Urteil des LSG Bayern vom 13.08.2002

LSG Bayern: hessen, erfüllung, wartezeit, versicherungsverhältnis, form, widerspruchsverfahren, arbeitsunfähigkeit, heimat, marokko, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 7 RJ 1011/97
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 477/99
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.09.1999 wird
zurückgewiesen. II. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.06.2002 wird abgewiesen. III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente.
Der 1933 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko. In der Zeit vom
01.01.1963 bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit war er bis 16.06.1977 ohne wesentliche Unterbrechungen in
Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend hat er sich in seine Heimat zurückbegeben. Mit
Bescheid vom 16.08.1979 hat ihm die LVA Hessen auf seinen Antrag vom 21.06.1979 die von ihm zur gesetzlichen
Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile in Höhe von insgesamt 17.957,70 DM erstattet.
Am 22.09.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf seine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung in Deutschland Altersruhegeld.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.1997 mit der Begründung ab, dass die LVA Hessen die
von ihm bis 16.06.1977 entrichteten Beiträge erstattet habe und daher keine weiteren Ansprüche aus den seinerzeit
entrichteten Beiträgen mehr bestünden. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht
nachgewiesen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben, das diese mit Gerichtsbescheid vom 02.09.1999
abwies.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte auf Anregung des Senates das fehlende Widerspruchsverfahren nachgeholt
und mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2002 den Widerspruch zurückgewiesen. Es seien keine in der deutschen
Rentenversicherung anrechenbaren Beitragszeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Regelaltersrente bestehe daher
nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.09.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom
17.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab August 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen und die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.06.2002
abzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt
der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger
keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Gesetzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente ist neben der Vollendung des 65. Lebensjahres
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Versicherungszeiten (§ 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VI -).
Der Kläger war zwar in Deutschland vom 01.01.1963 bis 16.06. 1977 versicherungspflichtig beschäftigt und hat
seinerzeit Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet, diese wurden ihm jedoch auf seinen Antrag vom
21.06.1979 mit Bescheid vom 16.08.1979 von der LVA Hessen in Höhe des von ihm geleisteten
Arbeitnehmerbeitrages erstattet. Damit ist das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus
den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr (vgl. § 210 Abs.6 Sätze 2 und 3
SGB VI; § 300 SGB VI i.V.m. § 1303 Abs.6 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Regelaltersrente.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.09.1999 war daher als unbegründet
zurückzuweisen, die Klage gegen den im Berufungsverfahren erteilten Widerspruchsbescheid vom 17.06.2002, der
gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren miteinzubeziehen war, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.1 und 2 SGG nicht vorliegen.