Urteil des LSG Bayern vom 31.03.2004
LSG Bayern: unfallfolgen, sachprüfung, form, beschränkung, beweisergebnis, akte, rente, leiter, unfallversicherung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.03.2004 (nicht rechtskräftig)
S 3 U 163/02
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 312/02
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vomm 5. August 2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Gewährung von Verletztenrente.
Am 25.11.1997 stürzte der Kläger in seiner versicherten Tätigkeit von einer Leiter und zog sich Becken-,
Lendenwirbelsäulen- sowie Handprellungen beidseits zu. Ein von der Beklagten eingeholtes unfallchirurgisches
Gutachten vom 25.11.1998 fand keine Unfallfolgen mehr. Die vom Patienten geklagten Schulterbeschwerden seinen
auf frühere Erkrankungen der Schulter zurückzuführen oder auf ältere Unfälle. Mit Bescheid vom 16.12.1998 lehnte
die Beklagte die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie erkannte dabei eine Reihe
von Gesundheitsstörungen beim Kläger nicht als Unfallfolgen an, da- runter degenerative Veränderungen an beiden
Schultergelenken mit Schulterbeschwerden beidseits. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.1999 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren begehrte der Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 40 v.H. In der vom
Sozialgericht angeordneten gutachterlichen Untersuchung war der Kläger auf Beschwerden in der rechten Schulter und
Nackenseite als Unfallfolge fixiert. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass ab dem Beginn der 27. Woche nach
dem Unfall Folgen nicht mehr vorhanden seien. Die heute noch geklagten heftigen Nacken- und Schulterschmerzen
seien, soweit sie nicht rein funktioneller Natur seien, durch Verschleißveränderungen in der Halswirbelsäule
verursacht, die in keinerlei Ursachenzusammenhang zu den erlittenen Prellungen stünden.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2000 als unbegründet ab. Es stützte sich zur Begründung auf
die eingeholten Sachverständigengutachten.
Die hiergegen eingelegte Berufung, mit der weiterhin Schulterbeschwerden als Unfallfolgen vorgetragen wurden, wurde
vom Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 19. September 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 26.10.2001 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut seine Schulterschmerzen als
Folgen des Arbeitsunfalls geltend.
Mit Bescheid vom 18.12.2001 und Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 lehnte die Beklagte eine Abänderung der
rechtskräftig gewordenen Bescheide ab und trat dabei nicht in eine erneute Sachprüfung ein, da der Kläger keine
neuen Erkenntnisse vorgetragen habe.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass er laufend in seiner Schulter Schmerzen habe.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05. August 2002
als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe sich zu Recht auf die rechtskräftig gewordenen Bescheide gestützt,
der Kläger habe insoweit auch im Klageverfahren keine neuen wesentlichen Tatsachen vorgetragen, die eine erneute
Sachprüfung veranlasst hätten.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass er in seiner rechten Schulter immer noch
Schmerzen habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 06.02.2003 darauf hingewiesen, dass eine weitere Beweiserhebung nicht
beabsichtigt sei und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten
des Sozialgericht Augsburg und des Bayer. Landessozialgericht in den vorangegangenen Verfahren. Auf ihren Inhalt
wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg
vom 05.08.2002 als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Begründete Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass der Kläger weiter Schmerzen in seiner
rechten Schulter habe, sagt nichts darüber aus, woher sie kommen, insbesondere nicht, ob sie vom Unfall vom
25.11.1997 herrühren. Dass sie nicht von diesem Unfall herrühren, sondern von anlagebedingten
Verschleißveränderungen in der Halswirbelsäule, ist durch das frühere Klage- und Berufungsverfahren hinreichend
geklärt. Gesichtspunkte dafür, dass dieses Beweisergebnis unrichtig sei oder wenigstens überprüft werden müsse,
hat der Kläger nicht vorgebracht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.