Urteil des LSG Hessen vom 11.08.2005

LSG Hes: aufschiebende wirkung, erlöschen des anspruchs, vollziehung, arbeitslosenhilfe, wahrscheinlichkeit, treuhand, bedürftigkeit, verwaltungsakt, rückforderung, kapital

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.08.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 11 AL 468/04 ER
Hessisches Landessozialgericht L 9 AL 234/04 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 24. Juni 2004
(berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2004) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Es geht in dem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz, nachdem die Antragsgegnerin kein Rechtsmittel eingelegt
hat, noch um die vom Antragsteller begehrte Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im
Hauptsacheverfahren (S 11 AL 293/04) hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von Euro 20.000,-.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens (Sozialgericht Wiesbaden S 11 AL 293/04) sind die vom Antragsteller
angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 27. Januar 2004
und des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2004. Mit diesen Bescheiden hat die Antragsgegnerin die
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gegenüber dem Antragsteller für die Zeiten vom 30.3.1996 bis 26.2.1999 und vom
12.6.2002 bis 31.7.2003 aufgehoben und den sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von Euro 25.107,57 zurück
verlangt, ferner die Erstattung der sich daraus ergebenden Beiträge zur Krankenversicherung (Euro 5.589,73) und
Pflegeversicherung (Euro 636,57), zusammen Euro 31.333,87. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige
Vollziehung des Verwaltungsaktes an. Grundlage waren Erkenntnisse der Steuerfahndung A-Stadt, wonach der
Antragsteller im Jahr 1995 drei Einzahlungen in Höhe von jeweils DM 50.000,- zur Türkischen Nationalbank (TCMB)
getätigt hat mit jeweils zweijähriger Laufzeit und einer Zinsvereinbarung von 10 %. In den Formularen
"Bedürftigkeitsprüfung" hatte der Antragsteller seit Februar 1996 jeweils die Fragen nach Vermögen bei "Nein"
angekreuzt. Der Antragsteller behauptet, den größeren Teil des angelegten Vermögens habe er von seinem Bruder
erhalten und für diesen treuhänderisch angelegt. Ausweislich des vorgelegten Bankauszuges habe er im August bzw.
September 2003 die restlichen Beträge in Höhe von ca. Euro 70.000,- abgehoben, hiervon den seinem Bruder
zustehenden Anteil in Höhe von Euro 66.000,- ausgezahlt und den für ihn verbliebenen Betrag verbraucht, da er seit
Juli 2003 keine Arbeitslosenhilfe mehr beziehe. Am 23. Februar 2004 hat der Antragsteller in der Hauptsache Klage
erhoben und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide gestellt. Mit
Beschluss vom 24. Juni 2004 (berichtigt hinsichtlich der Gründe durch Beschluss vom 12. Oktober 2004) hat das
Sozialgericht Wiesbaden die aufschiebende Wirkung hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von Euro 11.333,87
angeordnet und im Übrigen den Antrag abgelehnt. In der Begründung hat es ausgeführt, in Höhe von Euro 20.000,-
bestehe ein Vorrang des öffentlichen Interesses, da insoweit die Vollstreckung gefährdet sei durch Verbrauch des
Vermögens durch den Antragsteller. Nach dem Vorbringen des Antragstellers stammten DM 20.000,- aus seinem
Vermögen; ferner seien ihm weitere DM 20.000,- zuzurechnen, die am 30.8.1995 von seinem Konto, über das nur er
allein Verfügungsbefugnis gehabt habe, ausgezahlt worden seien. Sein Interesse an einem Aufschub der Vollziehung
bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung trete insoweit in den Hintergrund. Nach Aktenlage spreche auch eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Hauptsacheverfahren für den Antragsteller keinen Erfolg haben
werde. Soweit der Antragsteller behaupte, hinsichtlich des bei der TCMB festgestellten Guthabens handele es sich
um Vermögen seines Bruders, sei dies im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich, da es sich um eine
verdeckte Treuhand handele, die er sich nach der Rechtsprechung zurechnen lassen müsse. Dies sei durch
nachträgliche Beweisführung nicht mehr zu ändern. Gegen den am 6. Juli 2004 zugestellten Beschluss hat der
Antragsteller am 5. August 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen (28.9.2004) und dem
Hessischen Landessozialgericht vorgelegt hat (26.10.2004). Der Antragsteller trägt u. a. vor, ihm stehe kein
Vermögen in Höhe von Euro 20.000,- zur Verfügung, wie das Sozialgericht angenommen habe. Das Sozialgericht
habe auch die Tragweite der Entscheidung des HLSG vom 9.5.2001 (L 6 AL 432/00) verkannt, da dort von einer
Nichterweislichkeit der Treuhand ausgegangen worden sei, während im vorliegenden Fall das Vorliegen der Treuhand
unter Beweis gestellt werde. Auch sei sein Vermögen mit der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber seinem Bruder
belastet gewesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichtes Wiesbaden zu ändern und die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des
Bescheides vom 27. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2004 auch in Bezug der weiteren
Teilforderung in Höhe von Euro 20.000,- anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), insbesondere statthaft,
sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 173 SGG. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss
des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 24. Juni 2004 (in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Oktober
2004) ist im Ergebnis zu bestätigen und war deshalb nicht aufzuheben. Dabei unterlag nur der in der Beschwerde noch
streitbefangene Teil der Überprüfung durch das Landessozialgericht. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin
vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Januar 2004 sowie des Widerspruchsbescheides
vom 29. Januar 2004 ist nach kursorischer Prüfung nicht als rechtswidrig zu erkennen, soweit darin die sofortige
Vollziehung (in dem noch im Beschwerdeverfahren streitbefangenen Umfang) angeordnet wird hinsichtlich des sich
insoweit ergebenden Teilbetrages der Rückforderung von Euro 20.000,-. Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon
ausgegangen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage im vorliegenden Fall aufschiebende Wirkung gemäß § 86a
Abs. 1 Satz 1 SGG haben. Die aufschiebende Wirkung entfiel auch nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG, da der
angefochtene Bescheid zwar von der Bundesagentur für Arbeit erlassen wurde, aber nicht eine laufende Leistung des
Antragstellers entzogen oder herabgesetzt hat (vgl. LSG BW, Beschlüsse vom 7.1.2002 – L 13 AL 3590/01 ER-B =
Juris KSRE058571205 und vom 2.7.2004 – L 13 RJ 2467/04 ER-B = Juris KSRE053651727). Es liegt auch keiner der
in § 336a Satz 1 Nr. 1-5 SGB 3 (über § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG anwendbar) geregelten Ausnahmefälle vor. Die in §
336a Satz 2 SGB 3 enthaltene Rückverweisung auf § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGB 3 bestätigt diese Regelung lediglich, führt
aber zu keiner Veränderung.
Die streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung befindet sich in Übereinstimmung mit § 86a Abs. 2 Nr. 5
SGG. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im
öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des
besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
Dabei kommt es zunächst auf die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens an. Auch bei offensichtlicher
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bedarf es zusätzlich eines besonderen Interesses an der sofortigen
Vollziehung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 86a RdNrn. 20 ff.).
Nach dem derzeitigen Verfahrensstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller in den
streitbefangenen Zeiten mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte (§ 137
Arbeitsförderungsgesetz –AFG- bzw. § 193 SGB 3 i.V.m. § 6 Arbeitslosenhilfe-Verordnung – AlhiVO - i.d.F. vom 24.
Juni 1996 – BGBl. I S. 878 – bzw. § 1 AlhiVO vom 13. Dezember 2001 – BGBl. I S. 3734). Der Antragsteller war dann
nicht bedürftig, wenn mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines Ehegatten die Erbringung von
Arbeitslosenhilfe für den gesamten streitbefangenen Zeitraum nicht gerechtfertigt war (§ 137 AFG bzw. § 193 Abs. 2
SGB 3). Zusätzlich wären auch die relativ hohen Zinseinnahmen des Antragstellers aus dem in der Türkei angelegten
Kapital gemäß § 138 Abs. 1 und 2 AFG bzw. § 194 Abs. 1 und 2 SGB 3 als Einkommen zu berücksichtigen, da nach
dem eigenen Vortrag des Antragstellers das Kapital jedenfalls zum größten Teil während des streitbefangenen
Zeitraums erhalten blieb und Kapitalerträge erbrachte. Die nach dem streitbefangenen Zeitraum behauptete
Aushändigung des größten Teils des Kapitals an den Bruder des Antragstellers ändert nichts hinsichtlich der Frage
der Bedürftigkeit während des streitbefangenen Zeitraums. Das von der Antragsgegnerin zunächst nach den im Zuge
der Steuerfahndung feststellbaren Überweisungen zur TCMB errechnete Vermögen in Höhe von DM 150.000,- bzw.
das vom Antragsteller zugestandene Vermögen in Höhe von DM 120.000,- war entsprechend dem derzeitigen
Erkenntnisstand voraussichtlich auch verwertbar und die Verwertung dem Antragsteller zur Deckung seines
Unterhaltsbedarfs zumutbar, § 6 Abs. 1 und 2 AlhiVO (1996) bzw. § 1 AlhiVO (2002). Hinsichtlich einer evtl.
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand weder die
subjektive Zweckbestimmung noch die objektiv erkennbare entsprechende Vermögensdisposition (vgl. BSG 5.6.2003
– B 11 AL 55/02 R = juris KSRE024541507) mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Bei Berücksichtigung des allgemeinen Freibetrages nach § 6 Abs. 1 AlhiVO in Höhe von jeweils DM 8.000,-
(zusammen DM 16.000,-) wäre nach dem derzeitigen Stand mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einem zu
berücksichtigenden Vermögen in Höhe von DM 134.000,- bzw. DM 104.000,- zu Beginn des Bezugs von
Arbeitslosenhilfe (30. März 1996) auszugehen. Dies würde nach dem derzeitigen Stand mit hoher Wahrscheinlichkeit
zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe ausreichen, ungeachtet der noch offenen Frage, wie hoch das
damalige Vermögen des Antragstellers tatsächlich war. Nachdem die seinerzeitigen Angaben des Antragstellers zu
seinem Vermögen offensichtlich unvollständig waren, besteht durchaus die Möglichkeit des Vorhandenseins weiteren
Vermögens, seien es weitere Kapitalanlagen oder auch Grundstücke in Deutschland, der Türkei oder einem weiteren
Land. Erforderlichenfalls wird es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, unter Mitwirkung des Antragstellers
zunächst eine vollständige Vermögenszusammenstellung zu den entscheidungserheblichen Zeitpunkten zu erhalten.
Bereits bei Berücksichtigung eines verwertbaren Vermögens in Höhe von mindestens DM 104.000,- und eines
Bemessungsentgeltes in Höhe von DM 900,- wöchentlich wäre nach dem derzeitigen Stand mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller für die Dauer von 115 Wochen nicht bedürftig gewesen
wäre gemäß § 9 AlhiVO. Dies hätte nach einem Jahr (ab April 1997) zum Erlöschen des Anspruchs auf
Arbeitslosenhilfe geführt, § 135 AFG. An dem Ergebnis ändert sich nichts durch die Behauptung des Antragstellers, er
habe den größten Teil des Vermögens treuhänderisch für seinen Bruder verwaltet. Denn bei der verdeckten Treuhand
ist das Vermögen im Sinne der Bedürftigkeit gemäß § 193 SGB 3 dem Treuhänder zuzurechnen (vgl. Urteil HLSG
9.5.2001 – L 6 AL 432/00 = juris KSRE057000305, LSG BW 9.12.2004 – L 5 AL 834/04 = juris KSRE065241605).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das HLSG in seiner Entscheidung vom 9.5.2001 (s. o.) die
Nichtberücksichtigung von Vermögen nicht am fehlenden Nachweis der verdeckten Treuhand scheitern lassen.
Vielmehr hat es festgestellt, dass die im Zivilrecht geltenden Grundsätze der verdeckten Treuhand
(Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger des Treuhänders) auch auf das Recht der Arbeitslosenversicherung Anwendung
finden. Soweit dort "aber auch" auf den fehlenden Nachweis des Treuhandverhältnisses eingegangen wird, handelt es
sich lediglich um eine zusätzliche Begründung. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Sozialgericht im
Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Erzielung von Einkommen (z.B. in Form von Zinseinnahmen) und dessen
Berücksichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 sowie des subjektiven Tatbestandes des § 45 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 oder 3 SGB 10 ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass auch die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung zu Recht erfolgt ist. Hinsichtlich der noch
zu ermittelnden Kapitaleinkünfte kommt es auf das Wissen oder grob fahrlässige Nichtwissen des Antragstellers nicht
an. Danach kann zwar noch nicht von einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt (Aufhebung und
Rückforderung) ausgegangen werden, jedoch ist nach dem derzeitigen Stand die Rechtmäßigkeit erheblich
wahrscheinlicher als eine evtl. Rechtswidrigkeit.
Die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung erscheint in dem noch streitbefangenen Umfang nach
dem derzeitigen Stand mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Sie wurde von
der zuständigen Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ausgesprochen. Auch die Begründung erscheint
ausreichend. In Fällen der vorliegenden Art des Bezuges von Sozialleistungen, die von Bedürftigkeit abhängig sind,
sowie dem Vorhandensein von verschwiegenem Vermögen und Zinseinkommen, das mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit die Bedürftigkeit ausschließen könnte, vermag das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung jedenfalls dann zu überwiegen, wenn die Gefahr des Vermögensverlustes nicht auszuschließen ist und
damit eine Gefährdung der Realisierung der Erstattungsforderung einhergeht (vgl. HLSG 17.11.2004 – L 6 AL 116/04
ER, LSG BW 25.8.2003 – L 13 AL 2374/03 = juris KSRE051521327). Dabei ist nicht erforderlich, dass ein sichtbarer
Auslandsbezug besteht, da es auch einem Inländer verhältnismäßig leicht möglich ist, Geldvermögen dem Zugriff der
Antragsgegnerin zu entziehen oder ins Ausland zu verschieben. Die Eröffnung der Vollstreckung im streitbefangenen
Umfang hat nach den derzeitigen Erkenntnissen des Gerichtes auch keine unbillige, nicht durch überwiegend
öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller zur Folge (Rechtsgedanke aus § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG,
vgl. LSG BW 9.1.2003 s. o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.