überzeugung des Senats, dass entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG im
Urteil vom 16. Mai 2006 der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden kann, dass ein verminderter
Zugangsfaktor lediglich für Rentenberechtigte gelten soll, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben. Vielmehr
wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an
die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten in der Weise angeglichen wird, dass die Renten mit
einem Abschlag von höchstens 10,8 % versehen werden. Eine Begrenzung der Minderung des Zugangsfaktors auf
höchstens 10,8 % bedarf im übrigen nur dann der ausdrücklich Erwähnung, wenn sich ohne eine solche Formulierung
ein höherer Abschlag errechnen könnte.
Eine (Teil-)Kompensation der Verminderung des Zugangsfaktors durch die Erweiterung der Zurechnungszeit hätte es
nicht bedurft, wenn Anspruchsberechtigte, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den
Rentenabschlägen nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Entgegen der
dargelegten Zielsetzung des Gesetzgebers würde anstelle einer Verminderung der vorzeitig in Anspruch genommenen
Erwerbsminderungsrenten unter Berücksichtigung der neuen Regelung der Zurechnungszeit eine Rentenerhöhung für
Rentenbezugszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres die Folge sein. Auch unter verfassungsrechtlichen
Erwägungen vermag sich der Senat der Auffassung des 4. Senats des BSG im o.g. Urteil vom 16. Mai 2006 nicht
anzuschließen. Soweit der 4. Senat des BSG einem "Systemgrundsatz der (vor-)leistungsbezogenen Rente"
entnehmen will, dass der "volle Wert" der Vorleistung bei der Rentenhöhe zu berücksichtigen sei, verkennt er, dass
der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zugewiesene Regelungsauftrag auch die Befugnis zu notwendigen
Reduzierungen des Wertes von Rentenanwartschaften umfasst (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL
10/00 – NJW 2007, 1577).
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der "Wert der Vorleistung" ohnehin nicht dadurch bedingt sein kann, ob es
sich um Rentenbezugszeiten vor oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres handelt. Auch dürften mit der
Vollendung des 60. Lebensjahres einhergehende Rentenkürzungen, wie sie das o.g. Urteil des 4. Senats des BSG zur
Folge hätte, verfassungsrechtlich unzulässig sein (Art. 3 Abs. 1 GG).
Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Entgegen deren Rechtsauffassung ist § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3
SGB VI nicht verfassungswidrig, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz noch wegen einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Der Senat hat mithin keine Veranlassung,
das Verfahren nach Artikel 100 Abs 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Eine Verletzung des Artikel 3 Abs 1 GG ist nicht feststellbar. Zwar ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen Artikel 3
Abs 1 GG auch darin liegen kann, dass Gesetzgeber oder Verwaltung (wesentlich) Ungleiches gleich behandeln. Die
Gleichbehandlung kann nur dann eine Verfassungswidrigkeit hervorrufen, wenn ein vernünftiger Grund für diese
Gleichbehandlung fehlt (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998, 1 BvR 1554/89, 963, 964; BVerfG, Beschluss vom 16.
Oktober 1979, 1 BvR 124/71). Zunächst ist einschränkend festzustellen, dass eine vollständige Gleichbehandlung
zwischen der Rente wegen Erwerbsminderung einerseits und der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit andererseits nicht
besteht. § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI begrenzt die Minderung des Zugangsfaktors der Erwerbsminderungsrente bei
vorzeitiger Inanspruchnahme auf einen Abschlag von maximal 10,8 %. Demgegenüber beträgt der Abschlag bei der
frühest möglichen Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit maximal 18 %. Diese Differenzierung
wirkt sich zu Gunsten derjenigen aus, die - wie die Klägerin- zum Zeitpunkt des Rentenbeginns das 60. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Ein weiteres Unterscheidungskriterium ist die Kompensationsregelung des § 59 SGB VI,
bei deren Anwendung inzwischen die Zeit vom 55. bis zum 60. Lebensjahr nach Abs 2 Satz 1 Nr 1, Satz 2 gegenüber
der früheren Fassung in voller Höhe angerechnet wird (statt in Höhe von bisher einem Drittel).
Darüber hinaus fehlt es für die Einführung eines Abschlags bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme auch bei
Erwerbsminderungsrenten nicht an einem vernünftigen Grund. Das Ziel der Vermeidung von Ausweichreaktionen von
rentenberechtigten Versicherten von der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf die Rente wegen Erwerbsminderung ist
ein sachlich rechtfertigender Grund für die (nahezu) Gleichbehandlung der beiden Rentenarten bezüglich der
Einführung von Rentenabschlägen in § 77 Abs 2 Satz 1 SGB VI. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des
1. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12. Mai 2005, L 1 RA 255/04) an. Ohne die entsprechende
Maßnahme des EM-ReformG wären sowohl die Altersgrenzenanhebung des RRG 92 als auch das Vorziehen und
Beschleunigen dieser Anhebung im WFG (1997) in ihrer Wirkung gefährdet gewesen.
Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht der Klägerin aus Artikel 14 GG liegt nicht vor. Inhalt und Schranken des
Eigentums können seitens des Gesetzgebers näher bestimmt und eingegrenzt werden, soweit Gründe des
öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigen (BVerfGE
72, 9, 23). Eine entsprechende Inhalts- und Schrankenbestimmung hat der Gesetzgeber vorliegend mit dem EM-
ReformG vorgenommen. Das Gesetz war sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten als auch
verhältnismäßig. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des 1. Senats des LSG
Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12. Mai 2005). Neben der dort beschriebenen Entwicklung des gesetzlichen
Rentenversicherungssystems seit Anfang der 90iger Jahre, der Erforderlichkeit der Einführung und des Vorziehens
und Beschleunigens der Altersgrenzenanhebung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bestand die Notwendigkeit
der Vermeidung von Ausweichreaktionen bei der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrenten. Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Durch die Einführung der Übergangsregelung des
§ 264 c SGB VI einerseits und der Kompensationsmöglichkeit über die verlängerte Zurechnungszeit nach § 59 SGB
VI hat der Gesetzgeber auch Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung des Urteils von der Entscheidung des
BSG vom 15. Mai 2006 ist die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG zuzulassen.-