Urteil des LSG Bayern vom 26.04.2001
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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.04.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 19 KR 53/00
Bayerisches Landessozialgericht L 1 AR 158/00 KR
1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht
zu erstatten.
Gründe:
I.
Die H. GmbH - Antragstellerin - mit Sitz in Nürnberg ist von den Rettungszweckverbänden München, Nürnberg und
Regensburg mit öffentlich-rechtlichen Verträgen gemäß Art.25 Abs.2 in Verbindung mit Art.19 BayRDG mit der
Durchführung des Rettungsdienstes an den dort festgelegten Standorten für Intensivhubschraubertransporte-ITH
beauftragt worden. Nachdem zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, dem
Arbeiterersatzkassenverband e.V., dem Betriebskrankenkassen- (BKK) Landesverband Bayern, der
Bundesknappschaft, dem Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in
Bayern, den Innungskrankenkassen und dem Verband der Angestelltenkrankenkassen und der mit dem
Luftrettungsdienst beauftragten Firma, der Antragstellerin, keine Einigung über die von ihr gemäß Art.25 Abs.3 Satz 1,
24 Abs.1 BayRDG zu erhebenden Benutzungsentgelte zustande gekommen war, traf die Schiedsstelle für den
Luftrettungsdienst am 13.10.1999 eine Entscheidung und legte die Benutzungsentgelte fest.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Antragstellerin (Az.: M 29 K 99.5294) und die genannten
Sozialversicherungsträger (Az.: M 29 K 99.5677) Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Dieses stellte
mit Beschluss vom 27.03.2000 fest, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und verwies die Verfahren an das
Sozialgericht Nürnberg. Gegen diesen Beschluss wurden Beschwerden zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof -
Bayer. VGH - erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Am 23.09.1999 erhob die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg, die sie am 28.09., 01.10.1990 und
13.10.1999 erweiterte. Insgesamt wurden beklagt Betriebskrankenkasse MAN Augsburg, AOK Baden-Württemberg-
Bezirksdirektion Schwäbisch Hall, AOK Westfalen-Lippe-Die Gesundheitskasse-Regionaldirektion Gütersloh,
Bielefeld, Landwirtschaftliche Krankenkasse Niederbayern/Oberpfalz, Deutsche Angestelltenkrankenkasse, 20097
Hamburg, AOK Bayern-Die Gesundheitskasse, Zentrale, die BKK Post, Hauptverwaltung, 7046 Stuttgart, AOK
Sachsen-Die Gesundheitskasse, Hauptverwaltung, 01067 Dresden, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesamt für den Zivildienst, 50969 Köln.
Ziel der Klagen war die Verurteilung der jeweiligen Beklagten zur Zahlung von Geldleistungen an die Antragstellerin für
Leistungen, die diese für Mitglieder der Beklagten erbracht hatte.
Im Falle der beklagten Techniker-Krankenkasse wurde beantragt,
diese zu verurteilen, an die Antragstellerin für Leistungen an deren Mitglieder im Monat Juli DM 2.677,20 nebst 5 %
Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Antragstellerin für Leistungen an deren Mitglieder ab dem Monat August 1999
Vorschüsse in Höhe der öffentlich-rechtlich festgelegten Flugminutenpauschalen, sämtens bezogen auf 500
Flugstunden p.a., von DM 99,56 für das erste Betriebsjahr und von DM 102,00 für das zweite Betriebsjahr für Flüge
von den Standorten Nürnberg und München sowie von DM 68,98 für das erste Betriebsjahr und von DM 70,69 für das
zweite Betriebsjahr vom Standort Regensburg für die ab diesem Zeitraum fakturierten Leistungen zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Antragstellerin jedweden Schaden zu ersetzen, der aus der
Leistungsverweigerung seit 01.07.1999 ihr entstanden ist und entstehen wird.
Das Sozialgericht Nürnberg trennte die Verfahren und verwies mit Beschluss vom 10.01.2000 die einzelnen
Rechtsstreite an das Sozialgericht München. Dieses verband die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und
Entscheidung unter dem Az.: S 19 KR 53/00.
Mit Beschluss vom 15.03.2000 setzte das Sozialgericht das Verfahren wegen der Vorgreiflichkeit der am Bayerischen
Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren aus.
Am 30.08.2000 beantragte die H. GmbH die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts durch das Bayer.
Landessozialgericht gemäß § 58 Abs.1 Nr.4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Das Bayerische Verwaltungsgericht
München habe den vorgreiflichen Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen, wogegen Beschwerde
eingelegt worden sei. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München stehe im Widerspruch zum
Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.01.2000.
Das Landessozialgericht trennte vom Verfahren L 1 AR 158/00 KR mit Beschluss vom 24.11.2000 die übrigen
Verfahren ab.
Im Verfahren L 1 AR 158/00 KR teilte die Beklagte im Bezug auf den Antrag auf Bestimmung des zuständigen
Gerichts mit, eine unterschiedliche Zuständigkeit der Gerichte könne aufgrund der unterschiedlichen
Streitgegenstände und Parteien gegeben sein.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet. Als Rechtsgrundlage für eine Entscheidung
des Senats kommt nur § 58 Abs.1 Nr.4 SGG in Betracht. Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der
Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen
eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor.
Im vorliegenden Fall scheitert der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bereits daran, dass die Beklagte
nur an einem Verfahren beteiligt ist. Die Antragstellerin hat gegen sie am 28.09.1999 Klage zum Sozialgericht
Nürnberg erhoben. Ziel dieser Klage war die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung von Zahlungen an die
Antragstellerin für Leistungen, die diese an nicht näher bezeichnete Mitglieder der Beklagten erbracht hatte. Dieses
Verfahren wurde vom Sozialgericht Nürnberg an das Sozialgericht München verwiesen. An dem Rechtsstreit, der vom
Bayerischen Verwaltungsgericht München an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen worden ist, ist die beklagte
Techniker-Krankenkasse nicht beteiligt. Im Falle der Beklagten ist nur ein Gericht mit dem Verfahren befasst, schon
aus diesem Grund können sich nicht verschiedene Gerichte für unzuständig erklärt haben.
Darüber hinaus liegen aus anderen Gründen die Voraussetzungen des § 58 Abs.1 Nr.4 SGG nicht vor. Es haben sich
nicht verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom
10.01.2000, mit dem die Klage an das Sozialgericht München verwiesen worden ist, ist zwar rechtskräftig, nicht aber
der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27.03.2000. Es liegt demnach nur eine
rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts und nicht verschiedener Gerichte vor.
Darüber hinaus steht dem Antrag auf Bestimmung des Gerichts entgegen, dass die Vorschrift des § 58 Abs.1 Nr.4
SGG voraussetzt, dass sich der Rechtsstreit auf denselben Streitgegenstand bezieht. Dies ist aber bei dem am
Sozialgericht München anhängigen Verfahren und bei dem an das Sozialgericht Nürnberg vom Bayerischen
Verwaltungsgericht München verwiesenen Verfahren nicht der Fall. Letzteres betrifft die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung der Schiedsstelle vom 13.10.1999. Diese Entscheidung ist die Grundlage für die Frage, in welcher Höhe
der einzelne Sozialversicherungsträger konkrete Zahlungen für Leistungen an seine Mitglieder erbringen muss.
Darüber wird in den am Sozialgericht München anhängigen Verfahren gestritten.
Bei diesem Sachverhalt kann offen bleiben, ob nicht bereits die Tatsache, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht
München ruht, einer Entscheidung nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGG entgegensteht.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG analog, da der Anhang auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
abgelehnt wird (BGH, Beschluss vom 05.02.1987 in MDR 87/735, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung § 93 Rdnr.14; Kopp/Schenke, VwGO, § 53 Rdnr.10, a.A.; Thomas-Putzo, ZPO mit GVG,
den Einführungsgesetzen, EuGVÜ und AVAG § 73 Rdnr.5).
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).