Urteil des LSG Hessen vom 03.11.1982
LSG Hes: mangel des verfahrens, satzung, unternehmen, geschäftsordnung, versicherungsschutz, arbeitsunfall, unfallversicherung, organisation, erhaltung, berufsausübung
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 03.11.1982 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 4 U 110/78
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 380/81
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1981 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger sind die Witwe und der Sohn des am 17. April 1978 tödlich verunglückten K.-D. H. (H.). Mit der Beklagten
streiten sie um die Gewährung der Hinterbliebenenansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der im Jahre 1937 geborene H. war bei der D. L. (DLH) zuletzt als Sachbearbeiter in der Flugplan-Koordination auf
dem R.-M.-Flughafen tätig. Er besaß Luftfahrerscheine für Berufsluftfahrzeugführer und Flugnavigatoren sowie das
Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst. Außerdem war er Mitglied des Vereins "H. F. F. e.V.” (HFC),
dessen Maschinen auf dem Flughafen L.-E. stationiert waren.
Unter dem 26. April 1978 zeigte die DLH an, daß H. am. Montag, dem 17. April 1978 gegen 7.30 Uhr mit einer
Maschine des HFC vom Typ Piper Cherokee in den österreichischen Kalkalpen im Bezirk L. abgestürzt und
verstorben sei. Er habe sich auf einem Flug von W. nach E. befunden. Die Beklagte zog dazu das Gutachten des
Dipl.-Ingenieurs Dr. Sp. (W.) vom 19. Juni 1978 bei, das dieser zwecks Untersuchung des Flugunfalls erstattet hat.
Dem Gutachten ist außerdem der Bericht des Postenkommandanten D. an das Bezirksgericht L. vom 2. Mai 1978
zum Flugabsturz beigefügt. Als Zweck des Fluges, an dem außerdem als Passagiere der ebenfalls getötete R. K.
(Ku.) und der den Absturz überlebende Zeuge A. Ki. (Ki.) teilnahmen, ist "Reiseflug” vermerkt. Die Beklagte ermittelte
dazu durch ihren technischen Aufsichtsbeamten Ingenieur von H., daß H. mit Ku. und Ki. bereits am 15. April 1978
(Samstag), gegen 9.40 Uhr von E. nach W. abgeflogen war. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 1978
lehnte sie die Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt
habe. H. sei mit Ku. und Ki., die keine DLH-Angehörige seien, aus privaten Gründen, nämlich zum Zwecke der
Freizeitgestaltung nach W. geflogen.
Gegen den an sie mit Einschreiben am 26. Oktober 1978 abgesandten Bescheid haben die Kläger bei dem
Sozialgericht Wiesbaden (SG) am 29. November 1978 Klage erhoben und geltend gemacht: Bei dem HFC, in dem H.
seit 1971 Mitglied gewesen sei, handele es sich um eine Betriebssportvereinigung der DLH. Der Flug von W. nach E.
habe in Ausübung des von der DLH angebotenen Betriebssports stattgefunden, so daß H. gegen Arbeitsunfall
versichert gewesen sei. Die vor dem SG persönlich angehörte Klägerin zu 1) gab dazu an, daß ihr Ehemann H. den
Flug unternommen habe, um die Flugberechtigung zu erhalten. Ku. und Ki. seien lediglich aus Interesse mitgeflogen.
Es sei ursprünglich ein Flug nach L. geplant gewesen, dann aber nach W. geflogen worden, weil es nach Ansicht der
Passagiere Ku. und Ki. in W. interessanter sei. Mit Urteil vom 30. Januar 1981 hat das SG den angefochtenen
Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung der gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen an die Kläger
verurteilt. In dem Urteil, in dem das SG die Berufung nicht zugelassen hat, hat es ausgeführt, daß H. in Ausübung
versicherten Betriebssports verunglückt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das sozialgerichtliche Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihr am 3. März 1981 zugestellte Urteil hat die Beklagte schriftlich bei dem Hessischen
Landessozialgericht (HLSG) am 20. März 1981 Berufung eingelegt.
Es ist im Berufungsverfahren der Sachverhalt weiter aufgeklärt worden. Die DLH hat unter dem 10. November 1981
die Satzung des HFC mit Geschäftsordnung übersandt und mitgeteilt, daß der HFC über keinen Flugkoordinator
verfüge. Nach seiner Satzung bezwecke der HFC die Förderung des Luftsports und die Pflege des internationalen
Luftsportgedankens im Rahmen der Satzung des Deutschen Aeroclubs e.V. und diene ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken. Mitglieder des HFC könnten alle Personen werden, die an der Ausübung des Luftsports
interessiert seien (§§ 2 und 5 der Satzung). Ferner teilte die DLH mit, daß H. bei seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter
im Aufgabengebiet "Luftraumkoordination” keine Flugberechtigungen benötigt habe, wenngleich sie naturgemäß von
großem Nutzen gewesen seien. Für H. sei keine Rückkehr zum fliegenden Personal vorgesehen gewesen. Außerdem
sind der Bericht und das Gutachten der Flugunfallkommission bei dem österreichischen Bundesminister für Verkehr in
W. vom 2. Mai 1979 und das persönliche Flugbuch des H. beigezogen worden. Auf deren Inhalt wird verwiesen. Unter
Bezugnahme auf diese Unterlagen hat der Vorsitzende der Flugunfallkommission Dr. V. unter dem 22. März 1982
mitgeteilt, daß H. bei der Rückreise unter zusätzlichen psychischen Belastungen durch ungewohnte Umgebung, ein
nichteingenommenes Frühstück, eine frühe Tagwache und private Probleme (Eheprobleme) gestanden habe.
Schließlich sind als Zeugen zum Ablauf und zum Grund der Reise nach W. der überlebende Passagier Ki. und der
Angestellte der DLH Hi. (Hi.) gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die erteilten Auskünfte und die Anlage
zur Sitzungsniederschrift vom 3. November 1982 verwiesen.
Die Beklagte bringt zur Begründung der Berufung vor: Das Urteil des SG beruhe auf wesentlichen Verfahrensmängeln.
Das SG habe angenommen, daß H. regelmäßig Flugsportübungen verrichtet und die Ausübung des Flugsports im
betrieblichen Interesse gelegen habe, ohne allerdings entsprechende Feststellungen getroffen zu haben. Solche
bloßen Mutmaßungen bedeuteten aber ein Überschreiten der Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung im
Sinne von § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Tatsächlich sei der Flug des H. mit Ki. und Ku. nach W., wie die
Ermittlungen im Berufungsverfahren ergeben hätten, nicht in Ausübung des Betriebssports erfolgt. Es habe sich um
eine private Unterhaltungs- bzw. Vergnügungsreise über das Wochenende gehandelt, um W. besser kennenzulernen.
Im übrigen könne der Flugbetrieb im HFC nicht als Betriebssport angesehen werden, da dort der Flugsport nicht nach
den von dem Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Kriterien stattfinde. Im Vordergrund stünde das allgemeine
Interesse an der Sportfliegerei schlechthin und nicht ein solches der DLH bezüglich ihrer Arbeitnehmer. So könnten
auch betriebsfremde Personen Mitglied im HFC werden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1981 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie machen geltend: Die Berufung sei zumindest hinsichtlich des Sterbegeldes, der Überbrückungshilfe und der
Kosten der Überführung der Leiche des H. an den Ort der Bestattung nicht statthaft; insoweit müsse sie als
unzulässig verworfen werden. Im übrigen habe das SG mit zutreffenden Erwägungen den Versicherungsschutz bejaht.
Die Beklagte verkenne die Eigentümlichkeiten des Flugsports. So sei es nicht außergewöhnlich, daß fremde
Personen als Passagiere mitgenommen würden. Für H. habe es sich jedenfalls um versicherten Betriebssport
gehandelt. Die Beklagte übersehe, daß Mitglied des HFC grundsätzlich nur Angehörige der DLH hätten werden
können. Außerdem sei von ihr bereits mit einem Schreiben vom 17. Dezember 1963 gegenüber der DLH.
grundsätzlich anerkannt worden, daß es sich bei dem im HFC betriebenen Flugsport um Betriebssport handele. Ferner
sei erwiesen, daß H. am Wochenende des 15./16. April 1978 einen Langstreckenflug zwecks Erhaltung der
Flugberechtigungen habe unternehmen müssen. Diese benötige er zur Berufsausübung. Die DLH habe ein
betriebliches Interesse daran, daß ihre Flugplankoordinatoren über eine entsprechende fliegerische Ausbildung
verfügten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist, soweit das SG der Klägerin zu 1)
Sterbegeld und Überbrückungshilfe (§§ 589 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, 591 der Reichsversicherungsordnung – RVO –)
zugesprochen hat, ungeachtet der Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG und des
Umstandes, daß das SG die Berufung nicht zugelassen hat (§ 150 Nr. 1 SGG), zulässig, da das Urteil des SG auf
einen von der Beklagten mit Erfolg gerügten wesentlichen Mangel des Verfahrens beruht (§ 150 Nr. 2 SGG). Das
Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ist nicht nach dem objektiven Sachverhalt, sondern nach dem
sachlich-rechtlichen Standpunkt des SG zu beurteilen, d.h., so wie er sich aus seinem Urteil ergibt. Hierbei ist ohne
rechtliche Bedeutung, ob dieser materiell-rechtliche Standpunkt rechtswidrig ist oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10.
Februar 1972 – 8 RV 563/71 – SGB 1972, 173 Nr. 28; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit,
Anm. 3 zu § 55 SGG mit jeweils weiteren Nachweisen). Die sachlich-rechtliche Auffassung des SG ging dahin, daß
wegen der Eigentümlichkeiten des Flugsports keine regelmäßige sportliche Betätigung wie bei anderen Sportarten zu
fördern sei. Es müsse aber eine gewisse Koordination gewährleistet sein, was bei dem HFC der Fall gewesen sei.
Außerdem habe die DLH im Falle des H. ein besonderes Interesse an der Ausübung des Flugsports gehabt. Zu Recht
rügt die Beklagte, daß das SG damit die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) überschritten
hat. Das SG hat diese Umstände als erwiesen angesehen, ohne im Urteil die dazu notwendigen Feststellungen zu
treffen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1980 – 2 RU 99/79 –). Auch der allgemein gehaltene Hinweis auf
Ermittlungen der Beklagten reicht dazu nicht aus, da diese nicht näher bezeichnet sind und der von dem SG vielleicht
ins Auge gefaßte Bericht des technischen Aufsichtsbeamten von H. vom 20. September 1978 dafür nichts hergibt.
Erkennbar wollte das SG den Versicherungsschutz an das Bestehen dieser von ihm bezeichneten Umstände knüpfen,
so daß sein Urteil auch auf diesem wesentlichen Mangel im Verfahren beruht.
Da die Berufung hinsichtlich der laufenden Leistungen, nämlich der Witwen- und Waisenrente (§ 589 Abs. 1 Nr. 3, §
590, § 595 RVO) uneingeschränkt zulässig ist, ist sie somit auch insgesamt zulässig.
Die Berufung ist auch begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil war aufzuheben, da
die Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen
Unfallversicherung haben. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. H. ist bei seinem Absturz am 17. April
1978 keinem Arbeitsunfall erlegen (§§ 589 Abs. 1, 548, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren und der Ermittlung der Beklagten im
Verwaltungsverfahren, insbesondere durch ihren technischen Aufsichtsbeamten Ingenieur von H. geht der Senat von
folgendem, erwiesenen Sachverhalt aus: H. war am Unfalltag Angehöriger der DLH im Bereich der Flugkoordination.
Zur Ausübung dieses Berufs bedurfte es keiner Fluglizenzen, wie die DLH unter dem 10. November 1981 mitgeteilt
und der Zeuge Hi. bekundet hat. Danach sind im Bereich der Flugkoordination auch andere Angestellte in gleicher Art
und Weise tätig, die nicht über entsprechende Flugerlaubnisse verfügen. Allerdings waren fliegerische Kenntnisse für
diese Berufsausübung nützlich. Ferner ist erwiesen, daß für H. keine Rückkehr zum fliegenden Personal vorgesehen
war. Außerdem ergibt sich aus den Angaben der persönlich, gehörten Klägerin zu 1) vor dem SG sowie den in den
Flugunfalluntersuchungsberichten festgehaltenen Aussagen des Zeugen Ki., daß dieser ursprünglich nicht als
Passagier für den Flug nach W. vorgesehen war, wegen des Ausfalls eines anderen Passagiers aber eingesprungen
ist. Als Flugziel wurde W. gewählt, weil es nach Ansicht der Passagiere Ki. und Ku. doch interessanter gewesen sei.
Der Zeuge Ki. hat dies vor dem Senat bestätigt und weiter bekundet, daß es sich um eine Unterhaltungs- bzw.
Vergnügungsreise gehandelt habe. Man habe herumgesessen, Bier getrunken und W., auch bei Nacht, besichtigt.
Ferner ergibt sich aufgrund der Satzung des HFC, daß Mitglieder dieses Vereins auch Nichtangehörige der DLH
werden konnten. Aufgrund der Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gibt es auch solche Mitglieder beim
HFC; er selbst ist dort Mitglied. Es ist Zweck des Vereins, den Luftsport zu fördern und den internationalen
Luftsportgedanken zu pflegen. Der gemeinnützige Zweck des Vereins wurde insbesondere verwirklicht durch die
Förderung der fliegerischen Ausbildung und Weiterbildung im Interesse der Sportfliegerei (§ 2 Abs. 1 und 2 der
Satzung).
Aufgrund dieses erwiesenen Sachverhaltes kann der Versicherungsschutz für die Zeit des Absturzes von H. auf dem
Rückflug von W. nach E. am 17. April 1978 nicht bejaht werden. Es handelte sich zunächst nicht um eine dem
Betrieb der DLH dienende Tätigkeit (§ 548 Abs. 1 RVO), sondern um eine außerdienstliche, private Angelegenheit des
H. Die Absicht der Erhaltung von Fluglizenzen, deren Zweck der Flug nach und von W. war, begründete ebenfalls
keinen inneren und damit rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unternehmen. Nach den
Auskünften der DLH war weder die Rückkehr von H. zum fliegerischen Personal vorgesehen noch der Besitz von
Fluglizenzen für die Ausübung der Tätigkeit eines Flugplankoordinators nötig. Letzteres hat der Zeuge Hi., der ähnlich
wie H. bei der DLH tätig ist und seit 1974 nicht mehr über Fluglizenzen verfügt, bestätigt. Daß der Besitz von
allgemeinen fliegerischen Kenntnissen bei Übernahme der Flugplankoordinationstätigkeit von der DLH erwünscht und
auch sonst nützlich war, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Als ehemaliger Navigator und Inhaber
von Sprechfunk- und Flugerlaubnissen besaß H. bereits solche Kenntnisse. Der Flug nach W. war daher nicht für den
Erwerb dieser erforderlich.
Der Flug nach und von W. erfolgte aber auch nicht in Ausübung versicherten Betriebssports. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat wiederholt angeschlossen hat, wird Betriebssport nur
dann geschützt, wenn verschiedene Merkmale erfüllt sind. Dazu gehört, daß die Leibesübungen dem Ausgleich für die
Belastung durch die Betriebstätigkeit dienen, nicht dagegen der Teilnahme am allgemeinen sportlichen
Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen. Die Übungen müssen mit einer gewissen
Regelmäßigkeit stattfinden und der Teilnehmerkreis muß im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden
Unternehmens der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein.
Die Übungszeiten und die jeweilige Dauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang
mit der Betriebstätigkeit stehen. Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmerbezogenen Organisation
stattfinden, zu der sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen können. Der Anerkennung versicherten
Betriebssports steht es nicht entgegen, daß diese Organisation auf einen aus Betriebsangehörigen bestehenden
Verein übertragen ist, der die soziale Betreuung der Belegschaft bezweckt und insoweit in enger Zusammenarbeit mit
dem Unternehmen steht (vgl. BSG, Urteile vom 28. November 1961 – 2 RU 130/59 – in E 16, 1; 31. Oktober 1972 – 2
RU 95/70 – in SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; 30. November 1972 – 2 RU 175/71 –; 8. September 1977 – 2 RU 69/76 –;
15. August 1979 – 2 RU 45/79 –; 28. November 1979 – 5 RKnU 4/78 –; 25. August 1982 – 2 RU 23/82 –; HLSG,
Urteile vom 18. Juni 1975 – L-3/U-519/72 –; 26. März 1980 – L-3/U-287/79 –; 28. Januar 1981 – L-3/U-352/80 – mit
jeweils weiteren Nachweisen). Anhand dieser von dem Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien kann nicht
angenommen werden, daß es sich bei dem HFC um einen Betriebssportverein handelt. Es fehlt an einzelnen
Voraussetzungen dafür. Der Senat kann es offenlassen, ob Flugsport dieser Art überhaupt geeignet ist, dem
Ausgleich für die Belastung durch die Betriebstätigkeit zu dienen. Es finden nämlich weder Übungen in einer gewissen
Regelmäßigkeit zu festgesetzten Übungszeiten statt noch besteht eine unternehmensbezogene Organisation mit
einem verantwortlichen Übungsleiter. Dies folgt aus der Auskunft der DLH vom 10. November 1981 mit der
beigefügten Satzung und Geschäftsordnung des HFC. Danach gab es keinen Flugkoordinator als Übungsleiter. Es
fanden auch nicht im Rahmen eines Übungsplanes Übungen mit gewisser Regelmäßigkeit statt. Der HFC ermöglicht
lediglich den Angehörigen der DLH die erleichterte Abwicklung von Privatflügen, wie auch seiner Satzung und
Geschäftsordnung zu entnehmen ist. Im übrigen können nach seiner Satzung Mitglieder des HFC auch andere
Personen als Angehörige der DLH werden. Der Teilnehmerkreis beschränkt sich nicht auf die Beschäftigten des
veranstaltenden Unternehmens. Die Mitgliedschaft im HFC ist für die Allgemeinheit offen. Es läßt sich nicht
feststellen, daß der Ausgleichszweck aus betrieblichen Gründen der wesentliche Vereinszweck ist. Nach § 2 der
Satzung wird die Sportfliegerei aus Gründen der Förderung des Luftsports und der Pflege des internationalen
Luftsportgedankens betrieben. Die DLH bedient sich nicht des HFC, um durch diesen Aufgaben der sozialen
Betreuung der Belegschaft zu erfüllen. Dafür ergeben sich aus der Satzung und der Geschäftsordnung des HFC
keinerlei Anhaltspunkte.
Die Kläger können sich aber auch nicht mit Erfolg auf das Schreiben der Beklagten an die DLH vom 17. Dezember
1963 berufen. Darin ist von ihr lediglich ausgeführt worden, daß die Ausübung des betriebsintern organisierten
Flugsports als Flugsports dem berufsgenossenschaftlichen Versicherungsschutz unterliege. Die Betriebsangehörigen
der DLH seien somit bei ihr auch gegen Unfälle beim Flugsport in dem L.-F. club versichert. Eindeutig und klar
erkennbar hebt aber dieses Schreiben auf den betriebsintern organisierten Flugsport als Betriebssport ab. Das
bedeutet, daß die oben dargelegten Kriterien für die Anerkennung von Betriebssport erfüllt sein müssen, soll der
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gewährleistet sein. Mehr besagt dieses Schreiben nicht. Es ist daher
auch nicht geeignet, einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz zu erwecken. Hieran ändert auch nichts, daß der
HFC in seinem Handbuch für den Flugbetrieb seine Mitglieder – auch H. –, soweit sie Angehörige der DLH sind,
darüber belehrt, daß sie bei der Berufsgenossenschaft unfallversichert seien. Eine solche Erklärung hat die Beklagte
gegenüber dem HFC niemals abgegeben. Im übrigen sind für die Frage, ob versicherter Betriebssport vorliegt oder
nicht, die tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der oben dargelegten Kriterien maßgebend. Hier handelte
es sich bei dem Unglücksflug von H. aber um eine private Vergnügungsreise. Der HFC erfüllt im übrigen nicht die
Voraussetzungen, unter denen versicherter Betriebssport ausgeübt wird.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.