Urteil des LSG Hessen vom 02.02.2009
LSG HES: merkblatt, beratungspflicht, rückforderung, verwaltungsakt, fahrlässigkeit, leistungsanspruch, arbeitsamt, erfüllung, unterlassen, hinweispflicht
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Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 AL 87/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 Abs 2 SGB 3, § 330
SGB 3, § 60 SGB 1, § 50 Abs
1 SGB 10
Rückforderung von zuviel gezahltem Arbeitslosengeld nach
Steuerklassenwechsel
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um die teilweise Aufhebung und Rückforderung zuviel
gezahlten Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 1. Januar bis zum 27. April 2006 in
Höhe von 830,70 € wegen Wechsels der Lohnsteuerklasse zum 1. Januar 2006.
Der 1947 geborene Kläger stammt aus Tunesien und lebt seit 1971 in
Deutschland. Er besitzt seit 1998 die deutsche Staatsangehörigkeit. Von Mai 1996
bis zum 15. April 2005 war der Kläger als Buffetkraft bei der Le Buffet GmbH (im
Hause K.) in A-Stadt teilzeitbeschäftigt (30 Stunden je Woche). Im
Abrechnungszeitraum von April 2004 bis März 2005 erzielte er ein Gesamt-Brutto-
Einkommen in Höhe von 15.812,77 €.
Bereits am 6. Januar 2005 meldete er sich bei der Beklagten zum (voraussichtlich)
1. März 2005 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Wegen Verlängerung
des Arbeitsverhältnisses füllte er das Antragsformular erst am 9. April 2005 aus.
Bei der Antragsannahme vermerkte der Antragsannehmer (mit grün) unter 5a die
Lohnsteuerklasse 3 (zu Jahresbeginn). Es war ferner angekreuzt, dass die
Lohnsteuerklasse im Laufe des Jahres nicht geändert worden sei. Über der
Unterschrift des Klägers befand sich der fettgedruckte Hinweis: Ich versichere,
dass meine Angaben zutreffen. Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. Das
Merkblatt 1 für Arbeitslose und das Hinweisblatt aus Anlass der persönlichen
Arbeitsuchendmeldung habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis
genommen.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22. April 2005 Arbeitslosengeld ab 16.
April 2005 für 960 Tage. Für die streitbefangene Zeit erhielt der Kläger
Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 22,93 € (tägliches Arbeitsentgelt
43,32, Lohnsteuerklasse 3, Kindermerkmal 1).
Nachdem die Beklagte wegen eines nicht mitgeteilten Wohnungsumzuges die
Leistungsbewilligung ab 19. Juni 2006 aufgehoben hatte, stellte der Kläger am 5.
Juli 2006 einen erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld. Aus der hierbei vorgelegten
Lohnsteuerkarte für 2006 stellte sich heraus, dass dort für den Kläger die
Lohnsteuerklasse 5 eingetragen war. Die Ehefrau des Klägers erzielte im Januar
2006 einen Monatsbruttolohn in Höhe von 892,68 €. Die Beklagte hörte den Kläger
zu der hierdurch eingetretenen Überzahlung an und hob sodann mit Bescheid vom
24. August 2006 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar bis
zum 27. April 2006 teilweise und zwar in Höhe von 830,70 € (117 Tage je 7,10 €)
auf und verlangte die Erstattung durch den Kläger.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.
November 2006 unter Hinweis auf § 133 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB 3)
zurück im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Leistungsentgelt des
Klägers nach Veränderung der Lohnsteuerklasse zwingend zu vermindern gewesen
sei. Der Kläger sei sowohl im Antrag auf Arbeitslosengeld auf seine
Mitteilungspflichten hingewiesen worden, als auch im Merkblatt. Der
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Mitteilungspflichten hingewiesen worden, als auch im Merkblatt. Der
Bewilligungsbescheid enthalte einen entsprechenden Hinweis. Unter
Berücksichtigung der mehrfachen Hinweise hätte der Kläger deshalb wissen
müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass er ab 1. Januar 2006 keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Lohnsteuerklasse 3 mehr gehabt habe.
Wenn er die mehrfachen Hinweise nicht zur Kenntnis genommen habe, beruhe
dies auf grober Fahrlässigkeit.
Hiergegen hat der Kläger am 29. November 2006 Klage erhoben und im
Wesentlichen vorgetragen, er sei Ausländer und habe nur eine einfache Bildung. Er
habe zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig gehandelt.
Der Kläger hat sich auf seine Angaben im Parallelverfahren S 11 AL 202/06
bezogen.
Mit Urteil vom 23. April 2007 hat das Sozialgericht Wiesbaden den angefochtenen
Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die Beklagte
habe den Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung weder auf die Notwendigkeit
einer Lohnsteuerklassenwechsel-Beratung noch auf die leistungsrechtlichen
Nachteile bei einem Lohnsteuerklassenwechsel hingewiesen. Die bloße
Aushändigung des Merkblattes sei ungenügend, weil das Bundessozialgericht
(BSG) dies als ungenügend betrachte. Weiter ungenügend sei auch der Hinweis im
Bewilligungsbescheid, weil dieser den Kläger jedenfalls nicht im Zeitpunkt der
Antragstellung erreicht habe und jedenfalls die Beratungspflicht selbst dann nicht
abzudecken vermöge, wenn durch ihn die Hinweispflicht erfüllt sei. Die Kammer sei
davon überzeugt, dass der Kläger bei ordentlicher Erfüllung der Hinweis- und
Beratungspflicht seitens der Beklagten die Lohnsteuerklassenänderung
unterlassen hätte, um eine Einkommenseinbuße zu verhindern. Danach sei der
Kläger so zu stellen, als ob die Beklagte ihrer besonderen Hinweis- und
Beratungspflicht genügt hätte.
Es sei nicht entscheidungserheblich, dass die Kammer dem Kläger nicht geglaubt
habe, dass dieser von einer Rundum-Vernetzung der Ausländerbehörde und also
von einem Wegfall seiner eigenen Informationspflichten gegenüber der Beklagten
ausgegangen sei, denn darüber habe er keine positive Kenntnis gehabt, sondern
habe diese Idee in der mündlichen Verhandlung spontan und ergebnisorientiert
entwickelt.
Gegen das am 2. Mai 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Mai 2007
Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, es dürfte unstreitig sein, dass sie das
materielle Leistungsrecht richtig angewandt habe. Die Beklagte habe auch die
BSG-Urteile zum Lohnsteuerklassenwechsel aus dem Jahr 2004 umgesetzt. Bei
der Arbeitsuchendmeldung gemäß § 37b SGB 3 werde ein gesondertes
Hinweisblatt - Leistungsrechtliche Hinweise anlässlich der persönlichen
Arbeitsuchendmeldung - ausgehändigt, in dem gesonderte Hinweise zum
Lohnsteuerklassenwechsel dargestellt seien. Insbesondere werde auf die
Möglichkeit eines niedrigeren Leistungsbezuges hingewiesen und dringend
geraten, vor einem Lohnsteuerklassenwechsel Rat bei der Beklagten einzuholen.
Das Merkblatt enthalte ebenfalls nunmehr deutlich gekennzeichnete Hinweise zum
Lohnsteuerklassenwechsel. Auf eine vorherige Beratung und evtl. Gefahren werde
hervorgehoben hingewiesen. Die Bewilligungs- und gegebenenfalls
Änderungsbescheide wiesen ebenfalls auf finanzielle Nachteile bei einem
Lohnsteuerklassenwechsel hin. Diese Hinweise seien dem Kläger auch rechtzeitig
vor seinem Lohnsteuerklassenwechsel erteilt worden. Damit bleibe für die
Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum mehr. Der
Kläger habe in dem Antrag auch unterschriftlich bestätigt, das Merkblatt und das
Hinweisblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Wenn
der Kläger trotz dieser Hinweise eine Beratung der Beklagten nicht in Anspruch
genommen habe, könne dies nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten
beruhen. Die Beklagte hat ein Exemplar des o. a. Hinweisblattes vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. April 2007 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beklagte gehalten gewesen sei, ihn gesondert auf die Folgen eines
Steuerklassenwechsels hinzuweisen und dem nicht nachgekommen sei. Das von
der Beklagten erwähnte Hinweisblatt befinde sich nicht bei seinen Unterlagen. Es
könne daher nicht mehr nachvollzogen werden, ob er es erhalten habe. Der
Zugang müsse bestritten werden. Seine Bestätigung durch Unterschrift ergebe
nicht die Identität der ausgehändigten Schreiben - offensichtlich kursierten die
verschiedensten Druckwerke. Im Übrigen seien auch diese Hinweise nicht
ausreichend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. April 2007 war aufzuheben und
die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006 ist rechtmäßig, so
dass der Kläger nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise wegen des zum 1. Januar 2006
vorgenommenen Lohnsteuerklassenwechsels von Klasse 3 in Klasse 5 die
Bewilligung von Arbeitslosengeld im streitbefangenen Zeitraum gemäß § 48
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB 10) in der Höhe aufgehoben und vom
Kläger erstattet verlangt, in dem es dem Kläger nicht mehr zustand, nämlich in
Höhe von 830,70 € (117 Tage je 7,10 €).
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, § 48 Abs. 1
SGB 10.
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung
wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass eines
Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall
oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, 4. der Betroffene wusste
oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft
Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergibt sich aus dem Wechsel der
Lohnsteuerklassen zum 1. Januar 2006 und dem daraus folgenden geringeren
Leistungsanspruch des Klägers. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 SGB 3 richtet sich die
Feststellung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen
eingetragen war. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB 3 werden spätere
Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse mit Wirkung des Tages
berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
Dies war hier der 1. Januar 2006. Mit Wirkung von diesem Tage wurde die
Veränderung der für den Kläger geltenden Lohnsteuerklasse von 3 auf 5 auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen. Unter Berücksichtigung eines täglichen
Bemessungsentgeltes in Höhe von 43,32 € und Kindermerkmal 1 (entsprechend
erhöhter Leistungssatz) stand dem Kläger statt des ursprünglich bewilligten
täglichen Leistungssatzes in Höhe von 22,93 € (bei Lohnsteuerklasse 3) nur noch
ein täglicher Leistungssatz in Höhe von 15,83 € (bei Lohnsteuerklasse 5) zu. Der
sich daraus ergebende tägliche Differenzbetrag in Höhe von 7,10 € addiert sich bei
117 Leistungstagen (entsprechend dem streitbefangenen Zeitraum) auf 830,70 €
und entspricht damit dem von der Beklagten zurückgeforderten Betrag. Der Kläger
hat auch die ihn gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB 1)
treffende Pflicht, alle leistungsrelevanten Veränderungen - und damit auch die
Änderung der Lohnsteuerklasse - mitzuteilen, mindestens grob fahrlässig verletzt.
Auf diese Verpflichtung war der Kläger von der Beklagten auch in ausreichendem
Maße hingewiesen worden, u. a. am Ende des Antragsformulars unmittelbar
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Maße hingewiesen worden, u. a. am Ende des Antragsformulars unmittelbar
oberhalb seiner Unterschrift und durch Fettdruck herausgehoben. Ferner findet
sich unter Nr. 5 der wichtigsten 9 Punkte am Anfang des Merkblattes für
Arbeitslose der herausgehobene und deutliche Hinweis: "5. Bitte melden Sie dem
Arbeitsamt sofort alle Änderungen, die ihren Leistungsanspruch beeinflussen
können."
Der erkennende Senat geht nach der persönlichen Anhörung des Klägers auch
davon aus, dass dieser nach seinen Kenntnissen u. a. der deutschen Sprache und
nach seinen geistigen Fähigkeiten durchaus aufgrund einfachster Überlegungen
(vgl. Waschull in LPK-SGB X § 48 RdNr. 62 m. w. N. zur Definition der groben
Fahrlässigkeit) in der Lage gewesen ist, diese Hinweise zu verstehen und auch auf
die Änderung der Lohnsteuerklasse anzuwenden. So hat der Kläger z. B.
vorgeführt, dass er den Hinweis auf seinem erstmaligen Bewilligungsbescheid
vorlesen und verstehen konnte. Nicht geglaubt hat der erkennende Senat dem
Kläger allerdings die Behauptung, dass er ca. 30 Jahre in Deutschland gelebt und
gearbeitet und dabei nicht gewusst hat, dass die Lohnsteuerklasse Auswirkungen
auf die Höhe seines Nettolohnes gehabt hat. Dabei handelt es sich um
Kenntnisse, die in Arbeitnehmerkreisen als allgemein bekannt vorausgesetzt
werden können, und es sind keine Besonderheiten in Bezug auf den Kläger
erkennbar. Bei dem Kläger kommt hinzu, dass er durch seine Heirat im Jahr 1986
eine günstigere Lohnsteuerklasse und dadurch auch einen höheren Nettolohn
erhalten haben muss, da seine Frau in der Anfangszeit nicht gearbeitet hat. Dass
er auch davon nichts mitbekommen hat, war dem Kläger ebenfalls nicht zu
glauben.
Die Beklagte hat auch entsprechend § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB 3 zu Recht kein
Ermessen ausgeübt, sondern einen gebundenen Verwaltungsakt erlassen. Gemäß
§ 50 Abs. 1 SGB 10 folgt aus der Rechtmäßigkeit der (teilweisen) Aufhebung der
Bewilligung von Arbeitslosengeld (in der streitbefangenen Höhe) die Verpflichtung
des Klägers zur Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe der
streitbefangenen Rückforderung.
Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch kein
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite. Denn die Beklagte hat nicht
gegen ihre Hinweis- und Beratungspflicht verstoßen. Im Gegenteil hat die Beklagte
die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2004 (insbesondere Urteil vom 1.
April 2004 - B 7 AL 52/03) in vorbildlicher Weise umgesetzt. Hatte die Beklagte in
das frühere und vom BSG noch beanstandete Merkblatt (z. B. Fassung von Januar
1998) nur Hinweise auf die Bedeutung der Lohnsteuerklassen ohne einen
besonderen Warnhinweis bei Steuerklassenwechsel aufgenommen, so enthält das
Merkblatt von April 2003 unter Nr. 6 (Bl. 40) einen auch drucktechnisch
hervorgehobenen Warnhinweis, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel zu einer
niedrigeren Leistungen führen kann. Ferner wird auf eine vorherige Beratung durch
das Arbeitsamt hingewiesen. Auch auf dem bereits bei der Arbeitslosmeldung
ausgehändigten besonderen Hinweisblatt findet sich der deutliche Hinweis, dass
ein Lohnsteuerklassenwechsel zu einer niedrigeren Lohnersatzleistung führen kann
und es wird der dringende Rat erteilt, sich vorher von der Agentur für Arbeit
beraten zu lassen. Schließlich enthielt der vom Kläger im Termin vorgelegte
Bewilligungsbescheid vom 25. April 2005 auf Seite 1 folgenden Hinweis:
"Ein Lohnsteuerklassenwechsel kann erhebliche finanzielle Nachteile haben.
Fragen Sie vorher Ihre Agentur für Arbeit!"
Demgegenüber hat das BSG (1. April 2004 s. o.) zur Vermeidung eines
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs neben dem Merkblatt einen gesonderten
und deutlichen Warnhinweis und Hinweis auf Beratungsnotwendigkeit für
erforderlich gehalten, und zwar entweder bei Arbeitslosmeldung oder bei
Leistungsbewilligung.
Soweit der Kläger trotz auf dem Antragsformular bestätigender Unterschrift mit
Nichtwissen bestreitet, bei Arbeitslosmeldung das gesonderte Hinweisblatt
erhalten zu haben, ändert sich an dem gewonnenen Ergebnis nichts. Denn selbst,
wenn er das Hinweisblatt nicht erhalten hätte, so reicht nach Auffassung des
erkennenden Senates allein der deutliche Hinweis auf dem Bewilligungsbescheid
vom 25. April 2005 als Warnhinweis und Hinweis auf eine Beratungsnotwendigkeit
vor einem geplanten Lohnsteuerklassenwechsel im Sinne der Rechtsprechung des
BSG aus. Dass der Kläger - nach seiner Behauptung - diesen Hinweis ebenso
wenig gelesen wie im Merkblatt nachgeschaut hat, führt nicht zu einer Verletzung
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wenig gelesen wie im Merkblatt nachgeschaut hat, führt nicht zu einer Verletzung
der Hinweis- und Beratungspflicht der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2
SGG) liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.