Urteil des LSG Bayern vom 28.01.2005

LSG Bayern: firma, vermittler, geschäftsführer, begriff, auszahlung, eng, unternehmen, vermittlungsvertrag, gesellschafter, ausstellung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 12 AL 17/03
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 152/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I II. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf
1.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von 1.000,00 Euro aus einem Vermittlungsgutschein streitig.
Der 1982 geborene Beigeladene bezog mit Unterbrechungen ab 01.09.2001 Arbeitslosengeld (Alg). Am 24.05.2002
beantragte er die Übersendung eines Vermittlungsgutscheins, da er die Firma F. und Partner GmbH beauftragt habe,
ihm eine Stelle zu vermitteln. Am 03.06.2002 stellte ihm die Beklagte einen Vermittlungsgutschein mit der
Gültigkeitsdauer bis 02.09.2002 in Höhe von 1.500,00 Euro aus. Laut Vermittlungsbestätigung der Firma F. und
Partner Personaldienstleistungs GmbH vom 12.07.2002 wurde am 27.05.2002 ein Arbeitsvertrag mit dem
Beigeladenen geschlossen mit einer Arbeitsaufnahme ebenfalls am 27.05.2002. Mit Schreiben vom 12.07.2002
beantragte die Klägerin unter den Namen "b. GmbH" die Auszahlung von zunächst 1.000,00 Euro aus diesem
Ermittlungsgutschein.
Mit Bescheid vom 22.07.2002 lehnte die Beklagte die Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein zunächst mit der
Begründung ab, der infolge der Vermittlungstätigkeit zu Stande gekommene Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der
Gültigkeitsdauer des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden.
Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin aus, für die Frage der Geltungsdauer des
Vermittlungsgutscheins könne nicht darauf abgestellt werden, wann dieser ausgestellt, sondern wann dieser beantragt
worden sei.
Nach dem Registerauszug sind Gesellschafter der Firma F. und Partner Personal-Dienstleistungs GmbH Herr J. F.
und Frau R. F. (geborene G.); die Stammeinlage von Herrn F. beträgt 23.040,00 Euro und die von seiner Ehefrau
2.560,00 Euro.
Nach dem Registerauszug der b.-Dienstleistungs GmbH ist Vorstand und Geschäftsführerin Frau R. F. (Stammkapital
25.600,00 Euro). Einzelprokura hat Herr J. F ... Die Geschäftsführerin R. F. vertritt dabei stets einzeln, auch wenn
mehrere Geschäftsführer bestellt sind.
Nach diesen Feststellungen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 den Widerspruch als
unbegründet zurück. Die Stellung des Vermittlers müsse die eines Dritten sein. Dritter sei ein privater Vermittler nur,
wenn er von den Vertragsparteien verschieden und unabhängig sei. Anderenfalls läge keine Vermittlung im Sinne des
§ 421 g Abs.1 Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 296 Abs.2 Satz 1 SGB III vor. Der Vermittler dürfe daher mit dem
Arbeitgeber weder rechtlich identisch noch wirtschaftlich oder persönlich eng verflochten sein. Die alleinige
Gesellschafterin und gleichzeitig Geschäftsführerin der Firma b. GmbH sei nach den vorliegenden
Handelregisterauszug Frau R. F ... Ihrem Ehemann J. F. sei Einzelprokura erteilt. Er sei gleichzeitig
Gesellschschafter/Geschäftsführer der Firma F. und Partner, Personaldienstleistungs GmbH. Von der
Gesamtstammeinlage von 25.600,00 Euro habe Herr F. 23.040,00 Euro und seine Ehefrau 2.560,00 Euro erbracht.
Gegenstand beider Unternehmen sei das Erbringen von Personaldienstleistungen im Rahmen der
Arbeitnehmerüberlassung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Herr F. als Personalfachkaufmann beide
Firmen beherrsche; zudem bestehe Personendientität zwischen "Vermittler" und Arbeitgeber. Nach der
Rechtsprechung und der herrschenden Kommentarmeinung zum Maklerrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
läge keine Verschiedenheit von "Vermittler" und Arbeitgeber vor, wenn der "Vermittler" mit dem Arbeitgeber derart
wirtschaftlich bzw. persönlich verflochten sei, dass eine selbständige Entscheidungsbefugnis einer der beiden Seiten
fehle. Dass beide, nämlich "Vermittler" und Arbeitgeber derart eng miteinander verflochten seien, zeige auch die
Tatsache, dass die Mitteilung des Beigeladenen, er habe die Firma F. und Partner mit der Vermittlung beauftragt, mit
dem Faxgerät dieser Firma übersandt, der Vermittlungsvertrag aber dann mit der Firma b. GmbH abgeschlossen
worden sei. Beide Firmen hätten auch die gleiche Firmenanschrift, Telefon- und Faxnummer.
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht (SG) Regensburg erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, der
Argumentation der Beklagten, dass Herr J. F. als Geschäftsführer der Firma F. und Partner GmbH die Klägerin
"beherrsche" sowie Personenidentität zwischen Vermittler und Arbeitgeber bestehe, halte einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand. Eine Antwort, woraus sich die "Beherrschung" der Klägerin durch Herrn F. ergeben solle, sei
die Beklagte schuldig geblieben. Aus der Prokuristenstellung des Herrn F. bei der Klägerin ergebe sich dies sicher
nicht. Es handle sich um rechtlich unabhängige Körperschaften des privaten Rechts, die auch nicht wirtschaftlich
miteinander verflochten seien. Der Hinweis der Beklagten auf das bürgerliche Maklerrecht sei nicht behelflich. Es sei
schon äußerst zweifelhaft, ob das von der Beklagten bemühte Zivilrecht hier überhaupt Anwendung finden könne, da
das SGB III hierauf nicht verweise. Die Tatsache, dass Herr J. F. mit ihr verheiratet sei, begründe noch kein
"Beherrschungsverhältnis". Der Auffassung der Beklagten widerspreche dem mitteleuropäischen Verständnis der Ehe.
Eine unechte Verflechtung, bei der der Makler zum Vertragspartner eines Auftraggebers in einer Beziehung stehe,
aufgrund derer er sich wegen eines institutionalisierten Interessenkonflikts im Streitfall bei regelmäßigen Verlauf auf
die Seite des Vertragspartners seines Auftraggebers stellen werde, habe der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom
03.12.1986 bei einer Konstellation angenommen, bei der der Makler das beabsichtigte Geschäft mit seinem eigenen
Ehegatten als Vertragspartner des Auftraggebers zustande gebracht habe.
Mit Urteil vom 10.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Auszahlung des
Vermittlungsgutscheins, weil eine "Vermittlung" in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des §
421 g Abs.1 Satz SGB III nicht gegeben sei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Begriff des
Vermittlers/der Vermittlung im Sinne dieser Vorschrift nicht im SGB III legal definiert sei. Da der Gesetzgeber die
Notwendigkeit der Definition des Begriffs "Vermittler" nicht angenommen habe, sei der Begriff des "Vermittlers" näher
zu konkretisieren, indem auf anderweitige Regelungen zurückgegriffen werde, in denen ebenfalls der Begriff des
"Vermittlers" genutzt werde. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Begriff des "Vermittlers" sowie er in
anderen Rechtvorschriften gebraucht werde, nur insofern und insoweit auf die Regelung des § 421 g SGB III zu
übertragen sei, als die Zielrichtung dieser Vorschrift nicht abweichende Einschätzungen nötig erscheinen lasse. In §
652 BGB sei der sogenannte Maklervertrag geregelt. Wesentliches Merkmal einer "Vermittlung" im Sinne des
Maklervertrages sei dabei nach zivilrechtlicher Rechtsprechung, dass ein Vertrag mit einem Dritten zu Stande
komme. "Dritter" müsse dabei eine vom Makler selbst verschiedene Person sein. Hier sei von einer "Vermittlung"
nicht auszugehen, da zwischen dem Vermittler (Klägerin) und dem Dritten (Firma F. und Partner) eine derart enge
Beziehung bestehe, dass zumindest von einer unechten Verflechtung auszugehen sei. Bei der Klägerin sei nach dem
Handelsregisterauszug alleinige Gesellschafterin Frau R. F ... Der Ehemann der alleinigen Gesellschafterin habe dabei
Einzelprokura. Gleichzeitig sei der Prokurist der Klägerin allerdings auch Gesellschafter und Geschäftsführer der
Firma F. und Partner, an die der Beigeladene vermittelt worden sei. Vorliegend sei also nicht nur wegen der Ehe der
Frau R. F. mit Herrn J. F. , sondern auch im Hinblick auf die Prokuristenstellung des Herrn J. F. im Unternehmen der
Frau R. F. von einer engen persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtung auszugehen. Diese Einschätzung werde
insbesondere auch noch dadurch gestützt, dass der Beigeladene ursprünglich einen Vermittlungsgutschein deswegen
beantragt hatte, weil ihn die Firma F. und Partner GmbH in eine Arbeitsstelle vermitteln sollte. Nach diesen Vorbringen
sollte also die Firma F. und Partner GmbH Vermittler sein. In der Folgezeit sei allerdings die Klägerin Vermittler
gewesen und habe an die Firma F. und Partner GmbH vermittelt. Auch hieraus sei ersichtlich, dass zwischen der
Firma F. und Partner GmbH und der Klägerin mehr als enge Beziehungen bestehen würden. Eine andere
Einschätzung wäre auch völlig lebensfremd, zumal auch der "Vermittlungsvorgang" als solcher nahelege, dass nicht
eine "Vermittlung" stattgefunden habe, sondern dass die Einstellung des Beigeladenen von vornherein bei der Firma
F. und Partner GmbH beabsichtigt gewesen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beigeladene am Freitag,
den 24.05.2002 die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins beantragt habe und bereits am 27.05.2002 (Montag) ein
"Vermittlungserfolg" eingetreten sei. Die "Vermittlung" wäre daher lediglich am Wochenende erfolgt.
Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, es sei nicht ersichtlich, woher eine Interessenkollision zum
Nachteil des Vermittelten liegen solle, da die Vermittlung durch sie lediglich zu seinem Vorteil erfolgt sei.
Ausschließlich zu dessen Schutz sei aber die Rechtsprechung zur unechten Verflechtung entwickelt worden. Wo aber
ein Schutzbedürfnis des Vermittelten bestehe, sei auch die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht angezeigt, wie
das Bundesverfassungsgericht zutreffend erkannt habe. Der Vermittler habe sich vielmehr aufgrund seiner
erfolgreichen Vermittlung die Provision verdient. Dies habe das SG außer Acht gelassen, weshalb das Urteil
aufzuheben sei. Eine rechtliche Indentität zwischen beiden Firmen läge keinesfalls vor. Im Übrigen dürfte es wohl
ebenfalls im Interesse der Solidargemeinschaft liegen, wenn ein Arbeitsloser, den zu vermitteln die Beklagte nicht in
der Lage gewesen sei, gegen Erbringung eines relativ geringen Vermittlungsentgelts wieder in den Arbeitsprozess
eingegliedert werde, mit seinem Erwerb Beiträge u.a. zur Arbeitlosenversicherung entrichte und keine Leistungen von
dieser mehr in Anspruch nehmen müsse, so wie dies beim Beigeladenen der Fall gewesen sei. Genau dies läge im
Interesse der Solidargemeinschaft und sei Intention des Gesetzgebers bei Einführung des Vermittlungsgutscheins
gewesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 02.03.2004 und den Bescheid vom 22.07.2002
in der Gestalt des Widerspruchspruchsbescheides vom 12.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an
sie 1.000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass an der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Klägerin und der Firma F.
und Partner GmbH keine Zweifel bestehen. Im Übrigen hält sie an ihrer Rechtsauffassung zur analogen
Anwendbarkeit der Vorschriften des Maklerrechts im BGB fest.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Regensburg mit Urteil vom
02.03.2004 die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsgebühr
aufgrund des dem Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutscheines hat.
Gemäß § 421 g Abs.1 Satz 2 SGB III, eingefügt durch das Gesetz vom 23.03.2002 (BGBl. I, S.1130), verpflichtet
sich das Arbeitsamt mit dem dem Arbeitnehmer ausgestellten Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines
vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 zu erfüllen; gemäß Abs.2 Satz 4 wird die Leistung unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
Ein solcher Zahlungsanspruch ist hier nicht entstanden, da eine Vermittlung im Sinne des § 421 g nicht stattgefunden
hat.
Zu Recht weisen die Beklagte und das SG darauf hin, dass von einer Vermittlung nur gesprochen werden kann, wenn
das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch einen Dritten herbeigeführt wird. Davon kann hier
nicht ausgegangen werden. Die alleinige Gesellschafterin und gleichzeitig Geschäftsführerin der Firma b. GmbH
(Klägerin) ist nach dem Handelsregisterauszug Frau R. F ... Ihrem Ehemann J. F. ist Einzelprokura erteilt. Dieser ist
gleichzeitig Gesellschafter/Geschäftsführer der Firma F. und Partner, Personaldienstleistungs GmbH. Von der
Gesamtstammeinlage von 25.600,00 Euro erbrachte Herr F. 23.040,00 Euro und seine Ehefrau 2.560,00 Euro.
Gegenstand beider Unternehmen ist das Erbringen von Personaldienstleistungen im Rahmen der
Arbeitnehmerüberlassung. Zutreffend ist das SG daher davon ausgegangen, dass Herr F. als Personalfachkaufmann
(seine Ehefrau ist von Beruf Erzieherin) beide Firmen beherrscht; zudem besteht Personalidentität zwischen
"Vermittler" und Arbeitgeber.
Dass beide, nämlich "Vermittler" und "Arbeitgeber" derart eng miteinander verflochten sind, zeigt auch die Tatsache,
dass die Mitteilung des Beigeladenen, er habe die Firma F. und Partner GmbH mit der Vermittlung beauftragt, mit dem
Fax-Gerät dieser Firma übersandt, der Vermittlungsvertrag aber dann mit der Firma b. GmbH (Klägerin)
abgeschlossen wurde. Beide Firmen haben auch die gleiche Firmenanschrift, Telefon- und Faxnummer. Zu Recht
weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf den zeitlichen Rahmen hin, in welchem die "Vermittlung"
stattgefunden hat (haben soll). Der Beigeladene beantragte per Fax der Firma F. und Partner am Freitag, den 24.05.
2002 um 15.46 Uhr die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins und nahm bereits am Montag, den 27.05.2002 die
Arbeit auf. Für die "Vermittlung" stand dem gemäß lediglich das Wochenende zur Verfügung.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zustande gekommenen
Vermittlungsvertrag um einen Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB handelt. Jedenfalls sind diese Bestimmung und
die hieraus ergangene Rechtsprechung zumindest analog anzuwenden. Auch danach liegt die Vermittlung eines
Rechtsgeschäftes mit einem Dritten durch den Makler nicht vor, wenn dieser Dritte von dem Makler nicht wirklich
verschieden ist, wobei es nicht auf die formell-rechtliche Stellung, sondern auf die zugrunde liegenden wirtschaftlichen
Verhältnisse ankommt. Ausreichend ist hier eine sogenannte unechte Verflechtung, d.h. wenn der Makler zum
Vertragspartner seines Auftraggebers in einer Beziehung steht, aufgrund derer er sich, unabhängig vom Verhalten im
Einzelfall, wegen eines institutionalisierten Interessenkonflikts im Streitfall bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite des
Vertragspartners seines Auftragsgebers stellen wird. Hier sind die zwischen der Klägerin und der Firma F. und Partner
GmbH bestehenden gleichlaufenden Interessen und die hieraus resultierende Besorgnis gegeben.
Fraglich ist darüberhinaus, ob hier überhaupt eine "Vermittlung" von einer Leihfirma zur anderen angenommen werden
kann, da dies nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und
sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Regensburg vom 02.03.2004 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.