Urteil des LSG Bayern vom 25.11.1998

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.11.1998 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 9 U 200/95
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 288/96
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.07.1996 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ...1936 geborene Kläger erlitt am 13.07.1992 einen Unfall, als beim Einparken auf dem Parkplatz sein PKW
von einem anderen PKW angefahren wurde. Am nächsten Tag, dem 14.07.1992, suchte der Kläger das
Kreiskrankenhaus Fürstenfeldbruck auf, wo Dr ... eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) feststellte. Der Kläger
machte eine Verschlechterung seiner Halswirbelsäulen-Dauerschäden durch den Unfall geltend.
Der Chirurg Dr ... kam im Gutachten vom 23.04.1993 zusammenfassend zu dem Ergebnis, vom Unfallablauf her sei
eine wesentliche Verletzung der HWS nicht anzunehmen. Dies werde bestätigt durch das schmerzfreie Intervall nach
dem Unfall. Insbesondere habe auch keine Haltungsinsuffizienz vorgelegen, wie sie bei ernsteren Verletzungen der
HWS zu erwarten wäre. Der Unfall habe lediglich zu einer leichten Distorsion der schon vorgeschädigten HWS geführt,
die nach wenigen Tagen folgenlos ausgeheilt sei. Ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 03.08.1992 sei die MdE
mit 0 v.H. zu bewerten.
Mit Bescheid vom 25.05.1993 erkannte die Beklagte den Unfall vom 13.07.1992 als Arbeitsunfall an, lehnte aber die
Gewährung einer Rente ab, da wesentliche Unfallfolgen nicht mehr vorlägen.
Den Widerspruch des Klägers vom 21.06.1993, mit dem er Kopfschmerzen und Drehschwindelerscheinungen und
Folgen eines Unfalles aus dem Jahre 1987 geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
10.09.1993 zurück. Die Überprüfung des Unfalles vom 24.11.1987 habe keinen Nachweis dafür ergeben, daß Folgen
verblieben wären.
Mit der Klage vom 08.10.1993 hat der Kläger erneut eingewandt, die Verletzungen seien nicht folgenlos ausgeheilt. Zu
berücksichtigen seien auch die Folgen des Unfalls von 1987.
Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr ... vom 29.07.1994 sowie
Unterlagen der AOK beigezogen.
Der ärztliche Sachverständige, der Chirurg Dr ..., hat im Gutachten vom 18.03.1996 darauf hingewiesen, die Intensität
des Unfalles könne nicht erheblich gewesen sein, da das Auto nur geringfügig beschädigt gewesen sei. Auch die
Angaben des Klägers, er habe im Moment des Aufpralles Kopf, Hals und Oberkörper nach links hinten verdreht
gehabt, könnten nicht Anlaß sein, einen erheblicheren Schaden an der HWS anzunehmen. Der weitere Verlauf
spreche gegen eine schwere Verletzung, zumal der Kläger zunächst weiter gearbeitet habe, am 14.07.1992 nur eine
mittelgradige Bewegungseinschränkung bestanden habe und neurologische Ausfälle nicht vorgelegen hätten. Eine
unfallbedingte Verschlimmerung der unfallunabhängig vorbestehenden HWS-Degeneration sei nicht anzunehmen.
Dagegen sprächen der klinische Befund und der Vergleich der Röntgenbilder vom 08.04.1994 und vom 19.03.1996.
Die unfallbedingte MdE habe vom 08.08.1992 bis 31.12.1992 10 v.H., danach unter 10 v.H. betragen.
Mit Urteil vom 10.07.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach den überzeugenden Ausführungen des
gerichtlichen Sachverständigen Dr ... habe der Arbeitsunfall eine Zerrung der HWS verursacht, die nach dem 31.12.
1992 eine MdE von unter 10 v.H. bedinge. Ein Rentenanspruch käme nicht in Betracht, auch nicht aus dem
Gesichtspunkt des Stützrententatbestandes, da für die Zeit vom 08.08.1992 bis 31.12. 1992 kein weiterer MdE-Grad
um 10 v.H. vorliege.
Mit der Berufung vom 04.09.1996 macht der Kläger geltend, daß seit 1965 eine MdE von 10 v.H. bestehe, die
inzwischen noch höher sein dürfte. Damit sei der Tatbestand der Stützrente erfüllt.
Mit Beschluss vom 17.07.1998 hat der Senat die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft zum Verfahren
beigeladen.
Der Kläger hatte am 28.06.1963 und am 24.11.1987 Arbeitsunfälle erlitten. Am 28.06.1963 hatte er sich durch einen
Sturz eine Oberschenkelschaftfraktur rechts, eine Prellung am Kopf sowie eine Prellung am vorderen linken
Rippenbogen und am linken Knie zugezogen. Für die Folgen dieses Unfalls hatte die Beigeladene mit Bescheid vom
09.03.1964 dem Kläger ab dem 16.01.1964 bis zum 31.05.1964 Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. und vom
01.06.1964 bis zum 31.03.1965 nach einer MdE um 20 v.H. gewährt.
Mit Schreiben vom 01.09.1990 hatte der Kläger die Wiedergewährung von Verletztenrente beantragt.
Die Beigeladene hatte ein Gutachten des Chirurgen Dr ... vom 18.02.1991 eingeholt, der die unfallbedingte MdE mit
unter 10 v.H. bewertete. Mit Bescheid vom 15.04.1991 hatte die Beigeladene den Antrag auf Neufeststellung der
Rente abgelehnt, weil eine MdE in rentenberechtigendem Grade wegen des Arbeitsunfalles vom 28.06.1963 nicht
vorliege. Die Unfallfolgen seien folgenlos ausgeheilt. Den Widerspruch hatte die Beigeladene nach Einholung einer
Stellungnahme des Chirurgen Dr ... vom 02.05.1991 mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.1991 zurückgewiesen.
Hiergegen hatte sich die Klage vom 02.07.1991 gerichtet.
Am 24.11.1987 hatte der Kläger auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten. Der Chirurg Dr ... war im Gutachten vom
11.04.1991 zu der Auffassung gekommen, der Unfall sei weder alleinige Ursache noch wesentlich mitwirkende
Teilursache für das Beschwerdebild an der Halswirbelsäule, an der massive degenerative Veränderungen - wie auch
im übrigen Bereich der gesamten Wirbelsäule - bestünden.
Mit Bescheid vom 26.07.1991 hatte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente abgelehnt, weil
der Unfall vom 21.12.1987 ab dem 01.09.1990 eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen habe.
Den Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1991 zurückgewiesen.
Gegen die Bescheide des Beklagten hatte der Kläger am 08.10.1991 ebenfalls Klage zum Sozialgericht München
erhoben.
Im Klageverfahren war der Chirurg Dr ... im Gutachten vom 08.04.1993 zu der Auffassung gekommen, daß in den
Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.06.1963 keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei. Die MdE sei mit
weniger als 10 v.H. einzuschätzen. Auch der Unfall vom 24.11.1987 - der äußerstenfalls für vier Wochen
Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit verursacht habe - bedinge keine meßbare MdE, Unfallfolgen lägen
nicht mehr vor.
Mit Urteil vom 08.10.1993 hatte das Sozialgericht die Klagen abgewiesen.
Im Termin vom 23.05.1995 vor dem Bayer. Landessozialgericht hatte der Kläger die Berufung zurückgenommen, sich
aber vorbehalten, beim Auftauchen neuer Erkenntnisse, insbesondere beim Auffinden entsprechender Röntgenbilder,
einen Antrag gemäß § 44 SGB X zu stellen.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des SG Augsburg vom 10.07.1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
25.05.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1993 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des
Arbeitsunfalles vom 13.07.1992 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.07.1996 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der
Beigeladenen, der Klage- und Berufungsakten sowie der Schwerbehindertenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige
Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor
dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII in Verbindung mit § 580 RVO).
Die Entschädigung einer Gesundheitsstörung durch Gewährung der Verletztenrente setzt gemäß §§ 548, 581 RVO
voraus, daß sie Folge eines Arbeitsunfalles ist, und daß hierdurch die Erwerbsunfähigkeit um mindestens 20 v.H.
gemindert ist.
Der Kläger hat am 13.07.1992 einen Arbeitsunfall erlitten. Wie der vom SG gehörte ärztliche Sachverständige, der
Orthopäde Dr ..., im Gutachten vom 18.03.1996 nach ambulanter Untersuchung des Klägers und Auswertung der
ärztlichen Unterlagen in den Akten überzeugend ausgeführt hat, sind wesentliche Folgen des Arbeitsunfalles nicht
zurückgeblieben.
Der Kläger hat sich lediglich eine Zerrung der HWS des Grades 1 zugezogen. Daß es zu keiner schwerwiegenderen
Distorsion gekommen ist, zeigt sich daran, daß der Kläger am Unfalltag keinen Arzt aufsuchte, sondern seiner
Berufstätigkeit nachging und bei der Untersuchung am 14.07.1992 nur Schmerzen bei Druck und Bewegung im
mittleren Abschnitt der HWS angab; Dr ... stellte eine lediglich mittelgradige Bewegungseinschränkung fest. Typische
Zeichen einer schwerwiegenden Distorsion wie Schluckschmerzen, Haltungsinsuffizienz , Schmerzen zwischen den
Schulterblättern, Parästhesien oder Verletzungsmerkmale in den Röntgenbildern fehlten dagegen. Für eine nur leichte
Verletzung spricht auch der Unfallhergang, denn der Kläger befand sich auf dem Parkplatz beim Einparken, so daß
von einer Kollisionsgeschwindigkeit über 30 km/h nicht auszugehen ist. Die beiden PKWs wiesen zudem nur
geringfügige Schäden auf. Eine HWS-Distorsion des Schweregrades 2 bis 3 würde eine Kollisionsgeschwindigkeit von
40 bis 80 km/h voraussetzen (Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 1993, S.467). Auch
die Tatsache, daß der Kläger im Moment des Aufpralls Kopf, Hals und Oberkörper nach links hinten verdreht hatte,
ändert nichts an der Beurteilung der Unfallfolgen, wie Dr ... betont, da in erster Linie die Intensität des Traumas eine
Rolle spielt. Durch die leichte Distorsion ist es zu keiner dauerhaften Verschlimmerung des Zustandes der HWS
gekommen. Denn die Röntgenaufnahmen vom 08.04.1994 zeigen etwa die gleichen Verhältnisse wie die vom
19.03.1996.
Eine MdE von 10 v.H. ist daher lediglich bis 31.12.1992 gegeben, danach nur noch eine MdE von unter 10 v.H.
Der Kläger hat für die Zeit vom 08.08. bis 31.12.1992 keinen Anspruch auf Stützrente gemäß § 581 Abs.3 RVO. Nach
dieser Vorschrift ist für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall, Verletztenrente zu gewähren, wenn die
Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist, und die Prozentsätze der durch die
einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen.
Dabei sind die Folgen eines Arbeitsunfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10
v.H. mindern.
Bei der Beurteilung der Folgen der Arbeitsunfälle vom 28.06.1963 und 24.11.1987 haben Dr ... im Gutachten vom
18.02.1991 und der vom SG beauftragte ärztliche Sachverständige, der Chirurg Dr ..., am 08.04.1993 auf die
erheblichen degenerativen Veränderungen der HWS hingewiesen. Dabei handelt es sich nach den Ausführungen der
Ärzte um ein schicksalhaftes Verschleißleiden.
Die Folgen der Unfälle vom 28.06.1963 und 24.11.1987 sind zur Überzeugung des Senats mit unter 10 v.H. zu
bewerten. Das SG München hat im rechtskräftigen Urteil vom 08.10.1993 unter Berücksichtigung der Ausführungen
des ärztlichen Sachverständigen Dr ... und von Dr ... dargelegt, daß die MdE durch die Folgen des Arbeitsunfalles
vom 28.06.1963 mit weniger als 10 v.H. einzuschätzen ist. Der Arbeitsunfall vom 28.06.1963 hat nach den
überzeugenden Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr ... und des Dr ... eine Oberschenkelfraktur rechts
sowie Prellungen am Kopf, linken Rippenbogen und linken Knie verursacht; lediglich am Oberschenkel sind
Unfallfolgen verblieben, die eine MdE unter 10 v.H. bedingen.
Auch der Unfall vom 24.11.1987 bedingt keine meßbare MdE. Der unfallanteilige Schmerzzustand des HWS-
Verschleißleidens dauerte ab 24.11.1987 höchstens vier Wochen an. Die danach bestehenden Beschwerden sind, wie
Dr ... hervorhebt, nicht auf den Unfall vom 24.11.1987 zurückzuführen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat der
Kläger in der mündlichen Verhandlung von 23.05.1995 zurückgenommen. Er hat weder im Klage- noch im
Berufungsverfahren Gesichtspunkte vorgetragen, die die Entscheidung des SG München in Zweifel ziehen könnten.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.