Urteil des LSG Bayern vom 26.11.2003

LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, zumutbare tätigkeit, arbeitsmarkt, erwerbsfähigkeit, behinderung, bauarbeiter, krankheit, ausschluss, schuppenflechte, berufsausbildung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.11.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 7 RJ 535/01
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 299/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Renten wegen Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 01.12.1999 bis
30.09.2000.
Der 1948 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert und war als
Kunststoffarbeiter, Bauarbeiter, Gartengestalter, Dachdecker und Bauarbeiter und zuletzt als ABM-Arbeiter auf dem
Bau versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Rentenantrag von 1997 hin bezog er zunächst
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit ab 01.12.1996 bis 30.11.1999 (Bescheid vom 18.08.1997).
Die Rentengewährung basierte auf der Untersuchung vom 04.07. 1996 durch Dr.K. der die Diagnosen stellte: -
Alkoholabhängigkeit, - toxisch bedingte Leberzellschädigung ohne Anhalt für Zirrhose, - Aufbraucherscheinungen an
der Lendenwirbelsäule mit schmerz hafter Bewegungseinschränkung, - ausgedehnte Schuppenflechte, - begründeter
Verdacht auf beginnendes Delirium tremens.
Den Weitergewährungsantrag vom 30.09.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.1999 zunächst ab,
nachdem bei der Untersuchung vom 05.11.1999 von Dr.S. eine deutliche Befundbesserung festgestellt wurde.
Auf den Widerspruch des Klägers hin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2000 erneut Rente zunächst auf
Zeit, beginnend am 01.10.2000 bis 31.03.2000, und mit Bescheid vom 15.06. 2001 auf Dauer.
Die Entscheidung über die Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente beruhte auf dem Gutachten von Dr.K. vom
27.06.2000 der zwar für die Zeit ab 05.11.1999 ein vollschichtiges Leitungsvermögen angenommen hat, auf Grund
einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aber ab März 2000 erneut von einer Erwerbsunfähigkeit, d.h. einem
Leistungsvermögen von zweistündig bis unter halbschichtig ausgegangen ist.
Das Angebot der Beklagten ab 01.10.2000 erneut Erwerbsunfähigkeitsrente zu leisten betrachtete der
Klägerbevollmächtigte als Teilabhilfe und hielt bezüglich des Zeitraums vom 01.12.1999 bis 30.09.2000 den
Widerspruch aufrecht.
Die Beklagte holte nochmals einen Befundbericht von Dr.A. ein und ließ die medizinischen Unterlagen durch Dr.K.
auswerten. Dieser hielt an seiner Auffassung fest, dass über den 31.03.01 hinaus auf Dauer eine Leistungsminderung
eingetreten sei, rückblickend aber entsprechend seinem Gutachten und auch dem internistischen Gutachten ein
Leistungsvermögen für acht Stunden täglich zunächst nach Ablauf der Zeitrente gegeben war und erst wieder eine
Leistungsminderung ab März 2000 eingetreten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit über die Gewährung im
Bescheid vom 24.11.2000 und 15.06.2001 hinaus Leistungen beantragt waren.
Der Kläger begehrt mit der Klage vom 02.08.2001 die durchgehende Rentenleistung. Er ist der Auffassung, eine
Besserung des Gesundheitszustands sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Er habe unter den Folgen der langjährigen
Alkoholkrankheit verbunden mit neurologischen Ausfallerscheinungen gelitten und sei bereits seit 1996
erwerbsunfähig. Zur Begründung legte er ein Attest von Dr.V. vor.
Das Gericht zog einen Befundbericht des Nervenarztes Dr.A. und der Orthopädin Dr.H. bei. Dr.A. führte aus, das sich
die von ihm erhobenen Befunde im Berichtszeitraum (März 2000 bis März 2001) weder verschlechtert noch gebessert
hätten. Auch Dr.K. konnte keine Angaben zur Verschlechterung machen. Dr.V. berichtete hingegen von einer
erheblichen Verschlechterung, da der Kläger den Alkoholkonsum nicht dauerhaft eingestellt habe.
Mit der Begutachtung wurde Dr.L. (Facharzt für Orthopädie) beauftragt. Dieser erstellte am 18.01.2002 ein Gutachten
über den Kläger mit den Diagnosen: - Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule durch Verschleißerschei nungen der Hals-
und Lendenwirbelsäule mit muskulären Reizer scheinungen. - Schuppenflechte der Haut. Aus orthopädischer Sicht
habe der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im maßgeblichen Zeitraum von Dezember 1999 bis September
2000 acht Stunden täglich körperliche Arbeiten verrichten können, sofern es sich um leichte Arbeiten gehandelt habe.
Im neurologischen Gutachten vom 20.01.2002, erstellt vom Arzt für Neurologie Dr.E. , wurden eine organische
Wesensänderung bei chronischem Alkoholmissbrauch, eine Polyneuropathie mit hieraus resultierender Gangstörung
sowie ein Wirbelsäulensyndrom betreffend die Hals- und Lendenwirbelsäule festgestellt. Diese Befunde, vor allem die
organische Wesensveränderung, hätten sich seit der Begutachtung 1999 verschlechtert. Der Kläger habe bei der
Begutachtung 1999 wesentlich geordneter gewirkt, so dass damals noch leichte Arbeiten möglich waren. Erst im März
2000 sei der erneute Alkoholkonsums sicher festgestellt worden, so dass ab diesem Zeitpunkt die erneute
Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen sei.
Der Praktische Arzt Dr.R. begutachtete den Kläger ebenfalls am 07.02.2002. Auch er kam zum Ergebnis: eine
tägliche Arbeitsleistung von sechs Stunden und mehr seien in der Zeit vom 01.12. 1999 bis 30.09.2000 möglich
gewesen.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 24 04.2003 die Klage ab, da dem Kläger in der Zeit vom 01.12.1999 bis
30.09.2000 aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zugestanden habe.
Mit der Berufung vom 28.05.2003 gegen das am 19.05.2003 zugestellte Urteil begehrt der Kläger weiter die
Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente in der streitigen Zeit.
Zur Begründung machte er geltend, die Prüfung im November 1999 sei nur unter internistischem Aspekt erfolgt. Seine
Verhaltensstörungen, seine organische Persönlichkeitsstörung und die Polyneuropathie seien nicht berücksichtigt
worden. Die langjährige Alkoholproblematik habe bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen und eine organische
Wesensänderung ausgelöst. Es sei keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands eingetreten gewesen, so
dass Erwerbsunfähigkeitsrente durchgehend zustehe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.04.2003 aufzuheben und die Beklagte in
Abänderung der Bescheide vom 01.12.1999 und 15.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.07.2001 zu verurteilen, auch in der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.09.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu
bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Augsburg für zutreffend, denn Dr.K. habe im Gutachten vom 20.06.2000 die
Gesundheitsstörungen und dabei besonders die Folgen der Alkoholkrankheit, sehr wohl berücksichtigt, ebenso wie
dies Dr.S. getan habe. Durch die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten sei diese Beurteilung bestätigt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer.
Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht den Anspruch des Klägers abgewiesen, denn in der streitigen Zeit
vom 01.12. 1999 bis 30.09.2000 hat er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da er nicht
erwerbsunfähig im Sinne von § 44 SGB VI aber auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI war.
§ 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bestimmte: (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie, 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit
haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine War tezeit erfüllt haben. § 38 Satz 2 ist
anzuwenden.
(2) Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande
sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr.2, die wegen der Art
oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht,
wer 1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die je- weilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 44 Abs.1 konnten
Versicherte Berufsunfähigkeitsrente beziehen, sofern sie berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI (in der bis
31.12. 2000 geltenden Fassung) waren. Die Definition lautete: "Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung
sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden
können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit
Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig
ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Kläger war im streitigen Zeitraum
weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne dieser Vorschriften. Dies steht fest aufgrund des Ergebnisses der
Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Sozialgericht und aufgrund der von der Beklagten durchgeführten
Begutachtungen des Klägers. Der Kläger hat zwar auf seinen Rentenantrag 1997 hin zunächst
Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, diese war jedoch befristet, da bei der ersten Untersuchung durch Dr.K. im Juli
1996 zwar eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde, die toxisch bedingte Leberzellschädigung jedoch noch ohne
Anhalt für eine Zirrhose war und damals nur von einem Verdacht auf beginnendes Delirium tremens auszugehen war.
Das heißt, bei der Rentengewährung war noch nicht sicher, ob der Gesundheitszustand des Klägers auf Dauer eine
Erwerbstätigkeit nicht mehr zulassen wird. In Hinblick auf eine mögliche Besserung des Gesundheitszustandes,
abhängig unter anderem vom Alkoholkonsum, war somit nur Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit zu gewähren, mit der
Folge, dass bei der Weitergewährung der Anspruch des Klägers neu zu überprüfen war. Diese Untersuchung im
Rahmen des Weitergewährungsantrags, die von Dr.S. am 05.11.1999 durchgeführt wurde, erbrachte das Ergebnis,
dass zu diesem Zeitpunkt die Alkoholkrankheit insoweit als gebessert angesehen werden konnte, da der Kläger
seinen Alkoholkonsum, wie er selbst einräumte, reduziert hatte. Als Folge davon waren psychische Veränderungen
bei der Untersuchung durch Dr.S. nur in geringem Ausmaß feststellbar. Die Einwendungen des Klägers, dass die
Untersuchung bei Dr.S. nur unter internistischen Gesichtspunkten erfolgte, trifft insoweit nicht zu, als Dr.S. sehr wohl
auf die von Dr.K. im Vorgutachten beschriebenen Befunde eingegangen ist und sich damit auseinander gesetzt hat.
Die Befunde, die er selbst zeitnah erheben konnte, waren hingegen nicht so schwerwiegend, dass er sich veranlasst
gesehen hätte, eine weitere fachärztliche Untersuchung vorzuschlagen. Diese Einschätzung von Dr.S. wurde
bestätigt, als Dr.K. , der den Kläger dann im Widerspruchsverfahren erneut begutachtete, am 27.06.2000 eine
Verschlechterung festgestellte, dass nun wieder in Folge des vermehrten Alkoholgenusses eine wesentlich stärkere
Ausprägung der Alkoholkrankheit bestand. Dr.K. hat aber klar und gut nachvollziehbar dargestellt, dass aus dem
Befund zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht rückwirkend auf bereits früher bestehende Einschränkungen
geschlossen werden dürfe. Er verwies auf einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr.A. vom März 2000, der ab
diesem Zeitpunkt eine Verschlechterung im nervenärztlichen Bereich beschrieben hat, so dass ebenso eindeutig eine
Verschlechterung nachgewiesen ist, wie sich bereits vorher die Besserung des Befundes aus dem Gutachten von
Dr.S. ergibt. Dr. K. , der als besonders erfahrener Sachverständiger im Bereich der Rentenversicherung den Kläger
mehrfach begutachtet hat, hat seine Beurteilung überzeugend dargestellt und begründet. Dieses Ergebnis wurde auch
von den weiteren gerichtlichen Sachverständigen Dr.R. und Dr.L. , insbesondere aber auch von Dr.E. bestätigt.
Übereinstimmend haben alle Ärzte, die die Unterlagen ausgewertet und den Kläger begutachtet haben, eine
vollschichtige Erwerbsfähigkeit im November 1999 angenommen, während nach der Verschlechterung ab März 2000
das Leistungsvermögen nach Auffassung aller erneut auf weniger als acht Stunden täglich herabgesunken war. Neben
dem persönlichen Eindruck und der Auswertung der objektiven Befunde war dabei auch maßgeblich, dass der Kläger
im Gespräch bei verschiedenen Ärzten einräumte, dass der Alkoholkonsum 1999 geringer war. Für den Senat
bestehen deshalb keine Zweifel am Ergebnis der Beweisaufnahme, dass der Kläger in der Zeit ab November 1999
wieder vollschichtig tätig sein konnte und die Bewertung zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht endgültig zu treffen
war. Denn gerade die Vorgeschichte zeigt ja, dass der Gesundheitszustand des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch
beeinflussbar war und es sich noch nicht um einen Dauerzustand handelte. Als Zeitpunkt eines Dauerzustandes kann
vielmehr erst die weitere Verschlechterung ab Herbst 2000 angesehen werden, so dass auch die Entscheidung der
Beklagten, basierend auf dem Gutachten von Dr.K. vom 27.06.2000 zunächst nur Erwerbsunfähigkeit auf Zeit
anzunehmen, nicht beanstandet werden kann. Die erneute Rentengewährung konnte deshalb nach § 101 Abs.1 SGB
VI erst vom Beginn des siebten Kalendermonats an nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet
werden.
Dem Kläger stand somit in der streitigen Zeit vom 01.12.1999 bis 30.09.2000 aufgrund seines vollschichtigen
Leistungsvermögens weder Rente wegen Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit zu, obwohl er unstreitig die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Maler oder Bauhelfer nicht mehr ausüben konnte. Der Kläger, der nach eigenen Angaben
keine Berufsausbildung absolviert hat, war in verschiedensten Berufen, unter anderem als Kunststoffarbeiter,
Bauarbeiter, Gartengestalter, Dachdecker und zuletzt als ABM-Arbeiter auf dem Bau versicherungspflichtig
beschäftigt. Er hat dort aber keine Facharbeiten verrichtet, dafür fehlte es ihm an der beruflichen Qualifikation. Er ist
deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und konnte dort, wie bereits ausgeführt, in der maßgeblichen
Zeit noch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten. Nachdem er auch beim Zurücklegen von Wegen zu und von
der Arbeitsstelle bzw. zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels keinen relevanten Einschränkungen unterliegt,
weil er in der Lage ist, viermal täglich deutlich mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen (BSG SozR 3-2200 § 1246
Nr.23), kann angesichts des festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens nicht von Erwerbsunfähigkeit
ausgegangen werden, auch wenn der Kläger nicht in der Lage war, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhelfer
nachzugehen. Bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist nämlich eine Verweisung auf alle ungelernten
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorzunehmen (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr.7; SozR 3-2200 § 1247
Nr.8). Die Benennung einer konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes wäre dabei nur erforderlich, wenn eine
beim Kläger nicht gegebene Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung vorliegen würde, da nur dann nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt
noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Die Beurteilung, ob ein Versicherter erwerbsfähig oder erwerbsunfähig
ist, muss im Regelfall nicht nach dem Anforderungsprofil einer oder mehrerer bestimmter Berufstätigkeiten erfolgen,
es genügt vielmehr eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen, wie
zum Beispiel Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren,
Verpacken, Zusammensetzen von Teilen erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird (vgl.
Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Für
eine Mehrzahl dieser Verrichtungen reichte das körperliche Leistungsvermögen des Klägers zweifellos noch aus, wie
die gerichtlichen Sachverständigen Dr.L. , Dr.R. und Dr.E. bestätigt haben. Die konkrete Benennung einer
Verweisungstätigkeit ist, beim Ausschluss von Tätigkeiten, die etwa überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen
erfordern, die in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, eine besondere Fingerfertigkeit erfordern
oder mit besonderer Unfallgefahr verbunden sind, nicht erforderlich. Gleiches gilt für den Ausschluss von Arbeiten im
Akkord, im Schichtdienst sowie an laufenden Maschinen oder mit besonderen Anforderungen an das Seh-, Hör- oder
Konzentrationsvermögen. Erwerbsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn der Leistungsgeminderte einen seinem
verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz nicht finden kann, weil es solche Arbeitsplätze nicht
gibt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es jedoch auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik
Deutschland für Vollzeittätigkeit Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang und dementsprechend ist auch der
Arbeitsmarkt für den Versicherten offen. Ausnahmen werden nur in den sog. Katalogfällen (vgl. BSG SozR 2200 §
1246 Nr.19, 22) anerkannt, worunter der Kläger ja gerade nicht fällt.
Im streitigen Zeitraum stand ihm somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rentenanspruch zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.