Urteil des LSG Bayern vom 09.12.2008
LSG Bayern: aus wichtigen gründen, haftpflichtversicherung, verfassungsbeschwerde, verordnung, rücknahme, jugendamt, volljähriger, einverständnis, freibetrag, angehöriger
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 09.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 16 AS 850/07
Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 412/08
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Kläger sind von der Beklagten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im
Hinblick auf den Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von monatlich EUR 30,- für den Zeitraum vom
01.04.2006 bis 30.06.2007.
Die 1971 geborene, alleinerziehende Klägerin zu 1 lebt mit ihrem 1997 geborenen Sohn (Kläger zu 2) in einem
gemeinsamen Haushalt. Sie bezieht im Anschluss an Leistungen der Sozialhilfe, bei denen monatlich ein Abzug für
ihre Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 5,93 vorgenommen wurde, seit 01.01.2005 von der Beklagten für sich
und ihr Kind Leistungen nach dem SGB II. Sie erzielt keine Einkünfte und verfügt über kein den Freibetrag
übersteigendes Vermögen. Für den Kläger zu 2 wird ein monatliches Kindergeld in Höhe von EUR 154,- sowie ein
Unterhaltsvorschuss in Höhe von EUR 247,-, der mit dem Einverständnis der Klägerin zu 1 vom Jugendamt direkt an
die Beklagte überwiesen wird, gezahlt.
Die Beklagte hatte den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Abzug einer monatlichen Versicherungspauschale
in Höhe von EUR 30,- bei dem als Einkommen des Klägers zu 2 zu berücksichtigenden Kindergeld in dem Zeitraum
von 01.01.2005 bis 31.03.2006 gewährt.
Im Rahmen des Verfahrens auf Übernahme der Beiträge der Klägerin zu 1 zur Kfz Haftpflichtversicherung
(bestandskräftige Ablehnung mit Bescheid vom 10.01.2006) überprüfte die Beklagte auch den bislang erfolgten Abzug
der Versicherungspauschale und erachtete diesen Abzug für unzutreffend. Sie bewilligte daher mit bestandskräftigem
Bescheid vom 24.02.2006 - die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.05.2006 wurde zurückgenommen -
für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2006 und mit weiteren bestandskräftigen Bescheiden vom 09.06.2006 und vom
27.11.2006 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II und
Sozialgeld) ohne Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von monatlich EUR 30,-. Dabei legte sie für die
Klägerin zu 1 eine Regelleistung von EUR 345,- und eine Leistung für Mehrbedarf als Alleinerziehende in Höhe von
EUR 41,- monatlich zu Grunde. Für den Kläger zu 2 ging sie von einer monatlichen Regelleistung von EUR 207,- aus.
Daneben berechnete sie den Unterkunftsbedarf der Kläger mit monatlich EUR 423,95 (EUR 211,98 für den Kläger zu
2). Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Leistungen des Klägers zu 2 dessen Kindergeld in Höhe von EUR
154,-; einen Pauschbetrag für private Versicherungen brachte sie hiervon nicht in Abzug.
Mit Schreiben vom 29.05.2007, eingegangen bei der Beklagten am 30.05.2007 beantragte die Klägerin zu 1 bei der
Beklagten unter Hinweis auf die Urteile des BSG in den Verfahren B 9b SO 6/06 R und B 9b SO 5/06 R die
Berichtigung der Bescheide, mit denen ihr ab dem 01.04.2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Abzug einer
monatlichen Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,- gezahlt worden waren. Denn das Kindergeld sei als ihr
Einkommen zu qualifizieren, so dass es um die Versicherungspauschale zu bereinigen sei.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
23.07.2007 ab, weil die zur Überprüfung gestellten Bescheide nicht zu beanstanden seien. Das Kindergeld sei hier
Einkommen des Klägers zu 2. Gemäß § 11 Abs.1 SGB II sei das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen
des Kindes anzurechnen, soweit es von diesem zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt werde. Eine
Anrechnung des Kindergeldes beim Bezugsberechtigten selbst sei nur möglich, wenn der Bedarf des Kindes durch
anderweitiges eigenes Einkommen, z.B. Unterhaltszahlungen, gedeckt sei. Der Bedarf des Klägers zu 2 sei jedoch
selbst nach Abzug des Unterhalts in Höhe von EUR 247,- und des Kindergeldes noch nicht gedeckt. Die
Versicherungspauschale könne gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitslosengeld II - Verordnung jedoch nur vom Einkommen
volljähriger Hilfebedürftiger in Abzug gebracht werden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg verfolgte die Klägerin zu 1 ihr Ziel des Abzugs der
Versicherungspauschale weiter. Zur Begründung trug sie ergänzend vor, dass die abgeschlossene
Haftpflichtversicherung dem Schutz der Öffentlichkeit diene und die öffentlichen Kassen entlastet werden würden.
Gerade im Hinblick auf ihren Sohn habe sie die Haftpflichtversicherung abgeschlossen, damit ein eventuell von ihm
verursachter Schaden bei Dritten gedeckt wäre.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2007 als unbegründet ab. Es ging davon aus, dass die
Klägerin zu 1 nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen des minderjährigen Sohnes - des Klägers zu 2 -
Widerspruch und Klage erhoben habe, so dass sich die gerichtliche Entscheidung auch auf deren Sohn erstrecke. Die
Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Rücknahme der früheren Bescheide über die
Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Bewilligungszeitraum bis einschließlich 01.04.2006 nach § 44 SGB X
abgelehnt. In § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei ausdrücklich geregelt, dass das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft
gehörende Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen sei. Die Versicherungspauschale sei gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II - Verordnung nur vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und vom
Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, die nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben,
abzusetzen. Der minderjährige Sohn der Klägerin, der in Bedarfsgemeinschaft mit ihr lebe, zähle nicht zu dem in
dieser Vorschrift genannten Personenkreis. Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig; verwiesen wird auf das
Urteil des BSG vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R. Die Berufung ließ das Sozialgericht nicht zu.
Dagegen hat die Klägerin zu 1 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung habe. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass vom Kindergeld Versicherungsbeiträge
nicht abgesetzt werden könnten, während dies bei sonstigem Einkommen möglich sei. Ferner weiche das Urteil des
Sozialgerichts Augsburg von den Entscheidungen des BSG (Az. B 9b SO 6/06 R und B 9b SO 5/06 R), wonach
Kindergeld Einkommen des Anspruchsberechtigten und nicht des Kindes sei, ab.
Der Senat hob zur Klarstellung mit Beschluss vom 15. September 2008 die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil
auf, weil die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinn des § 144 Abs. 1 Satz 2
SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung betreffe.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.10.2008 unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom
18.06.2008, Az. B 14 AS 55/07 R darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne
mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren zu entscheiden.
Die Klägerin zu 1 hat daraufhin mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass gegen vorgenanntes Urteil des BSG
Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei, und sie daher darum bitte, dieses Verfahren bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen bzw. auszusetzen.
Auf Anfrage des Senats hat der D., Beklagter in vorgenanntem Verfahren des BSG, mitgeteilt, dass nach dessen
Kenntnis bislang keine Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2007 und des Bescheides
der Beklagten vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 sowie unter Abänderung
der Bescheide zu verurteilen, ihnen unter Abzug einer monatlichen Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,-
höhere Leistungen nach dem SGB II vom 01.04.2006 bis 30.06.2007 zu zahlen, hilfsweise das Ruhen dieses
Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (4 Bände) sowie der
Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann den anhängigen Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
entscheiden, weil der Berufung eine mündliche Verhandlung des Sozialgerichts Augsburg, an der die Klägerin zu 1
teilnahm und so ausreichend Gelegenheit hatte sich zu äußern, vorausging, der Senat die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Es handelt sich
weder um einen rechtlich schwierigen Fall noch kommt ungeklärten Tatfragen eine erhebliche Bedeutung zu. Neue
gewichtige Gesichtspunkte wurden weder vorgetragen noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich. Der Senat hat die
Beteiligten in einer Anhörungsmitteilung auch darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach §
153 Abs. 4 SGG erfolgen wird. Ein Einverständnis der Kläger hierzu ist nicht erforderlich.
Die von den Klägern form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Sie
hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage der Klägerin zu 1, sondern auch des Klägers zu
2. Es ist davon auszugehen, dass beide Kläger ihre individuellen Ansprüche auf höhere Leistungen nach dem SGB II
geltend machen. Insoweit war der Klageantrag der Klägerin zu 1 nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip
unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen. Es sind daher die nur von der
Klägerin zu 1 eingelegten Rechtsbehelfe erweiternd dahin auszulegen (§ 38 SGB II, §§ 73 Abs.2 Satz 2,123 SGG),
dass alle Personen der Bedarfsgemeinschaft, das heißt auch der Kläger zu 2, sowohl von den entsprechenden
prozessualen Anträgen als auch von den Bescheiden der Beklagten und dem Urteil des Sozialgerichts - dort
ausdrücklich ausgeführt - erfasst werden (vgl. BSG, Urteile vom 7.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R und vom 30.3.2007,
z. B 7b AS 4/06 R).
2. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2007 abgewiesen. Die Kläger
haben keinen Anspruch auf Zahlung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis
30.06.2007 im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X); der angefochtene Bescheid
der Beklagten vom 06.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre bestandskräftigen Bescheide vom 24.02.2006 (in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.05.2006), vom 09.06.2006 und vom 27.11.2006 zurückzunehmen, weil diese
Bescheide nicht rechtswidrig sind. In dem streitigen Zeitraum von April 2006 bis Juni 2007 war von dem Einkommen
der Kläger, nämlich dem Kindergeld und Unterhaltsvorschuss für den Kläger zu 2, keine Versicherungspauschale für
private Versicherungen in Höhe von EUR 30,- monatlich abzusetzen.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist auf Grund der vorgenannten bestandskräftigen Bescheide für den
streitgegenständlichen Zeitraum die Vorschrift des § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im
Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der o.g. Bescheide sind nicht erfüllt, weil nach § 11
Abs.2 Nr. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 3 Nr. 1 Alg II-V (in der Fassung vom 20.10.2004) vom Kindergeld
des Klägers zu 2 keine Versicherungspauschale abzusetzen ist.
Grundsätzlich ist zwar vom erzielten Einkommen eine Pauschale in Höhe von EUR 30,- für private Versicherungen
abzusetzen. Hiervon macht § 3 Nr. 1 Alg II-V jedoch eine Ausnahme, wenn minderjährige Hilfebedürftige mit
volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und lediglich der minderjährige Hilfebedürftige ein
Einkommen erzielt, mit dem er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
Der Kläger zu 2 erzielte in dem streitgegenständlichen Zeitraum monatlich Kindergeld in Höhe von EUR 154,- sowie
einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von EUR 247,-, der trotz der direkten Auszahlung durch das Jugendamt an die
Beklagte zu berücksichtigen ist. Dem Gesamteinkommen des Klägers zu 2 in Höhe von insgesamt EUR 401,- steht
ein Gesamtbedarf in Höhe von EUR 418,98 (Regelleistung EUR 207,- und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe
von EUR 211,98) gegenüber mit der Folge, dass der Kläger zu 2 mit seinem Einkommen nicht seinen Lebensunterhalt
bestreiten konnte.
Das fehlende Einkommen der Klägerin zu 1 führt nicht zu einem Pauschalabzug für private Versicherungen beim
Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) des Klägers zu 2; dieses Ergebnis ergibt sich aus der Systematik
des Gesetzes und dem Sinn und Zweck des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses.
Das Kindergeld ist nach § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es bei dem
jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld und auch sonstiges Einkommen
und Vermögen des minderjährigen Kindes nehmen nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der
Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs.2 Satz 3 SGB II teil; sie sind vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des
Kindes zu verwenden. Dadurch rechtfertigt sich auch eine vom EStG (Einkommensteuergesetz) abweichende
Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes (so BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14 AS 55/07 R).
Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf zu decken, scheidet es aus der
Bedarfsgemeinschaft aus und der den Bedarf übersteigende Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten
lyrische - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet. Von diesem Kindergeld als Einkommen
sind dann auch Beiträge für private Versicherungen pauschal in Abzug zu bringen. Bleibt das Kind jedoch Angehöriger
der Bedarfsgemeinschaft, weil es aus seinem eigenen Einkommen - einschließlich des Kindergeldes - seinen
Lebensunterhalt nicht sichern kann und auf die Hilfe der Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, so soll aus dem in
erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Einkommen keine Versicherung der Familie finanziert werden (s.
Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 106). Die Regelung des § 11 Abs.2 Nr. 3 SGB II soll
zudem nicht leistungserhöhend wirken, sondern letztlich nur dann, wenn Einkommen erzielt wird - im Regelfall aus
Erwerbstätigkeit -, einen speziellen "Freibetrag" durch Gewährung der Abzugsmöglichkeit schaffen (BSG a.a.O.).
Die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Beträge überschreiten nicht die Pauschalgrenze von EUR 30,-. Auch ist
die Klägerin zu 1 alleinige Versicherungsnehmerin der abgeschlossen Haftpflicht-, Rechtsschutz- und
Unfallversicherung. Diese Versicherungen sind auch nicht lediglich für den Kläger zu 2 zweckbestimmt.
Die Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 Alg II-V ist auch ermächtigungskonform und verfassungsgemäß; insoweit wird auf
die überzeugenden Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 18.06.2008 (a.a.O.) Bezug genommen.
Es war auch nicht dem Hilfsantrag der Kläger zu folgen und das Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts anzuordnen. Weder wurde gegen das o.g. Urteil des BSG Verfassungsbeschwerde
erhoben noch erschien dem Senat eine Ruhensanordnung aus wichtigen Gründen für zweckmäßig i.S.d. § 202 SGG
i.V.m. § 251 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte § 193 SGG).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.