Urteil des LSG Bayern vom 08.07.2003

LSG Bayern: allergie, berufliche tätigkeit, arbeitsmarkt, verbreitung, berufskrankheit, hauterkrankung, gesellschaft, rente, firma, direktor

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 5 U 110/00
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 311/01
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04. September 2001 wird
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu
erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen einer als Berufskrankheit (BK) nach der Nr.
5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anerkannten Hauterkrankung Verletztenrente auf Dauer
zu gewähren hat.
Der 1954 geborene Kläger war von September 1970 bis 30.09.1993 als Maschinen- und Montageschlosser bei der
Firma F. M. in der Hydraulikmontage und nach einer Arbeitslosigkeit bis zum 22.01.1995 als Maschinenschlosser,
Schlosser und Mechaniker bzw. als Stahlbauschlosser bis 1997 bei einem Zeitarbeitsunternehmen und damit bei
verschiedenen Firmen eingesetzt. Vom 12.02.1997 bis 30.08.1997 war er wegen einer Hauterkrankung arbeitsunfähig
erkrankt; danach nahm er an von der Beklagten finanzierten Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teil, die zum
Erfolg führten. Zum 20.11.1999 wurde er von der Fa.S. , bei der er zuvor im Rahmen der Berufsförderungsmaßnahme
ein Praktikum gemacht hatte, als Lagerist übernommen.
Auf die Berufskrankheitenanzeige der Fa.F. M. vom 14.02.1994 nahm die Beklagte Ermittlungen auf. Der Kläger
führte seine ab 1990 erstmals aufgetretenen Hautbeschwerden auf seine berufliche Tätigkeit, insbesondere auf den
Umgang mit Berufsstoffen bei der Bearbeitung von Stahlteilen zurück. Der Hautarzt Dr.T. bestätigte in einem am
15.04.1991 ausgestellten Allergiepass eine Allergie gegenüber Kaliumdichromat, p-Phenylendiamindihydrochlorid
(PPD), Thiuramgemisch, Neomycinsulfat und Kobaltchlorid. Die Beklagte holte Stellungnahmen ihres technischen
Aufsichtdienstes (TAD) vom 01.02.1995, 26.10.1995 und 21.02.1996 ein. Danach wurde ein Hautkontakt in der
Hydraulikmontage zu chromatierten Bauteilen, zu Gummiteilen, sowie zu Fetten und Ölen, insbesondere zu
Hydrauliköl bestätigt. Während ein Hautkontakt zu Thiuram-Mix nicht ausgeschlossen werden konnte, war ein solcher
zu kobalthaltigen Teilen, zu Neomycinsulfat und PPD auszuschließen. Weitere Nachfragen beim Arbeitgeber
bestätigten einen Hautkontakt zu Chlormethylisothiazolon, welches in den im Betrieb verwendeten Hautschutzmitteln
enthalten war. Die Beklagte beauftragte den Hautarzt Dr.G. , ein Gutachten zu erstatten. Dieser konnte bei der
neuerlichen Hauttestung die von Dr.T. gefundenen positiven Reaktionenn nicht mehr, jedoch eine postive Reaktion
gegenüber Chlormethylisothiazolon finden. Er kam zum Ergebnis, beim Kläger habe ein kumulativ-toxisches
Handekzem bestanden, das durch die berufliche Hautbelastung begünstigt worden sei. Allerdings handle es sich bei
Chlormethylisothiazolon um ein Allergen, welches auch im alltäglichen Leben verbreitet sei. Insgesamt bestehe beim
Kläger eine BK nach der Nr. 5101, welche lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vH verursache.
Denn die Hauterscheinungen seien als gering und der Umfang und die Intensität der Sensibilisierung sowie die
Verbreitung des Allergens im allgemeinen Erwerbsleben als äußerst gering zu bezeichnen. Auf Grund der Empfehlung
von Dr.G. in seinem Gutachten vom 23.04.1996 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur beruflichen
Rehabilitation. Am 29.01.1999 beantragte der Kläger Rente wegen der Berufskrankheit. Mit Bescheid vom 10.02.1999
erkannte die Beklagte zwar das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 5101 an, lehnte jedoch die Gewährung
einer Rente ab, da die Hauterkrankung keine rentenberechtigende MdE erreiche. Denn zu einem großen Teil sei sie
anlagebedingt. Eine Kontaktsensibilisierung gegenüber Chlormethylisothiazalon erkannte sie ausdrücklich an.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Gewährung einer Verletztenrente. Den Widerspruch wies
die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Augsburg Klage erhoben. Das Gericht hat Befundberichte der
behandelnden Ärzte eingeholt und Prof.Dr.B. , Direktor der Klinik für Dermatologie des Zentral-Klinikums A. zum
Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 02.01.2001 hat er ausgeführt, die Epikutantestung habe eine
Sensibilisierung gegenüber Chlormethylisothiazolon und Neomycinsulfat und die Wiederholung der Epikutantestung
nach Stripping zudem eine Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat nachgewiesen. Somit habe sich ein Teil der
Ergebnisse aus dem Jahr 1991 bestätigen lassen. Die Sensibilisierung gegenüber Chlormethylisothiazolon und
Kaliumdichromat sei unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzanalyse des TAD als beruflich bedingt zu werten. Ein
beruflicher Umgang mit Neomycinsulfat sei hingegen ausgeschlossen. Eine BK der Nr. 5101 liege vor. Die MdE sei ab
dem Zeitpunkt der Berufsaufgabe mit 20 vH zu bewerten, denn das Ausmaß der Hauterscheinungen seien nach dem
von den seinerzeit behandelnden Ärzten beschriebenen klinischen Befund, der Rezidivhäufigkeit und der
Behandlungsdauer als mittelgradig anzusehen; hingegen sei die Auswirkung der Kontaktsensibilisierung im Arbeitsfeld
des Klägers als gering zu werten. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr.G. vorgelegt,
der die von Prof.Dr.B. im Strippingverfahren aufgedeckte Kontaktsensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat
bezweifelte und aufgrund der Hauterscheinungen ab 1993 keine MdE um 20 vH für angemessen hielt. Das
Sozialgericht hat hierzu eine Stellungnahme von Prof.Dr.B. vom 29.05.2001 eingeholt und die Beklagte mit Urteil vom
04.09.2001 verpflichtet, dem Kläger - wie beantragt - ab 29.01.1999 Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH zu
gewähren. Es hat sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof.Dr.B. gestützt. Zur MdE-Bewertung hat es
ausgeführt, eine MdE in rentenberechtigendem Grad könne sich auch nach dem Abheilen der Hauterscheinungen
ergeben, wenn die beruflich verursachte Allergie fortbestehe und einen Umfang und eine Intensität erreiche, bei der
dem Versicherten weite Teile des Arbeitsmarktes verschlossen seien. Es folge der Einschätzung von Prof.Dr.B ...
Danach seien die Hauterscheinungen als mittelgradig und, da nur ein einziger Berufsstoff als Allergen in Betracht
komme, die Auswirkung der Allergie als gering zu bezeichnen.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf ein von Dr.B. am 09.10.2001 nach
Aktenlage erstelltes Gutachten bezogen. Dieser hat die Auffassung vertreten, nach 1993 seien beim Kläger keine
behandlungsbedürftigen Hautveränderungen mehr dokumentiert. Dies bestätige auch Prof.Dr.B. , der ausführe, die
Hautveränderungen seien ca. 6 Monate nach dem Ausscheiden aus der Firma M. im Jahre 1993 komplett abgeheilt
gewesen. Alle weiteren Tätigkeiten in den folgenden Jahren hätten zu keinerlei Hauterscheinungen mehr geführt. Im
aktuellen Hautbefund hätten die Augsburger Gutachter nur einen geringgradigen Hautbefall beschrieben. Selbst wenn
man diesem einen gewissen Krankheitswert zubilligen wolle, so könne dieser nach achtjähriger Karenz von
beruflichen Schadstoffen nicht mehr als Berufskrankheitsfolge angesehen werden. Unter Zugrundelegen der MdE-
Tabelle sei allenfalls eine MdE um 10 vH gerechtfertigt.
Der Senat hat Prof.Dr.P. , Direktor der Dermatologischen Klinik der Universität M. zum Sachverständigen ernannt. In
seinem Gutachten vom 18.12.2002 hat dieser ausgeführt, die MdE für die als Berufskrankheit einzuschätzende
Hautallergie betrage 20 vH. Zwar seien 6 Monate nach der Berufsaufgabe keine Hauterscheinungen mehr aufgetreten,
was dazu führe, nicht wie Prof.Dr.B. "geringe", sondern "keine" Hauterscheinungen anzunehmen. Jedoch sei die
Auswirkung der Allergie als schwerwiegend anzusehen. Denn es habe sich bei der neuerlichen Testung solcher
Kontaktallergene, die nach den Vorgutachten strittig waren, eine eindeutige Sensibilisierung gegenüber
Kaliumdichromat und Kobaltchlorid nachweisen lassen. Damit sei unter Berücksichtung der früheren Testergebnisse
eine beruflich erworbene Kontaktallergie gegenüber den vorerwähnten Berufsstoffen sowie latent gegenüber PPD,
Thiuram-Mix und Chlormethylisothiazolon bestätigt. Auf Grund der Vielzahl der gefundenen Allergene, von denen
mehrere weit verbreitet seien, sei das Kriterium "Auswirkung einer Allergie" als schwerwiegend zu bezeichnen. Unter
Anwendung der MdE-Tabelle ergebe sich damit eine MdE um 20 vH. Bei seiner Auffassung ist Prof.Dr.P. in seiner
vom Senat zu den Einwendungen der Beklagten, die sich auf eine Äußerung von Dr.B. vom 16.02.2003 bezogen hat,
am 28.05.2003 geblieben.
Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.09.2001 aufzuheben und die
Klage gegen den Bescheid vom 10.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2000 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Im Ergebnis hat das SG zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen einer BK nach der Nr.
5101 der Anlage 1 zur BKVO nach einer MdE um 20 vH festgestellt. Ob sich die Beurteilung des Rechtsstreites nach
den §§ 9, 56 des 7.Sozialgesetzbuchs (SGB VII) richtet oder nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
(RVO) und ob, wovon das SG auszugehen scheint, der Versicherungsfall nach dem 01.01.1997 eingetreten ist bzw.
ob es sich um eine erstmalige Festsetzung nach dem Inkrafttreten des SGB VII i.S.d. § 214 Abs. 3 SGB VII handelt,
kann der Senat offen lassen. Denn Unterschiede im hier zu entscheidenden Rechtsstreit würden sich auch unter
Berücksichtigung der §§ 551, 580 RVO nicht ergeben, zumal lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hat und somit
nur über den vom SG zugesprochenen Anspruch auf Rente ab dem 29.01.1999 zu entscheiden ist.
Die Auffassung des SG wird durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. Dass beim Kläger eine
BK nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO vorliegt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Uneinigkeit besteht
hingegen über das Ausmaß der Hauterkrankung und über die Bewertung der damit verbundenen MdE. Zutreffend
wendet die Beklagte insoweit ein, dass die MdE-Bewertungen der Sachverständigen Prof.Dr.B. und Prof.Dr.P. nicht
kongruent sind. Während letzterer meint, Hauterscheinungen seien nicht vorhanden, jedoch seien die Auswirkungen
der beruflich erworbenen Allergie auf dem Arbeitsmarkt schwerwiegend einschränkend, hält ersterer die
Hauterscheinungen für mittelgradig und die Auswirkungen der Allergene bei der Berufstätigkeit für geringgradig. Diesen
Widerspruch sieht der Senat durch die ergänzenden Erklärungen von Prof.Dr.P. am 28.05.2003 als ausgeräumt. Denn
beim Kläger besteht eine Sensibilisierung nicht nur gegenüber einem, sondern gegenüber mehreren Allergenen. Diese
Feststellung hat auch Prof.Dr.B. getroffen. Er geht - was die Beklagte auch bescheidmäßig anerkannt hat - von einer
beruflich erworbenen Sensibilisierung gegenüber Methylisothiazolon, aber auch gegenüber Kaliumdichromat aus. Dass
er gleichwohl in seiner Zusammenfassung zum Ergebnis kommt, die Auswirkungen der Kontaktsensibilisierung im
Arbeitsfeld des Klägers seien als geringgradig zu werten, steht im Widerspruch zu den von der Deutschen
Dermatologischen Gesellschaft in ihren Empfehlungen von 1995 vorgegebenen MdE-Richtwerten (vgl. Schönberger-
Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl. S. 950 ff). Danach sind die Auswirkungen einer Allergie
als geringgradig zu bezeichnen, wenn es sich um einen einzelnen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenig
verbreiteten Berufsstoff handelt. Als mittelgradig hat die Allergiebeeinträchtigung zu gelten, wenn ein einzelner, aber
weit verbreiteter Berufsstoff oder wenn mehrere wenig verbreitete Berufsstoffe für die Allergie verantwortlich ist bzw.
sind. Von schwerwiegender Auswirkung ist i.d.R. beim Vorliegen mehrerer, weit verbreiteter Berufsstoffe oder
einzelner sehr weit verbreiteter Berufsstoffe auszugehen. Diese Gliederung zeigt, dass es im Wesentlichen auf die
Verbreitung des Allergens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt, was vor allem von der medizinischen
Wissenschaft zu beantworten ist. Der Senat hat keine Bedenken, das beim Kläger unstreitig nachgewiesene Allergen
Chlormethylisothiazolon als ein weit verbreitetes Allergen einzustufen. Insoweit besteht Übereinstimmung aller im
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörter Mediziner. Auch der von der Beklagten beauftragte Dr.G. bestätigt dies
weitgehend in seinem Gutachten vom 23.04.1996. Er führt aus, es handle sich um ein im alltäglichen Leben weit
verbreitetes, nämlich in Hautreinigungsmitteln enthaltenes Allergen, es komme aber am Arbeitsplatz des Klägers
außer beim Händewaschen nicht oder wenig vor. Dabei übersieht Dr.G. , dass die Verbreitung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt maßgeblich ist. Hierzu nennen die Sachverständigen Prof.Dr.B. und Prof.Dr.P. weitere
Einsatzmöglichkeiten dieses in einer Vielzahl von Gebrauchsmitteln enthaltenen Konservierungsstoffs, wie z.B. in
Reinigungsflüssigkeiten, Leimen, Anstrichfarben, Polituren sowie in industriell verwendeten Kühl- und Schmierstoffen.
Wenn Prof.Dr.B. trotz dieser vielseitigen Verwendung von Methylisothiazolon zum Ergebnis kommt, die Auswirkungen
der Kontaktsensibilisierung im Arbeitsumfeld des Klägers sei als geringgradig zu werten, so ist auch ihm
entgegenzuhalten, dass es auf die Auswirkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt und nicht auf den
speziellen Beruf des Klägers. Würde man nur eine Kontaktallergie gegenüber Methylisothiazolon für nachgewiesen
erachten, so könnten die Auswirkungen der Allergie nach dem vorstehend beschriebenen Maßstab der Deutschen
Dermatologischen Gesellschaft allenfalls als mittelgradig aber nicht als geringradig qualifiziert werden.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass beim Kläger darüberhinaus zumindest eine weitere beruflich erworbene
Allergie, nämlich gegenüber Kaliumdichromat vorliegt. Dies entnimmt er den Gutachten der Sachverständigen
Prof.Dr.B. und Prof.Dr.P ... Während Prof.Dr.B. die bei seiner Testung verifizierte Kaliumdichromat-Allergie eindeutig
als beruflich erworben einschätzt, hält Prof.Dr.P. , obwohl auch die von ihm vorgenommene Testung positiv war,
einen solchen Nachweis für nicht sicher. Er führt jedoch aus, in Anbetracht der Tatsache, dass 1991 und 2001 der
Test ein positives und lediglich 1996 ein negatives Ergebnis erbracht habe, spreche mehr für eine latent vorhandene
Kontaktsensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat sowie gegenüber PPD, für das ähnliches gelte. Der Senat hält
den ursächlichen Zusammenhang zwischen der latenten Kaliumdichromatsensibilisierung und den beruflichen
Einflüssen damit für wahrscheinlich. Dass Kaliumdichromat eine weite Verbreitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
besitzt, bedarf keiner weiteren Erläuterung; dies wird von allen Sachverständigen bejaht. Damit ist ein weiteres
beruflich erworbenes Allergen mit weiter Verbreitung nachgewiesen, so dass das Kriterium einer schwerwiegenden
Auswirkung der Allergene i.S. der Empfehlungen der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft erfüllt ist. Auf die
Frage, ob auch eine Sensibilisierung gegenüber PPD, und Thiuram-Mix berufsbedingt ist, kommt es bei der so
vorzunehmenden MdE-Einschätzung nicht mehr entscheidend an. Denn auch bei einem nicht vorhandenen
Hautbefund und einer weiten Verbreitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von zwei Berufsstoffen ergibt sich nach
der Tabelle eine MdE um 20 vH. Im Ergebnis tritt der Senat daher der Entscheidung des SG bei mit der Folge, dass
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Augsburg vom 04.09.2001 zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).