Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2006

LSG Berlin und Brandenburg: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, rechtskraftwirkung, mitwirkungspflicht, behinderung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 13.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 5 SB 165/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 13 B 1040/05 SB PKH
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Zur Durchführung ihrer bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Klage, mit der sie die Feststellung eines
Grades der Behinderung von 100 und die Zuerkennung der Merkzeichen "H" und "RF" begehrt, hat die Klägerin
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S beantragt.
Da die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht die angeforderten Nachweise über Einnahmen aus
nichtselbständiger Tätigkeit, Leistungen der Grundsicherung und aktuelle Kontoauszüge vorgelegt hatte, hat das
Sozialgericht mit Beschluss vom 26. August 2005 den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Klägerin den Bescheid über Leistungen der Grundsicherung vom
18. Mai 2005, eine Lohnabrechnung für Juni 2005 sowie Kopien von Kontoauszügen per 1. Juni 2005 eingereicht. Das
Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Die Zurückverweisung ist ausnahmsweise zulässig (§ 202 SGG in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO). Denn das
Sozialgericht hat weder die Erfolgsaussicht der Klage noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers geprüft,
sondern die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags damit begründet, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen sei. Diese Ablehnung ist zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts zutreffend
gewesen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), jedoch hätte das Gericht auf die Beschwerde der Klägerin die nachgereichten
Unterlagen berücksichtigen müssen. Mangels Rechtskraftwirkung des ablehnenden Beschlusses ist die Klägerin mit
ihrem verspäteten Vorbringen nicht ausgeschlossen (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, Rn. 10 zu
§ 118 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).