Urteil des LSG Bayern vom 10.10.2008
LSG Bayern: wird zurückgewiesen., operation, skoliose, gemeinschaftspraxis, belastung, schober, klinik
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 8 SB 268/08
Bayerisches Landessozialgericht L 15 B 835/08 SB PKH
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.09.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
14.08.2008 - S 8 SB 268/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin (§§ 73 a, 172 ff. SGG i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO) gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2008 ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss über die
Versagung der Prozesskostenhilfe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. §
114 ZPO kann einem Beteiligten, der nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheitert vorliegend daran, dass auf der Grundlage der im
Klageverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde ihr Begehren nach einem GdB von
mindestens 50, jedenfalls größer als 20, derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die im ärztlichen
Entlassungsbericht der B. Klinik F. vom 08.09.2007 beschriebenen Befunde der Halswirbelsäule und der
Lendenwirbelsäule (Finger-Boden-Abstand 0 cm, Schober 10/15 cm) entsprechen weitgehend denen eines
vergleichbaren Gesunden - auf die Belastung im Arbeitsleben kommt es entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin im Schwerbehindertenverfahren nicht an. Diese Befunde werden auch durch jene der
Gemeinschaftspraxis Dres.V. u.a. (Befundmitteilung vom 14.07.2008) nicht infrage gestellt. Ebenso wenig weichen
sie im Wesentlichen von denen im Arztbrief des Dr.B. vom 04.02.2008 ab. Die dort beschriebene Symptomatik in den
Beinen (Residualsymptomatik nach LWS-Operation) wurde vom Prüfarzt Dr.A. bereits entsprechend gewürdigt und
führte im Ergebnis zu einem Einzel-GdB der Wirbelsäule von 20. Um einen GdB von 50, wie von der
Beschwerdeführerin angestrebt, zu erreichen, müssten nach den hier maßgeblichen Vorgaben der "Anhaltspunkte für
die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB
IX) 2008", Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der
Wirbelsäule, anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst oder eine schwer
Skoliose) vorliegen. Die bisherigen Befunde rechtfertigen es jedoch nicht einmal, von mittelgradigen bis schweren
funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten zu sprechen oder von schweren funktionellen
Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt auszugehen. Nur derartige Funktionsbeeinträchtigungen würden einen
höheren GdB als 20 rechtfertigen. Der Einzel-GdB von 10 für die chronische Bronchitis ist im Übrigen für die Bildung
des Gesamt-GdB ohne Bedeutung (vgl. Nr.19 Abs.4 der "Anhaltspunkte"). Nachdem die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte aufzeigen oder entsprechend anders lautende, schwerwiegendere
Befunde vorlegen konnte, die diese Beurteilung bei gegenwärtiger Sach- und Rechtslage erschüttern könnten, ist ihr
Prozesskostenhilfe nach wie vor zu versagen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; er ist vorbehaltlich des § 160 a
Abs.1 SGG und § 17 a Abs.4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 177,
183 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).