Urteil des LSG Bayern vom 16.07.2008

LSG Bayern: nachzahlung, wahrscheinlichkeit, unterliegen, anfang, beteiligter, zivilprozessordnung, anfechtung, verfügung, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 KG 9/07
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 1173/07 KG PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 7. November 2007, Az.: S 4 KG 9/07,
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG für Juli 2007. Mit Bescheid vom 14.08.2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2007 hob die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschlages für Juli
2007 mit der Begründung auf, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) in diesem Monat nicht die
Mindesteinkommensgrenze von 938,48 Euro erreicht habe. Wegen einer Sperrzeit vom 09.05.2007 bis 31.07.2007
habe der Kläger kein Arbeitslosengeld I erhalten. Hiergegen hat der Bf am 10.10.2007 Klage beim Sozialgericht
Regensburg (SG) eingereicht und Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für
Arbeit sei angefochten, da dem Bf auch im Juli 2007 Arbeitslosengeld zustünde und eine entsprechende Nachzahlung
nach erfolgreicher Anfechtung der Sperrzeit erfolgen würde. Mit Beschluss vom 7. November 2007 hat das SG den
Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt mit der Begründung, die Klage biete keine hinreichende
Erfolgsaussicht; es käme allein darauf an, dass dem Bf im Juli 2007 faktisch kein Einkommen zur Verfügung
gestanden habe. Gegen den Beschluss des SG hat der Bf mit Schreiben vom 13.12.2007 Beschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht eingelegt. Wenn der Nachzahlungsbetrag nicht als Einkommen für den Monat Juli 2007 zu werten
sei, führe dies zu einer grundlosen Schlechterstellung des Bf. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 09.05.2008
dahingehend geäußert, dass im Falle einer erfolgreichen Klage gegen den Sperrzeitbescheid eine eventuelle
Nachzahlung von Arbeitslosengeld I als einmaliges Einkommen bei der Berechnung des Kinderzuschlages anzusehen
wäre.
II. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG); das SG hat der
Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG in der bis zum 31.07.2008 geltenden Fassung. Das Rechtsmittel ist jedoch
nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH zu Recht versagt, da hinreichende Erfolgsaussicht der Klage
nicht gegeben ist. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH eine Partei (im
sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus
verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es
reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl.
Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005 § 73a Rz. 10). Diese gewisse
Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten auf Grund
der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in
tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein
Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden
(Dühring in Jansen, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 2003, § 73a Rdnr. 7). In diesem Sinne ist eine
hinreichende Erfolgsaussicht der Klage auch bei der in einer PKH gebotenen lediglich summarischen Prüfung nicht zu
erkennen. Denn zutreffend haben das SG und die Beklagte darauf abgestellt, dass dem Bf im Monat Juli 2007 das
Arbeitslosengeld I nicht zugeflossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es bei
Sozialleistungen auf den tatsächlichen Zufluss von Einkommen im jeweiligen Bedarfszeitraum an (BSG, Beschluss
vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 17/06 B). Im Bedarfszeitraum Juli 2007 ist dem Bf das Arbeitslosengeld I nicht
zugeflossen und konnte daher nicht berücksichtigt werden, so dass die Mindesteinkommensgrenze für einen
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG nicht erreicht wurde. Nach alledem bestand von Anfang an keine hinreichende
Erfolgsaussicht für die Klage und die Beschwerde ist im Ergebnis zurückzuweisen, ohne dass er darauf ankäme, ob
die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vorliegen. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist
unanfechtbar, § 177 SGG.