Urteil des LSG Hamburg vom 31.05.2005
LSG Ham: rechtsschutz, form
Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 31.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 27 KA 365/03 ER
Landessozialgericht Hamburg L 2 B 69/04 KA
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Mai 2003 geändert.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§§ 172, 173
Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur
Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist begründet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (in der bis zum
30.6.04 geltenden Fassung). Die Streitwerthöhe kann sich vorliegend – entgegen der Handhabung des Sozialgerichts -
nicht an den Einnahmen des Antragsstellers aus seiner ärztlichen Tätigkeit orientieren, weil unklar ist, ob bzw. in
welchem Umfang das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sich auf seinen Gewinn aus der Tätigkeit
ausgewirkt hat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist der Auffangstreitwert festzusetzen. Ausgehend von diesem
Auffangstreitwert in Höhe von 4000 Euro für ein Hauptsacheverfahren ist für das Verfahren im einstweiligen
Rechtsschutz ein Betrag von 2000 Euro festzusetzen.
Eine Kostenentscheidung findet nicht statt.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).