Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2006

LSG Berlin und Brandenburg: freiwillige versicherung, beendigung, ermessen, beteiligter, zusicherung, befreiung, rehabilitation, leistungsanspruch, beitrag, versicherungsträger

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 8 RJ 348/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 22 RJ 160/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2004 geändert. Die
Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung freiwilliger Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist 1942 geboren und Meister des Friseurhandwerks. In diesem Beruf war er von März 1967 bis Februar
1991 als Angestellter und bis zum 30. August 1993 (Datum der Löschung aus der Handwerksrolle) selbständig tätig.
Vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 1998 zahlte er freiwillige Beiträge an die Beklagte.
Eine vom Kläger beantragte Reha Maßnahme wurde vom 07. März 2000 bis zum 28. März 2000 in der B B
durchgeführt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Beitragszahlungen ab 01. Januar 1996.
Unter dem 26. September 2001 "beendete" die Beklagte die freiwillige Versicherung des Klägers zum 01. Januar 1996
und beanstandete die gezahlten Beiträge. Dementsprechend würden nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist insgesamt 4
499,16 DM erstattet. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass auf Antrag des Klägers eine Heilbehandlung
gewährt worden war, teilte sie ihm mit Schreiben vom 19. November 2001 mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid
vom 26. September 2001 über die Beendigung der freiwilligen Versicherung und die Rückzahlung der infolgedessen
überzahlten Beiträge zurückzunehmen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte die Beklagte die mit dem Bescheid vom 26. September 2001 angekündigte
Erstattung der Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 1999 ab. Der Kläger habe hinsichtlich getroffener
Vermögensdispositionen keine Einwände vorgebracht und auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, da noch
kein Erstattungsbetrag an ihn ausgezahlt worden sei.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002
zurück.
Mit der am 14. Oktober 2002 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter
verfolgt und dargelegt, dass er seinen Erstattungsanspruch erstmalig am 10. Dezember 1998 geltend gemacht habe.
Da bis dahin keine Leistungen durch die Beklagte erbracht worden seien, könne sie sich nicht darauf berufen, dass
diesen Beiträgen Leistungen gegenüber stünden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002
aufzuheben.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2004 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Zwar seien für den
Beitragszeitraum Leistungen erbracht worden, jedoch habe die Beklagte das in § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch SGB X eingeräumte Ermessen nicht hinreichend ausgeübt.
Gegen das ihr am 20. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 08. Oktober
2004, zu deren Begründung sie ausführt, durch die Aufhebung des Rücknahmebescheides würde ein rechtswidriger
Zustand herbeigeführt, da dadurch der Bescheid, der die Erstattung der freiwilligen Beiträge anordne, in Bestandskraft
erwachsen würde, obwohl der Kläger im Beitragszeitraum Leistungen der Beklagten bezogen habe. Im Übrigen habe
sie ihr Ermessen in ausreichendem Umfange ausgeübt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2 300,61 EUR zu zahlen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, aus dem sich ergäbe, dass die Beklagte an ihn 2 300,61 EUR zu
zahlen habe. Er ist der Auffassung, die freiwilligen Beiträge stünden der Leistungsgewährung (Reha Maßnahme) nicht
gegenüber, da diese Maßnahme auch ohne sie hätte gewährt werden können.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Leistungsakte der Beklagten zum
Aktenzeichen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist auch begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Erstattung der freiwilligen Beiträge in Höhe von 4 499,61 DM abgelehnt, so dass der
dies verfügende Bescheid vom 18. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002
insoweit keiner Beanstandung unterliegt. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend
abzuändern.
Ob der Ausgangsbescheid vom 26. September 2001 rechtmäßig war, kann dahinstehen. Dieser Bescheid enthält eine
Regelung nur insoweit, als damit die Unwirksamkeit der gezahlten freiwilligen Beiträge verfügt wird. Ein weiterer
Regelungssatz ist ihm nicht zu entnehmen.
Nach § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV – sind Beiträge nicht zu erstatten, wenn der Versicherungsträger
vor Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge
zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat.
Dass Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden, also insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 SGB IV vorliegen,
kann sich nur aus dem Bescheid vom 26. September 2001 mit der "Beanstandung" dieser Beiträge durch die Beklagte
ergeben. Dass der Kläger diese Beanstandung, die notwendige Voraussetzung für seinen Erstattungsanspruch war
und ist, angreifen wollte, kann nicht unterstellt werden. Die Hinweise im Bescheid vom 26. September 2001 jedoch,
die beanstandeten Beiträge würden zurückgezahlt, entbehrten der Merkmale des Verwaltungsaktes ebenso wie
diejenigen der Zusicherung (§§ 33, 34, SGB X). Denn der Regelungssatz in dem Bescheid vom 26. September 2001
verfügte lediglich die "Beendigung" der freiwilligen Versicherung des Klägers bei der Beklagten zum 01. Januar 1996.
Auch wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes anhand der Begründung zu ermitteln ist (vgl. BSG SozR 1500
§ 55 Nr. 35 S. 39), so ist hier erkennbar lediglich eine aus Sicht der Beklagten sich aus der Beendigung der freiwilligen
Versicherung ergebende Rechtsfolge mitgeteilt worden, die sich bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen unmittelbar aus
§ 26 Abs. 2 SGB IV ergibt. Die Erstattung setzt die bindende Feststellung der zu Unrecht erfolgten
Beitragsentrichtung voraus, weshalb eine entsprechende Ankündigung auch erst für die Zeit nach Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist in Bezug auf die Beendigung der freiwilligen Versicherung erfolgen konnte. Daher stellt der
Erstattungsantrag des Klägers ein erstmaliges Begehren insoweit dar, das die Beklagte mit den angefochtenen
Bescheiden abgelehnt hat, ohne dass § 45 SGB X die zutreffende Norm war. Für Ermessenserwägungen nach dieser
Norm war daher entgegen der Auffassung beider Beteiligter kein Raum eröffnet.
Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 13. Juni 2001 den Erstattungsanspruch erstmals geltend gemacht, jedoch
zuvor, nämlich im Jahre 2000, die Reha Maßnahme durchlaufen. Die Beklagte hat daher vor der Geltendmachung
Leistungen erbracht. Soweit der Kläger erstinstanzlich (Schriftsatz vom 10. Dezember 2002) auf einen "erstmalig" am
10. Dezember 1998 gestellten Erstattungsantrag verweist, enthält sein entsprechendes Schreiben nur einen "Antrag
auf Befreiung der gesetzlichen Beitragsfestlegung", ohne dass auch nur andeutungsweise ein Erstattungsbegehren
angesprochen wurde.
Die Leistungen zur Rehabilitation sind auch aufgrund der freiwilligen Beiträge, deren Erstattung der Kläger nun
begehrt, erbracht worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Beitrag sich als Grundlage des
Heilverfahrens konkret ausgewirkt hat. Aufgrund der Beiträge werden nämlich auch solche Leistungen erbracht, die
ihrer Art nach geeignet waren, den Leistungsanspruch zu begründen und ohne konkrete Zuordnung vom
Leistungsträger der Leistung zugrunde gelegt werden. Die Verfallklausel umfasst daher alle vor der
Leistungsgewährung entrichteten, ihrer Art nach leistungsbegründenden Beiträge unabhängig davon, ob die Beiträge
der Dauer und Höhe nach notwendige Voraussetzung für die Leistung waren (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.
Januar 1999, SozR 3 2400 § 26 Nr. 10).
Ob unter diesen Umständen die rückwirkende Beendigung der freiwilligen Versicherung zu Recht erfolgt ist, ist im
vorliegenden Verfahren nicht im Streit.
Auf die Berufung der Beklagten war mithin das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit der Kostenfolge aus §
193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.
Für die Zulassung der Revision lag keiner der in § 160 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gründe vor.