Urteil des LSG Hamburg vom 28.07.2005
LSG Ham: hauptsache, erlass, zivilprozessordnung, anerkennung
Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 28.07.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 9 R 1284/05 ER
Landessozialgericht Hamburg L 3 B 180/05 ER R
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juni 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht hat es das
Sozialgericht mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zur Anerkennung weiterer Beitragszeiten und zur Rentengewährung zu verpflichten. Der Antragsteller hat
bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht nicht den hierfür erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne des § 920 Abs.
2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht, so dass sich das Sozialgericht nicht
davon hat überzeugen können, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in dem bei dem Sozialgericht
anhängigen Klageverfahren (S 9 R 496/05) nicht zuzumuten ist. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren. Auch hier
hat er noch nicht einmal dargelegt, dass die Sache eilbedürftig wäre. Dass bei dieser Sachlage der Erlass einer die
Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ausscheidet, bedarf einer weiteren Begründung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).