Urteil des LSG Hessen vom 31.03.1982
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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.03.1982 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 2 Kr 18/78
Hessisches Landessozialgericht L 8 Kr 731/81
I. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 1981 (Az.: S-2/Kr –
17/78 und S-2/Kr – 18/78) werden zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht der Kläger zur landwirtschaftlichen Krankenkasse.
Die Kläger sind zwei von insgesamt drei Geschäftsführern und Komplementären der Firma A. & Co. in R. am R., einer
Kommanditgesellschaft (KG). Zweck der KG ist der Betrieb einer Weinbrennerei. Daneben ist sie Eigentümerin von
insgesamt 4,29 ha landwirtschaftlichen Flächen, wovon 3,55 ha auf den Weinbau entfallen. Diese von der KG
erworbenen Nutzflächen bilden eine Existenzgrundlage im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Altershilfe für
Landwirte (GAL). Das landwirtschaftliche Unternehmen wird unter der Leitung eines Fachmannes für Weinbau als
eigenständige Abteilung der Firma A. mit eigenen Arbeitsmitteln und einigen Arbeitskräften geführt, die hauptsächlich
im Weinbau beschäftigt sind. Der gewonnene Wein wird im Freundeskreis und zum eigenen Bedarf verwendet; die
Brennerei deckt ihren Bedarf mit französischen Brennweinen.
Durch Bescheide vom 19. Oktober 1977 teilte die Beklagte den Klägern mit, daß sie in Auswirkung des Gesetzes
über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
(KELG) vom 13. Mai 1976 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)
seit 1. Juli 1976 krankenversicherungspflichtig seien und ab 1. Oktober 1977 monatlich Beiträge nach der
Beitragsklasse 3 in Höhe von 171,– DM zu zahlen hätten. Die Widersprüche der Kläger wies sie durch
Widerspruchsbescheide vom 10. April 1978 als unbegründet zurück.
Durch Urteile vom 13. Mai 1981 (S-2/Kr-17/78 und S-2/Kr-18/78) hat das Sozialgericht (SG) Wiesbaden unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide festgestellt, daß die Kläger nicht Mitglied der Beklagten seien. Zur
Begründung hat es jeweils ausgeführt: Die Kläger seien nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG in der Fassung des
KELG als landwirtschaftliche Unternehmer anzusehen, weil sie weder landwirtschaftliche Flächen eingebracht noch
"hauptberuflich” in dem lediglich nebenher und ohne besondere wirtschaftliche Bedeutung betriebenen
landwirtschaftlichen Unternehmensteil tätig seien. Sinn der gesetzlichen Neuregelung sei es nicht, Manager und
andere in der gewerblichen Wirtschaft tätige Personen, deren Berufe in keiner Weise mehr dem des Leitbilds des
landwirtschaftlichen Unternehmers entsprächen, kraft Gesetzes zu "Landwirten wider Willen” zu machen.
Gegen die ihr am 2. Juni 1981 zugestellten Urteile hat die Beklagte jeweils am 24. Juni 1981 Berufung eingelegt. Sie
bezieht sich auf das Urteil des Bundes Sozialgerichts (BSG) vom 15. November 1979 – 11 RK 6/78 –. Danach sei
eine hauptberufliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG auch dann
anzunehmen, wenn im Gesamtunternehmen Leitungsfunktionen verrichtet würden, die dem landwirtschaftlichen
Unternehmen dienten. Auf deren Umfang im Rahmen der Tätigkeit für das Gesamtunternehmen komme es nicht an.
Der Senat hat die Streitsachen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. März 1982 zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L-8/Kr-731/81 verbunden.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 1981 (S-2/Kr-17/78 und S-2/Kr-18/78)
aufzuheben und die Klagen abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Kläger beantragen, die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 1981 (S-2/Kr-
17/78 und S-2/Kr-18/78) zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtenen Urteile für zutreffend. Sofern gleichwohl die Versicherungspflicht zu bejahen sei, sei das
Verfahren gemäß Artikel 100 Grundgesetz (GG) auszusetzen. Denn es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz,
daß der Gesetzgeber für die fiktiven landwirtschaftlichen Unternehmer im KELG keine der Regelung des § 94 KVLG
entsprechende Befreiungsmöglichkeit vorgesehen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen
Akteninhalt, insbesondere auf den der Kassenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz –
SGG–). Sie sind jedoch unbegründet. Das SG hat auf die zulässigen Klagen zutreffend entschieden, daß die Kläger
nicht in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) versichert sind.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG sind in der KVdL versichert Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich
des Weinbaues, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung
beruhende Existenzgrundlage bildet. Gemäß der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 KVLG ist Unternehmer
derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht bzw. der am Risiko (Gewinn und Verlust) unmittelbar beteiligt
ist. Daran fehlt es bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder KG, da hier die Gesellschaft
Träger von Rechten und Pflichten ist (vgl. BSG SozR Nr. 9 zu § 1 GAL a.F.; SozR Nrn. 3 und 5 zu § 1 GAL 1965).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG in der ab 1. Juli 1976 maßgebenden Fassung des KELG vom 13. Mai 1976 (BGBl. I, S.
1197) gelten nunmehr jedoch auch Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, die ein landwirtschaftliches
Unternehmern betreibt, als landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie 1. hauptberuflich außerhalb eines
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig sind oder 2. in das Unternehmen
Flächen eingebracht haben, die im Zeitpunkt der Einbringung eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende
Existenzgrundlage bilden und von ihnen bis zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr als landwirtschaftliche
Unternehmer bewirtschaftet worden sind. Sie sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG
auch als Versicherungspflichtige Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG anzusehen, wenn das von der
Gesellschaft bewirtschaftete landwirtschaftliche Unternehmen – wie hier – bei abstrakter Betrachtungsweise eine
Existenzgrundlage bildet, d.h. die von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzte Mindestgröße erreicht wird
(vgl. BSG SozR 5850 § 1 Nr. 2); auf den Umfang des Geschäftsanteils kommt es nicht an (vgl. dazu auch BSG SozR
Nr. 5 zu § 1 GAL, 1965; SozR 5850 § 41 Nr. 5). Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG bildet ebenso wie die im
gleichen Zuge erfolgte Änderung des § 1 Abs. 3 Satz 2 GAL die sozialrechtliche Ergänzung zur Änderung des § 3 des
Handelsgesetzbuches (HGB) durch das KELG, mit der für die nicht als Handelsgewerbe geltenden
landwirtschaftlichen Unternehmen die Möglichkeit einer Eintragung ins Handelsregister und damit der Zugang zur
Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft eröffnet wurde. Zuvor konnten Land- und Forstwirte sich nur mit ihrem
Nebenbetrieb dem Handelsrecht unterstellen; eine KG und OHG konnte einen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft
nur neben ihrem Handelsgewerbe zusätzlich als sonstigen Nebenbetrieb führen (BSG SozR Nr. 9 zu § 1 GAL a.F.).
Nach der Begründung zum Entwurf des KELG (Bundestagsdrucksache 7/3918, S. 6 ff.) ist es Zweck der gesetzlichen
Neuregelung, in der Landwirtschaft die Bildung und Entwicklung von Kooperationen mit höherer Integrationsstufe zu
fördern. Um die Brauchbarkeit der Rechtsform der OHG und KG für Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher
Unternehmen zu gewährleisten, sollten die dazu bereiten Landwirte durch Erweiterung des Unternehmerbegriffs im
Sinne des GAL und KVLG ohne Rücksicht auf die Rechtsform sozialrechtlich die gleiche Rechtsstellung erhalten, wie
sie auch sonst der einzelne Landwirt hat. Mit der ersten Alternative des § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG und § 1 Abs. 3 Satz
2 GAL – den hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im
landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Personen – sollten insoweit "die Personen erfaßt werden, die
hauptberufliche Land- oder Forstwirte sind”; durch die Einbeziehung früherer land- oder forstwirtschaftlicher
Unternehmer auch ohne weitere hauptberufliche Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen (2. Alternative des § 2 Satz
2 KVLG und § 1 Abs. 3 Satz 2 GAL) sollte hingegen vermieden werden, daß Einzelunternehmer von einer Beteiligung
an einem gemeinsam betriebenen Unternehmen aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen absehen, und im übrigen
das berufliche Ausscheiden aus der Landwirtschaft erleichtert werden (vgl. Bundestagsdrucksache 7/3918, S. 9, 10
Art. 3 zu § 1 GAL, S. 7 I Nr. 4). Im vorliegenden Fall ist die 2. Alternative des § 2 Abs. 2 KVLG unstreitig nicht erfüllt,
da keiner der Kläger landwirtschaftliche Flächen in die KG eingebracht hat, sondern diese von der KG selbst erworben
wurden. Aber auch die erste der genannten Alternativen trifft auf die Kläger nicht zu, weil sie nicht hauptberuflich in
einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind und waren, das von der KG betrieben wird.
Bei der Firma A. & Co. handelt es sich um ein unter einheitlicher Leitung und Verfügungsgewalt stehendes
Gesamtunternehmen mit einer Weinbrennerei als Hauptbetrieb und einem auf Bodenbewirtschaftung beruhenden und
deshalb landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Die Weinbrennerei ist kein landwirtschaftliches Unternehmen und auch
kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne von § 779 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), weil es
schon an der dafür erforderlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Weinbaubetrieb fehlt (vgl. dazu Brackmann,
Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl., Bd. II, S. 498). Dieser ist seinerseits zwar nicht nur bloßes
Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl., Bd. II, S. 498). Dieser ist seinerseits zwar nicht nur bloßes
Hilfsunternehmen bzw. wesentlicher Bestandteil des gewerblichen Hauptunternehmens mit der Folge, daß unter
Umständen – ebenso wie in der Unfallversicherung (§ 647 Abs. 1 Satz 1 RVO –; vgl. dazu BSG SozR RVO § 434
Nrn. 2, 3; SozR RVO § 235 Nr. 3; Brackmann, a.a.O., S. 510) – an eine einheitliche sozialversicherungsrechtliche
Behandlung gemäß dem Charakter des Hauptgewerbes zu denken wäre, zumal auch Beschäftigte in einem derartigen
Hilfsunternehmen nach der Regelung des § 417 RVO nicht als Beschäftigte in der Landwirtschaft gelten. Da die
Unternehmensteile technisch-organisatorisch weitgehend selbständig mit eigenem Personal, eigenen Arbeitsmitteln
und eigenständiger Zweckausrichtung geführt werden, stellt der Weinbau vielmehr ein landwirtschaftliches
Nebenunternehmen dar, das auch in der Unfallversicherung u.a. seiner Größenordnung nach immer dem
landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen wäre (§§ 643, 644 RVO; vgl. dazu im übrigen BSG SozR 2200 § 646 Nr. 1;
SozR 2200 § 667 Nr. 3; SozR 2200 § 776 Nr. 1; Brackmann, a.a.O., S. 509 f). Daß der gewonnene Wein im
Freundeskreis und zum eigenen Bedarf verwendet wird, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des BSG vom 3.
Dezember 1981 – 11 RLw 2/80 –). Nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2
KVLG und § 1 Abs. 3 Satz 2 GAL und dem Zusammenhang mit den handelsrechtlichen Vorschriften muß gleichwohl
zweifelhaft sein, ob es sich um ein von einer Personenhandelsgesellschaft "betriebenes” landwirtschaftliches
Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung handelt oder ob ein solches nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur
dann vorliegt, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen als Handelsgewerbe auch Betriebszweck der KG oder OHG
im Sinne der §§ 105, 161 HGB ist, was die – konstitutive – Eintragung in das Handelsregister voraussetzt. Denn ohne
diese Eintragung kann der Zweck einer KG oder OHG nach wie vor nicht allein auf den "Betrieb” eines land- oder
forstwirtschaftlichen Unternehmens gerichtet sein. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei seiner Regelung
auch Personenhandelsgesellschaften im Auge hatte, die neben dem Betrieb eines Grundhandelsgewerbes ein
landwirtschaftliches Unternehmen lediglich mitführten, bestehen nicht, zumal auch der Schutzzweck der
sozialrechtlichen Neuerungen auf Gesellschafter derartiger Unternehmen grundsätzlich nicht zutrifft, wie schon das
SG dargelegt hat. Die Frage, ob der Begriff "ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben” in § 2 Abs. 2 Satz 2
KVLG im Sinne der Begriffe "Betrieb eines Handelsgewerbes” gemäß §§ 105 und 161 HGB auszulegen ist, kann hier
jedoch letztlich unentschieden bleiben, weil die Kläger zumindest nicht "hauptberuflich” in dem landwirtschaftlichen
Unternehmen tätig waren und sind.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, daß es nach dem Wortlaut, Zusammenhang sowie Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2
Satz 2 KVLG auf eine konkrete Tätigkeit der Gesellschafter in dem landwirtschaftlichen Unternehmen ankommt (so
auch Urteil des BSG vom 15. November 1979 – 11 RK 6/78 – = SozR 5420 § 2 Nr. 15). Diese liegt dann vor, wenn
dort Arbeiten für das Unternehmen verrichtet werden. Das kann auch durch die Ausübung von Leitungsfunktionen
geschehen, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen; denn nicht die Art, sondern die Zugehörigkeit der
Tätigkeit zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen ist für deren "landwirtschaftlichen Charakter” entscheidend
(Urteil des BSG vom 15. November 1979, a.a.O.; vgl. auch BSG SozR RVO § 434 Nr. 2; Lauterbach,
Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 3 zu § 788). Insofern liegt eine Tätigkeit der Kläger im landwirtschaftlichen
Unternehmen vor, weil sich ihre Leitungsfunktion auf alle Geschäfte der KG erstreckt und damit auch den
landwirtschaftlichen Betriebszweig umfaßt. Sie vollzog sich ferner außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses (Brackmann, a.a.O., Bd. II, S. 470 o m.w.N.). Der Umstand, daß die Tätigkeit für das
landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen des sich auf das Gesamtunternehmen erstreckenden Hauptberufes
ausgeübt wird, reicht entgegen der Auffassung der Beklagten indes nicht aus, das Erfordernis einer "hauptberuflichen
Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen” zu erfüllen. Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom 15. November
1979 (a.a.O.) in einem gleichgelagerten Fall in dieser Weise entschieden und dazu ausgeführt, daß unter derartigen
Umständen nicht mehrere Berufe ausgeübt würden, die einander als Haupt- und Nebenberuf gegenübergestellt werden
könnten (so im Ergebnis auch Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 9. Aufl., S. 119). Nach Überzeugung des Senats
wird diese Betrachtung dem Sinn und Zweck des Begriffs der hauptberuflichen Tätigkeit im landwirtschaftlichen
Unternehmen in § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG jedoch nicht gerecht.
Der Begriff "hauptberuflich” wird ebenso wie z.B. in § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL 1972 inhaltlich nicht durch das
Vorhandensein einer landwirtschaftlichen Existenzgrundlage ausgefüllt. Er dient vielmehr erkennbar der Abgrenzung
aller vom Gesellschafter außerhalb des landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeübten Tätigkeiten und der
Feststellung, ob der landwirtschaftlichen Tätigkeit danach das Übergewicht zukommt. Denn wie bereits anhand der
Gesetzesmaterialien dargestellt wurde, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gewährleistet werden, daß nur
die Personen erfaßt werden, die "hauptberufliche Land- oder Forstwirte” sind. Für seine Auslegung kann deshalb allein
maßgebend sein, ob und in welchem Umfang der im landwirtschaftlichen Unternehmen tätige Gesellschafter noch
andere Tätigkeiten verrichtet. Abzugrenzen sind dabei einmal alle anderen Berufe bzw. alle weiteren rechtlich
selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten. Daneben ist jedoch nach dem Zweck der Versicherung in der KVdL
jede andere Tätigkeit, die nicht im landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt bzw. diesem als wesentlich dienend
zugeordnet werden kann, eine andere Tätigkeit, die der landwirtschaftlichen gegenübertritt. Auf die Rechtsform des
Unternehmens und das der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegende Rechtsverhältnis kommt es hingegen nicht an. Das
ist auch sonst (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 24) und insbesondere auch im Rahmen der Auslegung des
Begriffs des "überwiegend hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmers” im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchst. d
GAL 1972 anerkannt. So hat der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22. Juni 1978 – 11 RLw 3/77 – (= SozR
5850 § 41 GAL Nr. 9) ausgeführt, daß eine weitere Tätigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit nicht allein
deshalb als eine beruflich deutlich andere gegenüberzustellen ist, weil sie in rechtlich verselbständigt er Form
ausgeübt wird, und für die Feststellung des Merkmals "hauptberuflich” darauf abgestellt, ob der landwirtschaftlichen
Unternehmertätigkeit das Übergewicht zugesprochen werden kann. Umgekehrt wird eine für eine andere selbständige
technisch-organisatorische Einheit eines Gesamtunternehmens (Haupt- oder Nebenbetrieb) verrichtete Tätigkeit nicht
deshalb zu derselben – landwirtschaftlichen – Tätigkeit, nur weil sie auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
Ausgehend davon kann auch bei der Ausübung von Gesamtleitungsfunktionen für ein Gesamtunternehmen eine
hauptberufliche Tätigkeit im organisatorisch getrennten landwirtschaftlichen Unternehmensteil dann nicht
angenommen werden, wenn die andere nicht landwirtschaftliche Tätigkeit zeitlich überwiegt (vgl. BSG SozR 5420 § 2
Nr. 10) oder wenn sie – wie es im Rahmen des § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL für weitere rechtlich selbständige
Tätigkeiten anerkannt ist (vgl. BSG SozR 5850 § 41 GAL Nrn. 2, 3; Urteil des BSG vom 11. Februar 1982 – 11 RLw
3/81) – bei einer Gesamtschau der Verhältnisse unabhängig vom Zeitaufwand und erzielten Entgelt so beschaffen ist,
daß gleichartige Tätige davon üblicherweise ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Alles dies ist im Hinblick auf
die Tätigkeit der Kläger im gewerblichen Haupt unternehmen "Weinbrennerei” nach der Größe und Aufgabenstellung
dieses Unternehmensteils und dem dadurch vorgegebenen Umfang der insoweit wahrzunehmenden
Leitungsfunktionen aber zu bejahen. Außerdem ergibt auch eine Gegenüberstellung der Unternehmensteile, daß die
Kläger in dem landwirtschaftlichen Nebenunternehmen entsprechend dessen völlig untergeordneter und
nebensächlicher Stellung im Gesamtunternehmen nur nebenher und in weitaus geringerem Umfang beansprucht
werden. Selbst wenn die weitgehende organisatorisch-technische Verselbständigung und Trennbarkeit der
Unternehmensteile nicht als ausreichende Grundlage auch für eine Abgrenzung der darauf bezogenen
Leitungsfunktionen der Kläger angesehen würde, änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die Unmöglichkeit einer
Trennung der "beruflichen” Tätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kann nur bedeuten, daß auf das
Gesamterscheinungsbild bzw. darauf abzustellen ist, welche Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, ihren
Charakter bestimmt; die versicherungsrechtliche Behandlung hat dann einheitlich nach der prägenden Tätigkeit zu
erfolgen. So ist auch zu verfahren, wenn es darum geht, z.B. die Angestellteneigenschaft eines Versicherten (BSG
SozR RVO § 1227 Nr. 3) oder den Ausbildungs- oder Beschäftigungscharakter einer Tätigkeit zu bestimmen ist (BSG
SozR 2200 § 1229 Nr. 7). Auch nach diesem Gesamterscheinungsbild sind die Kläger jedoch eindeutig nicht
hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer, sondern hauptberufliche gewerbliche Unternehmer.
Sofern Weinbrennerei und Weinbau jeweils selbständig von einer KG betrieben würden und die Kläger persönlich
haftende Gesellschafter und Geschäftsführer in beiden Unternehmen wären, könnte dieses Ergebnis auch nicht
zweifelhaft nein. Versicherungspflicht in der KVdL wäre hier nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit in einem eine
Existenzgrundlage bildenden landwirtschaftlichen Unternehmen als solche ausreichte. Das ist nach dem Gesetz aber
nicht der Fall, sondern es wird – wie auch vom BSG in seinem Urteil vom 15. November 1979 (a.a.O.) hervorgehoben
wurde – gerade eine "hauptberufliche” Tätigkeit des Gesellschafters verlangt. Wenn das BSG in der genannten
Entscheidung diese Voraussetzung bei der Ausübung von Gesamtleitungsfunktionen für ein Gesamtunternehmen mit
landwirtschaftlichem Unternehmensteil ohne weiteres für gegeben ansieht, läßt es im Ergebnis jedoch ausreichen,
daß ein – betriebswirtschaftlicher – "Hauptberuf” auch im landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Nach
Auffassung des Senats muß für den Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen, durch
den der "hauptberufliche Land- oder Forstwirt” ermittelt werden soll, hingegen immer auf die landwirtschaftliche
Tätigkeit, die den Beruf des landwirtschaftlichen Unternehmers ausmacht (vgl. auch Urteil des BSG vom 11. Februar
1982 – 11 RLw 3/81 –), und deren Übergewicht im Verhältnis zu anderen – u.a. gewerblichen – Tätigkeiten abgestellt
werden, wie dargelegt wurde.
Danach konnten die Berufungen der Beklagten keinen Erfolg haben. Ob das Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit für
die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KVLG versicherten Personen in den Übergangsvorschriften des KELG verfassungsgemäß
ist (bejahend BSG SozR 5420 § 2 Nr. 15), war nicht mehr zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 SGG.