Urteil des LSG Bayern vom 13.07.2006
LSG Bayern: ordentliche kündigung, venire contra factum proprium, arbeitsamt, beendigung des dienstverhältnisses, kündigungsfrist, fristlose kündigung, wichtiger grund, rückzahlung, inhaber
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.07.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 7 AL 537/00
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 165/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.03.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen von dem Inhaber K. P. (P.) als Einzelfirma betriebenen Kleinbetrieb zum
Korrosionsschutz und zur Veredelung von Oberflächen in W. bei L ...
Die 1958 geborene C. D. (D.), war nach einer vielfältigen beruflichen Vorgeschichte, u.a. als Bürohilfe und als
Hauswirtschafterin, zuletzt seit 01.05.1995 beim Arbeitsamt R. arbeitslos gemeldet und bezog zunächst
Arbeitslosengeld, ab 29.04.1996 Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Seit Anfang 1998 erzielte sie regelmäßig
Nebeneinkünfte mit Büroarbeiten für die Klägerin. Ihr sei in Aussicht gestellt worden, später eventuell in ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Am 26.02.1999 schlossen die Klägerin durch den Inhaber P. und die D. einen regulären Arbeitsvertrag. Danach wurde
die D. ab 01.04.1999 gegen einen monatlichen Nettolohn von 2.700,00 DM als Buchhalterin eingestellt. Am
10.03.1999 beantragte die Klägerin bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt K. einen Eingliederungszuschuss für die
D., zunächst als Eingliederungzuschuss bei Neugründungen nach den §§ 225 ff. SGB III. Nachdem die
arbeitsamtsinterne Vorprüfung ergab, dass der Fall einer betrieblichen Neugründung nicht anerkannt werden konnte,
jedenfalls aber in der Person der D. die Voraussetzungen erschwerter Vermittelbarkeit im Sinne des § 218 Abs.1 Nr.2
SGB III - Langzeitarbeitslosigkeit, Fehlen einer anerkannten Ausbildung im kaufmännischen Bereich -, erfüllt waren,
veranlasste das Arbeitsamt die Klägerin ihren Antrag entsprechend umzustellen. Antragsgemäß sollte die D. ab
01.04.1999 in einer Vollzeitbeschäftigung gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 5.546,77 DM als
"Buchhalterin/Staplerfahrer" eingestellt werden. Auf den Arbeitsvertrag wurde verwiesen. Mit dem Antrag verpflichtete
sich die Klägerin durch den Inhaber P., den Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, sofern das
Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums der der Förderungsdauer
entspreche, längstens jedoch von zwölf Monaten nach Ende des Förderungszeitraums beendet würde, es sei denn,
dass
1. der P. berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
kündigen,
2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt sei, ohne dass der
Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten habe, oder
3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe.
Mit Bescheid vom 23.07.1999 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin anläßlich der Einstellung der D. einen
Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung für die Dauer vom 01.04.1999 bis 31.03.2000 in Höhe von 50 %
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, betragsmäßig monatlich 3.444,25 DM. Dem in der Anlage als
maßgebliche Rechtsgrundlage, auf die der Bescheid verwies, beigegeben waren die §§ 217 bis 224 SGB III in der bis
zum 31.07.1999 geltenden Fassung, darunter auch nochmals die Bestimmung des § 223 Abs.2 über die
Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Am 28.03.2000 meldete sich die D. erneut arbeitslos zum 01.04.2000 bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt R. und
beantragte Arbeitslosengeld.
Laut (undatierter) Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt R. war das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der
Klägerin am 01.03.2000 zum 31.03.2000 beendet worden. Es sei kein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers
Anlass hierfür gewesen.
Auf einer gegenüber dem Arbeitsamt K. am 30.04.2000 unterschriftlich sowohl vom Inhaber der Klägerin P. wie auch
von der D. abgegebenen Erklärung wird erklärt, das Beschäftigungsverhältnis mit der D. sei wegen "Mangel an
Aufträgen und Verlust 1999" seitens des Arbeitgebers gelöst worden.
Seit 01.04.2000 bezog die D. wiederum Arbeitslosengeld, seit 28.09.2000 Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Seit
04.04.2000 übte sie dabei wiederum eine Nebenbeschäftigung von durchschnittlich wöchentlich vier bis fünf Stunden
bei der Klägerin aus.
Am 06.07.2000 erließ das Arbeitsamt K. nach vorgegangener Anhörung einen "Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid". Der Klägerin sei mit Bescheid vom 23.07.1999 Eingliederungszuschuss für die D. für die Dauer
vom 01.04.1999 bis 31.03.2000 in Höhe von monatlich 3.444,25 DM bewilligt worden, wovon bisher Auszahlungen für
elf Monate in Höhe von insgesamt 37.886,75 DM geleistet worden seien. Auf Grund der vorzeitigen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses sei der Eingliederungszuschuss nach § 223 Abs.2 SGB III zurückzuzahlen, ein hiervon
befreiender Ausnahmetatbestand wie etwa die Berechtigung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, liege nicht vor.
Die Klägerin erhob Widerspruch durch den Inhaber P. Der P. schilderte, wie es zur Einstellung und dann wiederum zur
Entlassung der D. gekommen sei bzw. habe kommen müssen. Die Firma B. aus O. , ein Hersteller von Behältern und
Anlagen aus Edelstahl, habe im Dezember 1998 ihm gegenüber schriftlich ihre Absicht bekundet, künftig mit der
Klägerin im Bereich von Glasperlenstrahlen zusammenzuarbeiten und ein Auftragsvolumen von jährlich 80.000,00 DM
in diesem Bereich zugesagt. Unter Vorlage des entsprechenden Schreibens vom 10.12.1998 habe er bei seiner Bank
einen weiteren Kredit erwirkt, den er zum Bau einer zweiten (Strahl)Kabine und sonstiger Maschinen verwendet habe.
Um die Arbeiten für die Firma B. erledigen zu können, habe er dann am 01.04.1999 die D. und am 15.06.1999 einen
weiteren Mitarbeiter, den K., einstellen müssen. Er habe von der Firma B. jedoch nur zwei Aufträge bekommen und
sei dadurch in extreme finanzielle Schwierigkeiten geraten. So sei er gezwungen gewesen, im April dieses Jahres die
D. und im Juni den K. zu entlassen. Noch jetzt sei sein Konto weit im Überziehungsbereich. Dem legte der P. einen
Bankauszug der Volksbank L. vom 11.09.2000 bei, der ein Soll von 46.750,81 DM bei einem Limit von 30.000,00 DM
auswies.
Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2000 als unbegründet zurück.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rückzahlungspflicht der Klägerin sei noch die bis zum 31.07.1999 geltende
Fassung des § 223 SGB III. Die Pflicht zur Rückzahlung des für die D. gewährten Eingliederungszuschusses könne
demnach nur entfallen, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die hierfür seitens der Widerspruchsführerin angegebenen Gründe, -
Mangel an Aufträgen, Verluste im Jahr 1999 -, stellten keine solchen wichtigen Gründe dar, die den Arbeitgeber zu
einer fristlosen Kündigung berechtigten. Vertragswidriges Verhalten der D. sei nicht ursächlich für die Kündigung
gewesen.
Daraufhin legte die Klägerin nochmaligen "Widerspruch" ein, den das Arbeitsamt als Klage an das Sozialgericht (SG)
Augsburg weiterleitete. Der P. ergänzte sein bisheriges Vorbringen. Wegen Ausbleibens der erwarteten Aufträge sei
es nicht möglich gewesen, die neu angeschaffte zweite Kabine zum Strahlen von Edelstahl mit der D. und dem K. zu
belegen. Daher habe er die D. zur Arbeit in der ersten Strahlkabine, in der große und schwere Teile mit hohem Druck
bestrahlt würden, einsetzen müssen. Bald darauf hätten sich bei ihr gesundheitliche Schwierigkeiten in Gestalt eines
Karpaltunnel-Syndroms eingestellt. Die von ihr zu leistende Tätigkeit habe sich als kontraindiziert erwiesen. Nach
Gesprächen mit dem behandelnden Arzt habe man eine vorübergehende Einstellung dieser Tätigkeit für angezeigt
gehalten. Häufige Krankheiten bedeuteten, dass ein Arbeitnehmer den Betriebsablauf störe und rechtfertigten somit
auch eine Kündigung. Auch hätte er die Arbeitnehmer bei dem seinerzeitigen Kontostand von 50.000,00 DM im Soll
gar nicht mehr bezahlen können. Im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis mit der D. gar nicht ganz beendet worden,
vielmehr ruhe es lediglich bis auf Weiteres. Derzeit sei die D. noch auf 300,00 DM-Basis bei ihm beschäftigt. Er sei
der Meinung gewesen, einen Übergang in diesen Rechtszustand nur durch Kündigung erreichen zu können. Da er, von
den gesundheitlichen Störungen abgesehen, mit den Arbeitsleistungen der D. sehr zufrieden gewesen sei, sei
beabsichtigt, die D. wieder zu beschäftigen, sobald ihr gesundheitlicher Zustand wie auch die Auftragslage dies
zuließen. Er hoffe, dass dieser Zustand im kommenden Januar/Februar 2001 erreicht werden könne. Sie werde dann
mehr im kaufmännischen Bereich beschäftigt werden.
Im Verlauf des Klageverfahrens erteilte die Klägerin Rechtsanwalt T. aus W. Prozessvollmacht. Dieser gab zu
bedenken, wenn die Klägerin die D. nicht rechtwirksam entlassen habe, bestehe das Arbeitsverhältnis fort. Man könne
eine unwirksame fristlose Kündigung nicht in eine wirksame befristete Kündigung des Arbeitsverhältnisses umdeuten.
Außerdem hätte die D. auf ärztlichen Rat die Arbeit bei der Klägerin "zumindest über einen längeren Zeitraum gesehen
wegen Kreuzbeschwerden aufgeben müssen".
Die Beklagte entgegnete, dass maßgeblich die tatsächlichen Verhältnisse seien. Danach sei die D. nach Auslaufen
des Förderungszeitraums nicht für weitere zwölf Monate bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Vielmehr sei sie am
01.04.2000 arbeitslos geworden und habe ab diesem Zeitpunkt wieder Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt R. bezogen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 26.03.2003 als unbegründet ab. Es schloss sich im Wesentlichen den
Ausführungen der Beklagten an, sowohl hinsichtlich der maßgeblichen Gesetzeslage wie auch hinsichtlich des
Fehlens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB, der die Rückzahlungspflicht der Klägerin hätte entfallen
lassen können.
Die Klägerin legte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt L. aus H. als Prozessbevollmächtigtem, Berufung ein. Bei
Betrachten des Gesamtverlaufs, so der weitere Vortrag, sei die Rückzahlungspflicht nicht gerechtfertigt. Nach
Verzeichnen eines Auftragsrückgangs sei das Vollzeitarbeitsverhältnis mit der D. ab 01.06.2000 bis zum 30.09.2001
in ein geringfügiges Beschäfti-gungssverhältnis mit einem Entgelt von monatlich 315,00 DM umgewandelt worden. Am
30.09.2001 sei die D. auf eigenen Wunsch aus dem Betrieb ausgeschieden und habe sich selbstständig gemacht.
Dies habe sie Ende Februar 2002 wieder aufgegeben. Seit 01.03.2002 sei die D. wieder vollschichtig im Betrieb der
Klägerin beschäftigt. Nachdem letztendlich eine dauerhafte Eingliederung der D. in den Arbeitsmarkt erfolgt sei,
bedeute die Rückforderung des Eingliederungszuschusses einen Fall unzulässiger Rechtsausübung.
Die Klägerin beantragt, die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 26.03.2003 sowie des
Bescheides der Beklagten vom 06.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2000.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch der zusätzliche Vortrag der Klägerin lasse die Rückzahlungspflicht nach § 223 Abs.2 SGB III. nicht entfallen.
Wenn die D. seit April 2000 daneben bei der Klägerin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von vier
bis fünf Stunden geringfügig beschäftigt gewesen sei, werde damit nicht die seit 01.04.2000 - nicht erst seit
01.05.2000 - wieder eingetretene Arbeitslosigkeit der D. beseitigt und sei dies keine Fortsetzung des
Beschäftigungsverhältnisses während der zwölfmonatigen Nachbeschäftigungszeit, wie sie die Gewährung des
Eingliederungszuschusses nach § 223 Abs.2 SGB III voraussetze. Ein Ausnahmetatbestand nach § 223 Abs.2 Satz
2 SGB III seinerzeitiger Fassung, der die Rückzahlungspflicht bei verkürzter Beschäftigungsdauer entfallen lasse,
liege jedoch nicht vor.
Der Senat hat neben den Gerichtsakten erster Instanz die die Klägerin betreffenden EGZ-Akten des Arbeitsamts K.
sowie die Leistungsakten der D. vom Arbeitsamt R. beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird
auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft und form- wie fristgerecht eingelegt, jedoch
unbegründet.
Streitig ist der Bescheid der Beklagten vom 06.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2000.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die auf § 223 Abs.2 SGB III gestützte Anordnung der Rückzahlung
des für die D. geleisteten Eingliederungszuschusses. Wenn der Bescheid als "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid"
überschrieben ist, so handelt es sich hierbei um eine versehentlich gewählte unzutreffende Formulierung. Im
gesamten Bescheidtext findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass etwa der ursprüngliche rechtmäßige und auch
rechtmäßig gebliebene Bewilligungsbescheid vom 23.07.1999 aufgehoben werden solle. Dies ergibt sich auch daraus,
dass der streitgegenständliche angefochtene Bescheid vom 06.07.2000 ausdrücklich und ausschließlich auf die
Vorschrift des § 223 Abs.2 SGB III gestützt wird. § 223 Abs.2 SGB III enthält eine spezielle gesetzliche
Rechtsgrundlage, die die Beklagte unter den dort gegebenen Voraussetzungen zur Anordnung der Rückzahlung des
geleisteten Eingliederungszuschusses ermächtigt, ohne dass es einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedarf
(s. BSG vom 14.11.2000, Az.: B 11 AL 63/00).
Maßgeblich ist § 223 Abs.2 SGB III in der Fassung vor der Änderung durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz vom
21.07.1999 (BGBl.I S.1648), die am 01.08.1999 in Kraft getreten ist. Dies ergibt sich aus § 422 SGB III, der
Übergangsregelung für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wozu auch Eingliederungszuschüsse nach den § 217
ff. SGB III gehören. Beim Eingliederungszuschuss für die D. handelt es sich um eine Ermessensleistung. Die
Klägerin hatte am 10.03.1999 den Eingliederungszuschuss ab dem Zeitpunkt der Übernahme der D. in ein reguläres
Arbeitsverhältnis am 01.04.1999 beantragt. Dementsprechend hat die Beklagte den EGZ mit Bescheid vom
23.07.1999 ab 01.04.1999 bewilligt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob damit ein Fall der
"Entstehung" des Anspruchs nach § 422 Abs.1 Nr.1 SGB III oder nach § 422 Abs.1 Nr.2 SGB III vorliegt; in jedem
Fall ist der Anspruch auf EGZ vor dem Inkrafttreten der geänderten Fassung der §§ 217 ff. SGB III entstanden. Die
Übergangsregelung des § 422 SGB III gilt auch für die Rückzahlung von Leistungen, die aus einem Anspruch
herrühren, der vor dem Inkrafttreten der auf diese Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bezogenen
Gesetzesänderung "entstanden" ist, und gilt auch für die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen nach § 223
Abs.2 SGB III, so zuletzt ausführlich BSG vom 21.03.2002 Az.: B 7 AL 48/01 R, zuletzt vom 06.02.2003 Az.: B 7 AL
38/02 R, ebenso der 11. Senat mit Urteil vom 19.09.2002 Az.: B 11 AL 73/01 R.
Die Grundvoraussetzung einer Rückzahlungspflicht des für die D. nach § 218 SGB III geleisteten
Eingliederungszuschusses, nämlich eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 223
Abs.2 Satz 1 SGB III, ist gegeben. Die Dauer der der Klägerin für die D. bewilligten Förderung erstreckte sich vom
01.04.1999 bis 31.03.2000, der Nachbeschäftigungszeitraum im Sinne von § 223 Abs.2 Satz 1 SGB III demnach vom
01.04.2000 bis 31.03.2001. Das Beschäftigungsverhältnis der D. bei der Klägerin endete am 31.03.2000, damit sogar
noch innerhalb des Förderungszeitraums. Der Frage, wie der Übergang von der (geförderten) Vollzeitbeschäftigung zur
Nebentätigkeit von zunächst ab 04.04.2000 vier Stunden wöchentlich, seit den letzten Novemberwochen 2000 fünf
Stunden wöchentlich, arbeitsrechtlich zu qualifizieren ist, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls
lag in der dem Förderzeitraum nachfolgenden Nebentätigkeit der D. bei der Klägerin wie auch schon in der dem
Förderzeitraum vorausgehenden Nebentätigkeit keine Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im Sinne der §§
118 und auch 223 SGB III, die zumindest 15 Stunden wöchentlich umfassen müsste.
Ein von der Rückzahlungspflicht nach § 223 Abs.2 Satz 2 SGB III befreiender Ausnahmetatbestand liegt nicht vor.
In Frage käme nur § 223 Abs.2 Satz 2 Nr.1 SGB III a.F. Danach entsteht die sich nach Satz 1 ergebende
Rückzahlungsverpflichtung ausnahmsweise dann nicht, wenn "der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen".
Maßgebliche Bestimmung ist insoweit § 626 BGB. Danach kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten
Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das zunächst und in erster Linie vorgetragene Ausbleiben in Aussicht gestellter Aufträge, mit denen die Klägerin fest
gerechnet habe, und der drohende Verlust der Kreditfähigkeit sind schon als solche kein "wichtiger Grund" nach § 626
BGB. Dies gilt selbst für den Konkurs oder die Schließung eines Betriebes. Dies deswegen, da der Arbeitgeber das
Betriebsrisiko trägt (Palandt/Weidenkaff Rz.55n zu § 626 BGB, Schaub/Link Rz.88, 116 zu § 125, Neumann/Pahlen
Rz.14 zu § 21 Kündigungsschutzgesetz). Eine Ausnahme für den Fall der Betriebseinstellung oder des Wegfalls des
Arbeitsplatzes kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist; dabei
würde allerdings die Einhaltung der sonst ordentlichen Kündigungsfrist verlangt (Schaub/Link Rz.116 zu § 125, BAG
vom 05.12.1998 in NZA 98, 771, ebenso vom 17.09.1998 in NZA 99, 258). Nach Ablauf der Probezeit unterlag jedoch
das Arbeitsverhältnis zwischen der D. und der Klägerin laut Arbeitsvertrag der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622
Abs.1 BGB von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Dementsprechend hat die Klägerin der
D. laut Arbeitsbescheinigung am 01.03.2000 zum 31.03.2000 gekündigt.
Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens noch Krankheit als Kündigungsgrund geltend gemacht. Genannt wird ein
Karpaltunnel-Syndrom, weswegen der behandelnde Arzt eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit in der (ersten)
Sandstrahlkabine, für die die D. mangels Aufträgen für die neu angeschaffte zweite Strahlkabine habe herangezogen
werden müssen, als angezeigt angesehen habe. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte erster
Instanz dann noch Kreuzbeschwerden der D. genannt, welche allerdings erst über einen längeren Zeitraum gesehen
die Aufgabe der Arbeit notwendig gemacht hätten. Jedenfalls gilt hier das gleiche wie bei schwerwiegenden, nicht
behebbaren betrieblichen Störungen. Unverschuldete krankheitsbedingte Fehlzeiten oder auch Leistungsminderungen
rechtfertigen grundsätzlich nur eine ordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung kommt - zudem in der
Regel nur mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist- nur bei unkündbaren Arbeitnehmern
in Betracht (Palandt/Weidenkaff Rz.51h sowie Schaub/Link Rz.90 zu § 125 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen,
BSG vom 20.01.2000 Az.: B 7 AL 48/99 R = SozR 3-4100 § 117 Nr.20, dort S.141). Der D. konnte jedoch unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden, wie auch geschehen.
Ein verhaltensbedingter Grund für irgendeine Art von Kündigung der D., schon gar nicht für eine außerordentliche
Kündigung, lag nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Man sei im Gegenteil mit den Arbeitsleistungen, der
Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit der D. durchaus zufrieden gewesen, deshalb auch die Absicht der späteren
Wiederbeschäftigung, sobald dies möglich sei.
In der der Übergangsbestimmung des § 422 SGB III folgenden Anwendung des alten Rechts liegt auch kein Fall des
venire contra factum proprium. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass das Arbeitsamt der Klägerin die D. etwa
in besonderem Maße aufgedrängt und ihr dabei irgendwelche Mängel in der Person der D. verschwiegen hätte (vgl.
BSG vom 06.02.2003 Az.: B 7 AL 38/02 R). Auch aus der Bewilligung unmittelbar vor Inkrafttreten der neueren -
flexibleren - Gesetzeslage am 01.08.1999 lässt sich, unabhängig davon inwieweit dem rechtliche Relevanz
zukommen könnte, jedenfalls der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens nicht herleiten. Vielmehr hat sich die Bearbeitung
des Antrags auf Eingliederungszuschuss vom 10.03.1999 ab dem Zeitpunkt der Übernahme der D. in ein reguläres
Vollzeit-Arbeitsverhältnis am 01.04.1999 durch die umfassende Überprüfung seitens des zuständigen Arbeitsamts
eher verzögert und die Klägerin hat ihrerseits auf positive Verbescheidung gedrängt.
Wird unterstellt, dass die D., wie im Berufungsverfahren vorgetragen, seit 01.03.2002 wieder vollschichtig im Betrieb
der Klägerin beschäftigt war und auch noch ist, so findet sich auch hierzu kein Anknüpfungspunkt, um dem zu
Gunsten der Klägerin Rechnung zu tragen.
Das SG hat demnach die Klage gegen den angefochtenen Rückzahlungsbescheid vom 06.07.2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.09.2000 zu Recht als unbegründet abgewiesen, die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf
dieser Abweichung.