Urteil des LSG Bayern vom 07.08.2003

LSG Bayern: ddr, freiwillige versicherung, geldwerter vorteil, altersrente, sozialversicherung, brd, behandlung, vergleich, einkünfte, erwerbseinkommen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.08.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 13 RA 311/02
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RA 71/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1941 geborene Kläger begehrt - im Rahmen des § 44 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) - die
Neufeststellung der ihm ab 01.03.2001 gewährten Altersrente unter Berücksichtigung von in der DDR erzielten
Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Ost und die dementsprechende Nachzahlung von
Rentenleistungen.
Er hat zwischen September 1955 und Oktober 1989 Versicherungszeiten und Arbeitsausfallstage
("Anrechnungszeiten") im Beitrittsgebiet zurückgelegt; er gehörte keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem an
und trat auch nicht der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Am 05.10.1989 nahm er seinen Wohnsitz in
F./Bayern.
Mit Bescheid vom 23.02.2001 bewilligte ihm die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab
01.03.2001. Bei der Rentenberechnung ist die Beklagte von den im Sozialversicherungsausweis der DDR
festgehaltenen Arbeitsentgelten ausgegangen, wobei für die Jahre von 1972 bis einschließlich 1988, ausgenommen
das Jahr 1976, ein jährliches Entgelt von 7.200,00 DM berücksichtigt worden ist.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch beanstandete der Klä- ger, dass mit Einführung der FZR Mehrverdienste
über 600,00 Mark monatlich (7.200,00 Mark jährlich) nur noch im Rahmen der freiwillig gezahlten
Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt würden und damit ein freiwilliger Beitrag zum Pflichtbeitrag hochstilisiert
werde. Die Folge hiervon sei gewesen, dass seine Rentenversicherungsbeiträge, gedeckelt mit 600,00 Mark pro
Monat, immer weniger Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung erbracht hätten, so zum Beispiel im Jahre 1988 nur
0,59, obwohl sein Bruttoarbeitsgeld mit einem Wert von 1,4 Punkten ausgewiesen hätte werden müssen. Die
einschränkenden Regelungen gälten gemäß § 256a Abs.3 des Sozialgesetzbuches Teil VI (SGB VI) jedoch nicht für
die Gruppen von ehemaligen DDR-Bürgern, die in den Genuss eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems
gekommen seien. Es frage sich, wie die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise zu begründen sei.
Der Rechtsbehelf wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2001 zurückgewiesen, weil die erfolgte
Rentenberechnung gesetzesentsprechend sei und die Beklagte nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zu
entscheiden habe.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (S 13 RA 305/01) begehrte der Kläger eine
Gleichstellung mit den in § 256a Abs.3 SGB VI genannten und privilegierten Personen. Es sei unstreitig, dass den
Beitragszahlern zur FZR ein geldwerter Vorteil gegenüber den normalen Beitragszahlern zur Pflichtversicherung
zustehe. Allein dies könne nicht dazu führen, die Grundlage einer allgemeinen Bewertung darauf aufzubauen. Dies
würde bedeuten, für die Feststellung des bundesdeutschen Durchschnittsverdienstes alle privaten
Rentenversicherungen mit einzubeziehen. Auf diesem Wege werde ihm ein Rentenanspruch für einen Hilfsarbeiter
zugestanden, wobei er doch seit 1975 Betriebsleiter mit entsprechendem Gehalt gewesen sei. Für eine persönliche
Berechnung seiner Rente bemühe er sich um die früher erzielten tatsächlichen Entgelte in der DDR. In der mündlichen
Verhandlung am 22.01.2002 nahm der Kläger seine Klage zurück und stellte zugleich bei der Beklagten den Antrag,
gemäß § 44 SGB X nach Beiziehung der alten Lohnunter- lagen einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Auf frühere Veranlassung des Sozialgerichts forderte die Beklagte diese Lohnunterlagen an und erhielt sie lückenhaft,
soweit sie archiviert waren, übersandt. Anschließend erteilte sie den streitgegenständlichen Bescheid vom
16.04.2002, wonach die Rücknahme des Bescheides vom 23.02.2001 abgelehnt wurde, weil die Überprüfung dieses
Bescheides gemäß § 44 SGB X ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei; vielmehr sei die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden. In
den Jahren 1975 und 1977 bis 1989 könnten die in der DDR erzielten Arbeits- verdienste nur bis zu einem Betrag von
monatlich 600,00 Mark berücksichtigt werden, weil ein Beitritt zur FZR nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich
gewesen sei (§ 256a Abs.3 SGB VI). Der hiergegen unter Bezugnahme auf das frühere Vorbringen eingelegte
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.07. 2002 zurückgewiesen, weil die Rentenberechnung
gesetzesentsprechend erfolgt sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (S 13 RA 311/02) begehrte der Kläger erneut die
Gleichstellung mit den in § 256a Abs.3 SGB VI genannten Personen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom
26.02.2003 ab, weil das Arbeitsentgelt in der DDR bis zum 30.06.1990 nur bis zur Höhe von 600,00 Mark monatlich
beitragspflichtig gewesen sei; ab 01.03.1971 hätten Versicherte mit höherem Bruttoverdienst der FZR beitreten und
Beiträge für das über 600,00 Mark liegende monatliche Einkommen zahlen können. Letzteres sei nicht erfolgt. Zu
Recht habe die Beklagte damit nur die Arbeitsverdienste bis zum Betrag von monatlich 600,00 Mark berücksichtigt
(vgl. Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSG -).
Mit dem Rechtsmittel der Berufung begehrt der Kläger die "Berechnung der Rente nach dem beitragspflichtigen
Jahresverdienst" (gemeint: Die Berechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung der tatsächlich in der DDR
erzielten Jahresverdienste, auch soweit sie nicht dort beitragspflichtig gewesen sind). Er ist der Auffassung, dass
durch eine "Systementscheidung" des bundesdeutschen Gesetzgebers die in der DDR im Jahre 1972 eingeführte FZR
in das System der gesetzlichen Rentenversicherung der BRD eingegliedert worden und dadurch seine Rente
gemindert worden sei. Die Eingliederung der FZR sei eine äußerst fragwürdige Entscheidung, da die freiwillige
Versicherung doch eine persönliche Entscheidung jedes Einzelnen gewesen sei, wohingegen diese Option in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegeben sei. Die Zusatzrente (FZR) sei einer von vielen (privaten) Institutionen
angebotenen Zusatzrente gleichzustellen; dass es sich in der DDR um eine staatliche Einrichtung gehandelt habe,
begründe sich aus der allgemein bekannten Tatsache, dass es eben in der DDR keine solchen privaten
Gesellschaften gegeben habe. Niemand würde jedoch hierzulande auf die Idee kommen, private und gesetzliche
Rentenversicherung zusammenzurechen und davon eine Bemessungsgrundlage in der Rentenberechnung abzuleiten.
Dies sei jedoch durch den Bundesgesetzgeber geschehen mit der Folge, dass ihm ab März 1972 nur noch Verdienste
bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost von 7.200,00 Mark jährlich für die Rentenberechnung anerkannt worden seien.
Durch die steigenden vergleichenden Durchschnittsentgelte seien seine Entgeltpunkte von Jahr zu Jahr gesunken, so
dass ihm zum Beispiel im Jahre 1988 nur 0,59 Punkte zuerkannt worden seien, wobei es gerechnet am tatsächlichen
Verdienst 1,42 Punkte gewesen wären. Die in vielen Referenzurteilen bekundete Meinung, dass für nicht geleistete
Beiträge auch nicht eine Rentenleistung verlangt werden könne, sei schon deshalb unrichtig, weil eben in anderer
Weise bis Februar 1972 verfahren worden sei. Auch müsse gesagt werden, dass viele Anspruchsberechtigte aus der
Zusatzversorgung dieser Maßgabe nicht unterworfen gewesen wären. § 256a SGB VI vermische unzulässige
Rechtsgrundlagen und diene dem Ziel, Rentenansprüche zu minimieren. Dies verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Er erwarte eine schlüssige Antwort, warum die Systementscheidung des Bundesgesetzgebers,
die FZR der DDR und die Zusatz- und Sonderversorgung in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu überführen,
nicht verfassungswidrig sei.
Er beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.02.2003 und den Bescheid der Beklagten
vom 16.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2002 aufzuheben und diese zu verpflichten,
den Bescheid vom 23.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2001 (teilweise) mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen und ihm höhere Altersrente ab 01.03.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene
Versichertenakte der Beklagten und die abgeschlossene Klageakte des Sozialgerichts Augsburg, Az.: S 13 RA
305/01, zur Entscheidung vor. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten
durchgeführten Rentenberechnung und des Vorbringens des Klägers, wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -),
jedoch in der Hauptsache unbegründet.
Auch der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf höhere Altersrente zusteht. Die
Rentenberechnung selbst - dies bestreitet der Kläger im Übrigen nicht - ist gesetzesentsprechend; der Senat hat auch
nicht die Überzeugung gewonnen, dass § 256a Abs.3 SGB VI gegen die Verfassung verstoßen würde und daher eine
Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen wäre.
Die Korrektur des rechtsverbindlich gewordenen Bescheids vom 23.02.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.07. 2001 kann nur verlangt werden, wenn bei Erlass dieses Verwaltungsakts das
Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und
soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs.1 Satz 1 SGB X). Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt; die Beklagte hat die Rente gesetzesentsprechend berechnet. Für
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der
Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage West) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe
Kalenderjahr geteilt wird (§ 256a Abs.1 Satz 1 SGB VI). Als Verdienst zählen der Arbeitsverdienst (und die Einkünfte),
für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01.01.1992 oder danach
bis zum 31.03.1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt
worden sind (§ 256a Abs.2 Satz 1 SGB VI). Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen
Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01.07.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften
Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten (§ 256a Abs.3
Satz 1 SGB VI).
Nach diesen Vorschriften gibt es für die vom Kläger geltend gemachte Berücksichtigung seines zusätzlichen (über der
in der ehemaligen DDR maßgebend gewesenen Beitragsbemessungsgrenze liegenden) Arbeitsverdienstes für die Zeit
von 1972 bis 1989 keine Rechtsgrundlage. Bereits nach § 256a Abs.1 SGB VI ist ein hochgewertetes, auf notwendig
fiktiver Grundlage in DM ausgedrücktes versichertes Erwerbseinkommen, das der Kläger tatsächlich nie erzielt hatte,
berücksichtigt worden. In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte in ihrem Altersrentenbescheid zutreffend die
mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte des Klägers von Mark (Ost) in DM umgewertet und bis zu 7.200,00 DM im
Jahr berücksichtigt, denn gemäß § 16 Abs.2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und
Angestellten vom 17.11.1977 galt seinerzeit eine Beitragsbemessungsgrenze (Ost) von monatlich 600,00 Mark.
Soweit der Kläger mit der Berufung die Anrechnung zusätzlicher Verdienste für die Zeit ab 1972 erstrebt, steht dem §
256a Abs.3 SGB VI entgegen. Das beitragsfreie, über 7.200,00 Mark jährlich liegende Einkommen ("Überentgelt")
durfte nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger seit 01.03.1971 die Möglichkeit hatte, der FZR beizutreten und für
das "Überentgelt" Beiträge zu leisten (§ 1 Abs.1, § 40 Abs.1 der Verordnung über die Verbesserung der FZR und die
Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971); die sozialversicherungspflichtigen
Werktätigen, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten und deren Einkommen die Höchstgrenze für die
Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,00 Mark monatlich bzw. 7.200,00 Mark jährlich überstieg, konnten der
FZR beitreten. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der ehemaligen DDR seine Rente aufzubessern, aber hiervon nicht
Gebrauch gemacht. Warum er nun eine Berücksichtigung der beitragsfreien "Überentgelte", die er in der DDR erzielt
hat, nach Maßgabe des bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts angerechnet haben will, das heißt letzten
Endes die Berücksichtigung fiktiver Beiträge für Entgelte, für die auch in der DDR keine Beiträge zur
Pflichtversicherung oder zur FZR gezahlt worden sind, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Ein Eingriff in durch Art.14 des Grundgesetz (Eigentum) geschützte Rechtspositionen des Klägers liegt fern. Seine in
der ehemaligen DDR erfolgte Beitragsleistung wurde im Rahmen des § 256a SGB VI berücksichtigt. Der über 600,00
Mark liegende Monatsverdienst war nach dem Rentenrecht der DDR nicht ohne weiteres, das heißt insbesondere nicht
ohne Beitragszahlung zur FZR, versichert; da ein entsprechender Versicherungstatbestand beim Kläger nicht vorliegt,
kann er mithin keine weitergehenden eigentumsähnlichen Rentenanwartschaften erworben haben. Es erübrigen sich
damit weitere Überlegungen, inwieweit durch die originäre bundesdeutsche Neubegründung und Ausgestaltung von
Rentenansprüchen Art.14 GG überhaupt tangiert werden kann.
Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs.1 GG) erscheint dem Senat nicht
naheliegend. Das Grundrecht ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers - dies gilt insbesondere für sozialrechtliche Normen - ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen
zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen
Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind, denn dabei stand die Bundesrepublik vor
sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren. Für den vorliegenden Zusammenhang hat der
Gesetzgeber unter Beachtung dieser Grundsätze eine auch am Maßstab der Sachgerechtigkeit gemessen
unbedenkliche und damit dauerhaft mit der Verfassung in Einklang stehende Lösung gefunden. Die Überleitung des
Rentenrechts steht im Gesamtzusammenhang der Abwicklung des Beitritts als verzögert abzuwickelnder Kriegsfolge
und der Misswirtschaft der DDR als Ergebnis von der BRD nicht zu verantwortender, von ihr jedoch organisatorisch
und finanziell zu bewältigender Last. In Hinblick auf die mit dem Untergang der DDR eingetretene soziale
Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises hat der Gesetzgeber dabei eine sachgerechte Lösung in der
Weise gefunden, dass er ab 01.01.1992 grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung und
Ausgestaltung für alle Inhaber von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche und Anwartschaften aus der
Sozialversicherung, der freiwilligen Zusatzversorgung (FZR) sowie der Zusatz- und Sonderversorgungsysteme nur im
Rahmen des SGB VI vorgenommen hat. Diese "Systementscheidung" (vgl. BVerfG vom 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
und 1 BvR 2105/95 in BVerfGE 100, 1, 38 ff., vgl. auch BSG vom 23.03.2000 - B 13 RJ 35/99 R in SozR 3-2600 §
256a Nr.7) ist dem Kläger sehr wohl bekannt; er hat nur - zu Unrecht - vermutet, dass hinter dieser Zielsetzung und
Verwirklichung eine weitere, ihm unbekannte "Systementscheidung" steht.
Die Einbeziehung der FZR in das SGB VI ist diesem keineswegs wesensfremd; abgesehen von vielfältigen
Möglichkeiten der Zahlung freiwilliger Beiträge in der Rentenversicherung war nach dem vor dem SGB VI geltenden
Recht die freiwillige Versicherung (§ 1233 der Reichsversicherungsordnung - RVO -, § 10
Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -) und auch die Höherversicherung - zusätzliche Beiträge über die Beiträge
aufgrund der Versicherungspflicht oder über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung hinaus (§ 1234 RVO, § 11
AVG) - bekannt. Es handelt sich hier nicht um einen Fremdkörper; maßgebend ist, dass im bundesdeutschen
Rentenversicherungsrecht freiwillige Beiträge berücksichtigt wurden und werden und dass eine Rentenberechnung
entsprechend den geleisteten Beiträgen stattfindet. Hierdurch wird dem Gedanken der "Beitragsgerechtigkeit"
Rechnung getragen, und der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er ohne Gegenleistung (Beiträge) besser
gestellt wird. Zu Recht hat er zwar darauf hingewiesen, dass seine Rente ab 01.01.1972 nivelliert wird, das heißt der
Wert der Entgeltpunkte von 1972 bis 1989 abgenommen hat. Dies hat aber nicht, wie der Kläger glaubt, damit zu tun,
dass die Berücksichtigung der FZR den Wert seiner Entgeltpunkte mindert. Vielmehr ist die Nivellierung darauf
zurückzuführen, dass die Durchschnittsverdienste in der BRD und in der DDR gestiegen sind, aber die Beiträge des
Klägers zur Rentenversicherung der DDR ab 1972 gleichgeblieben sind, das heißt aus einem Wert von 7.200,00 Mark
bzw. DM jährlich berechnet wurden. Seine Ansicht, er könne auch eine Rentenleistung für nicht geleistete Beiträge
verlangen, weil eben in dieser Weise bis Februar 1972 verfahren worden sei, ist so nicht zutreffend. Eine
Stichtagsregelung (hier der 01.03.1972), die durch eine geänderte Sach- und Rechtslage gerechtfertigt wird, und daher
Einfluss auf Sozialleistungen dem Grunde oder der Höhe nimmt, verstößt nicht den Gleichheitsgrundsatz. Im Übrigen
wird der Kläger darauf hingewiesen, dass nicht der Bundesgesetzgeber eine Stichtagsregelung eingeführt hat, sondern
vielmehr der Gesetzgeber der DDR, und hierdurch die in der DDR zu erwartende Rente herabgesetzt wurde, wobei
dem Versicherten die Möglichkeit eröffnet worden ist, durch freiwillige Beiträge für eine zusätzliche Rente zu sorgen.
Der Bundesgesetzgeber hat sich an diese Regelung nur "angelehnt", wobei tragend der sachgerechte Gedanke
gewesen ist, dass eine Rente der Zahl und der Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge entsprechen sollte. Es ist
schlichtweg kein gerechtfertigter Grund ersichtlich, warum der Kläger im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
entsprechend einem beitragsfreien Entgelt aus abhängiger Beschäftigung und sonstigen Einkünften alimentiert werden
sollte.
Der Kläger wird auch nicht gegenüber den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften aufgrund Zugehörigkeit
anderer DDR-Bürger zur Zusatz- und Sonderversorgungsystemen ungerechtfertigt benachteiligt, auch wenn gesehen
wird, dass es sich insoweit im Regelfall um Rechte ohne eigene Beitragsleistung handelt und die Berücksichtigung
von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im SGB VI einen Fremdkörper darstellen. § 259b SGB VI sieht als
Sonderregelung gegenüber §§ 70, 256a und 256b SGB VI vor, dass für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz-
oder Sonderversorgungssystem bei der Ermittlung der Entgeltpunkte allein der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde
gelegt wird; bei den Betroffenen wird damit grundsätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde gelegt (§ 6 Abs.1 AAÜG). Diese
entsprechen nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze West. Auf eine Beitragszahlung zum Versorgungssystem oder zur FZR kommt es
insofern nicht an.
Gleichwohl liegt keine willkürliche und benachteiligende Behandlung des Klägers in Vergleich zu den nach § 259b
SGB VI Privilegierten vor. Es muss berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber vor der Aufgabe stand, als Ersatz
für die durch das Erlöschen des Rechtsubjekts "DDR" verlorenen Ansprüche und Anwartschaften mit der
Wiedervereinigung einen besonderen und originären Rechtsgrund zu schaffen, um erstmals überhaupt Ansprüche und
Anwartschaften gegen einen bundesdeutschen Versicherungsträger oder sonstigen Institution einräumen zu können.
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden ("Systementscheidung"), dies in der gesetzlichen Rentenversicherung zu
tun; die Ausgestaltung der Einzelheiten erfolgte mit unterschiedlichen und den im Beitrittsgebiet vorgefundenen
Verhältnissen jeweils angepassten Mitteln. Sicherlich wäre es verfassungsrechtlich auch erlaubt gewesen, im
Einigungsvertrag einen "Ersatz" für die Sonderversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung oder in
geringerem Umfange vorzusehen, es besteht andererseits aber auch kein Verbot, dies in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu tun. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der (allein) in der DDR Pflichtversicherten im
Vergleich zu den Personen in der Zusatz- und Sonderversorgungssystemen liegt nicht vor, weil zwischen der "echten
Sozialversicherung" (So- zialpflichtversicherung und FZR) einerseits sowie den Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen andererseits so nachhaltige Unterschiede bestehen, dass ihre diesbezüglich
unterschiedliche Behandlung auch dauerhaft sachlich gerechtfertigt ist (vgl. u.a. BSG vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99
R). Anlass hierfür war, dass Positionen aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR jedenfalls im Kern
beitragsbezogen sind und ein Überschreiten des Rentenniveaus nach dem SGB VI nicht erwarten ließen, so dass
hieran bei In-Kraft-Treten des SGB VI im Rahmen einer bloßen Überleitung grundsätzlich angeknüpft werden konnte;
demgegenüber waren bei den Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
Rechtsgrundlagen, Beitragsbezogenheit, Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsniveau anders gelagert und
zunächst im Wesentlichen ungeklärt.
Der Gesetzgeber musste daher für die Personen in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen fiktiv ein
versichertes Erwerbseinkommen festlegen. Soweit ursprünglich in der DDR Ansprüche und Anwartschaften in
Versorgungssystemen auch ohne eigene Beitragsleistung (innerhalb dieser Systeme wie zur Sozialversicherung)
erworben werden konnten, stellt dies eine allein der DDR und ihren Untergliederungen zuzurechnende
Ungleichbehandlung gegenüber den in Sozialpflichtversicherung und FZR Versicherten dar, die der Bundesrepublik
weder originär noch im Wege der Rechtsnachfolge zuzuordnen ist und die nachträglich zu beseitigen sie ebenfalls
nicht gehalten war.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen, ohne dass vorher eine Vorlage von
Rechtsfragen an das Bundesverfassungsgericht zu erfolgen hatte.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Eine
Divergenzentscheidung liegt nicht vor. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist zu verneinen, nachdem das
Bundesverfassungsgericht, a.a.O., und das Bundessozialgericht die tragenden Gedanken bereits dargelegt haben
(vgl. u.a. BSG vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R, 23.03.2000 - B 13 RJ 35/99 R, 17.08.2000 - B 13 RJ 5/00 R,
10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R und 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R).