Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2006

LSG Bayern: unterkunftskosten, existenzminimum, heizung, haushalt, obliegenheit, menschenwürde, sozialhilfe, wohnraum, senkung, nebenkosten

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 286/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 90/06
Bundessozialgericht B 11b AS 3/06 RH
I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. März 2006
abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 18. April 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 die
tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die
Beklagte hat den Klägern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision
wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 Kosten der Unterkunft und
Heizung in tatsächlicher Höhe sowie für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2005 höhere Regelleistungen zustehen.
Die Kläger bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit ihrem volljährigen Sohn eine ca. 140 qm
große Wohnung mit einem Wohnflächenanteil von 90 qm (4 Zimmer, Küche, Bad) zu einem monatlichen Mietzins von
710,60 EUR, Heizkosten ohne Warmwasseranteil 88,83 EUR, Nebenkosten (Müll, Wasser) 46,75 EUR. Mit Bescheid
vom 15.11.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II).
Die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dabei in tatsächlicher Höhe zu 2/3 (ohne Anteil des mit in
Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Sohnes) bewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der von den
Klägern bewohnte Wohnraum als nicht angemessen eingestuft werde und die tatsächlichen Mietkosten nur für die
Dauer von sechs Monaten übernommen werden könnten.
Mit Bescheid vom 18.04.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2005 weiterhin die bisher
anerkannten, tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 281,90 EUR. Für die Zeit vom
01.07.2005 bis 31.10. 2005 wurden die Unterkunftskosten nur anteilig in Höhe von monatlich 157,79 EUR bzw. 157,77
EUR berücksichtigt.
Mit ihrem Widerspruch vom 11.05.2005 machten die Kläger die Weiterzahlung der bisherigen Unterkunftskosten ab
dem 01.07. 2005 geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 wurde der Widerspruch mit der Begründung
zurückgewiesen, im Landkreis Tirschenreuth seien für einen Drei-Personen-Haushalt Unterkunftskosten in Höhe von
monatlich 385,00 EUR angemessen, durch diesen Betrag seien auch die Betriebskosten bzw. die Nebenkosten
abgedeckt. Da die Haushaltsgemeinschaft aus drei Personen bestehe, die Bedarfsgemeinschaft aber nur zwei
Personen umfasse, bestehe ein Anspruch nur in diesem Verhältnis, also in Höhe von 256,67 EUR monatlich (385,00:
3 x 2). Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie sich intensiv bemüht hätten, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, so dass von der Angemessenheitsgrenze nicht
abgewichen werden könne.
Mit ihrer am 12.09.2005 (Montag) zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage machten die Kläger geltend,
ihnen stünden höhere Regelleistungen zu; denn die Höhe der Regelleistung sei verfassungswidrig, weil sie nicht das
Existenzminimum decke und der Gesetzgeber auf keine bzw. keine aktuellen Erfahrungswerte über das
Existenzminimum zurückgegriffen habe. Sie beantragten die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.
M. zur Höhe des Existenzminimums in der Bundesrepublik Deutschland. Die Weiterzahlung der ungekürzten
Unterkunftskosten begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Regelung über die Leistung der
Kosten für Unterkunft und Heizung ebenfalls verfassungswidrig sei, da sie in ihrem Persönlichkeitsrecht und in ihrer
Menschenwürde verletzt seien. Zudem habe der Gesetzgeber eine Unterscheidung in Haushalts- und
Bedarfsgemeinschaft ausweislich des Wortlauts des § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht
vorgenommen. Zugleich machten sie geltend, dass die Regelung des Landkreises Tirschenreuth rechtswidrig sei, da
es zu den dort festgelegten Sätzen der Angemessenheit keinen Wohnraum mit entsprechender Infrastruktur (Bedarf
des täglichen Lebens ohne PKW erreichbar) im Landkreis gebe. Sie seien auf eine entsprechende Lage der Wohnung
angewiesen, da sie kein Auto besitzen würden und entsprechende Kosten bei der Benutzung des öffentlichen
Nahverkehrs aus der Regelleistung nicht bezahlen könnten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen. Der Gesetzgeber habe einen weiten
Gestaltungsspielraum, dessen Willensbildung könne die Rechtsprechung nicht durch eigene Erwägungen ersetzen.
Auch die Absenkung der Unterkunftskosten sei rechtmäßig.
Die Kläger haben gegen den ihnen am 23.03.2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 24.04.2006 (Montag) Berufung
eingelegt. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren bisherigen Sachvortrag. Das SGB II sei
verfassungswidrig. Sie beantragen wiederum, von Dr. M. ein Sachverständigengutachten zur Höhe des
Existenzminimums einzuholen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts
Regensburg vom 16. März 2006 und unter Abänderung ihres Bescheides vom 18. April 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 die
tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten sowie dem Kläger zu 1) eine monatliche Regelleistung in Höhe von
430,00 EUR und der Klägerin zu 2) eine monatliche Regelleistung in Höhe von 460,00 EUR ab dem 01.05.2005 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und
die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; denn die Kläger begehren Geldleistungen in Höhe von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs. 1
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet, weil den Klägern ein Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten für
die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 zusteht (dazu unter I.). Die Berufung ist hingegen nicht begründet, soweit die
Kläger höhere Regelleistungen begehren (dazu unter II.).
I.
Der Anspruch der Kläger auf die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 ergibt sich
aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift haben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Hilfebedürftigen im Sinne des § 9 SGB II - die Kläger zählen zu diesem Personenkreis - auch die den angemessenen
Umfang übersteigenden Unterkunftskosten so lange zu zahlen, wie es dem Hilfebedürftigen bzw. der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die
Unterkunftskosten für die Wohnung waren für einen Zwei-Personen-Haushalt mit fast 850 EUR unangemessen hoch,
das wird von den Klägern auch nicht bestritten.
Die Beklagte kann sich für den streitigen Zeitraum nicht auf die Sechs-Monats-Frist berufen. Diese Frist war am
30.06.2005 nicht bereits abgelaufen; denn die Sechs-Monats-Frist war mangels hinreichender Aufklärung der Kläger
nicht in Lauf gesetzt worden. Die Beklagte hat die Kläger nicht hinreichend darüber aufgeklärt, in welcher Weise und in
welcher Intensität sie nach einer billigeren Unterkunft suchen mussten und welche Nachweise sie dafür zu erbringen
hatten. Zwar müssen für die Suche nach einer angemessenen Wohnung alle Möglichkeiten unter Zuhilfenahme aller
erreichbaren Hilfen oder Hilfsmittel in Anspruch genommen werden (so Berlit in LPK-SGB II, § 22, RdNr 47).
Entsprechend den zur Sozialhilfe entwickelten Grundsätzen, auf die ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs.
15/1516, Begründung zu § 22 Abs. 1) zurückgegriffen werden kann, hätten die Kläger an sich substantiiert darlegen
müssen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine
vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (so Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in BVerwGE 101, 194). Die
Kläger haben nicht vorgetragen, dass sie diese Anforderungen an eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche
erfüllt haben. Dies ist aber deshalb unschädlich, weil sie auf diese Obliegenheit nicht hingewiesen wurden.
Die Ausgestaltung der Obliegenheiten des Sozialrechts zeigen, dass dem Leistungsberechtigten eine
Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann,
wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt (siehe dazu BSG, Urteil vom
25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R zur unverschuldeten Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung
nach § 37 b SGB III). Die Beklagte hat die Kläger im Bescheid vom 15.11.2004 lediglich formelhaft auf ihre
Verpflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten hingewiesen. Insbesondere die Nachfragen der Kläger hinsichtlich
der Tragung der Makler- und Umzugskosten hätten der Beklagten deutlich machen müssen, dass sie ihrer
Aufklärungspflicht noch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, sondern bei den Klägern noch
Klärungsbedarf bestand. Das hat die Beklagte im Übrigen auch erkannt und die Kläger daher mit Schreiben vom
14.06.2005 im Zusammenhang mit dem Widerspruch der Kläger vom 11.05.2005 nochmals darauf hingewiesen, dass
entsprechende Nachweise der Anstrengungen zur Senkung der Unterkunftskosten erforderlich seien. Die Kläger
wurden vor allem nicht darüber informiert, in welcher Weise und mit welcher Intensität die Wohnungssuche zu erfolgen
hatte. Sie wurden nicht darauf hingewiesen, dass sie ihre Bemühungen um eine billigere Wohnung nachzuweisen
haben. Im Hinblick auf die Folgen hätte die Beklagte die Kläger z.B. durch ein Merkblatt näher konkretisieren müssen,
welche Anforderungen an die Wohnungssuche und an die entsprechenden Nachweise gestellt werden. Ein anderes
Ergebnis wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der gravierenden Rechtsfolgen
verfassungsrechtlich bedenklich. Durch die Kürzung der Kosten der Unterkunft auf die nach Ansicht der Beklagten
angemessenen Kosten sinken die Mittel, die den Klägern zur Verfügung standen, unter das vom Gesetzgeber für
erforderlich gehaltene "soziokulturelle" Existenzminimum. Dass die Kläger zu einem Umzug bereit sind, haben sie
mehrfach erklärt.
Die Verfahrensweise der Beklagten, die Unterkunftskosten auf die Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen, ist nicht zu
beanstanden. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in
Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu
ermitteln (Urteil des Senats vom 29.09. 2006 - L 7 AS 91/06; und Urteil des 11. Senats vom 04.04.2006 - L 11 AS
81/05). Dass der volljährige Sohn nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählt, ist nicht verfassungswidrig und verstößt
insbesondere nicht gegen Art. 6 GG, da volljährige Kinder im Regelfall schon auf eigenen Beinen stehen und nicht
mehr den engen familiären Bindungen wie minderjährige Kinder unterliegen.
II.
Den Klägern stehen keine höheren Regelleistungen zu. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelleistungen sind
nach Ansicht des Gerichts verfassungsgemäß (so auch Urteil des Senats vom 21.04. 2006 - L 7 AS 91/05 und Urteil
des 11. Senats vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05). Gemäß § 19 Abs. 1 Nr 1 SGB II erhalten erwerbsfähige
Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten
für Unterkunft und Heizung. Dabei umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf für das tägliche Leben sowie in vertretbarem Umfang auch
Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die monatliche
Regelleistung beträgt für Angehörige von Bedarfsgemeinschaften, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90
v.H. der Regelleistung nach Abs. 2 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II), somit 311 EUR.
Die Festlegung der Regelleistungen selbst - hier: 311 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - ist
verfassungsgemäß. Durch diese vom Gesetzgeber festgelegen Regelleistungen wird weder gegen die
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. l GG) verstoßen. Tragendes
Grundprinzip ist dabei der Bedarfsdeckungsgrundsatz im Sinne einer Deckung der Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein. Dieser Grundsatz gilt auch im SGB II (vgl. hierzu: Brünner in: LPK-SGB II § 20 RdNr 18
mit Hinweis auf BVerfGE 82, 60; Rothkegel in SGb 2006, 74). Unter einem menschenwürdigen Dasein ist dabei nicht
nur das physische Existenzminimum, sondern das soziokulturelle Existenzminimum zu verstehen. Dem
Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben.
Orientierungspunkt ist dabei der Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise (vgl. Brünner aaO;
BVerwGE 94, 336). Dabei darf der Gesetzgeber jedoch eine den Anforderungen einer Massenverwaltung Rechnung
tragende, typisierende Regelung unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle treffen (vgl. BVerfGE 40,
121); eine pauschalierende Leistungsbemessung ist zulässig (BVerwGE 94, 326), wobei das SGB II dem
Individualisierungsgrundsatz durch § 23 SGB II ausreichend Rechnung trägt.
Bei der Festlegung der Regelleistungen ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Mindestbedarf anhand der genannten
Vorgaben einzuschätzen (BVerfGE 87, 153). Seine Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen
Kontrolle (BVerwGE 102, 366; 94, 326); denn es handelt sich um einen Akt wertender und gestaltender
sozialpolitischer Entscheidung. Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob sich die Festlegung auf ausreichende
Erfahrungswerte stützt und die Wertungen vertretbar sind (vgl. BVerwGE 102, 366). Diese zur Regelsatzverordnung
entwickelten Grundsätze sind auch auf die Festlegung der Regelleistungen des SGB II anzuwenden.
Der Gesetzgeber hat die Festlegung der Regelleistungen auf die statistischen Erfahrungswerte gestützt. Dies ist nicht
allein deswegen zu beanstanden, weil es auch andere Bedarfsermittlungsmöglichkeiten gibt. Im Rahmen seiner
wertenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber bei diesen ihm vorliegenden statistischen Werten entsprechende Zu-
und Abschläge vorgenommen und die Tatsache, dass die Erfahrungswerte aus dem Jahr 1998 stammen, dadurch
berücksichtigt, dass er diese mit Hilfe der Rentenwerte auf den Zeitpunkt 01.01.2005 hochgerechnet hat (vgl.
Gehrenkamp in: Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 20 RdNr 17). Sogenannte
Einmalleistungen hat er durch eine Erhöhung der Regelleistungen einbezogen.
Da es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, eigene Erfahrungswerte anstelle der vom Gesetzgeber herangezogenen zu
setzen, und die vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen vertretbar sind, hat der Senat keine Bedenken
bzgl. der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber festgelegten Regelleistungen. Allein die Möglichkeit, höhere
Regelleistungen auf Grund anderer Berechnungsmethoden und Wertentscheidungen festzulegen, macht diese noch
nicht verfassungswidrig. Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, ein Gutachten des Dr. Martens einzuholen; denn
selbst wenn dieser zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass das Existenzminimum durch die Regelleistungen nicht
gedeckt ist, hätte der Senat die Beklagte nicht zur Zahlung höherer Regelleistungen verurteilen können, weil er an die
gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Zudem sind Gegenstand einer Beweisaufnahme nur Tatsachen, nicht aber
Rechtsfragen, um die es bei der vorliegenden Fragestellung geht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde zugelassen, weil dem Rechtsstreit nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung zukommt.