Urteil des LSG Bayern vom 30.01.2008

LSG Bayern: rumänien, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, völkerrechtlicher vertrag, aufenthalt, eugh, aussiedler, staatsangehörigkeit, altersrente, gleichstellung, verschleppung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.01.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 4 KN 26/06
Bayerisches Landessozialgericht L 13 KN 9/07
Bundessozialgericht B 5b KN 5/08 B
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Altersrente und hierbei die Kürzung und Begrenzung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem
Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1930 in F. , Rumänien, geborene Kläger wurde gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern 1941 in
das Gebiet des damaligen Deutschen Reiches umgesiedelt. Mit Einbürgerungsurkunde vom 2. Oktober 1941 wurde
ihm die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Gegen Kriegsende wurde die Familie von der sowjetischen Armee
aus B. , Tschechien, nach Rumänien zurückgebracht und dort einige Monate interniert. Anschließend lebte der Kläger
bis zu seiner Ausreise ins Bundesgebiet am 20. Oktober 1996 erneut in F. , wo er nach einer Ausbildung von Januar
1945 bis Dezember 1947 ab 1948 in der Holzindustrie und im Bergbau beschäftigt war. Von November 1950 bis
August 1954 leistete er Wehrdienst in einem Grenzregiment der rumänischen Armee. Von 1968 bis 1972 sowie nach
eigenen Angaben nochmals 1991/92 war er Bürgermeister der Stadt F ... Ab 31. Dezember 1990 bezog der Kläger
eine Rente aus der rumänischen Sozialversicherung. Im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung (RVO) und
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat der Kläger keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt.
Nach einer Bescheinigung der Regierung von Schwaben vom 22. Februar 2005 ist der Kläger aufgrund seiner
Umsiedlung im Jahr 1941 Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Eine nach
Angaben des Klägers frühestens 1993 beantragte Aufnahme ins Bundesgebiet als Spätaussiedler wurde vom
Bundesverwaltungsamt mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei zwar deutscher Volkszugehöriger im Sinne des
§ 6 Abs. 2 BVFG, erfülle aber nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass
er über den 30. Dezember 1992 hinaus Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund
deutscher Volkszugehörigkeit unterlegen habe (Widerspruchsbescheid vom 27. August 1996).
Anträge des Klägers vom 12. Dezember 1996 und 12. November 1998 auf Regelaltersrente aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung lehnte die deutsche Rentenversicherung Schwaben zunächst mit der Begründung
ab, mangels anrechnungsfähiger Versicherungszeiten sei die Wartezeit für eine Regelaltersrente nicht erfüllt. Über die
Anrechnung der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten könne erst nach Vorlage einer
Spätaussiedlerbescheinigung entschieden werden (Bescheid vom 25. Januar 1999).
Am 10. Juli 2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Überprüfung des Bescheides vom 25.
Januar 1999. Zwar liege keine Spätaussiedlerbescheinigung vor, doch sei der Kläger aufgrund der 1941 erfolgten
Umsiedlung Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG. Durch die Rückverschleppung 1945 habe er weder den
Vertriebenenstatus noch die ihm 1941 verliehene deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Aufgrund der Bescheinigung der Regierung von Schwaben vom 22. Februar 2005 bewilligte die Beklagte als
zuständiger Rentenversicherungsträger dem Kläger ab 20. Oktober 1996 mit einem Zahlungsbeginn am 1. Januar
1999 Regelaltersrente (Bescheid vom 17. Mai 2005). Sie legte der Berechnung des monatlichen Wertes der Rente die
in Rumänien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten von Januar 1945 bis Mai 1950, November 1950 bis April 1959,
Januar 1960 bis März 1969 und Januar 1970 bis August 1990 sowie eine pauschale Anrechnungszeit von fünf
Monaten zu Grunde, ordnete die Pflichtbeitragszeiten den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der
Anlagen 13 und 14 zum SGB VI zu, kürzte die sich danach ergebenden Entgelte gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der ab 7.
Mai 1996 geltenden Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996
(BGBl. I S. 1461) - WFG - durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 und begrenzte die sich ergebende Summe der
Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten von insgesamt 31,5826 gemäß § 22b Abs. 1 FRG in
der Fassung des WFG auf insgesamt 25.
Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch mit der Begründung, eine Anwendung der
Kürzungs- und Begrenzungsregelungen der §§ 22 Abs. 4, 22b Abs. 1 FRG auf Vertriebene wie den Kläger sei
unzulässig und verfassungswidrig. Auch sei § 22 FRG auf anerkannte Zeiten der Vertreibung und Flucht nicht
anwendbar, so dass sich bereits daraus eine höhere Rente ergeben müsse. Die Berücksichtigung weiterer als der in
Anlage 2 des angefochtenen Bescheides genannten Versicherungs-zeiten machte der Prozessbevollmächtigte des
Klägers nicht geltend.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2005). § 22b FRG sei
anzuwenden, da der Kläger nicht vor dem 7. Mai 1996 in das Bundesgebiet übergesiedelt sei. Auf die Frage, ob er
Umsiedler oder Spätaussiedler sei, komme es dabei nicht an, da das FRG auf beide Personenkreise anzuwenden sei.
Außerdem lägen mit Ausnahme einer pauschalen Anrechnungszeit von fünf Kalendermonaten keine beitragsfreien
Zeiten vor.
Zur Begründung der am 23. Januar 2006 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat
der Prozessbevollmächtigte des Klägers insbesondere geltend gemacht, dieser habe bereits 1941 seinen Wohnsitz in
der Bundesrepublik begründet und diesen Wohnsitz auch durch die spätere Verschleppung nicht aufgegeben. Er sei
als deutscher Staatsangehöriger nach Rumänien verschleppt worden und daher in Kriegsgefangenschaft geraten. Als
Kriegsheimkehrer habe er Anspruch darauf, dass die gesamte Zeit seiner Kriegsgefangenschaft bis zur Ausreise 1996
als rentenrelevant angesehen werde. Auf Zeiten der Kriegsgefangenschaft und der Vertriebeneneigenschaft sei das
FRG nicht anwendbar. Jedenfalls finde auf Vertriebene gemäß § 100 Abs. 1 BVFG das vor dem 1. Januar 1993
geltende Recht, insbesondere § 1 Abs. 2 Nr. 3 (Aussiedler) und § 1 Abs. 1 (Vertriebener), Abs. 2 Nrn. 1 und 2
(Heimatvertriebener) BVFG, Anwendung. Der Kläger sei daher unabhängig vom Zeitpunkt seiner Heimkehr als
Aussiedler im Sinne des § 1 (Abs. 2 Nr. 3) BVFG zu betrachten. § 100 Abs. 1 BVFG beziehe sich aber nicht nur auf
das BVFG, sondern auf alle Vorschriften, die auf Vertriebene im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG Anwendung fänden, so
dass auf den Kläger auch die ab 1. Januar 1993 für Spätaussiedler eingetretenen Änderungen des FRG keine
Anwendung finden könnten. Er nahm Bezug auf einem Kammerbeschluss des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Februar 2007, Az.: 1 BvR 474/05, betreffend die Gewährung von
Prozesskostenhilfe in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Anerkennung eines vor dem 1. Januar 1993
durch Geburt erworbenen Vertriebenenstatus bei Übersiedlung in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 1992.
Das BVerfG hat darin ausgeführt, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil
diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten hat
der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im Klageverfahren nicht geltend gemacht, sondern ausdrücklich
beantragt, dem Kläger Rente ohne Kürzung der Entgeltpunkte um den Faktor 0,6 und ohne Begren-zung auf 25
Entgeltpunkte zu zahlen (Klageantrag vom 21. März 2007).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. März 2007, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt
am 30. März 2007). Der Kläger sei Umsiedler nach § 1 Abs. 2 BVFG und damit Vertriebener im Sinne des § 1 Buchst.
a FRG. Seine in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten seien gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 3 FRG anzurechnen.
Gemäß Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) finde § 22 Abs. 4 FRG auf den
Kläger Anwendung, da er erst nach dem 6. Mai 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen
habe. Ob er Aussiedler, Umsiedler oder Vertriebener sei, wann er diesen Status erlangt habe, wo er vor seiner
Umsiedlung seinen Wohnsitz gehabt habe und welche Nationalität er habe, sei dafür unerheblich. Art. 6 § 4c FANG
stelle allein auf den Beginn des gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ab. Die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG
sei nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13. Juni 2006, Az.: 1 BvL 9/00 u.a.) auch grund-sätzlich
verfassungsgemäß. Eine Übergangsregelung sei nur für Personen erforderlich, deren Rente nach dem 30. September
1996 beginne und die - anders als der Kläger - vor dem 1. Januar 1996 in das Bundesgebiet zugezogen seien. Der
Kläger habe aber auch ohne Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG keinen Anspruch auf höhere Rente, weil für
Berechtigte, die nach dem 6. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hätten, die Summe
der Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG auf 25 zu begrenzen sei. Auch dagegen bestünden
angesichts dessen, dass FRG-Leistungen seit 7. Mai 1996 als bedarfsorientierte Fürsorgeleistungen ausgestaltet
seien, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit der am 30. April 2007 (Eingang beim SG) eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Zahlung höherer
monatlicher Rente. Sein Prozessbevollmächtigter hat zur Begründung insbesondere vorgetragen, aufgrund der
Umsiedlung ins damalige Reichsgebiet habe der Kläger bereits 1941 einen dauerhaften Wohnsitz im Bundesgebiet
begründet, so dass gemäß § 100 Abs. 1 BVFG sowohl das BVFG als auch das FRG in der vor dem 1. Januar 1993
geltenden Fassung anzuwenden seien. Er sei infolge seiner Verschleppung nach Rumänien und seiner dortigen
Kriegsgefangenschaft bis 1989 durch das dortige Regime und später durch die Bundesrepublik Deutschland an einer
Heimkehr gehindert worden, denn das Bundesverwaltungsamt, an das er sich 1993 wegen einer Rückkehr nach
Deutschland gewandt habe, habe von ihm verlangt, ein (erfolgloses) Verfahren auf Anerkennung als Spätaussiedler zu
betreiben, obwohl er bereits deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Für solche Fälle sehe das Heimkehrergesetz
(HkG) die entsprechenden Regelungen vor. Eine Benachteiligung des Klägers durch Anwendung des FRG sei
dagegen verfassungswidrig. Der Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006, Az.: 1 BvL 9/00 u.a., sei hier nicht
anwendbar, denn er betreffe nur Aussiedler, die keinen vorherigen kriegsbedingten Kontakt zu Deutschland gehabt
hätten. Der Kläger sei jedoch aus Deutschland verschleppt worden und habe dadurch im Vergleich zu anderen
Vertriebenen ein Sonderopfer erbracht. Seine an eine ausländische Versicherung geleisteten Beitragszeiten müssten
gemäß § 15 FRG mit den in Deutschland erbrachten Leistungen gleichgestellt werden. Die Bundesrepublik
Deutschland sei nämlich von Verfassung wegen verpflichtet, die Folgen des Zweiten Weltkriegs zu übernehmen. Aus
dieser Verpflichtung und dem allgemeinen Solidaritätsgrundsatz des gesamten deutschen Staatsvolkes, das
allgemein für die kriegsbedingten Verwerfungen aufkommen müsse, habe sich die in § 15 FRG niedergelegte
Verpflichtung ergeben. Außerdem seien die kriegsbedingt in ein fremdes Rentensystem eingezahlten Beiträge der
Kriegsgefangenen und Vertriebenen aufgrund einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates aus Art. 120 und
120a in Verbindung mit Art. 116 Grundgesetz (GG) im Wege der Schuldübernahme in das deutsche
Rentenversicherungssystem als Beitragszeiten überführt und in Form staatlicher Zuschüsse zu den Aufwendungen
der Rentenversicherungsträger in das deutsche Rentenversicherungssystem eingezahlt worden. Deshalb sei § 22b
FRG nicht anwendbar. Zudem habe das BVerfG offenbar übersehen, dass aufgrund der gesetzlich festgelegten
Gleichwertigkeit deutscher und ausländischer Beitragszeiten in § 15 Abs. 1 S. 1 FRG die in Rumänien geleisteten
Beiträge entgegen der Ansicht des BVerfG dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterlägen. Dies entspreche dem
Willen des Gesetzgebers, Kriegsgefangene gegenüber Nichtkriegsgefangenen bzw. Vertriebene gegenüber
Nichtvertriebenen nicht zu benachteiligen. Zwischenzeitlich habe auch der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) in den Rechtssachen Doris Habelt (C-396/05), Martha Möser (C-419/05) und Peter Wachter
(C-450/05) die Ansicht, Rentenversicherungsbeiträge der Vertriebenen (zu ausländischen Versicherungsträgern) seien
in Deutschland nicht als solche zu berücksichtigen, verworfen. Dass FRG-Leistungen ab 7. Mai 1996 den Charakter
von bedarfsorientierten Fürsorgeleistungen hätten, sei im Übrigen weder dem Gesetz zu entnehmen, noch mit seinem
Sinn und Zweck und seinem Wortlaut zu vereinbaren. Die Kürzungen und Begrenzungen nach §§ 22 Abs. 4 und 22b
FRG würden zudem unzulässig in den bereits abgeschlossenen Sachverhalt der ausländischen Beitragszahlung
eingreifen. Dies verstoße bei Personen, die zum Zeitpunkt der Beitragsleistung Kriegsgefangene oder Vertriebene
gewesen seien, gegen Art. 3 GG. Auch der Generationenvertrag verbiete eine Kürzung der Leistungen aus den
überführten Beiträgen, weil die Kinder des Klägers volle Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlten, aus
denen die Rente fremder Personen beglichen werde, während die Eltern aufgrund eines kriegsbedingten Sonderopfers
lediglich eine Grundversorgung erhielten. Dadurch würden die Kinder Vertriebener erheblich mehr belastet als die
Kinder Nichtvertriebener.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. August 1996 über
die Ablehnung der Aufnahme als Spätaussiedler und ein nicht den Kläger betreffendes Schreiben der Regierung von
Schwaben vom 26. Juli 2007 vorgelegt, in dem darauf hingewiesen wird, dass das HkG und das Kriegsgefangenen-
Entschädigungsgesetz (KgfEG) zum 1. Januar 1992 bzw. 1. Januar 1993 aufgehoben worden sind (mit der Folge,
dass hieraus keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. März 2007 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 17. Mai 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 zu verurteilen, dem
Kläger Regelaltersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte (für) gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 3 FRG anrechenbare
Beitrags- und Beschäftigungszeiten mit dem Faktor 0,6 sowie insgesamt auf 25 Entgeltpunkte zu gewähren,
hilfsweise Auffüllersatzzeiten rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -
). Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17. Mai 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 21.
Dezember 2005 nur, soweit es die Beklagte darin abgelehnt hat, dem Kläger monatliche Regelaltersrente ohne
Kürzung der für ihn ermittelten Ent-geltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG und ohne Begrenzung
auf insgesamt 25 Entgeltpunkte nach § 22b Abs. 1 FRG i.d.F. des WFG zu zahlen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auch höhere Rente aufgrund bisher bei der Rentenberechnung nicht
berücksichtigter Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI begehrt, ist die Berufung unzulässig. Er hat weder im
Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren einen Anspruch auf (höhere) Rente aus (zusätzlichen) Ersatzzeiten
geltend gemacht. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 21. März 2007 hierüber keine Entscheidung getroffen, die
Gegenstand des Berufungsverfahrens sein könnte. Es liegt auch keine zulässige Klageänderung nach § 99 Abs. 1
SGG vor. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Sie ist nach Ansicht des Senats im Hinblick auf
die zur Entscheidung über den geltend gemachten weiteren Streitgegenstand erforderlichen Ermittlungen auch nicht
sachdienlich. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Ersatzzeiten im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.
Danach sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und
Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen
Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder
Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der
Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai
1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer
unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden. Ob beim Kläger solche Zeiten vorliegen, kann
nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden. Insbesondere die Frage, in wel-chen Zeiträumen der Kläger
unverschuldet an einer Rückkehr in die Bundesrepublik gehindert war, bedürfte eingehender Ermittlungen, zumal der
Kläger selbst angegeben hat, eine Ausreiseverhinderung durch den rumänischen Staat habe nur bis 1989 bestanden,
und er sich nach seinen bisherigen Angaben erstmals 1993 wegen einer Übersiedlung in das Bundesgebiet an das
Bundesverwaltungsamt gewandt hat. Zudem wäre der Senat für eine Entscheidung über eine erst im
Berufungsverfahren erhobene Klage auch im Falle einer zulässigen Klageänderung funktionell nicht zuständig.
Im Übrigen besteht für eine Erhöhung von (gekürzten oder begrenzten) Entgeltpunkten durch zeitgleiche (Auffüll)
Ersatzzeiten, wie sie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemacht wird, keine Rechtsgrundlage, da
nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten nur Zeiten sein können, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat.
Der Versicherungsverlauf des Klägers weist jedoch ausschließlich Pflichtbeitragszeiten auf. Ersatzzeiten kämen
daher ohnehin nur für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 in Betracht, die nicht bereits mit Pflichtbeitragszeiten belegt
sind.
Soweit die Berufung zulässig ist, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Zahlung einer höheren monatlichen Regelaltersrente nach § 35 SGB VI.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2005 hat die Beklagte aufgrund des Überprüfungsantrags vom 10. Juli
2003 im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den ablehnenden
Bescheid vom 25. Januar 1999 aufgehoben und dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 12. Oktober 1996 ab 20.
Oktober 1996 dem Grunde nach Regelaltersrente nach § 35 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2001 unverändert
geltenden Fassung vom 1. Januar 1992) sowie unter Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ab 1. Januar 1999
monatliche Zahlungsansprüche aus diesem Stammrecht bewilligt. Da der 1930 geborene Kläger am 20. Oktober 1996
zwar das 65. Lebensjahr vollendet hatte, jedoch im Geltungsbereich der RVO und des SGB VI keine auf die
allgemeine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten (§§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) zurückgelegt
hat, beruht der Anspruch ausschließlich auf seinen nach dem FRG anrechenbaren Beitrags- und
Beschäftigungszeiten in Rumänien.
Dass der Kläger aufgrund seiner 1941 erfolgten Umsiedlung von Rumänien in das damalige Gebiet des Deutschen
Reiches Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ist und damit als Vertriebener im Sinne des § 1 Buchst. a
FRG grundsätzlich vom Anwendungsbereich des FRG erfasst wird, begegnet keinen Bedenken. Allerdings ermöglicht
dieser Vertreibungstatbestand nur die Anrechnung der bis zur Umsiedlung 1941 zurückgelegten ausländischen
Beitrags- und Beschäftigungszeiten. Solche sind bei dem damals elfjährigen Kläger nicht vorhanden. Die von der
Beklagten vorgenommene Anrechnung der ab Januar 1945 in Rumänien zurückgelegten Zeiten setzt dagegen den
Eintritt eines weiteren, hier spätestens mit dem Zuzug in das Bundesgebiet 1996 beendeten Vertreibungstatbestandes
voraus (vgl. BSG SozR 5050 § 15 Nr. 24 m.w.N.). Ob beim Kläger infolge der Verschleppung nach Rumänien ein
solcher Vertreibungstatbestand vorliegt, erscheint zweifelhaft. Eine Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 1a FRG
i.V.m. § 4 Abs. 2 BVFG hat das Bundesverwaltungsamt mit überzeugenden Gründen verneint, denn der Kläger
unterlag sowohl nach seinem beruflichen Werdegang als auch mangels Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit
in Rumänien offenbar keinen Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen im Sinne des § 4
Abs. 2 BVFG. Der mehrjährige Einsatz in einem Grenzregiment der rumänischen Streitkräfte, der berufliche Aufstieg
des Klägers zum Abteilungsleiter und seine mehrjährige Tätigkeit als Bürgermeister seiner Wohnsitzgemeinde lassen
jedenfalls keine solche Benachteiligung erkennen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVFG sind beim
Kläger für die Zeit des erneuten Aufenthalts in Rumänien ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere hat er Rumänien nicht
vor dem 1. Januar 1993 verlassen und ist daher nicht Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Dagegen
könnten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BVFG erfüllt sein. Danach ist Vertriebener, wer als deutscher
Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung
stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem
Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten
Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Der Kläger ist aufgrund der
1941 erfolgten Einbürgerung deutscher Staatsangehöri-ger und wurde nach eigenen Angaben gegen Kriegsende von
der sowjetischen Armee aus B. , einer Stadt in der damaligen tschechoslowakischen Republik, verschleppt. Allerdings
wären die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BVFG nur erfüllt, wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt dort auch
seinen Wohnsitz und die Familie nach § 1 Abs. 4 BVFG die Absicht hatte, sich dort auch nach dem Kriege ständig
niederzulassen. Dies kann indes dahinstehen, da auch eine gegebenenfalls rechtsirrtümlich erfolgte Einbeziehung des
Klägers in den Anwendungsbereich des FRG durch die Beklagte den Kläger lediglich begünstigt und ein höherer
monatlicher Rentenanspruch bereits aus anderen Gründen nicht gegeben ist.
Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass das BVFG im Falle des Klägers in der ab 1. Januar 1993 geltenden
Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21. Dezember 1992, BGBl. I 1992 S. 2094 (n.F.)
anzuwenden ist. Nachdem mit der Verwirklichung der deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der
deutsch-polnischen Grenze und den Verträgen mit den vier Siegermächten und Polen die Nachkriegszeit als beendet
anzusehen war, sollte mit dem KfbG insbesondere die Aufnahme der in den übrigen ost- und südosteuropäischen
Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage
gestellt werden, die den veränderten Verhältnissen Rechnung trägt, ohne diesen Personenkreis gegenüber der
einheimischen Bevölkerung in vergleichbaren sozialen Lagen besser zu stellen (Begründung des Gesetzentwurfs zum
KfbG, Allgemeiner Teil, BT-Drs. 12/3212 S. 19 f. zu Nr. 1). Den Regelungen lag darüber hinaus die Überlegung zu
Grunde, dass ca. 96% der noch entschädigungsberechtigten Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung nicht Kriegsgefangene, sondern internierte oder verschleppte
Zivilpersonen (Geltungskriegsgefangene i.S.d. § 2 Abs. 2 KgfEG) waren, die überwiegend aus der Sowjetunion kamen
(BT-Drs. 12/3212 S. 21 zu Nr. 3). Für diesen Personenkreis wurde durch eine Änderung des § 4 BVFG der Status des
Spätaussiedlers eingeführt, während der Kreis der Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf die vor dem 1.
Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 zugezogenen Vertriebenen
beschränkt wurde. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah in § 4 Abs. 1 BVFG für alle Spätaussiedler weiterhin ein
Aufnahmeverfahren ohne Prüfung des Kriegsfolgenschicksals im Einzelfall vor (BT-Drs. 12/3212 S. 22 zu Nr. 4). Im
Gesetzgebungsverfahren wurde diese Regelung jedoch auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses auf
Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen beschränkt. Für deutsche
Volkszugehörige (zu denen auch deutsche Staatsangehörige gehören, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige
im Sinne des § 6 BVFG sind, vgl. BT-Drs. 12/3212 S. 23 zu § 4) aus anderen Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2
Nr. 3 BVFG wurde in den Entwurf des § 4 BVFG ein neuer Abs. 2 eingefügt, der für die Anerkennung als
Spätaussiedler die Glaubhaftmachung von Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen
aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit zur Voraussetzung machte. In der Gesetz gewordenen Fassung vom 21.
Dezember 1992 wurde diese Differenzierung beibehalten. Gleichzeitig wurde in § 100 BVFG n.F. geregelt, dass für
Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften (nur noch) nach Maßgabe
der in § 100 Abs. 2 bis 8 BVFG n.F. Anwendung finden. § 100 Abs. 1 BVFG n.F. bezieht sich dabei
gesetzessystematisch nur auf die weitere Anwendung der Vorschriften des BVFG in der vor dem 1. Januar 1993
geltenden Fassung (a.F.), wie in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ausgeführt wurde (vgl. BT-Drs.
12/3212 S. 97 zu § 100). Eine Anordnung über die Fortgeltung anderer Gesetze, von denen Ver-triebene im Sinne des
§ 1 BVFG a.F. betroffen waren oder deren Anwendung eine Eigenschaft als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG a.F.
voraussetzte, insbesondere des FRG, war dagegen nicht Gegenstand des § 100 Abs. 1 BVFG n.F ... Dies zeigt auch
§ 13 BVFG, wonach sich die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der Rentenversicherung nach dem FRG richtet,
ohne auf eine bestimmte Fassung des FRG Bezug zu nehmen (dynamische Verweisung).
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 ff. BVFG n.F. sind beim Kläger jedoch nicht erfüllt. Ein Tatbestand im Sinne
der Abs. 2, 4, 5 und 6 BVFG n.F. liegt bei ihm erkennbar nicht vor. Er hat weder vor dem 1. Januar 1993 einen
Vertriebenenausweis (Abs. 2) oder einen Aufnahmebescheid (Abs. 5) noch vor dem 1. Juli 1990 eine
Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes (Abs. 4) erhalten oder zwischen dem 30. Juni 1990 und dem
1. Juli 1991 seinen ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen (Abs. 6). Die weiteren Abs. 3, 7 und 8 betreffen
die Anwendung des § 16 BVFG a.F. (Datenschutz) und des § 90a BVFG a.F. (Leistungen), die hier nicht
entscheidungserheblich sind. Auf die Frage, ob der Betroffene aufgrund eines früheren Ver-treibungstatbestandes (hier
der Umsiedlung 1941) bereits einen Vertriebenenstatus besitzt - was beim Kläger im Gegensatz zu dem vom BVerfG
im Beschluss vom 26. Februar 2007, Az.: 1 BvR 475/05, behandelten Fall nicht streitig ist - und auf seine Nationalität
kommt es für die Anwendung des § 100 Abs. 1 BVFG n.F. dabei nicht an. Es besteht auch kein sachlicher Grund, bei
der Entscheidung über den Eintritt eines weiteren Vertreibungstatbestandes zwischen erstmals und wiederholt
Betroffenen zu differenzieren.
Bezüglich der Art, der Dauer sowie der Zuordnung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten des
Wehrdienstes und der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der Anlagen 13 und 14
zum SGB VI, zur Höhe der als versi-chert zugrunde gelegten Durchschnittsverdienste und zur Kürzung der
Entgeltpunkte für nur glaubhaft gemachte Zeiten nach § 22 Abs. 3 FRG bestehen keine Anhaltspunkte für eine
fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Beklagte. Der Kläger selbst hat hierzu auch keine Einwendungen erhoben.
Streitig ist vielmehr, ob die Beklagte die auf dieser Grundlage ermittelte Summe der Entgeltpunkte zu Recht nach §
22 Abs. 4 FRG (i.d.F. des WFG) gekürzt und gemäß § 22b Abs. 1 S. 1 FRG (i.d.F. des WFG - die mit Gesetz vom
21. Juli 2004, BGBl. I 2004 S. 1791 zum 7. Mai 1996 erfolgte Ausweitung auf Berechtigte mit Rentenansprüchen aus
eigener Versicherung und wegen Todes ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich) auf 25
Entgeltpunkte begrenzt hat. Dies hat das SG zutreffend bejaht.
Die gemäß § 1 FRG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Personen erwerben, sofern keine aus
anderen Gründen (insbesondere aufgrund früherer Versicherungspflicht nach der RVO oder dem SGB VI,
überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht) bundesrechtlich anrechenbaren Versicherungszeiten vorliegen,
vermögenswerte Ansprüche gegen einen deutschen Rentenversicherungsträger frühestens mit dem Tag des Zuzugs
in das Bundesgebiet (§ 30 FRG; vgl. BVerfG Beschluss vom 13. Juni 2006, Az.: 1 BvL 9/00 u.a., Rdnr. 79). Dies gilt
auch in Fällen des wiederholten Zuzugs für Ansprüche aus Zeiten, die nicht bereits aufgrund eines früheren Zuzugs
bundesrechtlich anrechenbare Versicherungszeiten geworden sind, denn das FRG findet - wie ausgeführt - auf solche
Zeiten nur Anwendung, wenn ein erneuter Vertreibungstatbestand vorliegt. Schon deshalb kommt es für die Frage, ob
im vorliegenden Fall das FRG in der Fassung des WFG anzuwenden ist, nicht darauf an, ob der Kläger subjektiv den
zum Zeitpunkt seiner Verschleppung nach Rumänien innegehabten Wohnsitz beibehalten wollte und sich dieser
Wohnsitz überhaupt im (jetzigen) Bundesgebiet befand. Im Übrigen richtet sich die Bestimmung des Wohnsitzes und
des gewöhnlichen Aufenthalts so-zialversicherungsrechtlich allein nach objektiven Kriterien. Ein Wille des
Betroffenen, an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, ist hierfür
weder erforderlich noch ausreichend (vgl. § 30 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I -).
Der Umfang des (erst) mit dem Zuzug ins Bundesgebiet erworbenen Anspruchs richtet sich nach dem zu diesem
Zeitpunkt geltenden Bundesrecht. Vor dem Zuzug erfolgte Änderungen des FRG selbst oder der für seine Anwendung
maßgebenden Vorschriften (hier des BVFG) stellen deshalb keinen unzulässigen Eingriff in bundesrechtliche
Rechtspositionen des Betroffenen dar. Auch umfasst der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG schon aufgrund
seines auf das Bundesgebiet begrenzten räumlichen Geltungsbereichs die von Vertriebenen oder Spätaussiedlern im
Ausland gegenüber dortigen Sozialleistungsträgern erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nicht. Erfasst werden
nur die kraft bundesgesetzlicher Regelung aufgrund ausländischer Tatbestände im bundesdeutschen Recht
begründeten Anwartschaften und Ansprüche in dem Umfang, der sich aus der Anwendung des Bundesrechts
tatsächlich ergibt (vgl. zu Ansprüchen nach dem FRG BVerfG Beschluss vom 13. Juni 2006, Az.: 1 BvL 9/00 u.a.,
Rdnr. 79; zur Rentenüberleitung BVerfGE 100, 1, 33 f.). Darüber hinaus werden bundesrechtliche Anwartschaften, die
durch das FRG begründet werden und ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Herkunftsgebiet
beruhen, mangels einer an einen Versicherungsträger im Bundesgebiet erbrachten Eigenleistung von vornherein nicht
von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl. BVerfGE Beschluss vom 13. Juni 2006, Az.: 1 BvL 9/00 u.a., Rdnr. 80). Da der
Kläger erst am 20. Oktober 1996 ins Bundesgebiet zugezogen ist, hat die Beklagte die Rente des Klägers daher zu
Recht unter Anwendung des FRG in der ab 7. Mai 1996 geltenden Fassung des WFG festgestellt.
Die Übergangsregelungen des Art. 6 § 4b und 4c FANG finden auf den Kläger keine Anwendung. Danach finden bei
Berechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 7. Mai 1996 genommen
haben, § 22b FRG in der bis zum 6. Mai 1996 geltenden Fassung (§ 4b) und - wenn die Rente vor dem 1. Oktober
1996 beginnt - § 22 Abs. 3 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung sowie § 22 Abs. 4 FRG in der
ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger hält sich jedoch erst seit 20. Oktober 1996
gewöhnlich im Bundesgebiet auf. Auch insoweit kommt es auf die Frage, ob er vor seiner Verschleppung nach
Rumänien einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im (jetzigen) Bundesgebiet hatte und einen möglichen Willen
des Klägers, einen solchen Wohnsitz beizubehalten, nach § 30 Abs. 3 SGB I nicht an. Die Übergangsregelung des
Art. 6 § 4c FANG ist nach Feststellung des BVerfG grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
BVerfG hat lediglich für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 1991 in das Bundesgebiet zugezogen sind und deren
Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung
gefordert. Dadurch soll be-reits länger im Bundesgebiet lebenden Versicherten Gelegenheit gegeben werden, sich in
der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse insbesondere durch den Verzicht auf mittel- oder langfristige finanzielle
Verpflichtungen auf die dauerhafte Minderung ihrer zukünftigen Rente einzustellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.
Juni 2006, Az.: 1 BvL 9/00 u.a., Rdnr. 108). Der Kläger, der erst nach dem maßgebenden Gesetzesbeschluss vom 9.
Juli 1996 in das Bundesgebiet zugezogen ist, wird hiervon nicht erfasst, da bei ihm kein schutzwürdiges Vertrauen in
den Fortbestand der bis zum 6. Mai 1996 geltenden Rechtslage mehr entstehen konnte (vgl. BVerfG Beschluss vom
3. Juli 2006, Az.: 1 BvR 1224/03 S. 6).
Auch § 15 Abs. 1 S. 1 FRG steht einer Anwendung des FRG in der ab 7. Mai 1996 geltenden Fassung nicht
entgegen. Zwar stehen danach Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Diese Vorschrift
regelt jedoch nur die grundsätzliche Gleichstellung ausländischer und inländischer Beitragszeiten im Hinblick auf ihre
rentenrechtliche Funktion. In welchem zeitlichen und wertmäßigen Umfang ausländische Beitragszeiten in der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anspruchsbegründend zu berücksichtigen sind, ist dagegen im Einzelnen
in §§ 20 ff. FRG und somit gerade auch in §§ 22, 22b FRG geregelt.
Aus den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers genannten Entscheidungen des EuGH ergibt sich nichts anderes.
Die Rechtssachen Doris Habelt (C-396/05) und Martha Möser (C-419/05) betreffen Fälle, in denen die bei der
Bewilligung ihrer Altersrente im Bundesgebiet wohnenden Versicherten außerhalb des Bundesgebiets im damaligen
Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hatten, die nach § 247 Abs. 3
SGB VI als Beitragszeiten im Sinne des SGB VI bei der Rentenbewilligung berücksichtigt wurden. Nachdem die
Versicherten ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der EU verlegt hatten, hatte der deutsche
Rentenversicherungsträger den monatlichen Zahlbetrag der in den anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Altersrente
nach § 271 SGB VI (Höhe der Rente bei Leistungen an Berechtigte im Ausland) ohne Berücksichtigung der Beiträge
nach § 247 Abs. 3 SGB VI neu berechnet, weil die Rente, soweit sie auf Beschäftigungszeiten außerhalb des
Bundesgebiets beruhte, den Leistungen für Opfer des Krieges und seiner Folgen zuzuordnen sei, auf die die EGVO
1408/71 nach deren Art. 4 Abs. 4 keine Anwendung finden würde. Der EuGH hat dagegen festgestellt, dass die den
Versicherten bewilligte Rente keine Ermessensleistung und keine bedarfsabhängige Leistung sei und sie daher den
Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EGVO 1408/71 (Leistungen bei Alter und an
Hinterbliebene) zugeordnet. Davon ausgehend hat der EuGH entschieden, dass im Hinblick auf die auch Rentnern
gewährte Freizügigkeit innerhalb der EU eine Kürzung der Rente als Leistung der sozialen Sicherheit bei einem
Wohnsitzwechsel innerhalb der EU nicht zulässig sei. Die grundsätzliche Frage, in welchem zeitlichen Umfang und
mit welchem Wert Beitragszeiten im Sinne des § 247 Abs. 3 SGB VI bei der Rentenberechnung nach deutschen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, stellte sich dem EuGH nicht und wurde von ihm auch nicht erörtert.
Die Rechtssache Peter Wachter (C-450/05) betraf einen in Rumänien geborenen, in Österreich wohnenden und in
Deutschland als Vertriebener anerkannten Versicherten, dessen in Rumänien zurückgelegte Beitrags- und
Beschäftigungszeiten in der deut-schen Rentenversicherung nach dem FRG als Beitragszeiten anerkannt waren. Der
Rentenversicherungsträger hatte die Zahlung einer Altersrente aus diesen Zeiten ebenfalls unter Berufung auf § 271
SGB VI wegen des ausländischen Wohnsitzes abgelehnt. Der EuGH hat auch hierzu lediglich festgestellt, dass die
Altersrente insgesamt eine Leistung der sozialen Sicherheit sei, auf die die EGVO 1408/71 Anwendung finde, und
entschieden, dass die Kürzung einer solchen Leistung bei einem Wohnsitz des Versicherten innerhalb der EU
unzulässig sei. Zur innerstaatlichen Berechnung der Altersrente, insbesondere zur Berücksichtigung von FRG-Zeiten
nach deutschen Rechtsvorschriften, hat der EuGH jedoch keine Stellung genommen. Die Ausführungen in dieser
Rechtssache beschäftigen sich im Wesentlichen mit dem Verhältnis der EGVO 1408/71 zu den deutsch-
österreichischen Sozialversicherungsabkommen von 1966 und 1995 und einer durch die Verordnung für diesen
Versicherten eingetretenen Schlechterstel-lung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verkennt daher mit seiner
Argumentation, der EuGH habe über die Gleichstellung ausländischer Beitragszeiten mit bundesdeutschen
Beitragszeiten entschieden, den Inhalt der tatsächlich getroffenen Entscheidung.
Die Anwendung des FRG in der ab 7. Mai 1996 geltenden Fassung stellt keine unzulässige Benachteiligung des
Klägers dar. Soweit sein Prozessbevollmächtigter hierzu auf einen Vertriebenenstatus im Sinn des § 1 BVFG
verweist, verkennt er, dass die Eigenschaft des Klägers als Vertriebener (oder Spätaussiedler) gerade Voraussetzung
für die Anwendbarkeit des FRG und damit für die anspruchsbegründende Berücksichtigung der in Rumänien
zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes und der Beschäftigung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
ist. Dasselbe gilt für die 1941 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers, die auch nach dem FRG in der
bis zum 6. Mai 1996 geltenden Fassung allein keinen Anspruch auf rentenrechtliche Berücksichtigung ausländischer
Beitrags- und Beschäftigungszeiten begründet hätte. Sie ist - neben der deutschen Volkszugehörigkeit - vielmehr
vielfach gerade eine Voraussetzung für den Erwerb eines Vertriebenenstatus (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BVFG) und
damit Grundlage für die Anwendbarkeit des FRG. Ob der Kläger darüber hinaus als Kriegsgefangener im Sinn des § 2
KgfEG und Heimkehrer im Sinn des § 1 Abs. 2, 3 HkG anzusehen wäre, kann dahinstehen, da diese Vorschriften zum
1. Januar 1992 (§ 1 HkG) bzw. 1. Januar 1993 (KgfEG) außer Kraft getreten sind und somit auf Ansprüche des
Klägers für die Zeit ab 20. Oktober 1996 keine Anwendung finden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September
1996, Az.: 14 A 5283/95). Auch enthalten weder das BVFG noch das FRG in der am 20. Oktober 1996 geltenden
Fassung Regelungen, die auf einen Status als Kriegsgefangener oder Heimkehrer Bezug nehmen.
Der Kläger kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet vor dem 7. Mai 1996 genommen. Der späte Zuzug kann schon
mangels Kontakt des Klägers zur Beklagten oder einem anderen Träger der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung vor seiner tatsächlichen Einreise nicht auf einem Fehlverhalten, insbesondere einer fehlerhaften
Auskunft oder Beratung (§§ 14, 15 SGB I) beruhen. Ein behaupteter Pflichtenverstoß des Bundesverwaltungsamtes
im Rahmen des 1996 erfolglos abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach §§ 26 ff. BVFG könnte der Beklagten
nicht zugerechnet werden, da das Aufnahmeverfahren kein Bestandteil des Rentenverfahrens ist, das
Bundesverwaltungsamt auch nicht in anderer Weise in das Rentenverfahren eingebunden war und keine das
Rentenversicherungsverhältnis des Klägers betreffenden Beratungs- oder Auskunftspflichten des
Bundesverwaltungsamtes erkennbar sind (vgl. BSGE 71, 217; 73, 56). Dass eine Aufnahme des Klägers als
Spätaussiedler geeignet gewesen wäre, für einen im Bundesgebiet nach dem Zuzug geltend zu machenden
Rentenanspruch die Anwendung des FRG zu ermöglichen, ist lediglich eine mittelbare Folgewirkung der beantragten
Aufnahme. Deshalb bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger dem Bundesverwaltungsamt bei der ersten
Kontaktaufnahme 1993 oder zu einem späteren Zeitpunkt seine deutsche Staatsangehörigkeit mitgeteilt hat, die für
die Entscheidung nach § 4 Abs. 2 BVFG nicht von Bedeutung sein konnte, da nach dieser Vorschrift eine deutsche
Volkszugehörigkeit erforderlich ist (vgl. zur Abgrenzung von deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher
Volkszugehörigkeit bei Anwendung des § 4 BVFG n.F. BT-Dr. 12/3212 S. 23 zu § 4). Zudem kann der Zuzug eines
Versicherten in das Bundesgebiet nicht durch Verwaltungshandeln gestaltet werden (vgl. zur Arbeitslosmeldung
BSGE 92, 241), so dass selbst bei Annahme eines der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverstoßes des
Bundesverwaltungsamtes und einer Kausalität für den späten Zuzug des Klägers ins Bundesgebiet die Annahme
eines früheren Zuzugs als Rechtsfolge nicht in Betracht käme.
§§ 22 Abs. 4, 22b Abs. 1 S. 1 FRG in der Fassung des WFG sind, wie das BVerfG zwischenzeitlich bestätigt hat,
auch verfassungsgemäß (vgl. zu § 22 Abs. 4 FRG Beschluss vom 13. Juni 2006, Az.: 1 BvL 9/00 u.a., zu § 22b FRG
Beschluss vom 3. Juli 2006, Az.: 1 BvR 1224/03). Die grundsätzliche Gleichstellung der in den Herkunftsgebieten
zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten mit in der deutschen gesetzlichen Renten-versicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten beruht, wie das BVerfG ausgeführt hat, entgegen der Ansicht des
Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht auf einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers oder
einer vom Prozessbevoll-mächtigten nicht näher dargelegten allgemeinen Solidarpflicht des deutschen Staatsvolkes
zum Ausgleich aller Kriegsfolgen. Auch ergibt sich aus dem Grundgesetz keine allgemeine staatliche Verpflichtung,
Staatsbürger, die außerhalb des Bundesgebietes festgehalten wurden, in bestimmtem Umfang mit Staatsangehörigen
gleichzustellen, die sich im Bundesgebiet aufgehalten haben (vgl. BVerfGE 29, 22, 33). Das FRG sah auch in der vor
dem 7. Mai 1996 geltenden Fassung nicht vor, den von § 1 FRG umschriebenen Personenkreis so zu behandeln, als
habe er sich tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten. Die Eingliederung in die bundesdeutsche Rentenversicherung
erfolgte vielmehr durch eine Bewertung der im Ausland zurückgelegten Tatbestände nach Maßgabe des FRG und eine
funktionelle Gleichstellung der auf diesem Wege gebildeten Beitragszeiten mit den im Bundesgebiet zurückgelegten
Beitragszeiten. Bereits diese Ausgestaltung des Gesetzes war jedoch nach Feststellung des BVerfG ein Akt
besonderer staatlicher Fürsorge (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2006, Az.: 1 BvL 9/00 u.a., Rdnr. 82). Der Gesetzgeber
war hierzu weder aufgrund der deutsche Staatsangehörigkeit oder der deutschen Volkszugehörigkeit der Betroffenen
(Art. 116 Abs. 1 GG) noch aufgrund des Sozialstaatsprinzips oder etwaiger Eigentumsrechte (Art. 14 Abs. 1 GG) der
Vertriebenen verpflichtet.
Mit den zum 7. Mai 1996 erfolgten Änderungen des FRG, insbesondere der Beschränkung der aus den Beitrags- und
Beschäftigungszeiten im Herkunftsgebiet abgeleiteten Rentenansprüche in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung nach §§ 22 Abs. 4, 22b Abs. 1 S. 1 FRG, wurde der Fürsorgecharakter des FRG nochmals
betont. Diese Vorschriften würden, wären sie an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, nach den
Feststellungen des BVerfG auch die Anforderungen an eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung erfüllen, so
dass selbst für vor dem 7. Mai 1996 in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehende
Rentenanwartschaften die mit der Kürzung und Begrenzung der Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten verbundene Minderung
der Rentenanwartschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
(Gleichheitsgrundsatz) oder Art. 3 Abs. 3 GG (Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat) hat das BVerfG
ebenfalls aus-drücklich verneint (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2006, Az.: 1 BvL 9/00 u.a., Rdnr. 95 ff.; Beschluss vom
3. Juli 2006, Az.: 1 BvR 1224/03, S. 6 f.). Auch eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers behauptete
unzulässige Ungleichbehandlung des Klägers bezüglich des Generationenvertrages ist nicht ersichtlich. Weder
Vertriebene als Leistungsbezieher noch die von Vertriebenen abstammenden Beitragszahler werden bezüglich des
Generationenvertrages gegenüber Nichtvertriebenen und deren Nachkommen in unzulässiger Weise benachteiligt. Die
Leistungen der Rentenversicherung und die Beitragspflicht und Beitragshöhe zur Rentenversicherung sind in keiner
Weise davon abhängig, ob Familienangehörige Beitragszahler bzw. Leistungsempfänger der gesetzlichen
Rentenversicherung sind. Die Aufwendungen für Renten werden, soweit sie auf FRG-Zeiten beruhen, außerdem über
Zuschüsse des Bundes und daher nicht aus Beiträgen der derzeitigen Beitragszahler finanziert. Welche
"Interferenzen" des Generationenvertrages unter diesen Voraussetzungen zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
führen sollen, ist nicht erkennbar und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht näher dargelegt worden.
Sofern er meint, die Beschränkung der Leistungen aus FRG-Zeiten auf eine Grundversorgung führe dazu, dass die
(beitragszahlenden) Nachkommen Vertriebener deren Lebensunterhalt mitfinanzieren müssten, fehlen schon konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsbeschränkungen des FRG typischerweise zu finanziellen Belastungen der
Nachkommen Vertriebener führen. Im Übrigen wäre eine solche allenfalls mittelbare Ungleichbehandlung zulässig,
denn die unterschiedliche Höhe der aus originären Beitragszeiten und FRG-Zeiten zu erzielenden monatlichen Rente
beruht nicht auf einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Versicherten, sondern gerade auf der mit der
Vertriebeneneigenschaft verbundenen Tatsache, dass für FRG-Zeiten keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet wurden und daher - wie das BVerfG zutreffend festgestellt hat - erst mit dem Zuzug in
das Bundesgebiet und nur in dem durch das FRG begründeten Umfang die für eine Leistung aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung notwendigen bundesrechtlichen Beitragszeiten entstehen.
Für eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers behauptete Schuldübernahme der Bundesrepublik Deutschland
für Leistungen aus Beiträgen, die Vertriebene zu ausländischen Sozialversicherungsträgern geleistet haben, liegen
ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Die von ihm zur Begründung angeführten Regelungen des Grundgesetzes betreffen
lediglich die staatsbürgerrechtliche Gleichstellung von deutschen Staatsangehörigen und so genannten
Statusdeutschen (Art. 116 Abs. 1 GG), die Lastenverteilung für Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten zwischen
Bund und Ländern sowie den nicht auf Kriegsfolgelasten beschränkten Zuschuss des Bundes zu den Lasten der
Sozialversicherung (Art. 120 Abs. 1 GG) und die Ermächtigung zur Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern
sowie zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesausgleichsamt auf dem Gebiet des Lastenausgleichs (Art. 120a
Abs. 1 GG). Diese status- und kompetenzrechtlichen Regelungen sind weder geeignet noch dazu bestimmt, Vorgaben
für die Art und Weise des Lastenausgleichs und deren Umfang zu treffen. Sie sind entgegen der vom
Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne nachvollziehbare Begründung vertretenen Ansicht nicht die
verfassungsrechtliche Grundlage des vom Gesetzgeber neben einer Vielzahl anderer Gesetze zur Regelung der
Kriegsfolgelasten geschaffenen FRG und BVFG. Diesen Gesetzen selbst ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass der
Bundesgesetzgeber die einem ausländischen Sozialversicherungsträger aufgrund der von Vertriebenen dorthin
entrichteten Beiträge obliegenden Leistungsverpflichtungen im Wege einer Schuldübernahme in die bundesdeutsche
Sozialversicherung übernommen hat. Auch ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Rumänien, mit dem eine solche zwischenstaatliche Lastenübernahme geregelt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Letztlich beruht die Behauptung einer derartigen Schuldübernahme auf einer eher willkürlichen Interpretation der §§ 14
bis 16 FRG sowie §§ 90, 100 BVFG, die keine Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Regelungsinhalt und
Zweck dieser Normen, ihrer Entstehungsgeschichte und der sie betreffenden Literatur und Rechtsprechung erkennen
lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren auch im Berufungsverfahren
erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.