Urteil des LSG Bayern vom 24.08.2005

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 76/02
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 468/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.07.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Versicherte - Vater des Klägers - verstarb am 23.12.2000 auf dem Flughafen F. in G ...
Laut Unfallanzeige stürzte der von seinem in der BRD ansässigen Arbeitgeber zu Montagearbeiten nach G. entstandte
Versicherte zu Boden, als er das Flugzeug betreten wollte, um nach Deutschland zurückzureisen. Erste-Hilfe-
Maßnahmen blieben erfolglos, im Krankenhaus von M. (G.) wurde sein Tod festgestellt. Der Arbeitgeber teilte mit, die
Maschine sei verspätet gewesen und hoffnungslos überbucht. Die Passagiere hätten circa eine halbe Stunde dicht
gedrängt auf dem Rollfeld in der Sonne warten müssen, bis der Weg zum Flugzeug freigegeben worden sei. Der
Versicherte war seit 1995 verschiedentlich im europäischen Ausland mit Montageeinsätzen beschäftigt gewesen; in
G. war er erstmals im Oktober 2000 für zwei Wochen zur Inbetriebnahme der Maschinen.
Der Deutsche Wetterdienst teilte am 22.01.2001 telefonisch mit, in G. herrsche ganzjährig tropisches Klima. Extreme
Temperaturschwankungen kämen nicht vor, die Temperaturen lägen nachts bei 19 bis 20°, tagsüber bei circa 30°.
Die Luftfeuchtigkeit sei morgens bei Sonnenaufgang mit 98% am höchsten, nachmittags liege sie bei etwa 64%.
Die Arbeitsbedingungen auf der Baustelle in G. wurden vom Arbeitgeber im Schreiben vom 17.03.2001 geschildert:
der Versicherte sei damit beschäftigt gewesen, die Förderbänder zu überprüfen und einzurichten. Wegen des mit den
hohen Temperaturen einhergehenden Flüssigkeitsverlustes werde den Mitarbeitern Mineralwasser in unbegrenzter
Menge kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten begännen morgens um 7:00 Uhr und endeten um 18:00 Uhr, mit
einer Mittagspause von 12:00 bis 13:00 Uhr. Die Unterkünfte verfügten alle über Klimaanlagen und eigene
Sanitäreinrichtungen und seien als sauber zu bezeichnen. Auf der Baustelle stünden den Mitarbeitern eigene Toiletten
und eine Dusche zur Verfügung. Ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe nur für Malaria. Der Versicherte habe bei
seinen Aufenthalten nicht über Beschwerden geklagt, auch das tropische Klima habe ihm anscheinend keine
Schwierigkeiten bereitet.
In der in G. ausgestellten Todesbescheinigung vom 29.12.2000 ist ausgeführt, der Versicherte sei infolge eines
craniellen Traumas verstorben. Als Todeszeitpunkt ist der 23.12.2000, 13:20 Uhr, angegeben.
Die Beklagte veranlasste eine Obduktion der in die Bundesrepublik überführten Leiche durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität E ...
Im Sektionsprotokoll vom 17.01.2001 kamen Dr.D. und Dr.M. zu der Auffassung, an wesentlichen Befunden hätten
sich eine Linksherzhypertrophie sowie eine Herzkranzgefäßsklerose gefunden. Ob es sich bei dem Material in der
Gefäßlichtung um eine Coronarthrombose oder ein arteriosklerotisches Fettstoffbeet handle, lasse sich nur durch
feingewebliche Untersuchungen klären. Ein Schädelhirntrauma sei nicht nachweisbar.
Die Beklagte zog die Behandlungsunterlagen des behandelnden Arztes, des Allgemeinmediziners Dr.H. , bei, der
unter anderem am 02.02.1998 eine Bradykardie und am 17.05.2000 eine Stenocardie diagnostizierte.
Die Rechtsmediziner Prof.Dr.B. und Dr.S. führten im Gutachten vom 19.03.2001 aus, der Versicherte sei an den
Folgen einer frischen Coronarthrombose, die zu Herzmuskeluntergängen in einem erheblich vorgeschädigten Areal
geführt habe, verstorben. Der Tod stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturz auf dem Flughafen,
vielmehr sei der Sturz Folge des plötzlichen Herzversagens gewesen. Beim Versicherten habe eine anlagebedingte
innere Erkrankung bestanden, da er an einer generalisierten Verkalkung des arteriellen Gefäßsystems unter Betonung
der großen Körperschlagader und der Herzkranzgefäße gelitten habe, die sich auf dem Boden eines
Bluthochdruckleidens ausgebildet habe. Auf einem stark lichtungseinengenden aufgebrochenen Kalkbeet im
absteigenden Ast der linken Herzkranzschlagader, in dessen Versorgungsgebiet es bereits während eines längeren
Zeitraums zu rezidivierenden Herzmuskelzelluntergängen gekommen sei, habe sich ein Blutgerinnsel gebildet, das zu
einer fast vollständigen Verlegung der Gefäßlichtung geführt habe. Die Entstehung der Thrombose könne unter
Umständen durch hohe Temperaturen begünstigt worden sein. Allerdings zeige das Alter der Infarktareale, dass der
Versicherte bereits vor seinem Aufenthalt in G. rezidivierende Herzmuskelzelluntergänge erlitten habe. Die Bildung
einer Thrombose zähle zu einer häufig auftretenden Komplikation eines arteriosklerotischen Beetes.
Mit Bescheid vom 11.04.2001 wurde die Gewährung von Waisenrente für den Sohn G. (geboren 1980) abgelehnt. Ein
Versicherungsschutz bei einem Unfall aus innerer Ursache sei dann gegeben, wenn die zum Tod führende Tätigkeit
eine über das betriebsübliche Maß hinausgehende ungewöhnliche körperliche oder psychische Belastung dargestellt
habe. Die mit dem Fliegen einhergehende Belastung sei der Versicherte, auch durch Urlaubsreisen, gewohnt
gewesen. Auch habe er über keine Beschwerden geklagt. Das Warten auf die verspätete Maschine auf dem Rollfeld
habe noch im Rahmen des Üblichen gelegen. Der Tod des Versicherten stehe also mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit am 23.12.2000.
Mit Widerspruch vom 21.04.2001 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid. Zu der außergewöhnlichen betrieblich
bedingten Grundbelastung sei am Todestag die Belastung durch das Warten in der Sonne, die Stressituation und
möglicherweise auch die unsachgemäße Hilfe hinzugekommen.
In der Stellungnahme vom 25.06.2001 erklärten Prof.Dr.B. und Dr.S. , die Bildung einer Thrombose sei eine häufig
auftretende Komplikation eines arteriosklerotischen Beetes, so dass die äußeren Umstände, nämlich die psychische
Belastung und die hohen Temperaturen, aus medizinischer Sicht als Gelegenheitsursache aufzufassen seien. Die
massiven Vorschädigungen der Herzmuskulatur und der Herzkranzgefäße seien Ausdruck eines chronischen
Herzleidens und stünden mit den Auslandsaufenthalten nicht in ursächlichem Zusammenhang. Sie seien derart
ausgeprägt gewesen, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Eintritt des
Todes durch den Auslandsaufenthalt, beziehungsweise die Wartezeit auf dem Rollfeld, um mindestens ein Jahr
beschleunigt worden sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich im Bereich des älteren Blutgerinnsels frische
Blutgerinnsel auch dann aufgepfropft hätten, wenn der Versicherte nicht nach G. gereist wäre. Ein tödlicher
Sonnenstich sei im Hinblick auf die Dauer der Wartezeit (eine halbe Stunde) nicht denkbar.
Nach Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen und eines EKGs vom 18.05.2000 führten Prof.Dr.B. und Dr.S. in der
Stellungnahme vom 22.11.2001 ergänzend aus, weder die Tatsache, dass das EKG keine Durchblutungsstörungen
erkennen lasse, noch die Tatsache, dass der Versicherte bis zu seinem Tode seinem Beruf nachgegangen sei,
sprächen gegen die angenommene Todesursache. Durchblutungsstörungen der Herzmuskulatur fielen häufig nur im
Rahmen eines Belastungs-EKGs auf. Das histologische Bild zeige, dass Herzmuskelzelluntergänge beim
Versicherten erst nach und nach aufgetreten seien. Bei einer allmählichen Ausbildung von kleineren
Herzmuskeluntergängen bleibe die Kompensationsfähigkeit der Herzmuskulatur länger erhalten. Solche Infarkte
könnten auch durchaus unbemerkt auftreten. Der Anteil dieser so genannten stummen Myokardinfarkte werde auf 15
bis 20% aller Herzinfarkte geschätzt. Immerhin habe Dr.H. eine Stenocardie, also Herzbeschwerden, vermerkt. Es
habe aber jedenfalls noch eine körperliche Belastungsfähigkeit bestanden, die es dem Versicherten ermöglicht habe,
die Montagearbeiten auszuführen. Unmittelbar todesursächlich sei eine Thrombose gewesen, auf die die Bedingungen
des Todestages, auch Hitze und Stress, keinen Einfluss gehabt hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2002 zurück.
Hiergegen hat sich die Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) gerichtet, zu deren Begründung der Kläger
vorgetragen hat, weder seien die besonderen Einwirkungen, denen der Versicherte auf dem Flughafen ausgesetzt
gewesen sei, noch sonstige Einwirkungen bei seiner Auslandstätigkeit bekannt. Auch seien die rechtsmedizinischen
Ausführungen und Untersuchungen weder genau genug, noch nachvollziehbar. Unterstelle man, der Versicherte hätte
in Deutschland einen akuten Myokardinfarkt erlitten, so wären seine Überlebenschancen bei einer Anfahrtszeit des
Notarztes von circa 5 bis 15 Minuten ungleich größer gewesen.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arbeitsmediziner Prof. Dr. H. hat im Gutachten vom
11.10.2002 zusammenfassend ausgeführt, die Feststellung, dass sich auf der Grundlage einer stenosierenden
Coronarsklerose eine zum Tode führende Coronarinsuffizienz ereignet habe, könne nicht ernsthaft angezweifelt
werden. Eine schwere körperliche Überlastung oder eine extreme psychische Überforderung könnten zwar wesentliche
Mitursache eines Myokardinfarkts sein. Es müsse sich jedoch dann um gänzlich ungewohnte, schwere
Anstrengungen, schwere Arbeit, die unter ausnahmsweise extrem ungünstigen Umständen verrichtet werden müsse
oder um außergewöhnliche Anstrengungen in Hinsicht auf Alter und Kräftezustand handeln. Psychische
Überforderungen hätten dann einen wesentlichen Einfluss, wenn Angst, Not, Entsetzen oder existenzielle Bedrohung
überraschend bedeutsam würden. Die kritische Analyse aller bisherigen Angaben zum Ablauf des Todestages ergäbe
keine Anhaltspunkte für eine derartige körperliche Überlastung oder psychische Überforderung in Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit. Voraussetzungen für das Eintreten eines Hitzschlages seien nicht zu erkennen; der
Versicherte sei unter den charakteristischen Zeichen einer akuten Coronarinsuffizienz verstorben, wobei der Tod aus
völligem Wohlbefinden innerhalb weniger Sekunden eingetreten sei. Der Eintritt des Todes sei nicht mit
Wahrscheinlichkeit um mindestens ein Jahr beschleunigt worden.
Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannte
Internist und Tropenmediziner Prof. Dr. D. ist im Gutachten vom 05.05.2003 zu dem Ergebnis gekommen, viele an
einem akuten Herzinfarkt verstorbene Menschen hätten Monate und Jahre zuvor keinerlei Beschwerden oder gäben
diese nicht an, obwohl Veränderungen an den Gefäßen schon vorlägen. Der pathologisch-anatomische Befund beim
Versicherten sei eindeutig. Der Herzinfarkt sei durch die Gefäßverkalkungen bedingt gewesen. Die Luftfeuchtigkeit in
G. sei relativ hoch, jedoch nicht extrem. Die Durchschnittstemperaturen bewegten sich um 24°. Weder Sonnenstich
noch Hitzschlag seien unmittelbar nach Beginn der Symptomatik vom Tod gefolgt. Eine Thrombosebildung aufgrund
von Hitzeschäden sei nicht denkbar, ein Zusammenhang zwischen Hitzeschäden und einer Coronarthrombose
(Herzinfarkt) sei unwahrscheinlich. Der Versicherte habe unter Stressbedingungen gearbeitet; Stress sei ein Faktor für
die Ausbildung von Herzinfarkten. Durch die Autopsie habe jedoch festgestellt werden können, dass hier ein über
mehrere Wochen bis Monate ausgedehnter Krankeitsverlauf bestanden habe, ohne dass er bis auf die Stenocardie
vom 17.05.2000 nach außen zu einer Symptomatik geführt hätte. Auch zu jedem anderen Zeitpunkt hätte ein tödlicher
Herzinfarkt auftreten können, unabhängig von der durchgeführten Reise. Durch den Aufenthalt in G. sei der Eintritt des
Todes mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um mindestens ein Jahr beschleunigt worden.
Der Kläger hat weiterhin eingewandt, in beiden Gutachten werde nicht erörtert, ob es zu einer Kausalkette, nämlich
Stress, Schwitzen, hohe Luftfeuchtigkeit, Erhöhung des Kreislaufs gekommen sei und dadurch die Thrombose erfolgt
sein könne. Insbesondere sei der besondere Stress auf dem Flughafen nicht ausreichend berücksichtigt. Es sei nicht
erörtert worden, ob eine auch nur annähernd vergleichsweise Stresssituation ohne die Reise innerhalb Jahresfrist zu
erwarten gewesen wäre. Auch der Frage der möglicherweise ungenügenden Flüssigkeitsaufnahme und der
Erschöpfung sei keine Aufmerksamkeit geschenkt worden. Auch sei der Zeitfaktor bezüglich der ärztlichen Hilfe in G.
nicht berücksichtigt worden. Zwar sei eine Stenocardie festgestellt, der Versicherte habe aber nie Herzschmerzen
angegeben.
Mit Urteil vom 08.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen der
ärztlichen Sachverständigen stehe der Tod nicht mit Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit
der Dienstreise, die den Todeseintritt auch nicht um ein Jahr beschleunigt habe.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger wiederholt, für die Beurteilung der Frage, ob der
Tod des Versicherten ohnehin innerhalb der nächsten Zeit eingetreten wäre, sei die klimatische Belastung wesentlich
zu berücksichtigen, die Luftfeuchtigkeit, die Frage der genügenden Flüssigkeitsaufnahme, die psychische Belastung
und Verfassung des Versicherten, seine Persönlichkeit, der Stress im Hinblick auf den Wunsch, zu Weihnachten
zuhause zu sein, die Unmöglichkeit, im Baustellenbereich einen Arzt aufzusuchen, die besseren Möglichkeiten in
Deutschland bezüglich der notärztlichen Versorgung, die Tatsache, dass der Versicherte die früheren stummen
Infarkte überlebt habe, die Unkenntnis, ob er sich am Todestag tatsächlich wohl gefühlt habe, die Tatsache, dass er
früher nie Herzbeschwerden gehabt habe, sondern nur eine symptomlose Stenocardie. Dr.S. habe keine eindeutigen
Befunde zum Umfang der Vorschädigung angegeben. Erforderlich sei ein kardiologisches Gutachten.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.07.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 11.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2002 zu verurteilen, ihm Waisenrente
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Waisenrente gem. § 63 Abs.1 Satz 2 des Siebten Sozialgesetzbuches 8SGB
VII), weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tod seines Vaters und dessen versicherter Tätigkeit in G.
besteht, was vom SG bereits eingehend ausgeführt wurde. Neue Gesichtspunkte, auf die das SG noch nicht
eingegangen wäre, wurden im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird.
Weitere Ermittlungen waren im Hinblick auf die überzeugenden ärztlichen Gutachten, die zu allen vom Kläger
aufgeworfenen Fragen ausführlich Stellung nehmen, nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.