Urteil des LSG Bayern vom 18.12.2008

LSG Bayern: nachzahlung, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AS 1198/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 973/08 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2008 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1966 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
(Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von
Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 21.10.2008 hat er beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die auf die Warmwasserkosten entfallende Nachzahlung in Höhe von 135,53
EUR zu übernehmen sowie für Oktober und November 2008 jeweils zusätzlich 34,00 EUR für die Kosten der
Unterkunft (KdU) zu erstatten.
Mit Beschluss vom 29.10.2008 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Bei dem streitigen Geldbetrag liege bereits die
besondere Eilbedürftigkeit nicht vor. Darüber hinaus sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, da die Kosten der
Warmwasserzubereitung, die beim Bf konkret erfasst seien, nicht zu übernehmen seien. Weiterhin sei nicht zu
beanstanden, wenn die Umstellung auf die Bewilligung der voraussichtlichen Heizkosten erst ab Dezember 2008
erfolge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der sich zusätzlich dagegen wendet, dass ihm ab
Dezember 2008 monatlich 54,89 EUR an KdU zu wenig erstattet würden. Entgegen der Auffassung des SG sei die
Beschwerde zulässig.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 172 Abs.1 Nr.1 SGG i.V.m. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG jeweils in der
ab 01.04.2008 gültigen Fassung ist sie ausgeschlossen, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00
EUR nicht erreicht wird. Dies gilt selbst dann, wenn man die erst im Beschwerdeverfahren zusätzlich geltend
gemachten 54,89 EUR monatlich miteinbeziehen würde; insoweit wendet sich der Bf gegen den Bescheid vom
22.10.2008, mit dem ihm Alg II für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.05.2009 bewilligt wurde. Der geltend gemachte
Differenzbetrag für sechs Monate ergibt zusammen mit der Nachzahlung von 135,53 EUR und den Differenzbeträgen
von jeweils 34,00 EUR für die Monate Oktober und November 2008 lediglich einen Beschwerdewert von 550,87 EUR.
In der Sache übersieht der Bf, dass, worauf das SG zu Recht hinweist, das BSG in dem von ihm zitierten Urteil vom
27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R gerade festgestellt hat, dass die Warmwasserkosten, die durch spezielle
Warmwasserzähler konkret erfasst sind, insgesamt nicht zu übernehmen sind, während der Abzug von lediglich 6,22
EUR nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen die Warmwasserkosten in der Heizkostenrechnung nicht extra
erfasst sind. Bezüglich der für Oktober und November 2008 geltend gemachten zusätzlichen 34,00 EUR für
Heizkosten hat die Beklagte im Bescheid vom 02.09.2008 klargestellt, dass lediglich vorläufig keine Heizkosten
berücksichtigt würden, bis nach Vorlage und Nachweis der aktuellen Heizkostenabschlagszahlungen eine
Neuberechnung unter Berücksichtigung dieser Kosten erfolgen kann. Somit ist damit zu rechnen, dass die Bg ihm
nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen die zustehenden Heizkosten erstattet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).