Urteil des LSG Bayern vom 03.09.2002

LSG Bayern: unfallfolgen, verdacht, arbeitsunfall, klinik, arthrose, mrt, erwerbsfähigkeit, voreingenommenheit, anerkennung, krankenkasse

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 03.09.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 9 U 418/99
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 187/01
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.05.2001 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen seines Arbeitsunfalls vom 04.11.1997 - einer
hierbei erlittenen Knieverletzung links - Verletztenrente zu gewähren hat.
Der am 1945 geborene Kläger hat am 04.11.1997 im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Firma L. in D. einen Unfall
erlitten, als er auf der Baustelle auf unebenem Boden mit dem linken Fuß umknickte und sich dabei das linke
Kniegelenk verdrehte. Die Durchgangsärzte Dres.K./M./T. haben eine Kniegelenkszerrung links diagnostiziert. Nach
Aufnahme der Arbeit - Arbeitsfähigkeit bestand wieder ab 22.11. 1997 - verspürte der Kläger zunehmende
belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk. Die Dres.K./M./T. diagnostizierten am 09.12.1997
Zerrungsfolgen des linken Kniegelenks und äußerten den Verdacht auf Kniegelenksbinnenschaden DD Meniskus-
/Bandverletzung. Am 18.12.1997 teilte Dr.M. der Beklagten mit, dass eine schwere Kniegelenkszerrung links mit
Knorpelläsion und fraglicher Innenmeniskusläsion linkes Kniegelenk diagnostiziert worden sei. Am 20.02.1998 stellte
sich der Kläger erneut bei Dr.M. vor, es wurde ein Kniegelenksreizerguss links bei Verdacht auf vordere
Kreuzbandruptur und Innenbandzerrung sowie Verdacht auf Innenmeniskusläsion links diagnostiziert. Beim Kläger
wurden nachfolgend zwei Kernspintomographien des linken Kniegelenks durchgeführt. Am 24.02.1998 diagnostizierte
der Radiologe Dr.S. eine Innenmeniskusdegeneration mit Teilseparation des Innenmeniskus von seiner Anheftung am
inneren Kollateralband.
Die Beklagte hat nach Beiziehung der einschlägigen medizinischen Unterlagen ein von dem Orthopäden Dr.G. am
16.02.1999 erstattetes Gutachten eingeholt. Dieser kam darin zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei dem Unfall vom
04.11.1997 mit Wahrscheinlichkeit einen Teileinriss des inneren Seitenbandes mit Innenmeniskusläsion, sowie
Knorpelödem am inneren Oberschenkelknorren links erlitten habe. Die Kniebinnenschädigung habe zu rezidivierenden
Reizzuständen seitens des Kniegelenks geführt. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe vom 04.11.1997 bis
15.03.1998 bestanden. Die wegen der Unfallfolgen (geringfügige, muskulär voll kompensierbare vordere innere
Rotationsinstabilität am linken Kniegelenk mit endgradiger Beugebehinderung) bedingte MdE bewertete er vom
22.11.1997 bis 07.12.1997, vom 25.12. 1997 bis 04.03.1998 sowie vom 16.03.1998 bis 30.04.1998 mit 20 v.H. und ab
01.05.1998 mit 10 v.H.
Mit Bescheid vom 19.05.1999 hat es die Beklagte sodann abgelehnt, dem Kläger wegen der Unfallfolgen
("Geringfügige muskulär voll kompensierbare vordere Rotationsinstabilität am linken Kniegelenk mit endgradiger
Beugebehinderung") Verletztenrente zu gewähren, weil die Unfallfolgen die Erwerbsfähigkeit des Klägers über die 26.
Woche nach dem Unfall hinaus nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert hätten.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Am 04.06.1999 war eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks
durchgeführt worden. Der Durchgangsarzt Dr.R. führte die Beschwerdesymptomatik - die im MRT als ganz erheblich
beschriebene Abnützung und Degeneration des Knorpelbelags - ohne weitere schriftliche Unterlagen aus der
Vorgeschichte und weiteren bisherigen Behandlungsdaten eher auf unfallfremde Gesundheitsstörungen zurück. Mit
Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 hat sodann die Beklagte - nach Einholung einer Stellungnahme ihres
beratenden Arztes Dr.P. vom 02.07.1999 - den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger nachfolgend beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Dieses hat nach Beiziehung
verschiedener Befunde auf radiologischem Gebiet den Orthopäden Dr.T. , Oberarzt der II. Orthopädischen Klinik der
H.-Kliniken A. , gehört. Dieser kam in seinem am 18.05.2000 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass aufgrund
der Kniegelenksdistorsion links vom 04.11. 1997 eine Innenmeniskusverletzung und Innenbandteilruptur sowie eine
vordere Kreuzbandteilruptur und eine Kontusion des medialen Femurcondylus verursacht worden seien. Eine
anhaltende antero-mediale Instabilität des linken Knieglenks sowie ein persistierender Innenmeniskusschaden am
linken Kniegelenk und rezidivierende Reizergüsse lägen noch ab Beginn der 27. Woche nach dem Unfall vor. Gegen
diese Auffassung hat sich die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme des Dr.P. vom 09.11.2000 gewandt:
Danach würde eine unfallbedingte MdE von 20 v.H. nicht erreicht, weil beim Kläger kein Wackelknie vorliege. Der vom
Sozialgericht daraufhin ergänzend gehörte Dr.T. verwies in seiner Stellungnahme vom 20.12.2000 auf die seiner
Auffassung nach eindeutig vorliegende Muskelminderung des linken Beines sowie ein vorderes Schubladenphänomen
des linken Kniegelenks. Hinzu komme die Innenmeniskusschädigung; eine unvollständig kompensierbare Lockerung
des Kniebandapparates mit Gangunsicherheit sei mit 20 v.H. zu bewerten.
Nachdem der Kläger am 19.06.2000 wiederum erkrankte, wurde er in die Unfallklinik M. zur Untersuchung und
Behandlung überwiesen. Aus Anlass dieser Untersuchung erstattete dann Prof.Dr.H. von der vorgenannten Klinik am
02.05.2001 ein weiteres Gutachten zur Zusammenhangsfrage. Er kam zu dem Ergeb- nis, dass der
Unfallmechanismus kein geeignetes Trauma darstelle, das üblicherweise zu einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes
führen könnte. Die degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks seien nicht auf den Arbeitsunfall
zurückzuführen, weil zum einen bereits degenerative Veränderungen zum Unfallzeitpunkt vorgelegen hätten, zum
anderen eine wesentliche Zunahme degenerativer Veränderungen im linken Kniegelenk bis heute nicht stattgefunden
hätte. Die unfallbedingte MdE sei mit 0 v.H. anzusetzen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.05.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Unfalls vom
04.11.1997 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 09.05.2001 hat das Sozialgericht antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
19.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 verurteilt, dem Kläger wegen seines
Arbeitsunfalls vom 04.11.1997 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren: Nach Überzeugung des
Gerichts, die sich auf das Gutachten des Dr.T. stütze, sei durch den Unfall eine Kniegelenksdistorsion links
verursacht worden, welche eine Innenmeniskusverletzung und eine Innenbandteilruptur sowie eine vordere
Kreuzbandruptur und eine Kontusion des medialen Femurcondylus zur Folge hatte. Ab der 27. Woche nach dem
Unfall lägen noch eine anhaltende antero-mediale Instabilität des linken Kniegelenks sowie ein persistierender
Innenmeniskusschaden des linken Kniegelenks und rezidivierende Reizergüsse vor. Die unfallbedingte MdE betrage
daher 20 v.H. Demgegenüber habe es sich den Ausführungen des beratenden Arztes der Beklagten Dr.P. und dem
von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der Unfallklinik M. nicht anschließen können.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung rügt die Beklagte, dass das Sozialgericht seine Entscheidung allein auf das
Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr.T. gestützt habe und demgegenüber das von Prof.Dr.H. erstellte
Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Die medizinische Überzeugungskraft des Gutachtens des Dr.T. könne sie
aus verschiedenen Gründen nicht teilen. Es wurde daher abschließend die Einholung eines weiteren Gutachtens nach
§ 106 SGG zur Klärung der unfallbedingten Gesundheitsstörungen sowie der verbliebenen MdE angeregt.
Auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom
25.10.2001 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Nach Beiziehung der einschlägigen medizinischen Unterlagen hat der Senat ein von dem Orthopäden Dr.F. - nach
Aktenlage, bei freigestellter ambulanter Untersuchung - am 12.07.2002 erstattetes Gutachten eingeholt. Er kam darin
unter Würdigung der vorliegenden Befunde, insbesondere Kernspintomogramme und unter Auseinandersetzung mit
den vorliegenden Gutachten zu der Auffassung, dass es in völliger Übereinstimmung mit der Auffassung von
Prof.Dr.H. korrekt sei, sowohl aufgrund des Unfallmechanismus als auch des Vorschadens und der klinischen und
radiologischen Erstsymptomatik eine Binnenverletzung des rechten Kniegelenks nicht als Folge des Unfalls vom
04.11.1997 anzusehen. Eine solche Verletzung sei mit Sicherheit nicht abgelaufen, auch die anerkannte vordere
innere Rotationsinstabilität des Kniegelenks sei nicht anerkennungsfähig, weil ein solches Symptom sich nur aus
einer unfallbedingten Läsion des vorderen Kreuzbandes und des Innenbandes erklären würde, die dann zusammen mit
der anerkannten Innenmeniskusverletzung als unhappy triad zu bezeichnen wäre. Der Bescheid beruhe letztlich auf
einer Fehleinschätzung der Unfallfolgen durch Dr.G. in dessen Gutachten vom 16.02.1999, die jetzt endgültig durch
das vorliegende Operationsprotokolls eine abschließende Bestätigung finde. Aufgrund des Anerkenntnisses seitens
der Beklagten sei jedoch davon auszugehen, dass als Unfallfolgen eine geringfügige muskulär voll kompensierbare
vordere innere Rotationsinstabilität am linken Kniegelenk mit endgradiger Beugebehinderung nach Teileinriss des
inneren Seitenbandes mit Innenmeniskusverletzung und Knorpelödem am linken inneren Oberschenkelknorren
vorliegen. Unabhängig von diesem Anerkenntnis sei jedoch in Übereinstimmung mit Prof.Dr.H. nur eine
vorübergehende Aktivierung der Arthrose des linken Kniegelenks bei vorbestehendem Verschleißschaden mit
verletzungsbedingten, inzwischen abgeklungenem Knochen-Knorpelödem anzusehen. Nach allem lägen ab Beginn der
27. Woche nach dem Unfall - unabhängig von dem Anerkenntnis seitens der Beklagten - keine Folgen des Unfalls
mehr vor, bestätigt durch das inzwischen erstellte Operationsprotokoll vom 07.02.2001. Eine unfallbedingte MdE
lasse sich somit ab diesem Zeitpunkt nicht begründen.
Der Kläger bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 12.08.2002 wiederholt auf die Ausführungen des Dr.T. und das
hierauf gestützte Urteil des Sozialgerichts, das seiner Ansicht nach überzeugender sei als das Gutachten des Dr.F. ,
zumal dieses ausschließlich anhand der Aktenlage erstattet worden sei und schon deshalb nicht überzeugen könne.
Auch erwecke sein Gutachten den Eindruck, dass anhand des ihm vorliegenden Leistungsauszuges der
Krankenkasse Voreingenommenheit bestehe (soweit das daraus ersichtliche hohe Gewicht des Klägers als alleinige
Ursache der degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks angesehen werden und anderes). Er ist daher der
Auffassung, dass ein weiteres Gutachten eingeholt werden sollte, das eine ambulante Untersuchung miteinschließt.
Die Beklagte sieht durch das Gutachten des Dr.F. ihre Auffassung bestätigt, dass jedenfalls über die 26. Woche nach
dem Unfall hinaus eine rentenberechtigende MdE nicht mehr verblieben sei. Der Unfall habe lediglich eine
vorübergehende Aktivierung der Arthrose des linken Kniegelenks bei vorstehendem Verschleißschaden mit
verletzungsbedingtem, inzwischen abgeklungenem Knochen-Knorpelödem verursacht.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz gemäß § 136 Abs.2 SGG ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom
04.11.1997 Verletztenrente zu gewähren. Denn die Voraussetzungen hierfür, d.h., dass der Kläger durch diese in
seiner Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus um
wenigstens 20 v.H. gemindert ist, liegen nicht vor (§ 56 Abs.1 Satz 1 SGB VII).
Dies steht zur Überzeugung des Senats vor allem aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens des von ihm gehörten
Sachverständigen Dr.F. vom 12.07.2002 fest. Bei Würdigung sämtlicher Befunde und unter Berücksichtigung der
rechtlichen Konsequenzen aus dem - auf einem teilweise unzutreffenden Gutachten des Dr.G. beruhenden -
Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der vorliegenden Unfallfolgen (vgl. Bescheid vom 19.05.1999), d.h. hier unter
Berücksichtigung eines Teileinrisses des inneren Seitenbandes mit Innenmeniskusverletzung sowie Knorpelödem am
linken inneren Oberschenkelknorren, ist im Ergebnis nicht die Schlussfolgerung berechtigt, dass eine
rentenberechtigende MdE hieraus über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus verblieben ist. Dies hat schon der
seinerzeit von der Beklagten gehörte Dr.G. verneint, weil nur geringe Unfallfolgen zurückgeblieben seien (vgl. die im
Bescheid vom 19.05.1999 genannte geringfügige muskulär voll kompensierbare vordere innere Rotationsinstabilität
am linken Kniegelenk mit endgradiger Beugebehinderung). Die verbliebenen Unfallfolgen bedingen nach Auffassung
des Dr.G. wie auch des Dr.F. ab dem 01.05.1998 nur noch eine MdE von 10 v.H.
Demgegenüber kann auf das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr.T. , auf das sich das
von der Beklagten angefochtene Urteil maßgeblich stützt, ein Rentenanspruch des Klägers im Ergebnis nicht
gegründet werden. Dr.T. kam zu einer rentenberechtigenden MdE auch über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus
maßgeblich unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Kläger bei dem vorgenannten Unfall auch eine
Kreuzbandverletzung erlitten habe. Zwar führt Dr.T. aus, dass seiner Auffassung nach die mediale
Kollateralbandläsion zum oben genannten maßgeblichen Zeitpunkts bereits weitestgehend abgeheilt gewesen sei,
aber eine Elongation des vorderen Kreuzbandes noch unverändert bei Vernarbung einer stattgehabten vorderen
Kreuzbandruptur bestehe. Auch der Innenmeniskusschaden bestehe unverändert. Durch die Kombination mit einer,
wenn auch geringfügigen antero-medialen Rotationsinstabilität sei ein Fortschreiten des Verschleißrisikos für die noch
verbliebenen Meniskusanteile gegeben. Ähnlich verhalte es sich mit den noch vorhandenen Bandrupturen im
Kniegelenk. Aus seiner Sicht betrage daher die MdE unverändert 20 v.H. Auf diese Argumentation stützt sich dann
das angefochtene Urteil des Sozialgerichts, das seiner Entscheidung bei Annahme einer unfallbedingten MdE um 20
v.H. eine Kreuzbandruptur als Unfallfolge zugrunde gelegt hat.
Dieser Auffassung kann jedoch - wie Dr.F. eingehend und nach Überzeugung des Senats auch zutreffend dargelegt
hat, sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen/Gutachten
des Dr.P. bzw. der Unfallklinik M. - nicht gefolgt werden. Eine durch Dr.T. angenommene Teilläsion des vorderen
Kreuzbandes ist schon durch die vorausgegangenen kernspintomographischen Untersuchungen nicht zu belegen,
ebenfalls auch nicht durch das zwischenzeitlich vorliegende Op-Protokoll, welches Dr.T. noch nicht vorgelegen hat.
Die Inspektion des Kreuzbandes im Zuge der Operation erbrachte nämlich völlig unauffällige Verhältnisse, die auch
mit einer abgelaufenen Teilläsion nicht zu vereinbaren sind. Die Auffassung des Dr.T. bezüglich einer abgelaufenen
Kreuzbandverletzung ist somit nach allem als eindeutig widerlegt anzusehen. Soweit Dr.P. wie auch Prof.Dr.H.
ausführen, dass die Anerkennung der Unfallfolgen - unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus wie auch unter
Berücksichtigung des Vorschadens und der klinischen und radiologischen Erstsymptomatik - hinsichtlich der
Annahme einer Binnenverletzung des linken Kniegelenks unrichtig sei, so kann dies letztlich aufgrund des
verbindlichen Anerkenntnisses der Unfallfolgen durch die Beklagte keine Auswirkungen haben. Entscheidend ist aber
nach allem, dass auch unter Berücksichtigung der bereits anerkannten Unfallfolgen eine rentenberechtigende MdE
über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus nicht angenommen werden kann. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung
der Gutachten der Sachverständigen Dr.G. und Dr.F ... Denn die anerkannten Unfallfolgen - geringfügige muskulär voll
kompensierbare innere Rotationsinstabilität am linken Kniegelenk mit endgradiger Beugebehinderung - sind ab Beginn
der 27. Woche nach dem Unfall, unabhängig davon, ob sie zu Recht anerkannt worden sind, nicht mehr mit einer MdE
von wenigstens 20 v.H. zu bewerten. Diese Bewertung steht auch im Einklang mit den in der Unfallversicherung
üblichen Bewertungssätzen.
Aus den vorgenannten Gründen konnte daher der Senat dem Urteil des Erstgerichts nicht folgen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen; seine Ausführungen
und Einwendungen ergeben auch keine Veranlassung für die Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Einwendungen
des Klägers in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.08.2002 gegen das Gutachten des Dr.F. sind nach
Ansicht des Senats nicht stichhaltig. Dies gilt auch hinsichtlich des Einwands, dass das Gutachten des Dr.F. schon
deshalb nicht überzeugen könne, weil es nach Aktenlage erstattet worden ist und der Kläger nicht von diesem in
Augenschein genommen worden ist. Hierzu ist anzumerken, dass Dr.F. ausdrücklich freigestellt war, das Gutachten
nach Aktenlage oder falls erforderlich nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu erstatten. Soweit hier über die
Frage zu befinden war, welche Verletzungen sich der Kläger bei seinem Arbeitsunfall vom 04.11.1997 zugezogen hat,
kann eine ambulante Untersuchung durch Dr.F. nicht zur weiteren Aufklärung beitragen, weil für die Wertung, welche
Gesundheitsstörungen am Knie Unfallfolgen sind, vor allem nur zeitnah erhobene Befunde beitragen können und für
die hier kontrovers bewertete Kreuzbandruptur insbesondere die Auswertung der vorliegenden Kernspintomographien
entscheidungserheblich ist. Soweit es um die Beurteilung der Frage der unfallbedingten MdE ab der 27. Woche nach
dem Unfall geht, liegen bereits Befunde vor, auf deren Auswertung sich Dr.F. stützen konnte. Eine eigene
Untersuchung durch ihn wäre zum Beispiel dann veranlasst gewesen, wenn die bislang gehörten Sachverständigen
unterschiedliche Befundergebnisse - soweit entscheidungserheblich - anführen oder etwa Grund für die Annahme einer
zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung im Unfallfolgezustand bestünde. All dies ist hier aber nicht
ersichtlich, so dass für Dr.F. zu Recht keine Veranlassung bestand, eine ambulante Untersuchung für erforderlich zu
halten. Aus diesem Grund sah der Senat auch keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten von Amts wegen
einzuholen.
Weil das vorgenannte Urteil aus den bereits angeführten Gründen keinen Bestand haben kann, war es auf die
begründete Berufung der Beklagten hin aufzuheben und die Klage gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten
abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG
nicht vorliegen.