Urteil des LSG Bayern vom 09.08.2007

LSG Bayern: befreiung von der versicherungspflicht, vorschuss, krankenversicherung, familie, veröffentlichung, rechtsschutz, behandlung, schriftsteller, zwangsvollstreckung, meldung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.08.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 10 KR 362/04
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 285/04
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. November 2004 wird
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers vom 26. Januar bis 31. Dezember 2000.
Der 1942 geborene Kläger hatte sich am 02.12.1997 bei der Beklagten als Texter-Librettist im Bereich Musik und als
Schriftsteller und Dichter im Bereich Wort gemeldet, die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen
künstlerischen/publizistischen Tätigkeit sei im März 1997 erfolgt. Er hat seinen Künstlernamen mit "J. B." angegeben.
Die Beklagte erließ am 05.03.1998 einen Bescheid, mit dem sie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 02.12.1997 feststellte.
Der Kläger gelte für die Zeit vom 01.03.1997 bis 28.02.2002 als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Bei Berufsanfängern bestehe Versicherungspflicht nach dem KSVG
unabhängig von dem Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens. Nach Angaben der Kaufmännischen Krankenkasse
vom 20.03.1998 wurden die Kranken- und Pflegeversicherung bei dieser Kasse durchgeführt.
Die Beklagte erließ am 06.04.1998 eine Ruhensmahnung und stellte mit Bescheid vom 27.04.1998 das Ruhen der
Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 01.05.1998 wegen eines
Beitragsrückstandes von 2.427,91 DM fest. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 2. Juni 1998 erließ sie
am 24.06.1998 einen Bescheid, mit dem sie das Ende der Versicherungspflicht zum 30.06.1998 feststellte. Aufgrund
der Nichtzahlung von Beiträgen sei davon auszugehen, dass der Kläger seine selbständige
künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht mehr in erwerbsmäßigem/berufsmäßigem Umfang ausübe. Der Kläger
legte hiergegen am 31.07.1998 unter Vorlage eines Verlagsvertrages über ein Buch Widerspruch ein.
Die Beklagte betrieb gegen ihn die Zwangsvollstreckung; er zahlte am 04.12.1998 über das Hauptzollamt B. 748,48
DM. Mit Schreiben vom 07.12.1998 teilte er der Beklagten mit, dass er weitere Einnahmen aus seiner künstlerischen
Tätigkeit zu erwarten habe, nämlich 64.000,00 DM aus der Produktion einer CD, 30.000,00 DM aus einer
Buchabrechnung und 40.000,00 DM aus der Veröffentlichung des nächsten Buches.
Die Beklagte hob mit dem Änderungsbescheid vom 11.12.1998 den Bescheid vom 24.06.1998 auf, stellte die
Beitragsschulden mit 5.802,29 DM fest und betrieb weiterhin die Zwangsvollstreckung. Sie stellte mit Bescheid vom
12.01.1999 das Ende der Versicherungspflicht mit dem 31.01.1999 fest. Auf Grund des Zahlungsverhaltens sei davon
auszugehen, dass der Kläger seine künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht mehr erwerbsmäßig ausübe.
Der Kläger meldete sich, nachdem er am 22.12.1999 wieder einen Verlagsvertrag über ein neues Buch geschlossen
hatte, am 29.02.2000 erneut bei der Beklagten an; er übe eine selbständige künstlerische Tätigkeit im Bereich Wort
als Schriftsteller, Dichter, Bildjournalist und Bildberichterstatter aus. Die Beklagte erklärte sich am 12. April 2000 mit
der Tilgung des Beitragsrückstands von 6.187,29 DM durch Ratenzahlungen einverstanden. Der Kläger wurde im
Januar und Februar bis März 2000 ambulant behandelt und befand sich vom 29.03. bis 30.03. sowie vom 20.07. bis
04.08.2000 in stationärer Behandlung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder (R.) bzw. des Klinikums der
Universität R ...
Mit Bescheid vom 26. April 2000 lehnte die Beklagte eine Versicherung nach dem KSVG ab; der Kläger sei in seiner
selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit versicherungsfrei, da er im Kalenderjahr 2000 kein
Jahreseinkommen von bis zu 7.086,00 DM zu erwarten habe. Im Widerspruchsschreiben vom 20. Mai 2000 gab er
unter Vorlage weiterer Verlagsverträge an, er habe aus zwei Büchern im Jahr 2000 Einnahmen erzielt, für sein
nächstes Buch habe er Einkommen von 8.021,20 DM zu erwarten, ferner Tantiemen aus dem Verkauf einer CD und
seiner Rechte bei P. (voraussichtlich 25.000,00 DM). Sein Jahreseinkommen im Jahr 2000 belaufe sich auf etwa
51.042,40 DM. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 erklärte sich die Beklagte erneut mit einer ratenweisen Tilgung
des Beitragsrückstands von 6.187,29 DM in monatlichen Raten zu je 1.000,00 DM einverstanden. Es verbleibe jedoch
bei dem Ruhen der Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung bis zum Datum des ersten
Zahlungseingangs.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 den Widerspruch zurück. Es bestehe
Versicherungsfreiheit wegen des geringfügigen Einkommens des Klägers, dessen Höhe sich aus dem klägerischen
Zahlungsverhalten schließen lasse.
Der Kläger hat am 26.03.2001 beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben (S 10 KR 63/01) sowie einen
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. (S 2 KR 62/01 ER). Er hat mit der Klage beantragt, die erneute
Versicherung nach dem KSVG zuzulassen. Er habe in der Zeit vom 24.12.1999 bis 23. Dezember 2000 für die
Veröffentlichung von vier Büchern insgesamt 32.744,00 DM erhalten. Durch den Konkurs einer Büromaschinen-
Vertriebsgesellschaft habe er mehr als 400.000,00 DM verloren und sei daher in Zahlungsschwierigkeiten für die
Krankenversicherungsbeiträge gekommen. Für die mittlerweile fünf Operationen seien die erheblichen
Krankenhauskosten nicht gezahlt worden. Derzeit sei die Familie ohne Versicherungsschutz.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. April 2001 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt; es fehle an einer
Eilbedürftigkeit, bei fehlendem Einkommen werde die Sozialhilfe leisten. Auf Anfrage hat das Landratsamt S. dem SG
mitgeteilt, dass der Landkreis dem Kläger und seiner Familie vom 18. Oktober 2000 Krankenhilfe nach dem BSHG bis
Oktober 2001 gewährt hat.
Das Verfahren ist nach zwischenzeitlicher Behandlung als "erledigt" unter dem Az. S 10 KR 362/04 fortgeführt
worden. Das SG hat mit Urteil vom 25. November 2004 den Bescheid vom 26. April 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 aufgehoben, soweit es um die Zeit vom 29.02. bis 31. Dezember
2000 geht und festgestellt, dass der Kläger in dieser Zeit bei der Beklagten versichert gewesen ist. Es hat im übrigen
die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der Tatsache, dass ein Versicherter seine
Pflichtbeiträge nicht entrichtet, ergebe sich eine Vielzahl von Schlüssen. Berechtigt sei auch die Annahme, dass der
Kläger die Beiträge nicht zahle oder nicht zahlen könne, weil andere Gläubiger die Zwangsvoll-streckung betreiben.
Tatsache sei, dass der Kläger im Jahr 2000 mehr als ein nur geringfügiges Arbeitseinkommen aus seiner
schriftstellerischen Tätigkeit erzielt hat. Schon aus den vorgelegten Belegen über erhaltende Zahlungen von 4.010,60
DM und 4.280,00 DM im Februar beziehungsweise Dezember 2000 folge ein Überschreiten der Mindestgrenze von
7.086,00 DM.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 29.12.2004. Das SG habe fehlerhaft aus der Tatsache, dass
der Kläger Einnahmen in Höhe von 4.010,60 DM und 4.280,00 DM nachgewiesen hat, den Schluss gezogen, dass er
die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Maßgebend sei vielmehr der
betriebswirtschaftliche Gewinn, wie er sich nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ergebe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.11.2004 aufzuheben, als hierin die Versicherungspflicht des Klägers
für den Zeitraum vom 29.02. bis 31. Dezember 2000 festgestellt worden ist, und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beteiligten und des SG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das SG hat zu Recht für das Jahr 2000 die Versicherungspflicht des
Klägers in der Künstlersozialversicherung festgestellt; sie hat am 29. Februar 2000 begonnen.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers zu den selbständigen
künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeiten im Sinne von § 1 Nr. 1 KSVG gehört. Es bestehen auch keine
Bedenken, dass der Kläger im streitigen Zeitraum diese Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt hat. Dieses Kriterium dient
lediglich der Abgrenzung von der bloßen Liebhaberei. Nur wer seine künstlerische oder publizistische Tätigkeit
mindestens auch zum Zwecke des Broterwerbs ausübt, soll versichert werden können. Gefordert wird hier eine
Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Der Nachweis für die Erwerbsmäßigkeit wird z.B. geführt durch Unterlagen über
Veröffentlichungen, Bescheinigungen der Auftraggeber/Verwerter (Vertragskopien), Nachweise über die Mitgliedschaft
in Berufsverbänden und Versorgungseinrichtungen oder auch über Bescheide des Finanzamts
(Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Auflage, § 1, Rn. 21, 22). Diese Nachweise hat der Kläger durch Vorlage
der Verlagsverträge, der Honorarabrechnungen und Überweisungsbelege geführt. Es ist von der Beklagten auch nicht
bezweifelt worden und der Akteninhalt bietet keinen Anhalt dafür, dass er im Zusammenhang mit dieser
künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt hat (§ 1 Nr. 2 KSVG).
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine Versicherungsfreiheit des Klägers gemäß § 3 KSVG nicht vor.
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift in der Fassung vom 25.07.1991, die vom 01.01.1992 bis 30.06.2001 gegolten hat,
ist versicherungsfrei nach dem KSVG, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer
Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, bei höherem Arbeitseinkommen 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Wird die
selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, sind
die in Satz 1 genannten Grenzen entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von
Erziehungsgeld. Gemäß § 3 Abs. 2 KSVG gilt Abs. 1 nicht bis zum Ablauf von fünf Jahren nach erstmaliger
Aufnahme der Tätigkeit. Diese Vorschrift greift hier ein.
Diese Ausnahme von der Geringfügigkeitsregelung von Berufsanfänger nimmt auf regelmäßig auftretende
Anfangsschwierigkeiten dieser Personen Rücksicht. Die Berufsanfänger sind daher, - vorausgesetzt auch
Ausschlussgründe nach §§ 4 und 5 KSVG liegen nicht vor - unabhängig davon pflichtversichert, ob ihr
Arbeitseinkommen die Grenzen des § 3 Abs. 1 KSVG überschreitet. Selbst wenn - bei erwerbsmäßiger und nicht nur
vorübergehender Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 KSVG - überhaupt kein Arbeitseinkommen erzielt wird
(Nulleinkommen) tritt Versicherungspflicht ein. Im vorliegenden Fall gilt noch die Fünf-Jahres-Grenze. Dass ein
Berufsanfänger wenigstens Mindestbeiträge nach §§ 15, 16 KSVG entrichten muss, hat jedoch mit der Frage des
Bestehens der Versicherung nichts zu tun. Denn aus § 16 Abs. 2 KSVG ergibt sich, dass die Kasse bei einem
Beitragsrückstand für zwei Monate den Versicherten zu mahnen hat. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang
der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, hat die Kasse das Ruhen der Leistung festzustellen.
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.
Diese Regelungen belegen, dass die fehlende Beitragszahlung die einmal begründete Versicherung nicht wegfallen
lässt.
Unabhängig davon, dass der Kläger mit der Aufnahme seiner künstlerischen beziehungsweise publizistischen
Tätigkeit im Jahr 1997 noch unter die Regelung des § 3 Abs. 2 KSVG fällt, ist festzuhalten, dass die Beklagte im
bindend gewordenen Bescheid vom 05.03.1998 dem Kläger ausdrücklich zugesichert hat, dass er für die Zeit vom
01.03.1997 bis 28.02.2002 als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 KSVG gilt. Bei Berufsanfängern besteht die
Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unabhängig vom Erreichen eines
Mindesteinkommens. Aufgrund dieser schriftlichen Zusicherung (§ 34 Sozialgesetzbuch X), die durch den Bescheid
vom 12. Januar 1999 nicht beseitigt worden ist, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder deren
Beendigung nicht eingetreten. Der Bescheid vom 12.01.1999 verknüpft vielmehr unter Missachtung der
Berufsanfängerregelung in fehlerhafter Weise die Fragen des Bestands der Versicherung mit den Folgen einer
unterbliebenen Beitragszahlung.
Auch wenn das Arbeitseinkommen des Klägers aus seiner künstlerischen beziehungsweise publizistischen Tätigkeit
nicht feststeht, spricht doch einiges dafür, dass es die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2000 in Höhe von 7.086,00 DM
überschritten hat. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass Arbeitseinkommen gemäß § 15 Sozialgesetzbuch IV der
nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer
selbstständigen Tätigkeit ist. Der Gewinn kann jedoch nicht festgestellt werden, da der Kläger den betreffenden
Steuerbescheid nicht vorgelegt und auch einer Beiziehung der Steuerunterlagen von den Finanzbehörden nicht
zugestimmt hat. Festzustellen ist jedoch, dass er nach den vorgelegten Verlagsverträgen mit Unterzeichnung der
jeweiligen Verträge einen Vorschuss erhalten hat, eine weitere Zahlung mit Einreichung des Manuskripts an den
Verlag und ferner Honorare für den Verkauf der Bücher. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Kläger
aufgrund des Vertrages vom 24.12.1999 einen Vorschuss von 6.975,00 DM, des Vertrags vom 29. Mai 2000 einen
Vorschuss von 6.974,30 DM und für den Vertrag vom 11.11.2000 einen Vorschuss von 3.695,00 DM jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer erhalten hat. Hinzuzurechnen sind Honorare für verkaufte Bücher. Dies ergibt überschlägig gerechnet
einen Betrag von 26.000,00 DM, wovon Betriebsausgaben abzusetzen wären. Wenn hierfür etwa 50 v.H. kalkuliert
werden, läge der Gewinn noch deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze.
Der Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt dafür, dass Versicherungsfreiheit gemäß § 4 und § 5 KSVG vorliegt. Die
klägerischen Angaben aus Verlustgeschäften bieten keinen Anhaltspunkt dafür, eine Hauptberuflichkeit außerhalb des
KSVG anzunehmen, zumal er im Antrag die darauf gerichtete Frage auch verneint hatte.
Gemäß § 8 Abs. 2 KSVG beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung
sowie in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Tag, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 KSVG
eingeht. Dies ist der 29.02.2000 gewesen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).