Urteil des LSG Bayern vom 06.02.2007
LSG Bayern: rente, zustand, implantation, fibromyalgie, minimal, therapie, verdacht, leistungsfähigkeit, endoprothese, arbeitslosenversicherung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 RJ 394/02
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 415/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, war zuletzt bis 30.11.1998 als Montagearbeiterin
versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos. Seit März 2005 ist bei ihr eine Schwerbehinderung (GdB
50) festgestellt, davor hatte der GdB ab Oktober 2001 40 betragen.
Nach Operationen am rechten Knie und an der rechten Schulter im Jahr 2001 beantragte die Klägerin am 24.09.2001
die Gewährung von Rente. Auf Veranlassung der Beklagten wurde sie von dem Orthopäden Dr.W. untersucht. Dieser
hielt in seinem Gutachten vom 29.11.2000 wegen einer Einschränkung der Belastbarkeit der rechten Schulter und des
rechten Kniegelenks, geringer auch der Wirbelsäule, nur leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne volle
Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms für sechs Stunden und mehr zumutbar. Die Wegefähigkeit sei auf 1.000 m
eingeschränkt. Mit Bescheid vom 17.12.2001 lehnte daraufhin die Beklagte den Rentenantrag ab.
Den Widerspruch wies sie am 11.06.2002 nach der Auswertung eines Attestes und Befundberichts Dr.B. und eines
Befundberichts des Rheumatologen Dr.F. vom 28.03.2002 am 11.06.2002 zurück.
Dagegen hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Attest Dr.B. am 05.07.2002 Klage erhoben. Nach Einholung von
Befundberichten der Dres.J. und F. hat das Sozialgericht die Orthopädin und Rheumatologin Dr.N. angehört. Diese hat
in ihrem Gutachten vom 12.03.2003 nach ambulanter Untersuchung eine Minderbelastbarkeit der rechten Schulter,
Aufbrauchserscheinungen am linken Schultergelenk, beiden Kniegelenken, an Lenden- und Brustwirbelsäule, beiden
Hüftgelenken, Großzehengrundgelenken festgestellt, eine Fibromyalgie diagnostiziert und nur leichte Tätigkeiten mit
qualitativen Einschränkungen für sechs Stunden und mehr für zumutbar erachtet. Die Klägerin könne viermal täglich
einen Anmarschweg von 500 m in ca. 20 Minuten zurücklegen. Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage am
08.07.2003 ab.
Im Berufungsverfahren ist nach Einholung eines Befundberichts von Dr.J. Dr.H. , Chefarzt im Krankenhaus N. , mit
der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Der Internist und Rheumatologe hat nach ambulanter
Untersuchung am 07.07.2004 in seinem Gutachten vom 11.10.2004 eine Fibromyalgie ausgeschlossen und leichte
Tätigkeiten mit den von Dr.N. genannten Einschränkungen für mindestens sechs Stunden für zumutbar erachtet.
Auch der Anmarschweg zur Arbeit ist seines Erachtens nicht eingeschränkt.
Ein weiteres Gutachten ist von dem Orthopäden Dr.K. am 26.06.2005 nach ambulanter Untersuchung am 16.06.2005
erstellt worden. Seines Erachtens ist die berufliche Belastbarkeit nach der Operation am linken Kniegelenk am
26.10.2004 für vier Monate vollständig aufgehoben gewesen. Im Übrigen könne die Klägerin leichte Arbeiten mit den
bekannten Einschränkungen acht Stunden täglich verrichten. Eine relevante Einschränkung der Wegstrecke sei nach
eigenem Bekunden nicht gegeben.
Auf Antrag der Klägerin hat Dr.F. am 22.09.2005 nach ambulanter Untersuchung ein weiteres orthopädisches
Gutachten erstellt. Der Sachverständige hat angesichts der zahlreichen Gesundheitsstörungen an verschiedenen
Gelenken und der Wirbelsäule die Auffassung vertreten, seit der Implantation der Kniegelenksprothese sei das
Leistungsvermögen auf vier bis unter sechs Stunden reduziert. Seither könne die Klägerin vor Arbeitsbeginn und nach
der Arbeit Wegstecken von weniger als 500 m zurücklegen.
Dazu hat Dr.K. ausgeführt, das Gutachten des Dr.F. biete keine Veranlassung, von seiner Einschätzung
abzuweichen. Die Untersuchungsergebnisse seien mit seinen im Wesentlichen identisch.
Am 20.02.2006 ist die Klägerin an der linken Schulter operiert worden. Die sozialmedizinische Stellungnahme der
Beklagten (Chirurg U. und Internist S.) hat ergeben, bei sicherlich grenzwertiger Befundlage infolge zahlreicher
orthopädischer Leiden sei von Dr.F. eine Leidensverschlimmerung der Befundung Dr.K. nicht festgestellt worden. Die
abweichende Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens sei nicht konkret begründet worden. Die nachträglich
durchgeführte Operation am linken Schultergelenk führe bei unkompliziertem Verlauf zu keiner relevanten
Funktionseinschränkung. Im Bericht über die Anschlussheilbehandlung vom 08.11. bis 27.11.2004 war von Seiten der
Kurärzte ein positives Leistungsbild erstellt worden.
Nach Eingang eines Arztbriefes der Internistin und Rheumatologin Dr.R. vom 30.06.2006 über eine seronegative
Spondylarthritis mit peripherer Gelenkbeteiligung und sekundärem Fibromyalgiesyndrom hat der Senat ein weiteres
Gutachten von dem Internisten und Rheumatologen Dr.A. , Krankenhaus N. , eingeholt. Der Sachverständige hat in
seinem Gutachten nach ambulanter Untersuchung am 10.10.2006 am 23.10.2006 folgende Diagnosen genannt: kein
Nachweis einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung; Polyarthralgien bei Polyarthrose, Zustand nach vielfachen
Gelenkoperationen wegen degenerativer Veränderungen: Hohmann-Operation an beiden Ellbogengelenken, Zustand
nach Operation an der linken Fußwurzel, Meniskusoperationen an beiden Kniegelenken, Arthroskopie am rechten
Schultergelenk, Totalendoprothese am linken Kniegelenk, Schulterarthroskopie rechts, Omarthrose links, Gonarthrose
rechts, Coxarthrose beidseits, Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Adipositas und
arterieller Hypertonus. Unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses könne die Klägerin noch acht
Stunden arbeiten; die Tätigkeiten unterlägen aber erheblichen qualitativen Einschränkungen: das Heben und Tragen
von Lasten sei nur noch bis 5 kg möglich, Arbeiten im Bücken seien nicht möglich, die verbliebenen Arbeiten sollten
überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen stattfinden. Wegstrecken von über 500 m könnten zum
Arbeitsplatz zurückgelegt werden. Eine wesentliche Leidensverschlimmerung sei gegenüber dem Zustand im Juli
2004 nicht eingetreten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.07.2003 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung ihres Bescheides vom 17.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2002 zu
verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil
des Sozialgerichts Augsburg vom 08.07.2003 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom
17.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2002. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsminderung. Sie ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.3 SGB VI). Die Klägerin ist durch ihre zahlreichen
Gesundheitsstörungen insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet zweifellos in ihrem Leistungsvermögen
beeinträchtigt. Ihr Restleistungsvermögen gestattet es ihr dennoch, bei Berücksichtigung qualitativer
Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die ausführlichen und überzeugenden Gutachten der Dres.A. , K. und
H. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt, die Klägerin persönlich untersucht und ihre Ausführungen
schlüssig begründet haben. Als Fachärzte auf orthopädisch- bzw. internistisch-rheumatologischem Fachgebiet
verfügen sie über die erforderlichen Kenntnisse und die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht
kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die
Einsatzfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht beurteilen zu können. Die im Berufungsverfahren gehörten
Sachverständigen befinden sich auch in Übereinstimmung mit Dr.N. , die die Klägerin ebenfalls als neutrale und
unabhängige Sachverständige im Auftrag des Sozialgerichts untersucht hat. Schließlich haben auch die Ärzte in Bad
G. , wo die Klägerin vom 08.11. bis 27.11.2004 nach der Kniegelenksersatzoperation behandelt worden ist, nach
vollständiger Rehabilitation in ca. drei Monaten postoperativ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bejaht.
Wenn demgegenüber Dr.F. in seinem Gutachten vom 22.09.2005 seit dem Zeitpunkt nach der Implantation der
Kniegelenksprothese links ein reduziertes Leistungsvermögen bejaht, so kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend
wenden sowohl Dr.K. als auch die Beklagte dagegen ein, dass zwischen der Untersuchung durch Dr.K. im Juni 2005
und der des Dr.F. im September 2005 keine relevante Befundverschlechterung eingetreten ist. Zwar hat Dr.F. die
Einschränkung des Leistungsvermögens damit begründet, die Bewegungseinschränkungen verschiedener
Körpergelenke und der Wirbelsäule summierten sich und die Funktionsstörungen verstärkten sich gegenseitig, z.B.
die Minderbelastbarkeit des linken Knies und Fußes bei gleichzeitig bestehendem Verschleiß des rechten Knies und
Verschleiß der Hüftgelenke. Nachvollziehbar ist, dass eine Einschränkung des Gehvermögens vorliegt. Angesichts
der vorhandenen Fortbewegungsmöglichkeit mittels Kraftfahrzeug ist jedoch allein die Einschränkung der zeitlichen
Leistungsfähigkeit relevant. Eine solche ist aber nicht nachgewiesen.
Im Vordergrund stand zuletzt die Frage, ob die Klägerin unter einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung leidet. Sie
berichtet seit Jahren über mannigfaltige Gelenkbeschwerden, wobei laborchemisch mehrfach leicht erhöhte
Entzündungsparameter aufgefallen waren, ohne dass jemals ein positiver Rheumafaktor nachgewiesen worden wäre.
Der 2004 geäußerte Verdacht auf eine Polymyalgia rheumatica konnte im weiteren Verlauf nicht bestätigt werden.
2005 hingegen diagnostizierte Frau Dr.R. eine Spondarthritis mit begleitendem sekundären Fibromyalgiesyndrom und
leitete eine Therapie ein, die keinen Erfolg zeitigte. Anschließend erfolgte Mitte 2006 die Umstellung auf eine TNF-
Alphablockertherapie mit Remikade. Bei der klinischen Untersuchung unter dieser Medikation konnten keinerlei
entzündliche Gelenkveränderungen festgestellt werden, die laborchemischen Entzündungsparameter waren nur
minimal erhöht und im Knochenszintigramm konnte keinerlei Arthritis, insbesondere keine Iliosakralgelenksarthritis
festgestellt werden. Auch ein Fibromyalgiesyndrom, wie von Dr.N. und Dr.R. diagnostiziert, konnte 2004 ebenso wenig
wie 2006 sicher nachgewiesen werden. Die geklagten Gelenk- und Rückenschmerzen sind daher auf die
mannigfaltigen degenerativen Gelenkveränderungen zurückzuführen, die zu zahlreichen operativen Eingriffen bis hin
zur Endoprothese am linken Kniegelenk geführt haben.
Aus orthopädischer Sicht stehen die Aufbrauchserscheinungen an der Lendenwirbelsäule und die Minderbelastbarkeit
der Kniegelenke im Vordergrund. Die Klägerin unterzog sich 1990 einer mikrochirurgischen Bandscheibenoperation in
der Etage L 5/S 1. Als Zeichen einer Restläsion der fünften Nervenwurzel links bestehen Gefühlstörungen an der
Außenseite des Unterschenkels, die bis zur Großzehe hinziehen sowie eine verminderte Kraftentfaltung der Fuß- und
Großzehenhebermuskulatur links. Die röntgenologische Untersuchung belegte fortgeschrittene
Aufbrauchserscheinungen des präsakralen Bewegungssegmentes. Die Nervendehnungstests blieben negativ.
Insgesamt resultierte eine deutliche Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Demgegenüber sind die beginnenden
Verschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule mit Muskelreizerscheinungen von untergeordneter Bedeutung.
Die Klägerin leidet seit Jahren unter beidseitigen Kniegelenksbeschwerden. Links war im Herbst 2004 eine
Doppelschlittenprothese implantiert worden. Der postoperative Verlauf war zufriedenstellend. Im Vordergrund stehen
nunmehr rechtsseitige Gonalgie und eine beginnende Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit. Radiologisch
zeigen sich deutliche Aufbrauchserscheinungen des inneren Gelenkkompartiments sowie der Kniescheibenrückfläche.
Die Geh- und Stehleistung ist zweifelsfrei reduziert. Die Klägerin selbst hat bei Dr.K. angegeben, die Gehstrecke sei
auf 30 Minuten limitiert. Demgegenüber hat sie drei Monate später bei Dr.F. angegeben, lediglich 100 bis 200 m gehen
zu können. Hingegen ergeben sich aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte keine Hinweise auf eine
relevante Verschlechterung des Gehvermögens im maßgeblichen Zeitraum.
Trotz einer operativen Rekonstruktion der Rotatorenmanschettenmuskulatur rechts im Jahr 2001 ist die rechte
Schulter in ihrer Gebrauchsfähigkeit deutlich limitiert. Ebenso verhält es sich wohl infolge der Anfang 2006
durchgeführten Operation an der linken Schulter.
Zusammenfassend können der Klägerin lediglich leichte Arbeiten abverlangt werden, die kein Heben und Tragen von
Lasten über 5 kg erfordern. Dies im Hinblick auf die merklichen Aufbraucherscheinungen an der Lendenwirbelsäule mit
Gefügestörungen, die auch eine überwiegend sitzende Ausgangslage erfordern. Die Möglichkeit zum selbständigen
Positionswechsel muss erhalten sein. Arbeiten in Zwangshaltung sind ebenso zu vermeiden wie Arbeiten in
Rumpfbeugehaltung. Auf Grund der Knieendoprothese sind Arbeiten in hockender oder kniender Körperposition sowie
ein Arbeiten auf vibrierenden Maschinen ausgeschlossen. Überkopfarbeiten sind wegen der Gesundheitsschäden an
Halswirbelsäule und beiden Schultergelenken nicht mehr zumutbar. Auch können keine Arbeiten unter Einwirkung von
ungünstigen Temperatureinflüssen verrichtet werden.
Im Positiven sind der Klägerin nur noch leichte körperliche Arbeiten zu ebener Erde in Tischhöhe und in wechselnder
Körperhaltung zumutbar, wenn sie keine verstärkte nervliche Belastung und Zeitdruck erfordern. Mit diesem
Restleistungsvermögen ist sie in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise von
ungelernten Arbeitern gefordert werden. Bei ausreichender Belastbarkeit von Wirbelsäule und Psyche für eine
mindestens sechsstündige Tätigkeit, vollständig erhaltenem Seh- und Hörvermögen sowie uneingeschränkter
Einsatzfähigkeit der Hände erscheinen Verrichtungen wie zum Beispiel Zureichen, Abnehmen, Verpacken, Aufsicht
und Kontrolle möglich. Die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erübrigt sich daher.
Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil das Risiko der
Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen
Rentenversicherung zu tragen ist (§ 43 Abs.3 SGB VI). Entscheidend ist, dass die Klägerin eine Tätigkeit von
mindestens sechs Stunden unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht
erforderlich sind und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Hierzu verfügt die
Klägerin über Führerschein und Kraftfahrzeug. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich noch in
der Lage ist, mindestens 500 m in einer zumutbaren Zeitspanne von 20 Minuten zurückzulegen.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.